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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2020, RV/7103409/2019

Gebührenpflicht einer Revision, wenn der VwGH das Verfahren einstellt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren 2018 betr. Steuernummer 10-BF_StNr zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt/Verfahrensgang

Mit Amtlichem Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass für die Revision des Beschwerdeführers (Bf) vom gegen das Erkenntnis des BVwG vom , GZ_BvWG, kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG iHv € 240,00 vorgelegt wurde.

Mit Beschluss vom , Zl. GZ_VwGH, hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)jenes Verfahren gem. §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Begründend führte der VwGH aus, dass der Revisionswerber der an ihn ergangenen Aufforderung, die dort näher bezeichneten Mängel seiner Revision binnen einer Frist von drei Wochen zu beheben, nicht nachgekommen sei.

Mit Bescheiden vom setzte die Abgabenbehörde für die Revision gegen das oben genannte Erkenntnis des BVwG vom die Gebühr gem. § 24a VwGG 1985 iHv € 240,00 und eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 iHv € 120,00 fest.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Revision gar nicht eingebracht worden sei, zumal die Revision entgegen der Anwaltspflicht des § 34 Abs. 2 VwGG 1985 vom Bf selbst eingebracht, und dem Bf in weiterer Folge vom VwGH die Verfahrenshilfe und damit die Beigebung eines Rechtsanwaltes verwehrt worden sei.

Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde der mit der Beschwerde wortgleiche Vorlageantrag gestellt.

Im Vorlagebericht vom wurde die bezughabende Rechtslage ausführlich dargestellt. Eine Replik des Bf ist nicht erfolgt.

II. Rechtslage und Erwägungen

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshofüber Revisionengegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG 1985) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro.

2. (…)

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 34 (2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

Gemäß § 11 Abs. 2 GebG 1957 sind automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleichgestellt.

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. So vermag zB insbesondere der Umstand, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG 1985 im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, § 14 TP 6 GebG 1957, Rz 161, mit Hinweis auf ua ).

Zu der Frage des in § 24a Z. 3 VwGG 1985 genannten Zeitpunkts der "Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshofdie Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (VwGH , Ro 2015/16/0041). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.

Im Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 VwGG, dass auch eine mit Mängeln wie der Verletzung der Anwaltspflicht iSd § 24 Abs. 2 VwGG 1985 behaftete Revision als Revision zu behandeln ist. Dementsprechend richtete der VwGH den erwähnten Mängelbehebungsauftrag an den Bf. Somit ist klar, dass auch der VwGH die Eingabe des Bf vom als Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom gewertet hat.

Die aus der Nichtbehebung der Mängel der Revision resultierende Einstellung des Verfahrens durch den VwGH hat entgegen der in der Beschwerde und im Vorlageantrag geäußerten Ansicht des Bf nicht zur Folge, dass die Revision als nicht eingebracht zu gelten habe. Vielmehr galt die Revision gem. § 34 Abs. 2 VwGG 1985 aufgrund der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages (lediglich) als zurückgezogen, was die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ( § 33 Abs. 1 VwGG 1985) auslöste.

Damit ist jedoch die Gebührenschuld iSd § 24a VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim BVwG am entstanden und gleichzeitig fällig geworden.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (VwGH , 2011/16/0097).

Nach § 24a Z 7 VwGG 1985 gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 BAO. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 gilt § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (zB VwGH , 501/77).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (VwGH, 93/16/0082).

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (VwGH , 2004/16/0129).

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103409.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at