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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2019, RV/6300001/2019

Abgabenhinterziehungen eines Geschäftsmannes unter Verwendung diverser GmbHs; zuletzt mittels steuerlich nicht erfasster Fahrzeugverkäufe; Ausmessung einer zusätzlichen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe; Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300001/2019-RS1
1. Ein Ersuchen eines Beschuldigten um Vertagung einer mündlichen Verhandlung des Spruchsenates per E-Mail, weil er erkrankt sei, ist keine Prozesserklärung bzw. Eingabe im Sinne des § 56 Abs. 2 letzter Satz FinStrG, sondern lediglich eine auf elektronischem Wege übermittelte Behauptung eines Sachverhaltes, welche der Senatsvorsitzenden bei rechtzeitiger Kenntnisnahme zur Frage der Zulässigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einer Würdigung ob ihrer Glaubhaftigkeit zu unterziehen hat. Bleibt der Sachverhalt dabei unklar, ist er nach Möglichkeit durch ergänzende Beweisaufnahmen abzuklären (beispielsweise durch Rückruf oder Antwortmail etc.). Führen diese ergänzenden Erhebungen zumal in Anbetracht des Zeitdruckes vor dem Verhandlungsbeginn zu keinem Ergebnis, etwa weil ein versuchter Rückruf vom Beschuldigten nicht mehr entgegengenommen wird, ist aufgrund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden. Andernfalls läge es in der Hand eines tatsächlich verhandlungsunwilligen Beschuldigten, durch beständige Vertagungsgesuche eine Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung in der Finanzstrafsache erheblich zu erschweren oder allenfalls auf Dauer zu verhindern, bliebe etwa auch der jeweilige Versuch der Finanzstrafbehörde, den Beschuldigten am jeweiligen Verhandlungstag auszuforschen oder - falls nicht unverhältnismäßig - vorzuführen, erfolglos. 2. Dabei ist es nicht lebensfremd, dass etwa ein erkrankter Beschuldigter, welcher gerade noch befähigt war, ein E-Mail an die Finanzstrafbehörde zu senden, und auf Nachricht wartet, welche Verfügung der Spruchsenatsvorsitzende getroffen hat, auch regelmäßig grundsätzlich in der Lage sein wird, eine Antwort-Mail oder einen Rückruf zu empfangen. Kann ohne erkennbaren Grund eine solche Kontaktaufnahme nicht erfolgen, ist dies wohl ein zu Lasten des Antragstellers gehender Umstand. Ebenso geht es bei dieser Beweiswürdigung zu Lasten eines Beschuldigten, welcher eine neuerliche Vertagung seiner Strafverhandlung erzwingen will, wenn er in einem diesbezüglichen E-Mail eine ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit für den verschobenen vorherigen Verhandlungstermin wegen "Krankheit" beischließt, in welcher ihm just schon am Vortag eine Ausgehzeit für die Zeit eben der geplant gewesenen mündlichen Verhandlung bescheinigt worden ist.
RV/6300001/2019-RS2
Gemäß § 38 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2015/163, mit Wirkung ab dem und in Geltung bis zum , hat gewerbsmäßig gehandelt, wer etwa Abgabenhinterziehungen mit der Absicht ausgeführt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und etwa gemäß Z 3 bereits zwei solche Taten begangen hat oder (zumindest) einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist dabei ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt. Der Beschuldigte hätte durch sein finanzstrafrechtlich relevantes Handeln lediglich dann diesen Tatbestand erfüllt, wenn der abgabenrechtliche Vorteil etwa aus der Verkürzung von Vorzahlungen an Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben ihm selbst zugekommen ist. Eine allenfalls indirekte Vorteilsnahme, etwa durch Erhöhung des Vermögensstandes der GmbH und nachfolgende Entnahme ist nunmehr für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise nicht mehr ausreichend (vgl. Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5 Rz 13 zu § 38).
Folgerechtssätze
RV/6300001/2019-RS3
wie RV/5300011/2014-RS4
Das in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nach § 20 Abs. 2 FinStrG für Ersatzfreiheitsstrafen vorgesehene Höchstausmaß ist auch dann zu beachten, wenn die Verfolgung der Finanzstraftaten auf mehrere Verfahren aufgeteilt wird und Zusatzstrafen nach § 21 Abs. 3 FinStrG verhängt werden.

Entscheidungstext

weitere GZ. RV/6300002/2019

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Meister als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Dr. Reinhold Hauk als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 091/2012/00002-001, in der Sitzung am nach in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Inwinkl sowie im Beisein der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und das hinsichtlich seines Kostenausspruches unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuldspruch zu Pkt. 1 dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der B-GmbH, FNb, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich im Jahre 2011 betreffend den Anmeldungszeitraum August 2011 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht infolge Nichtabgabe der erforderlichen Anmeldungen eine Verkürzung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 21.625,20 bewirkt, indem er diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet hat, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das genannte Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuldspruch zu Pkt. 2 und seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

A. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der B-GmbH, FNb, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich in den Jahren 2010 und 2011 betreffend die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, Dezember 2010, Februar und März 2011 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.615,42 (09/10: € 1.108,34 + 10/10: € 1.041,67 + 12/10: € 340,40 + 02/11: € 3.666,67 + 03/11: € 2.458,34) bewirkt, indem er die Einreichung der UVA unterlassen hat und die Zahllast nicht entrichtet hat [09/10] bzw. unter Verheimlichung von Umsätzen sogar unzutreffende Gutschriften geltend gemacht hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,

weshalb über ihn unter Bedachtnahme auf Pkt. I sowie auf die Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 093/2016/00154-001, und das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 041/2015/00303-001, gemäß § 33 Ab. 5 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von

€ 20.000,00
(in Worten: Euro zwanzigtausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

zehn Tagen

verhängt werden.

B. Hinsichtlich der weiteren unter der StrNr. 091/2012/00002-001 gegen A erhobenen Vorwürfe, nämlich einer Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011, einer weiteren Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die oben in Pkt. A genannten Monate, sowie der Hinterziehung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Oktober 2011 wird das Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

IV. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

V. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ. 38 Hv 237/2006x, rechtskräftig am selben Tage, ist A wegen begangener Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 1996 in Höhe von ATS 41.188,00 (umgerechnet € 2.993,25) und 1997 in Höhe von ATS 1,285.625,00 (umgerechnet € 93.430,01) und von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 1,400.000,00 (umgerechnet € 101.741,97) mit einer Geldstrafe von € 100.000,00, davon € 75.000,00 lediglich bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, belegt worden (Abfrage Strafregister), weil er als Geschäftsführer der in Österreich steuerlich nicht erfasst gewesenen Repräsentanz der C-Srl Schältomaten und Tetra-Pack-Wein unter Ausstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an österreichische Handelsketten (mit Vorsteuerabzug aus den gelegten Rechnungen) liefern hatte lassen, ohne aber die ausgewiesenen Steuern an den Fiskus abzuliefern; nach Konkurseröffnung waren die Abgabenforderungen für die Republik Österreich verloren (Strafanzeige vom , Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend den Beschuldigten, StrNr. 093/2011/00016-002, Bl. 37 ff). Laut Strafregisterauskunft betreffend den Beschuldigten vom , worin insgesamt 9 strafgerichtliche Bestrafungen des A wegen Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikten (darunter Strafen wegen 3 x grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, 2 x vorsätzliches Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge, sowie 1 x betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) verzeichnet sind, wurde der unbedingte Teil der obgenannten strafgerichtlichen Geldstrafe am vollzogen; infolge der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen ist die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen.

B. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StrNr. 093/2016/00154-001, rechtskräftig am , wurde A schuldig gesprochen, weil er als Machthaber in der D-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 [und dazu ergangener Verordnungen] Lohnsteuern entsprechenden Lohnkonten Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 8.131,21 (Lohnsteuern € 7.086,43 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 955,59 + Zuschlägen zu letzteren € 89,19) verkürzt [und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat] und solcherart Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 2.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt worden sind. Inhaltlich war A zur Verantwortung gezogen worden, weil er die im Buffet im EEEE beschäftigten vier Dienstnehmer ohne Führung von Lohnkonten schwarz beschäftigt hatte und solcherart keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt hatte. Anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe hat A in der Zeit vom bis zum gemeinnützige Leistungen erbracht (Finanzstrafakt StrNr. 093/2016/00154-001, Mitteilung Verein NEUSTART vom ).

C. Mit Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 041/2015/00303-001, rechtskräftig am , wurde A neuerlich schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding [im Jahre 2011] als Geschäftsführer der F-GmbH, FNf, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich 1. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 46.700,00 bewirkt hat [zu bewirken versucht hat], indem er die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung unterließ [in der Hoffnung, die Abgabenbehörde werde die Umsatzsteuer mit Null festsetzen], sowie 2. [ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,] seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt hat, dass er [entgegen der Verpflichtung nach § 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung [BAO] für das Veranlagungsjahr 2010 keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht hat, und hiedurch Finanzvergehen der [versuchten] Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 [iVm § 13] FinStrG (zu Pkt. 1.) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu Pkt. 2.) begangen hat, weshalb über ihn gemäß "§§ 33 Abs. 5 und 51 Abs. 2" FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurden (Finanzstrafakt StrNr. 041/2015/00303-001). Die Geldstrafe haftet mit einem Betrag von € 7.200,00 unberichtigt aus (Kontoabfrage). Nach der Zeit der Tatbegehung hätten die hier verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten bereits mit der Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land zu Pkt. B. mitbestraft werden können (Näheres bei der nachstehenden rechtlichen Würdigung).

Dem diesbezüglichen Finanzstrafakt ist zum hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ergänzend zu entnehmen, dass A nach seiner Lebensgefährtin G ab der alleinige Geschäftsführer der F-GmbH gewesen ist und solcher auch für die steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens verantwortlich gewesen ist (Abfrage Firmenbuch). Laut den Feststellungen des Prüfers anlässlich einer Außenprüfung im November 2010, ABNrf, hat die genannte GmbH in der Zeit vom September 2009 bis September 2010 mindestens zwei Geschäftslokale mit Spielautomaten betrieben, nämlich an den Standorten XXF1 und XXF2. Zusätzlich wurde vom EEEE aus ganzjährig ein Catering betrieben. Dabei war für den gesamten Prüfungszeitraum lediglich betreffend eines einzigen Monats eine Umsatzsteuervoranmeldung bei den Abgabenbehörden eingereicht worden, in welcher überdies der Umsatz zu niedrig angegeben worden war; Vorauszahlungen an Umsatzsteuer waren ebenfalls nicht geleistet worden. Trotz Andrängen des Prüfers wurden keine Unterlagen nachgereicht, sodass letztendlich die Zahllasten im Schätzungswege festgesetzt wurden (Finanzstrafakt StrNr. 041/2015/00303-001, Bl. 3 ff). Dabei wurden für Jänner bis September 2010 die Summe der Zahllasten mit € 42.500,00 geschätzt (Bescheid vom , Finanzstrafakt StrNr. 041/2015/00303-001, Bl. 9). Am xxxxx 2010 war durch das Landesgericht Ried im Innkreis ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die GmbH mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen worden, wobei die Gesellschaft in handelsrechtlicher Hinsicht als aufgelöst gegolten hat und A als deren Liquidator eingetragen war. Entsprechend seiner Rechtfertigung war er durch höhere Gewalt (ein am in die Kellerräume des Gebäudes an der Anschrift XXF2 eindringendes Hochwasser) außerstande gewesen, entsprechende Voranmeldungen zu erstellen (Beschuldigtenvernehmung am , genannter Finanzstrafakt, Bl. 23). Auch für die weiteren Voranmeldungszeiträume des Jahres hat A keine Voranmeldungen eingereicht bzw. keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet; so gesehen lediglich folgerichtig hat er auch bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am für das Veranlagungsjahr 2010 weder eine Umsatz- noch eine Körperschaftsteuererklärung an das zuständige Finanzamt Braunau Ried Schärding übersendet. Aus der Sicht des Spruchsenates war sein Handeln von dem Plan getragen, dass der Fiskus bezüglich der F-GmbH-iL für das Veranlagungsjahr 2010 keine Umsatzsteuer festsetzen sollte.

D. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 091/2012/00002-001, ist nun A nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung (der Beschuldigte hatte einer persönlich übernommenen Vorladung keine Folge geleistet; Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 115) überdies schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der B-GmbH, FNb, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich 1. [im Jahr 2011] unter Verletzung der abgabenrechtlichen [Anzeige-,] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht infolge der Nichtabgabe der "Normverbrauchsabgabenerklärungen" [der erforderlichen Anmeldungen] betreffend die Anmeldungszeiträume August und Oktober 2011 eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe in Höhe von insgesamt € 49.984,96 (08/11: € 5.408,56 + 10/11: € 44.576,40) bewirkt habe, [indem er diese nicht jeweils bis zum Ablauf der Fälligkeitstage entrichtet habe, sowie 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen [in den Jahren 2010 und 2011] betreffend die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, Dezember 2010, Februar, März und April 2011 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 42.473,74 (09/10: € 2.216,67 + 10/10: € 2.083,33 + 12/10: € 340,40 + 02/11: € 3.666,67 + 03/11: € 29.583,34 + 04/11: € 4.583,33) bewirkt habe und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. 1.)] und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. 2.)] begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 40.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von acht Wochen verhängt wurden. Überdies wurde dem Beschuldigten ein pauschaler Kostenersatz nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG und der Ersatz der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges - deren Höhe durch einen gesonderten Bescheid der Finanzstrafbehörde festzusetzen wären - auferlegt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend den Beschuldigten, StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 121 ff).

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte wurde am xxxx geboren, er ist österreichischer Staatsangehöriger und habe im strafrelevanten Zeitraum unter anderem das Gewerbe "Handel mit Fahrzeugen" betrieben, ohne im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung zu sein. Nähere Details zu seinem Einkommen oder über etwaige Sorgepflichten des Beschuldigten vermochte der Spruchsenat nicht zu ermitteln.

Aus Anlass einer Anzeige der Wirtschaftskammer Salzburg vom hinsichtlich des von A ausgeübten Handels mit Fahrzeugen habe das Finanzamt Salzburg-Stadt [bei der B-GmbH] eine Außenprüfung durchgeführt, bei welcher festgestellt wurde, dass diesbezüglich weder die Erlöse aus den Fahrzeugverkäufen noch die entsprechenden Normverbrauchsabgaben erklärt worden wären.

