Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.07.2020, RV/2100704/2020

Zurückweisung einer gegen einen Nichtbescheid gerichteten Beschwerde

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100704/2020-RS1
wie RV/5101687/2017-RS1
Ist eine Erledigung an einen nicht mehr existenten Bescheidadressaten gerichtet, verfügt diese über keine Bescheidqualität (Ritz, BAO6, § 260; ; ; ; ) und ist die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 260). Die Zurückweisung richtet sich gegen den Einschreiter (hier: Steuerberatungskanzlei).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurückweisung der Eingabe betreffend den Antrag der Firma ***1***, Georgien, StNr. ***2*** BV-31, Vorsteuererstattungsantrag 1-12/2017 vom (Eingang ), Steuernummer Beschwerdeführer ***3***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Das Finanzamt erlies den im Spruch angeführten Zurückweisungsbescheid an die [...] Mag. [...] Wirtschaftsprüfer und STB GmbH, weil auf Basis der Aussagen des Mag. [...] dieser als Einschreiter über keine aufrechte Bevollmächtigung für die einschreitende Firma verfügt habe.

In seiner undatierten Beschwerde (Eingang beim Finanzamt am ) führte Herr Mag. [...] an, dass es die Bescheidadressatin, eine GmbH dieses Namens nicht gebe, es liege somit ein falscher Adressat vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom bzw. (richtig wohl: vom Eingang ) gegen den Zurückweisungsbescheid gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Bei der Bescheidadressatin handle sich um eine nicht existente GmbH.

Dagegen brachte Mag. [...] einen Vorlageantrag vom ein mit dem Antrag, die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegenden Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Erwägungen:
Bei dem mit Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom , welcher an eine nicht existente GmbH erging, handelt es sich um einen Nichtbescheid, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt wurde.

Eine Beschwerde gegen eine Erledigung, in der ein falscher Bescheidadressat im Spruch bezeichnet wird, ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen ().
Da die im angefochtenen Bescheid angeführte GmbH nicht existiert, konnte diese als Bescheid intendierte Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten und verfügte sie über keine Bescheidqualität (Ritz, BAO6, § 260; ; ; ; ) und war die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 260; ).

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (vgl. ). Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher an den einschreitenden Beschwerdeführer (BF) zu erfolgen, da er für eine GmbH eingeschritten ist, die im Zeitpunkt des Einschreitens nicht existiert hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die zu klärende Rechtsfrage durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, eine Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100704.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at