Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2020, RV/6300006/2016

1. Nichtabfuhr und Nichtentrichtung von Lohnabgaben durch einen faktischen Geschäftsführer einer Limited im Glücksspielmilieu; 2. Verhängung einer Zusatzstrafe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300006/2016-RS1
Bei Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme umfangreicher Vorstrafen kann aus Gründen einer erforderlichen Generalprävention die Gesamt-Geldstrafe auch ohne die übliche Rundung bemessen werden, wenn andernfalls keine Zusatzstrafe betraglich auszuweisen wäre und solcherart eine Fehlinterpretation des Unrechtsgehaltes der vorgeworfenen Verfehlungen im Milieu des Finanzstraftäters möglich wäre.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, vormals XXX, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt, Kapuzinergasse 8, 6020 Innsbruck, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG ) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) ***, Amtsbeauftragte Mag. S, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt in den Jahren 2011 bis 2014 als diesbezüglich Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BG-Ltd vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 3.021,72, nämlich Lohnsteuern in Höhe von € 2.160,72 (Juni 2011: € 648,22 + Oktober 2011: € 1.512,50), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 787,50 (Mai, Juli bis September, November, Dezember 2011 jeweils € 11,25 + Juni 2011: € 78,75 + Oktober 2011: € 168,75 + Jänner bis Dezember 2012 jeweils € 20,63 + Jänner bis Dezember 2013 jeweils € 18,75) sowie Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 73,50 (Mai, Juli bis September, November, Dezember 2011 jeweils € 1,05 + Juni 2011: € 7,35 + Oktober 2011: € 15,75 + Jänner bis Dezember 2012 jeweils € 2,31 + Jänner bis Dezember 2013 jeweils € 1,75) nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt bzw. entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz vom , StrNr. 046/2014/00140-001, und das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StrNr. 093/2010/00283-001, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von

€ 100,00
(in Worten: Euro einhundert)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

einem Tag

verhängt werden.

Die von A zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 10,00 bestimmt.

2. Das zu StrNr. *** beim Finanzamt Salzburg-Stadt gegen den Beschuldigten zusätzlich anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als diesbezüglich Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BG-Ltd vorsätzlich weitere Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt bzw. entrichtet und hiedurch weitere Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, wird im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am selben Tage, StrNr. 046/2014/00140-001, wurde A der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 [Abs. 1 lit. a] FinStrG , [teilweise] iVm § 13 FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BB-GmbH, FNbb, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich und gewerbsmäßig a) [wohl in den Jahren 2007 und 2008] durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.000,00 (2006: € 5.000,00 + 2007: € 6.000,00) und an Körperschaftsteuer in Höhe von € 7.900,82 (2006: € 6.250,00 + 2007: € 1.650,82) dadurch zu bewirken versucht hat, dass er die Einspielergebnisse der von der BB-GmbH in diversen Lokalen aufgestellten Geldspielautomaten nur unvollständig im [steuerlichen] Rechenwerk und in den Abgabenerklärungen der Gesellschaft erfassen hat lassen, sowie b) [in den Jahren 2006 und 2007 sowie bis längstens die erste Jännerwoche 2008 unter Unterlassung der Meldungen über die an ihn erfolgten Ausschüttungen] eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 16.500,00 (2006: [insgesamt] € 7.500,00 + 2007: [insgesamt] € 9.000,00) dadurch bewirkt hat, dass er diese selbst zu berechnenden Abgaben nicht jeweils binnen Wochenfrist abgeführt hat, wobei es ihm jeweils darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 38 [Abs. 1] und § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen verhängt worden sind (Ablichtung Ausfertigung Erkenntnis, Finanzstrafakt StrNr. ***, Bl. 82 ff). Die Geldstrafe wurde am entrichtet (Abfrage Strafkonto 46xxxx). Die hinterzogenen Abgaben wurden, soweit von der Abgabenbehörde eingefordert, am nachträglich entrichtet (Abfrage Abgabenkonto der BB-GmbH).

B. Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom , rechtskräftig am , StrNr. 093/2010/00283-001, wurde A neuerlich der teils vollendeten, teils lediglich versuchten (betreffend das Veranlagungsjahr 2006) gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a, teilweise iVm § 13 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen, weil er [in den Jahren 2005 bis 2007] betreffend die vorherigen Veranlagungsjahre 2004 und 2005, aber auch noch betreffend 2006 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich durch Abgabe jeweils unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen als Abgabepflichtiger bzw. als Einzelunternehmer eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 13.000,00 (2004: € 3.000,00 + 2005: € 5.000,00 + 2006: € 5.000,00) und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 29.769,63 (2004: € 5.927,84 + 2005: € 12.287,09 + 2006: € 11.554,70) bewirkt hat bzw. bewirken wollte (2006), indem er in diesen Steuererklärungen Umsätze und Einnahmen aus der Aufstellung von Glücksspielautomaten nicht angegeben hat, wobei er ihm jeweils darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weshalb ihn unter Bedachtnahme auf das obige Straferkenntnis zu Pkt. A. gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und (infolge der Zeitpunkte der Tatbegehung) unter Anwendung des § 21 Abs. 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen verhängt worden sind (Ablichtung Ausfertigung Erkenntnis, Finanzstrafakt StrNr. ***, Bl. 86 ff). Die Geldstrafe ist im Laufe des Jahres 2016 in Raten entrichtet worden (Abfrage Strafkonto 93xxxx). Die hinterzogenen Abgaben wurden am nachträglich entrichtet (Abfrage Abgabenkonto betreffend den Beschuldigten).

C. Mit Erkenntnis des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt vom , zugestellt am , StrNr. ***, wurde nunmehr A nach am in Anwesenheit des Beschuldigten und eines Verteidigers durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Machthaber und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BG-Ltd vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 7.762,99, nämlich Lohnsteuern in Höhe von € 6.318,41 (2011: € 2.295,77 + 2012: € 2.374,20 + 2013: € 1.648,44), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.321,27 (2011: € 376,29 + 2012: € 521,53 + 2013: € 423,45) zuzüglich Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 123,31 (2011: € 35,12 + 2012: € 48,67 + 2013: € 39,52) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, weswegen über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 [Abs. 1 bis 3] FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 400,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen verhängt worden ist. Zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 40,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt (Finanzstrafakt StrNr. ***, Bl. 94 ff).

Ihrer Entscheidung legte die Finanzstrafbehörde folgende Feststellungen zugrunde:

Laut KSV-Auskunft ist die BG-Ltd am gegründet worden und hat ihren Sitz in XXBG. Als Geschäftsführer war bis A, danach der bulgarische Staatsbürger C eingetragen. Dieser hätte jedoch nur als formeller Geschäftsführer bzw. als Strohmann fungiert, da der Genannte im gesamten Abgabenverfahren nicht aufgetreten sei, nicht einmal seine Identität restlos aufgeklärt hätte werden können, es keinen Geschäftsführervertrag gegeben habe, nur über telefonischen Kontakt vom Beschuldigten entschieden worden sei, ihn zum Geschäftsführer zu bestellen, er nach den Angaben des Beschuldigten und seines Verteidigers der deutschen Sprache nicht mächtig sei, er nur selten in Österreich gewesen wäre und sei und er daher nach außen für die BG-Ltd auch nie operativ tätig geworden sei. C sei daher nur vorgeschoben worden. Er konnte mangels ladungsfähiger Adresse auch nicht befragt werden. Auch der steuerliche Vertreter, Mag.D, habe zur Aufklärung nicht beitragen können, da er von der Verschwiegenheit nicht entbunden worden sei; er habe im Prüfungsverfahren angegeben, immer nur mit dem Beschuldigten über diverse Belange gesprochen zu haben. Im Prüfungsverfahren selbst sei ebenfalls nur der Beschuldigte [und nicht C] aufgetreten.

Die Geschäfte der BG-Ltd seien daher auch nach dem vom Beschuldigten weitergeführt worden und träfen ihn daher als faktischen Geschäftsführer die steuerlichen Verpflichtungen. Weiters sei A bereits in zwei nach Ansicht der Finanzstrafbehörde gleichgelagerten Finanzstrafverfahren als Geschäftsführer der BB-GmbH, welche mit der BG-Ltd eng verflochten sei, schuldig gesprochen worden.