Laut Firmenbuch, FNb, hat A die am in B-GmbH umbenannte Handelsgesellschaft seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten und war somit [zumindest seit dieser Zeit] auch für deren steuerliche Belange verantwortlich.

Auch wurde zu Prüfungsbeginn am festgestellt, dass von dem unter Pkt. C. erwähnten Standort EEEE von welchem aus zuvor A über die der F-GmbH, FNf, ein Catering betrieben hatte, der Beschuldigte weiterhin, nunmehr - so die Überlegung der Prüferin - mittels der B-GmbH, ein Buffet betrieben worden ist. Der Buffetbetrieb sei zwar im Eigentum eines gewissen H gestanden, aber dem Beschuldigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Auch für diesen Betrieb sei übrigens keine Gewerbeberechtigung vorgelegen.

Bei Prüfungsbeginn hat A als Geschäftsführer der B-GmbH, über welche zumindest sporadisch auch ein Getränkevertrieb abgewickelt wurde, Selbstanzeige bezüglich einer Lieferung von 30 Flaschen Veltliner, 20 Flaschen "yyyyy", 30 Flaschen Prosecco und 40 Holzgeschenkskisten mit jeweils 2 Flaschen Wein im Wert von brutto € 2.042,40 an die I-GmbH erstattet (Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 30 f). Die vorerst verheimlichte Umsatzsteuer sei jedoch nicht (fristgerecht) entrichtet worden.

Über mehrmalige Aufforderung der Betriebsprüferin habe der Beschuldigte zur Klärung des Sachverhaltes nichts beigetragen, auf deren Aufforderungen nicht einmal reagiert, weshalb die Bemessungsgrundlagen für die verkürzten Abgaben geschätzt werden mussten. Erst danach sei eine lediglich oberflächliche Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten eingelangt, datiert mit , welcher aber keine Unterlagen beigeschlossen gewesen wären.

Am xxxxb 2012 ist über das Vermögen der B-GmbH beim Landesgericht Salzburg - offensichtlich nach Vorschreibung der Abgabenschulden in Höhe von rund € 109.000,00 - ein Konkursverfahren eröffnet, jedoch mit Beschluss des Gerichtes am xxxxb1 2012 mangels Kostendeckung wieder aufgehoben worden.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten schon lange zurückgelegen sind, und dass der Beschuldigte hinsichtlich des einen Geschäftsfalles Selbstanzeige erstattet hat, als erschwerend hingegen die oben unter Pkt. A. bis C. angeführten Bestrafungen.

E. Gegen dieses Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ersucht, "das Erkenntnis aufzuheben" und nach ordentlicher Prüfung der Punkte "neu zu verhandeln".

Die oben genannte Stellungnahme vom sei keineswegs oberflächlich und widerlege grundsätzlich die im Erkenntnis erhobenen Vorwürfe. Die Betriebsprüferin habe aber die Darstellung nicht [mehr] überprüft. Alleine mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer in die Finanzsperrauskunft könne die Nichtabfuhr der Normverbrauchssteuer und somit auch die geschätzte Umsatzsteuer widerlegt werden.

Ärztliche Bestätigungen zum Fernbleiben einer Verhandlung als offensichtlich vorgeschoben zu betrachten, sei unmenschlich und rechtlich sehr bedenklich.

Beigeschlossen hat der Beschuldigte seiner Beschwerde eine Ablichtung seines zitierten Schreibens (bereits Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 53 f):

"B-GmbH, XXB

An das Finanzamt Salzburg-Stadt
z. Hd. Frau {Name der Außenprüferin}

Aigner Str. 10
5026 Salzburg Aigen

Betreff: Sachverhaltsdarstellung zur Umsatzsteuersonderprüfung

Sehr geehrte Frau […]!

Wie bereits angekündigt erhalten sie nachstehend eine Sachverhaltsdarstellung zur von Ihnen gesandten Schlussbesprechung [zum gesandten Entwurf eines Schlussbesprechungsprotokolles].

Im Vorfeld möchte ich Ihnen mitteilen, dass die B-GmbH gegründet wurde, um auszuloten ob eine Möglichkeit von Re-Importen bzw. Importen nordamerikanischer Autos u. Motorräder wirtschaftlich sich auch lohnt.
Meine Wendigkeit [vermutliche Floskel: meine Wenigkeit] spielt insofern eine große Rolle, da ich mit sehr vielen USA-Aufenthalten den Markt sehr gut kenne.
Eigenkapital meinerseits ist und war quasi nicht vorhanden.

Im Folgenden möchte ich auf Ihre genannten Punkte eingehen:

Keine Gewerbeberechtigung ist vorhanden da Hr. A nur interimsmäßig die Firma vertritt, da der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer in letzter Minute abgesprungen ist.

[Bezeichnung der Halle, in welchen zum Verkauf stehende Fahrzeuge augefunden wurden, als] Schauraum ist unrichtig: Es handelt sich um eine wetterunabhängige Halle ohne Kundenverkehr.

EEEE [als Betriebsstätte der B-GmbH] ist unrichtig: Der Betrieb wird von G betrieben, Gewerbeberechtigung der BH Salzburg Umgebung sowie Steuernummer von Frau G liegen vor.

[Mangelnde] Erreichbarkeit [während der Außenprüfung] ist unrichtig: Es wurde [auf die Mail-Adressen des Beschuldigten und der B-GmbH] nach dem [kein] Mail gesendet.
Durch meine vielen beruflichen Auslandsreisen wird meine Sprachbox auch nicht abgehört. […].

[Nicht erfolgte Beibringung] geforderter Unterlagen unrichtig: Vom Mailaccount [der Schwester des Beschuldigten] wurden am 16. Augst 2011 die beiden Seiten [dieses Schreibens] übermittelt.

Ersichtlich [gewesene] Fahrzeuge [der B-GmbH] sind unrichtig: Die am ersichtlichen Fahrzeuge (Oldtimer) gehören nicht der B-GmbH; wer diese Fahrzeuge besitzt, entzieht sich meiner Kenntnis, da ich von Herrn H unentgeltlich nur einen Teil der Halle verwenden kann. […]

[Aufgefundene] Hebebühne unrichtig: Es ist definitiv keine Hebebühne vorhanden. Es werden und können auch keine Reparaturen in der Halle getätigt.

Verkauf von Fahrzeugen (laut Besichtigung vom ) unrichtig: Es müssen zum Umrüsten auf EU-Richtlinien und der Typisierung die Fahrzeuge in verschiedene Fachwerkstätten gebracht werden und verweilen dort bis zur Fertigstellung.

Internetplattform unrichtig: Fahrzeuge auf der Internetseite der B-GmbH dienen zum Teil zur Kundenanalyse (Nachfrage). Sofort verfügbar heißt damit, dass diese KFZ eventuell noch in den USA im Auktionshaus stehen und der Transport noch erfolgen muss. Das Auktionshaus stellt auch die Bilder und Daten zur Verfügung.
Wenn Fahrzeuge [beim] FA bzw. [zur] NoVA nicht gemeldet wurden, handelt es sich nachweisbar um Beispielfahrzeuge!!

