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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.08.2020, RV/3100410/2019

Beschwerde - Zurücknahmefiktion - Fristverlängerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Hermann Rupert Zittmayr, Kreuzgasse 2, 6330 Kufstein, über die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2012 und vom betreffend Einkommensteuer 2013 beschlossen:

Die Beschwerden gelten gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer machte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 und 2013 (beide eingereicht am ) jeweils Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Reisekaufmann geltend, und zwar EUR 1.255,- für das Jahr 2012 und EUR 858,- für das Jahr 2013. Das Finanzamt erließ nach einem Vorhalteverfahren hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten am den Einkommensteuerbescheid 2012 und am den Einkommensteuerbescheid 2013 jeweils insofern abweichend von den eingereichten Abgabenerklärungen, als die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt wurden.

Am erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, im Auftrag und im Namen meines Klienten erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2012 vom und ersuche höflich um erklärungsgemäße Veranlagung. Das konkret formulierte Beschwerdebegehren und die Beschwerdebegründung werden ehestmöglich nachgereicht…". Am erhob er Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, im Auftrag und im Namen meines Klienten erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des ESt-Bescheides 2013 gem. § 299 BAO und den ESt-Bescheid 2013, beide vom und ersuche höflich um erklärungsgemäße Veranlagung. Das konkret formulierte Beschwerdebegehren und die Beschwerdebegründung werden ehestmöglich nachgereicht. Bitte gewähren Sie uns urlaubsbedingt eine Frist bis ."

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 ab und begründete dies wie folgt: "Der Beschwerde konnte nicht entsprochen werden, da trotz mehrmaligem Urgieren kein entsprechender Nachweis für tatsächlich entstandene Reisekosten des Antragstellers erbracht wurden."

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerden am dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.

Das Bundesfinanzgericht forderte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom auf, die Erklärung, in welchen Punkten die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 angefochten werden und die Begründung zu seinen Beschwerden binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses nachzureichen, dies unter Hinweis darauf, dass die Beschwerden ansonsten als zurückgenommen gelten. Der Beschluss vom wurde ausweislich des Zustellnachweises am vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der auch dessen Zustellungsbevollmächtigter ist, übernommen.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der mit Beschluss vom eingeräumten zweiwöchigen Frist bis zum . Diesen Antrag wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom ab und begründete dies wie folgt: "Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 und ist nach wie vor rechtsfreundlich vertreten. Dem Beschwerdeführer (und seinem Vertreter) war das Fehlen von Inhaltserfordernissen in seinen Beschwerden schon bei deren Einreichung bewusst. Er hat diese Mängel entgegen seiner Ankündigung überhaupt nicht (und hinsichtlich der Beschwerde vom auch nicht binnen der von ihm selbst beantragten Frist) behoben. Wenn er nun zwei Jahre nach Einreichung der Beschwerden auf einen förmlichen Mängelbehebungsauftrag wiederum mit einem Fristerstreckungsantrag um einen Monat reagiert, deutet dieses Vorgehen auf eine zugrunde liegende Absicht der Verfahrensverschleppung hin. Der Hinweis darauf, dass der Vertreter des Beschwerdeführers "bis dato" (gemeint offenbar: bis zum ) urlaubsbedingt kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer führen habe können, zeigt angesichts des Wissens um die Mangelhaftigkeit der Beschwerden seit deren Einbringung, sohin während zweier Jahre, ebenso wenig einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 245 Abs. 3 BAO auf wie das Vorbringen, dass der Vertreter "die nächsten zwei Wochen … auch nicht in der Kanzlei" sein werde (vgl 99/14/0123)." Dieser Beschluss wurde ausweislich des Zustellnachweises am dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die mit Beschluss vom zur Mängelbehebung eingeräumte Frist von zwei Wochen endete zunächst am . Sie wurde durch den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Fristverlängerung gehemmt (§ 245 Abs. 5 und Abs. 3 BAO), diese hemmende Wirkung endete jedoch mit der Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 245 Abs. 4 BAO) am .

Der Beschwerdeführer hat die Mängel seiner Beschwerden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht behoben. Daher war auszusprechen, dass die Beschwerden als zurückgenommen gelten.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war darüber hinaus nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100410.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at