Im Jahre 2014 wurde bei der BG-Ltd betreffend die Jahre 2011 bis 2013 eine Lohnsteuerprüfung zu ABNr. xxxbg-ltd durchgeführt. Es sei zu den im Spruch genannten Nachforderungen gekommen, da Geschäftsführerbezüge [nämlich die des C], Honorare an den Beschuldigten und bezahlte [angebliche] Kilometergelder [Reisekostenvergütungen] [letztere] mangels Aufzeichnungen nachversteuert werden hätten müssen. Die diesbezüglichen Lohnabgaben seien daher nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass langjährige Unternehmer wie der Beschuldigte wüssten, dass Honorare und Geschäftsführerbezüge zu versteuern und hinsichtlich [Fahrtkosten] Aufzeichnungen zu führen seien. Ein beantragter Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG konnte mangels fristgerechter Entrichtung keine strafaufhebende Wirkung entfalten.

Die BG-Ltd selbst als belangter Verband sei bereits mit Strafverfügung vom rechtskräftig schuldig gesprochen worden, wobei die an die Geschäftsleitung adressierte Zustellverfügung [gemeint offensichtlich: die Übernahmebestätigung des Rückscheinbriefes] vom Beschuldigten unterschrieben worden sei.

Bei der Bemessung der Zusatzstrafe wertete die Finanzstrafbehörde als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend eine mehrfache Tatwiederholung.

D. Gegen dieses Straferkenntnis vom hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und das [anhängige] Finanzstrafverfahren einzustellen [mit erkennbarer Deutlichkeit: den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass das anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt werden möge.]

Der erhobene Vorwurf treffe nicht zu. Es sei schlicht unrichtig, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer weiterhin für die BG-Ltd verantwortlich zeichnete und der Geschäftsführer C nur vorgeschoben worden sei. Die belangte Behörde stütze ihre gegenteilige Vermutung im Wesentlichen hierauf, dass C vermeintlich nicht einvernommen werden konnte. Weder sei nachvollziehbar, weshalb aus diesem Umstand heraus der Beschuldigte als Machthaber und Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der BG-Ltd hingestellt werde, noch sei ersichtlich, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die vermeintliche Nichterreichbarkeit des Geschäftsführers zu seinen Lasten angerechnet werde: Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers, den Geschäftsführer für die Behörde zur Äußerung in einem Finanzstrafverfahren stellig zu machen. Schließlich sei auch vollkommen klar, jedenfalls aber wohl zumindest einleuchtend, dass ein ausländischer Geschäftsführer sich nicht mit Vorliebe einem Finanzstrafverfahren in Österreich stelle.

Auch die weiteren von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente seien nicht lebensnah und wären vom Beschwerdeführer - obwohl dazu nicht verpflichtet - allesamt aufgeklärt und entkräftet worden:

Dass der steuerliche Vertreter, [Mag.D], zur Aufklärung nicht beitragen konnte, da er von der Verschwiegenheit nicht entbunden wurde, treffe so nicht zu. Vielmehr könne und dürfe der Beschwerdeführer den genannten Vertreter überhaupt nicht von der Verschwiegenheit entbinden, da er nun mal nicht Geschäftsführer der BG-Ltd sei; eine Entbindung könnte nur durch den Geschäftsführer erfolgen.

Dass im Prüfungsverfahren selbst nur der Beschwerdeführer aufgetreten sei, sei ebenso aktenkundig unrichtig: Im Prüfungsverfahren sei für den hier gegenständlichen Zeitraum einzig der steuerliche Vertreter [Mag.D] aufgetreten. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer auch anwesend gewesen wäre, dies jedoch deshalb, da gleichsam auch das Prüfungsverfahren betreffend die BB-GmbH und sein ehemaliges Einzelunternehmen stattgefunden habe. Betreffend letztgenannter Unternehmen sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens [gemeint: der Finanzvergehen] der Abgabenhinterziehung auch schuldig erkannt worden, wobei er von Anfang an zu diesen Vorwürfen geständig gewesen sei. Es sei geradezu lebensfremd und absurd, wenn der Beschwerdeführer sich in den Verfahren vor den Spruchsenaten der Finanzämter Linz und Salzburg wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Höhe von mehreren zehntausend Euro voll geständig und einsichtig zeige, seine Verantwortung hinsichtlich der hier Verhängten Geldstrafe in Höhe von € 400,00 aber zu Unrecht leugnen sollte.