[Erhaltene] Darlehen unrichtig: Bei den nachstehend genannten Darlehensgebern handelt es sich um Personen, die eventuell in dieses Projekt einsteigen möchten.
Bei diesen Verwandten und Bekannten besteht kein [schriftlicher] Darlehensvertrag, jedoch halten sie mit Blankowechsel und Eigentumsvorbehalt (Typenscheine) ihre Sicherheiten. […]

[Nicht erfasster] Fahrzeugverkauf unrichtig: Alle ordnungsgemäßen Verkäufe wurden bereist gemeldet, UVA sowie auch die Normverbrauchsabgabe

VW Beetle privat unrichtig: Die beiden VW Beetle werden von Hrn. A nicht privat benützt - wie bereits erwähnt können sie nur mit Überstellungskennzeichen (3-20 Tage) in verschiedene Fachwerkstätten gebracht werden, um Umrüstungen vorzunehmen.

Sofort verfügbar unrichtig: Zu dieser Unterstellung vom Verkauf der Fahrzeuge noch einmal wie erwähnt die Erinnerung von Beispielfahrzeugen!

Punkt 12 unrichtig: Nicht aufgeklärte Bankeingänge sind nicht vorhanden. Der Geldfluß kann von den Darlehensgebern jederzeit durch eidesstattliche Erklärung bestätigt werden. […]

A
B-GmbH
{eigenhändige Unterschrift des Beschuldigten}"

F. Ebenfalls innerhalb offener Frist hat der Amtsbeauftragte gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschuldigten wegen gewerbsmäßig begangenen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm § 38 FinStrG tat- und schuldangemessen und unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Aspekt [in einem höheren Ausmaß] zu bestrafen.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 32 bis 35 StGB seien bei der Bemessung der Strafe die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen. Im angefochtenen Erkenntnis vom wären als mildernd der lange zurückliegende Tatzeitraum und eine Selbstanzeige, der keine strafbefreiende Wirkung zukam, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen gewertet worden.

Nach Ansicht des Amtsbeauftragten wären jedoch der lange Tateitraum bzw. die einschlägigen Vorstrafen nicht hinreichend als erschwerend gewertet worden.

Immerhin seien Normverbrauchsgabenerklärungen für Abgaben in erheblichem Maße nicht abgegeben und auch Umsatzsteuervoranmeldungen über mehrere Monate nicht abgegeben bzw. unrichtig erklärt worden.

Zudem wäre bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, dass wesentliche Milderungsgründe, wie ein reumütiges und umfassendes Geständnis und eine gänzliche Schadensgutmachung, fehlten, sodass dem Finanzamt ein endgültiger Schaden von rund € 92.000,00 entstanden sei.

Zu den einschlägigen Vorstrafen sei Folgendes festzuhalten:

Am wäre das Finanzstrafregister nach Vorstrafen abgefragt worden. Darin sei eine Anzeige des Finanzamtes Salzburg-Land an die Staatsanwaltschaft wegen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG ausgewiesen. Nach Rückfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin beim Finanzamt Salzburg-Land sei der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichtes vom wegen Abgabenhinterziehung infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen zu einer Geldstrafe in Höhe von € 100.000,00, davon € 75.000,00 bedingt, verurteilt worden.

Weiters sei der Beschuldigte vom FA Salzburg-Land mit Strafverfügung vom wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit b FinStrG rechtskräftig bestraft worden.

Letztlich sei der Beschuldigte beim Finanzamt Braunau Ried Schärding mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft worden.

[Das Ergebnis der] Vorstrafenabfrage sei unverändert geblieben.

In der Verhandlung vor dem Spruchsenat sei der vom Amtsbeauftragten [erhobene Vorwurf] dahingehend modifiziert worden, dass eine gewerbsmäßige Begehung nach § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 FinStrG [vorzuwerfen] sei.

Auch wurden bei der Strafbemessung im [nunmehr] angefochtenen Straferkenntnis die general- und spezialpräventiven Gründe nicht in Erwägung gezogen bzw. nicht berücksichtigt. Der Beschuldigte habe sich durch das oben angeführte Urteil des Landesgerichtes vom und durch die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Finanzstrafverfahrens am nicht abhalten lassen, weitere Finanzvergehen, unter anderem die obgenannten Abgabenhinterziehungen, zu begehen.

G. Am hat vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher die verfahrensgegenständlichen Finanzstrafsache ausführlich erörtert wurde. Der ordnungsgemäß vorgeladene Beschuldigte (Hinterlegung der Ladung am , welche jedoch nicht behoben wurde) war überdies nochmals ausdrücklich am vom Senatsvorsitzenden mit E-Mail an die vom Beschuldigten (unter Verwendung der vom Beschuldigten noch in seiner Beschwerdeschrift benannten E-Mail-Adresse) unter Beischluss einer Ablichtung des Ladungsbeschlusses vom Verhandlungstermin verständigt worden. A hat für sich aber die Entscheidung getroffen, an der mündlichen Verhandlung des Bundesfinanzgerichtes nicht teilzunehmen.

Der entscheidende Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes hat in Anbetracht der gegebenen Akten- und Beweislage auf die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten verzichtet, weil eine ausreichende Darlegung der Argumente des Beschuldigten, welcher immer wieder als zentrales Argument seiner Verteidigung auf seinen Schriftsatz vom verweist, erkennbar ist und solcherart eine nunmehrige zusätzliche Einvernahme des Beschuldigten, welcher sich ohne Einlassung in eine unmittelbare persönliche Befragung verteidigen möchte, insoweit nicht erforderlich ist. Eine nunmehrige Vorführung des Beschuldigten (§ 126 iVm § 157 FinStrG) wäre zumal in Anbetracht des Zeitablaufes unverhältnismäßig.

Soweit der Beschuldigte in seinem Rechtsmittel den Umstand kritisiert hat, dass der Spruchsenat - nach bereits einmal auf Wunsch des A erfolgter Verschiebung des Verhandlungstermines (aufgrund einer erst am Morgen des Verhandlungstages, den , einem Dienstag, eingelangter E-Mail, wonach er sich am vorherigen Wochenende eine Lebensmittelvergiftung zugezogen habe, wobei ein angekündigtes Bescheinigungsmittel ["Die Krankmeldung wird nach Genesung sofort übermittelt (Dr. X)"] lediglich insofern nachgereicht wurde, als in einer Arbeitsunfähigkeitsverordnung vom zwar Bettruhe verordnet, gleichzeitig aber eine Ausgangszeit unter anderem für die Zeit der Verhandlung bescheinigt wurde; Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 116) - nach neuerlicher Krankmeldung am Vormittag des Verhandlungstages wegen einer behaupteten akuten Kiefereiterung (wobei wiederum als Bescheinigungsmittel eine Krankmeldung angekündigt wurde, welche nach Erhalt nachgesandt werde) dieser Behauptung des Beschuldigten keinen Glauben geschenkt und in seiner Abwesenheit am verhandelt hat, ist anzumerken:

Ein (bloßes) Ersuchen einer Verfahrenspartei auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung ist einer tatsächlichen Entscheidung des Verhandlungsleiters über diesen Antrag nicht gleichzuhalten.

Auch ist eine ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit, in welcher keine weiterführenden Angaben gemacht werden, für den Tag einer mündlichen Verhandlung insoweit aussageleer, weil Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist.

Ein Ersuchen um Vertagung per E-Mail ist nach der damaligen Rechtslage keine Prozesserklärung bzw. Eingabe im Sinne des § 56 Abs. 2 letzter Satz FinStrG gewesen, sondern lediglich eine auf elektronischem Wege übermittelte Behauptung eines Sachverhaltes durch den vorgeladenen Beschuldigten, welche der Senatsvorsitzenden bei rechtzeitiger Kenntnisnahme zur Frage der Zulässigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einer Würdigung ob ihrer Glaubhaftigkeit zu unterziehen hat. Bleibt der Sachverhalt dabei unklar, ist er nach Möglichkeit durch ergänzende Beweisaufnahmen abzuklären (beispielsweise durch Rückruf oder Antwortmail etc.). Führen diese ergänzenden Erhebungen zumal in Anbetracht des Zeitdruckes vor dem Verhandlungsbeginn zu keinem Ergebnis, etwa weil ein versuchter Rückruf vom Beschuldigten nicht mehr entgegengenommen wird, ist aufgrund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden. Andernfalls läge es in der Hand eines tatsächlich verhandlungsunwilligen Beschuldigten, durch beständige Vertagungsgesuche eine Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung in der Finanzstrafsache erheblich zu erschweren oder allenfalls auf Dauer zu verhindern, bliebe etwa auch der jeweilige Versuch der Finanzstrafbehörde, den Beschuldigten am jeweiligen Verhandlungstag auszuforschen oder - falls nicht unverhältnismäßig - vorzuführen, erfolglos.

Dabei ist es etwa nicht lebensfremd, dass etwa ein erkrankter Beschuldigter, welcher gerade noch befähigt war, ein E-Mail an die Finanzstrafbehörde zu senden, und auf Nachricht wartet, welche Verfügung der Spruchsenatsvorsitzende getroffen hat, auch regelmäßig grundsätzlich in der Lage sein wird, eine Antwort-Mail oder einen Rückruf zu empfangen. Kann ohne erkennbaren Grund eine solche Kontaktaufnahme nicht erfolgen, ist dies wohl ein zu Lasten des Antragstellers gehender Umstand. Ebenso geht es bei dieser Beweiswürdigung zu Lasten eines Beschuldigten, welcher eine neuerliche Vertagung seiner Strafverhandlung erzwingen will, wenn er in einem diesbezüglichen E-Mail eine ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit für den verschobenen vorherigen Verhandlungstermin wegen "Krankheit" beischließt, in welcher ihm just schon am Vortag eine Ausgehzeit für die Zeit eben der geplant gewesenen mündlichen Verhandlung bescheinigt worden ist.

Wäre hingegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zu Unrecht in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgt und solcherart vorerst sein Parteiengehör verletzt worden, wird dieser Umstand laut ständiger Rechtsprechung durch die ihm gebotene Möglichkeit, dieses Parteiengehör in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht nachzuholen, saniert (vgl. bereits ; FSRV/0007-L/06; ; FSRV/0003-S/10; ; ). Wird diese Möglichkeit vom Beschuldigten, sich vor dem Bundesfinanzgericht in seiner Finanzstrafsache zu verantworten, nicht wahrgenommen, weil er sich entscheidet, sich insofern "schweigend" zu verteidigen und nicht zu erscheinen, geht dies wiederum zu seinen Lasten und verhindert nicht die Durchführung und den Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte A als Geschäftsführer der B-GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

2. Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

3. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte, in welchen die während des Jahres getätigten Umsätze offen zu legen waren. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.

4. Gemäß § 1 Z. 1 und 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991, BGBl 1991/695 idFd BGBl I 2007/24, ist im strafrelevanten Zeitraum die Lieferung bzw. die Verwendung für nicht steuerbefreite Zwecke (beispielsweise für private Zwecke des Geschäftsführers) von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durch einen Unternehmer (hier: die B-GmbH) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens, ausgenommen zur gewerblichen Weiterveräußerung, einer Normverbrauchsabgabe unterlegen, wobei die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 NoVAG mit Ablauf des Monats entstanden ist, in welchem die Lieferung bzw. Verwendung ausgeführt worden war. Dabei hatte der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: A als Geschäftsführer der B-GmbH) gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG spätestens am 15. Tag (dem Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (dem Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monat eine Anmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier: dem Finanzamt Salzburg-Stadt) einzureichen, in der der für den Anmeldungszeitraum zu entrichtende Betrag selbst zu berechnen war. Die solcherart berechnete Abgabe war ebenfalls spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

5. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmender seiner steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte bzw. zu Unrecht mittels einer Voranmeldung eine nicht zustehende Gutschrift geltend machte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden; gemäß § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG war eine Abgabenverkürzung ebenfalls bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurde.

6. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn er (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte oder zu bewirken versuchte, indem er beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein bestimmtes Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war der zuständigen Abgabenbehörde bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr im Schätzungswege mit einem zu niedrigen Betrag (ein Teil an Zahllast war der Behörde aufgrund ihrer Erhebungen nachweislich schon bekannt) oder überhaupt mit Null anstrebte und zu diesem Zwecke etwa den Kontakt mit dem Finanzamt vermieden hat, der Abgabenbehörde keine Voranmeldungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume oder nur einige wenige übersandt hat und in der Folge trotz Andrängen der Abgabenbehörde auch die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde unterlassen hat, damit diese - in irriger Annahme einer vollständigen oder fast vollständigen Aufgabe seiner unternehmerischen Betätigung - die erhofften unzutreffenden Bescheide erlassen möge (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist. Ist hingegen die Strafbarkeit der Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer infolge Zeitablauf verjährt, nicht hingegen die Strafbarkeit der Hinterziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (weil diesbezüglich eine Verfahrensanhängigkeit eingetreten ist), entfällt die Konsumptionsmöglichkeit und lebt die Strafbarkeit der Hinterziehungen der Vorauszahlungen wieder auf bzw. bleibt weiterhin bestehen. Dem Bundesfinanzgericht ist es überdies nach ständiger Rechtsprechung auch verwehrt, erstmals mit einer Bestrafung wegen (versuchter) Hinterziehung der Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr anstelle von Hinterziehungen der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer vorzugehen, da darin die Auswechslung des Verfahrensgegenstandes zu sehen wäre.

7. Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG liegt auch dann vor, wenn der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen einer GmbH (hier: A als Geschäftsführer der B-GmbH) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Übersendung der oben beschriebenen Normverbrauchsabgabenanmeldung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages die sich aus den Lieferungen von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen ergebende Normverbrauchsabgabe nicht bis zum Ablauf dieser Fälligkeitstage entrichtet (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

8. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.

Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

9. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a FinStrG konnten in der Zeit bis zum gewerbsmäßig begangen werden, wobei im gegenständlichen Fall grundsätzlich zwei Tatbestandsvarianten in Frage kamen.

Welche Variante heranzuziehen ist, bestimmt der anzustellende Günstigkeitsvergleich für den konkreten jeweiligen Fall: Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat (in den Jahren 2010 und 2011) geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde (hier am ) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger gewesen ist.

Dieser Rechtsvergleich ergibt im gegenständlichen Fall wie folgt:

Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 mit Wirkung ab dem und zuvor hat gewerbsmäßig gehandelt, wer solche Abgabenhinterziehungen begangen hat und es ihm dabei darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gemäß § 38 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Wirkung ab dem hat gewerbsmäßig gehandelt, wer solche Abgabenhinterziehungen mit der Absicht ausgeführt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und etwa gemäß Z 3 bereits zwei solche Taten begangen hat oder (zumindest) einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist dabei ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt.