Dass die BG-Ltd bereits mit Strafverfügung vom rechtskräftig bestraft worden sei, wäre ebenfalls unrichtig. Warum seitens der belangten Behörde Schriftstücke für die BG-Ltd an die Adresse XYBG, übermittelt werden, sei in keinster Weise erfindlich, da die BG-Ltd - wie wohl die belangte Behörde wissen müsse - an dieser Anschrift längst keinen Unternehmenssitz mehr habe. Insofern sei es auch verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht sofort bei Übernahme realisiert habe, dass das Schriftstück als Adressat nicht die BB-GmbH, sondern tatsächlich die BG-Ltd aufweise. Die Strafverfügung sei daher auch nicht in rechtliche Existenz getreten.

E. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 091/2016/00654-001, rechtskräftig am , wurde A für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als verantwortlicher Geschäftsführer der BB-GmbH vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2015 bis Februar 2018 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 18.509,25 sowie betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2014 bis Februar 2018 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt € 7.064,12 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 40 Tagen verhängt wurde (Ablichtung Strafverfügung, Abfrage Finanzstrafkartei).

F. Zusätzlich ist noch beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen A zu 12 Hv 18/17b ein Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes anhängig, er habe - allenfalls in Verbindung mit Mittätern - als Geschäftsführer der BB-GmbH betreffend die Zeiträume Jänner bis Oktober 2011 Glücksspielabgabe in Höhe von insgesamt € 18.163,65, als Geschäftsführer der E-GmbH, FNe, betreffend die Zeiträume Jänner bis April 2011 Glücksspielabgabe in Höhe von insgesamt € 12.132,25 und als defacto-Geschäftsführer der BG-Ltd betreffend die Zeiträume April 2011 bis September 2013 Glücksspielabgabe in Höhe von insgesamt € 461.554,41 gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 3 erster Fall FinStrG gewerbsmäßig hinterzogen (Abschlussbericht des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde vom , Finanzstrafakt StrNr. ***, Bl. 107 ff). Einer ersten Hauptverhandlung am ist A trotz Kenntnis vom Verhandlungstermin ferngeblieben, ohne dass sein Verteidiger dafür Gründe anzugeben vermochte, weshalb die Strafsache gegen den Genannten ausgeschieden und die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. In der Verhandlung selbst wurde A von seinem früheren Mitarbeiter G massiv belastet (Ablichtung Hv-Protokoll).

G. Der Versuch einer Vorladung des A durch den nunmehr zuständig gewordenen Richter des Bundesfinanzgerichtes zu einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache laut Pkt. D. am scheiterte, weil der Beschuldigte und Beschwerdeführer an der Anschrift XXX als Hauptwohnsitz zwar gemeldet (Abfrage Melderegister vom ), dort aber offenkundig nicht mehr wohnhaft ist, sodass Rückscheinbriefe mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Beschuldigten am ergab, dass auch dieser keinen Kontakt mit seinem Mandanten herzustellen vermochte, weil dieser Anrufe nicht entgegennehme; der Verteidiger werde aber recherchieren und sich dann melden.

Am berichtete der Verteidiger fernmündlich, dass er versucht habe, A an der ihm bekannten Wohnanschrift zu erreichen, dort aber niemand angetroffen habe, der Briefkasten quelle über. Er kenne seinen Mandanten seit vielen Jahren und verteidige ihn unentgeltlich. A habe Sport studiert. Er sei nunmehr erkrankt, sei viermal an den Bandscheiben operiert worden, sei Schmerzpatient nach einem ärztlichen Kunstfehler gewesen; schließlich sei auch noch Krebs festgestellt worden.

In einem E-Mail des Vorsitzenden an den Verteidiger als Wissensmitteilung vom selben Tage wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass - ohne Präjudiz für eine allfällige Entscheidung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - auf Basis der gegebenen Aktenlage zumal in Anbetracht der Angaben des G in der Hauptverhandlung die in Zweifel gezogene Verantwortlichkeit des Beschuldigten möglicherweise zu bestätigen sein werde. Unter anderem in Anbetracht einer gegebenen überlangen Verfahrensdauer und im Falle eines sich bestätigenden schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten könne für den Fall einer bloßen Strafentscheidung eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 in Aussicht genommen werden.