Der Beschuldigte hätte - so die gegen ihn durch den Spruchsenat nunmehr erhobenen Vorwürfe zu bestätigen wären - durch sein finanzstrafrechtlich relevantes Handeln lediglich den früheren Tatbestand erfüllt, da der abgabenrechtliche Vorteil aus der Verkürzung der Vorzahlungen an Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgaben dem Beschuldigten nicht selbst zugekommen ist, sondern allenfalls indirekt durch Erhöhung des Vermögensstandes der GmbH - ein Umstand, welcher nun für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise nicht mehr ausreichend ist (vgl. Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5 Rz 13 zu § 38).

Dem Begehren des Amtsbeauftragten auf Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen des A als gewerbsmäßig ist daher nicht zu entsprechen.

10. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beschuldigter sich "schweigend" verteidigt und solcherart nicht zur Aufklärung der Verdachtslage beiträgt, ergibt sich keine Umkehr der Beweislast zu seinem Nachteil. Dies bedeutet aber auch nicht, dass ihm dadurch gleichsam ein Freibrief zur Straffreiheit eingeräumt wird. Auch in einem Finanzstrafverfahren ist eine Schätzung der strafrelevanten Bemessungsgrundlagen zulässig, wenn die Rahmenbedingungen zur Notwendigkeit der Schätzung mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sind. Andernfalls hätte es ein Verdächtiger an der Hand, dadurch, dass er sich im Finanzstrafverfahren passiv verhält und etwa keine ausreichend konkretisierenden Erklärungen zur Sache abgibt, die Bestrafung für seine begangenen Finanzvergehen zu verhindern.

Anzumerken ist aber auch, dass dabei für Zwecke des Finanzstrafverfahrens die im korrespondierenden Steuerverfahren vorgenommenen Vorschreibungen der verkürzten Abgaben, welche etwa aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengefasst für einen Bemessungszeitraum festgesetzt wurden, nicht ohne Anpassung an die ermittelbaren tatsächlichen Erhebungszeiträume übernommen werden dürfen.

11. Unter Beachtung dieser Rechtslage ergibt nun die Analyse der Aktenlage auf Basis der dargestellten Auffälligkeiten laut Berechnungsblatt der Betriebsprüferin (woraus sich die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge abgeleitet haben; siehe Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 13) folgendes Bild:

11.1. Faktum 1, Harley Davidson Fat Boy, Fahrgestellnummer [FGNr.] mmm1: Dieses Motorrad wurde am von der Prüferin in der Halle (laut Prüferin: Schauraum) mit der Anschrift XBX gesehen und war noch befristet angemeldet in der Zeit vom 24. bis ; das Fahrzeug war am nicht mehr in der Halle auffindbar. Eine Auslieferung und Zulassung ist zu unterstellen für August 2011; keinesfalls kann die Auslieferung im März 2011 stattgefunden haben. Es ergibt sich eine verkürzte Normverbrauchsabgabe für August 2011 in Höhe von € 2.184,00; eine Verkürzung der verfahrensgegenständlichen Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 2011, wie vorgeworfen, ist nicht erweislich.

11.2. Faktum 2, Ford Mustang, FGNr. mmm2: Dieses Fahrzeug wurde am von der Prüferin in der Halle (laut Prüferin: Schauraum) mit der Anschrift XBX gesehen und war am dort nicht mehr auffindbar. Es gibt zwar einen Kaufvertrag vom , die Auslieferung kann aber nicht im April 2011 stattgefunden haben. Noch am wurde von der B-GmbH mit diesem Fahrzeug im Internet geworben mit der Beifügung "Sofort verfügbar". Eine Auslieferung und Zulassung ist zu unterstellen für August 2011. Es ergibt sich eine verkürzte Normverbrauchsabgabe für August 2011 in Höhe von € 12.090,00; eine Verkürzung der verfahrensgegenständlichen Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2011 ist nicht erweislich.

11.3. Faktum 3, Porsche Boxter, FGNr. mmm3: Dieses Fahrzeug wurde angemeldet am . In einer erst am während der Außenprüfung eingereichten Normverbrauchsabgabe-Anmeldung (Arbeitsbogen) ist ausgeführt: "Erste Inbetriebnahme " und eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 172,80 statt tatsächlich € 3.037,20 berechnet. Es existiert ein Kaufvertrag vom , in welchem eine USt von € 2.000,00 ausgewiesen ist. Eine Auslieferung ist daher zu unterstellen für März 2011, der verfahrensgegenständliche Anmeldungszeitraum ist daher unzutreffend, auch wenn am von der B-GmbH mit diesem Fahrzeug noch im Internet geworben wurde mit der Beifügung "Sofort verfügbar". Eine diesbezügliche Verkürzung an Normverbrauchsabgabe für den Anmeldungszeitraum März 2011 ist nicht Verfahrensgegenstand (die Festsetzung erfolgte für November 2011, Finanzstrafakt, StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 22 f). Vorzuwerfen ist dem Beschuldigten aber im Zweifel zu seinen Gunsten eine Verheimlichung an Umsatzsteuer betreffend März 2011 in Höhe von lediglich € 2.000,00.

11.4. Faktum 4, Porsche Cayenne S, FGNr. mmm4: Dieses Fahrzeug wurde angemeldet am . In einer erst am während der Außenprüfung eingereichten Normverbrauchsabgabe-Anmeldung (Arbeitsbogen) ist ausgeführt: "Erste Inbetriebnahme " und eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 1.123,14 statt tatsächlich € 19.914,00 berechnet. Es existiert eine Rechnung vom , in welcher ein Kaufpreis von € 22.000,00 vermerkt ist. Eine Auslieferung ist daher zu unterstellen für Februar 2011, der verfahrensgegenständliche Anmeldungszeitraum ist daher unzutreffend, auch wenn am von der B-GmbH mit diesem Fahrzeug noch im Internet geworben wurde mit der Beifügung "Sofort verfügbar". Eine diesbezügliche Verkürzung an Normverbrauchsabgabe für den Anmeldungszeitraum Februar 2011 ist nicht Verfahrensgegenstand (die Festsetzung erfolgte für November 2011, Finanzstrafakt, StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 24 f). Vorzuwerfen ist dem Beschuldigten eine Verheimlichung an Umsatzsteuer betreffend Februar 2011 in Höhe von € 3.666,67.

11.5. Faktum 5, VW New Beetle, schwarz, FGNr. mmm5: Dieses Fahrzeug wurde am in der Halle (laut Prüferin: Schauraum) mit der Anschrift XBX gesehen mit grünem Überstellungskennzeichen; es wurde immer wieder befristet angemeldet. Es wurde ebenfalls gesehen am im EEEE, wo es vom Beschuldigten gefahren worden ist. Ebenfalls am wurde von der B-GmbH mit diesem Fahrzeug noch im Internet geworben mit der Beifügung "Sofort verfügbar", wobei ein Kaufpreis von € 12.900,00 ausgewiesen war. Ab einem bestimmten Zeitpunkt greift das Rechtfertigungsargument des Beschuldigten, mit dem Fahrzeug nur gefahren zu sein, um es in eine Fachwerkstätte zur Umrüstung zu bringen, nicht mehr. Die Schlussfolgerung der Prüferin, A habe das Fahrzeug tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet, woraus sich ein Anspruch an Normverbrauchsabgabe ergeben hat, ist lebensnah. Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch an Normverbrauchsabgabe erst für August 2011 in Höhe von € 2.713,20 entstanden ist.

11.6. Faktum 6, New Beetle 2003, blau, FGNr. mmm6: Dieses Fahrzeug wurde am gesehen (laut Prüferin: Schauraum) mit der Anschrift XBX gesehen mit grünem Überstellungskennzeichen; es wurde immer wieder befristet angemeldet. Am wurde von der B-GmbH mit diesem Fahrzeug noch im Internet geworben mit der Beifügung "Sofort verfügbar", wobei ein Kaufpreis von € 13.500,00 ausgewiesen war. Laut den Feststellungen der Prüferin wurde es vom Beschuldigten selbst benutzt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt greift das Rechtfertigungsargument des Beschuldigten, mit dem Fahrzeug nur gefahren zu sein, um es in eine Fachwerkstätte zur Umrüstung zu bringen, nicht mehr. Die Schlussfolgerung der Prüferin, A habe das Fahrzeug tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet, woraus sich ein Anspruch an Normverbrauchsabgabe ergeben hat, ist lebensnah. Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch an Normverbrauchsabgabe erst für August 2011 in Höhe von € 4.638,00 entstanden ist .

11.7. Fakten 7 bis 10, Mercedes S280 SL, grau; Corvette StingRay, weiß; Bentley Continental GT, weiß; sowie Porsche Carrera, schwarz matt: Diese Fahrzeuge wurden von der Prüferin lediglich auf der Internetseite des Unternehmens am bzw. am registriert, weitere Indizien für eine Geschäftsabwicklung sind der gegebenen Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Einwand des Beschuldigten, dass noch gar keine Verkäufe bzw. Zulassungen in Österreich stattgefunden hätten, ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu widerlegen.

11.8. Faktum 11, Getränkelieferung am die I-GmbH am in Höhe von netto € 1.702,00: Mangels Entrichtung ist durch die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung eingetreten. Der Beschuldigte hat daher eine Verheimlichung an Umsatzsteuer betreffend Dezember 2010 in Höhe von € 340,40 zu verantworten.

11.9. Hinsichtlich der Bareinlagen bzw. Bareinzahlungen am , , , und am in Höhe von insgesamt € 31.300,00, Faktum 12: Es ist realistisch, dass hier auch Schwarzerlöse abgebildet sind. Ebenso sind die Einwendungen des Beschuldigten nicht gänzlich unglaubwürdig, sodass im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen ist, um jedenfalls nur die tatsächlichen Verkürzungen für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu erfassen. So gesehen wurden lediglich Erlöse in Höhe von netto € 5.541,67 zuzüglich Umsatzsteuer € 1.108,34 (September 2010), € 5.208,33 zuzüglich Umsatzsteuer € 1.041,67 (Oktober 2010) und € 2.291,67 zuzüglich Umsatzsteuer € 458,33 (März 2011) verheimlicht, woraus sich Verheimlichungen an Umsatzsteuer für September 2010 in Höhe von € 1.108,34, für Oktober 2010 in Höhe von € 1.041,67 und für März 2011 in Höhe von € 458,33 ergeben.

11.10. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 bis zum Ablauf des dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.108,34 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.108,34 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

11.11. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 bis zum Ablauf des dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.041,67 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.041,67 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

11.12. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 bis zum Ablauf des dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 98,21 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen; statt dessen hat er am eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 242,19 ausgewiesen war (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung bzw. zu Unrecht geltend gemachte Gutschrift) in Höhe von € 340,40 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

11.13. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 bis zum Ablauf des dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.488,33 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen; statt dessen hat er am eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 1.178,34 ausgewiesen war (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung bzw. zu Unrecht geltend gemachte Gutschrift) in Höhe von € 3.666,67 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

11.14. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 bis zum Ablauf des dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.357,92 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen; statt dessen hat er am eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 100,41 ausgewiesen war (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung bzw. zu Unrecht geltend gemachte Gutschrift) in Höhe von € 2.458,34 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

11.15. Das Bundesfinanzgericht ist sich bewusst, dass solcherart vermutlich nur ein Teil der von A verdunkelten Geschäfte abgebildet ist; diese Ungewissheit geht jedoch in einem Finanzstrafverfahren zu seinen Gunsten. Insoweit hat sich die Beschwerde des Beschuldigten teilweise als berechtigt erwiesen.

Soweit der Beschuldigte auch eingewendet hat, dass das Buffet im EEEE von G betrieben worden sei, ist anzumerken, dass diesbezügliche Umsätze, etwa für 2011 nach Beendigung der Zurechnung zur F-GmbH (siehe oben Pkt. C), wider Erwarten entgegen den Feststellungen (siehe Niederschrift vom zu ABNrb, Tz. 1, Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 11) im gegenständlichen Finanzstrafverfahren letztendlich nicht erfasst gewesen sind.

11.16. Auch nicht erfasst im Rechenwerk der Außenprüferin waren irgendwelche weiteren Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den von ihr in der Halle an der Anschrift XBX, vorgefundenen weiteren Fahrzeugen.

12. Es ergibt sich somit in Summe aus den von A gegenüber dem Fiskus zur Gänze oder teilweise verdunkelten Geschäftsfällen der B-GmbH, soweit nachgewiesen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, Dezember 2010, Februar und März 2011 in Höhe von insgesamt € 8.615,42 und an Normverbrauchsabgabe betreffend August 2011 in Höhe von € 21.625,20.

13. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

13.1. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; bei Bedarf kann neben einer Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden.

Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.

13.2. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier beim Beschuldigten von Bedeutung: die Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land vom bezüglich der D-GmbH zu StrNr. 093/2016/00154-001, siehe oben Pkt. B), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte im Jahre 2011 für die versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer und die vorsätzliche Nichteinreichung der Körperschaftsteuererklärung bei der F-GmbH betreffend das Veranlagungsjahr 2010; sowie nunmehr verfahrensgegenständlich für die strafrelevant verbliebenen, in den Jahren 2010 und 2011 begangenen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und an Normverbrauchsabgabe bei der B-GmbH), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag sind sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidungen verhängten Strafen (hier: die in der zitierten Strafverfügung vom verhängten € 2.000,00 und die im Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu StrNr. 041/2015/00303-001, siehe oben Pkt. C, verhängten € 8.000,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.

Es ergibt sich sohin für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen von € 8.131,21 (Lohnabgaben D-GmbH 01-12/2013) + € 46.700,00 (USt F-GmbH 2010) + € 1.108,34 (UVZ 09/10) + € 1.041,67 (UVZ 10/10) + € 340,40 (UVZ 12/10) + € 3.666,67 (UVZ 02/11) + € 2.458,34 (UVZ 03/11) + € 21.625,50 (Normverbrauchsabgabe 08/11) = € 85.071,83 X 2, sohin € 170.143,66, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist.

13.3. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage dafür zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.

Zusätzlich ist gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG (in der Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt) auch aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzungen endgültig oder etwa auch nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im konkreten Fall erschließt sich aus der Aktenlage - für eine vom Beschuldigten etwa für einen späteren Zeitraum ins Auge gefasste freiwillige Kontaktaufnahme und nachträglichen Entrichtung der hinterzogenen Abgaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte - eine gewollte dauerhafte rechtswidrige Abgabenvermeidung, welche lediglich aufgrund des Agierens des Finanzamtes zu Tage getreten ist, jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte, weil trotz Andrängen der Abgabenbehörden keine der verkürzten Selbstbemessungsabgaben nachträglich, wenn auch allenfalls nur teilweise, beglichen worden sind (Abfrage der Abgabenkonten der obgenannten GmbHs).

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind aber der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Wäre auf Seite des Beschuldigten lediglich ein durchschnittliches Verschulden vorgelegen, hätten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage gehalten, lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor und berücksichtigt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise die bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildimmanente, nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 82.000,00.

Das im strafrelevanten Zeitraum aus den vorgelegten Akten sich erschließende Verhalten des Beschuldigten scheint zusammengefasst darauf hinauszulaufen, dass er mit großem Kommunikationstalent, aber eher keinem auf Dauer ausgelegtem kaufmännischen Geschick sich in allen möglichen Handelssparten versucht hat, seinen Geschäften aber eigentlich niemals eine solide Basis geben konnte. Es haben ihm offensichtlich die finanziellen Mittel gefehlt, weshalb er - so der Eindruck des Bundesfinanzgerichtes - trotz Kenntnis von seinen abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der diversen GmbHs die Kommunikation mit den Abgabenbehörden tunlichst vermieden hat, um möglichst keine - so wohl aus seiner Sicht - Angriffspunkte für den Fiskus zu bieten. Es versteht sich bei einer derartigen Geschäftsplanung von selbst, dass zu treuen Händen einbehaltene Umsatzsteuer oder Lohnsteuer Gelder waren, welche der Beschuldigte für seine eigenen Geschäfte verwenden wollte. Sein Handeln war daher von dem Willen getragen, eine Steuervermeidung im Höchstausmaß zu erzwingen. Bedenkt man diese sich aus den Akten erschließende Einstellung des Beschuldigten, wäre eine empfindliche Bestrafung des Finanzstraftäters erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer derartiger abgabenrechtlicher Verfehlungen abzuhalten; ja sogar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe wäre in Erwägung zu ziehen.

Dem steht aber der Umstand entgegen, dass die A zum Vorwurf gemachten Verfehlungen sich vor neun bzw. zehn Jahren zugetragen haben. Dieser Zeitablauf hat den Strafverfolgungsanspruch gegen den Beschuldigten massiv abgeschwächt, weshalb auch der Ansatz einer Freiheitsstrafe außer Ansatz zu lassen ist.

Der geringfügigen Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte wie etwa die erstattete, wenngleich nicht strafaufhebende Selbstanzeige, dem Umstand, dass es betreffend die Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 bei der F-GmbH beim bloßen Versuch geblieben ist und weiters dem Umstand, dass A wohl auch aufgrund seiner schlechten Finanzlage zu seinem Fehlverhalten verleitet wurde, als mildernd stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum, die einschlägige gerichtliche Finanzstrafe als Vorstrafe, sowie die Deliktsmehrheit in Form der zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Aus dem dokumentierten Verhalten des Beschuldigten ist - wie erwähnt - seine ungewöhnliche Gleichgültigkeit in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Pflichten als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seiner diversen Gesellschaften abzuleiten, wenngleich eine gewisse ursprüngliche Kommunikationsbereitschaft des Finanzstraftäters gegenüber dem Fiskus gegeben war.

Welchen Geschäften A derzeit nachgeht, ist im Detail dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt. Gibt es aber keine konkreten Anhaltspunkte für neuerliche Finanzvergehen, ist im Zweifel zu seinen Gunsten auch abzuleiten, dass nunmehr, wenngleich möglicherweise mangels ausreichender fehlender Mittel, der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit eingeschränkt oder sogar beendet hat, weshalb die Dringlichkeit einer Bestrafung aus Gründen einer Spezialprävention abgeschwächt ist.

Es verbleibt aber auch jedenfalls die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, die Geldstrafe dermaßen zu bemessen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Finanzstraftäters nicht der fälschliche Eindruck erweckt wird, die hier behandelten abgabenrechtlichen Verfehlungen wären derart, dass ihnen keine besondere Bedeutung zuzumessen wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Würden sich die Abgabepflichtigen generell derart verhalten, wie es dem Beschuldigten für die strafrelevante Zeit vorzuwerfen ist, wäre die Finanzierung der Republik Österreich nicht gesichert.

In gesamthafter Abwägung der obigen Argumente ist insbesondere - wie erwähnt - in Anbetracht der Abmilderung des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich der Ausgangswert trotz der zu Ungunsten des Beschuldigten vorliegenden Umstände abzumildern und die Gesamtgeldstrafe vorerst mit € 60.000,00 zu bestimmen.

Ein etwaiger nunmehriger angegriffener Gesundheitszustand auf Seite des Beschuldigten wurde von ihm nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen; auch Sorgepflichten des Beschuldigten sind nicht bekannt.

Von Seite der Abgabenbehörden wurden die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei den GmbHs und wohl auch beim Beschuldigten als grundsätzlich haftenden Geschäftsführer als uneinbringlich erachtet. Es wird zahlreiche Gläubiger geben, welche bei einem Wiederaufleben der Handelsgeschäfte des Beschuldigten ihre abgeschriebenen Forderungen gegen A erneut erheben würden. Es mag sein, dass A, wenngleich im geringen Umfang und ohne Kenntnis des Fiskus weiterhin geschäftlich tätig ist; in der Gesamtschau ist ihm ein sehr angespannte Einkommens- und Vermögenslage zuzuschreiben, weshalb der obige Geldstrafwert auf € 40.000,00 zu verringern ist.

Der Aktenlage ist auch zu entnehmen, dass das gegenständliche Finanzstrafverfahren zu StrNr. 091/2012/00002-001 zwischen der am erfolgten Einleitung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens (Finanzstrafakt Bl. 65 ff) und der Verfassung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten am (Finanzstrafakt Bl. 103 ff) nicht fortgeführt worden war, weshalb noch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer auf € 30.000,00, das sind 17,63 % der Strafrahmens, vorzunehmen ist.

Von diesem Gesamtgeldstrafenbetrag sind nun die bereits verhängten Geldstrafen, also € 2.000,00 und € 8.000,00, abzuziehen, weshalb sich spruchgemäß eine zusätzliche Geldstrafe von € 20.000,00 ergibt.

13.4. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG iVm Art 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, auch bei auch auf mehrere Verfahren aufgeteilte Bestrafungen insgesamt lediglich ein Zeit-Budget von drei Monaten (90 Tage) zur Verfügung steht (; ) und der Umstand der derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der oben ermittelten Gesamtgeldstrafe von € 30.000,00 ist daher unter Anwendung der obigen Argumente eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen auszumessen, welche unter Abzug der bereits ausgesprochen Ersatzfreiheitsstrafen von sechzig Tagen und zehn Tagen eine restliche zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe von spruchgemäß zehn Tagen ergibt.

14. Die vom Spruchsenat in seiner Entscheidung vom dem Bestraften auferlegten pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.

Zahlungsaufforderung:

Die zusätzliche Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der zusätzlichen Geldstrafe die zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Schlagworte
zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe
Arbeitsunfähigkeitsbestätigung als Verhinderungsbescheinigung
Berechnung
Zusatzstrafe
Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten
Gewerbsmäßigkeit im Günstigkeitsvergleich
Steuerlich nicht erfasster Fahrzeughandel
Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at