Auf das obige E-Mail hat der Verteidiger mit Antwort-Mail vom geantwortet und mitgeteilt, dass sich sein Klient derzeit im Ausland aufhalte und sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde. Er sei seit 2012 praktisch ständig in ärztlicher Behandlung, habe sich drei Bandscheibenoperationen und zuletzt auch einer Herzoperation unterziehen müssen.

Den dem E-Mail beigeschlossenen ärztlichen Unterlagen (u.a. Entlassungsbriefe des Krankenhauses der ZZZZ vom , , , , , , und ) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit Juli 2016 periodisch an paroxysmalem tachykardem Vorhofflimmern [anfallartig auftretende Herzrhythmusstörung mit einem Anstieg der Herzfrequenz; Herzrasen und Vorhofflimmern] leidet.

H. Mit E-Mail vom und förmlich nachgeholt per Fax am hat der Verteidiger ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Fax vom haben die Amtsbeauftragte bzw. die Finanzstrafbehörde zugestimmt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann.

Gemäß § 160 Abs. 2 lit. c FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und wenn - wie im gegenständlichen Fall - ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der anderen Verfahrensparteien zurückgezogen wird.

Der Beschuldigte selbst ist zum Tatvorwurf in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am im Beisein eines Verteidigers ausführlich vernommen worden (Finanzstrafakt StrNr. ***, Bl. 89 ff). In Anbetracht der Akten- und Beweislage in Verbindung mit den Einlassungen des Beschuldigten und der Verteidigung bestehen auf Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken, die Entscheidung tatsächlich ohne mündliche Verhandlung zu fällen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum (Februar 2011 bis Jänner 2014) ein Arbeitgeber (hier: die BG-Ltd) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier in Frage kommend der beschuldigte A als Gesellschafter und bis auch eingetragener ernannter Geschäftsführer und danach als Gesellschafter und - so der Vorwurf - als faktischer Geschäftsführer der genannten Limited und / oder der ab als Geschäftsführer der Limited ernannte bulgarische Staatsbürger C) die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1988 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und einer dazu ergangenen Verordnung zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen.

2. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige Abgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde; im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich alleine nicht strafbar.

Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz musste sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden getroffen hat, ist irrelevant (z.B. ; ).

Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

3. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

4. Als unmittelbare Täter eines Finanzvergehens, hier von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG , kommen auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen.

Wahrnehmender von steuerlichen Interessen eines Steuersubjektes ist derjenige, der bezüglich eines abgabenrechtlichen Aufgabengebietes, beispielsweise die fristgerechte Entrichtung bzw. Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben durch einen Arbeitgeber, die Entscheidung an sich gezogen hat und solcherart über die Art und Weise der Erfüllung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung eigenständig entscheidet: Derjenige, welcher in einem Unternehmen die Entscheidung trifft, ob bzw. ob nicht oder zu welchem Zeitpunkt die Selbstbemessungsabgaben entrichtet bzw. abgeführt werden, ist diesbezüglich in finanzstrafrechtlicher Hinsicht Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Unternehmens und bei einer Verletzung der übernommenen Verpflichtung gegebenenfalls unmittelbarer Täter eines Finanzvergehens, völlig unabhängig davon, ob es zu seiner diesbezüglich eingenommenen faktischen Entscheidungsbefugnis im Unternehmen eine ausreichende gesellschafts- bzw. handelsrechtliche Basis gibt oder nicht.

Anderweitig wäre in einer ersten Überlegung dem finanzstrafrechtlichen Schutz einer fairen und gleichmäßigen Abgabenerhebung der Boden entzogen, wenn faktische Entscheidungsträger etwa im Falle einer durch sie bewirkten Verletzung der jeweiligen abgabenrechtlichen Pflicht (hier zur fristgerechten Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben) erfolgreich veranlasst sein könnten, zu behaupten, nicht sie als Entscheidende vor Ort, sondern beispielsweise ein nicht weiter greifbarer bulgarischer Staatsangehöriger unbekannten Aufenthaltes, welchen sie formal zum Geschäftsführer ihrer Gesellschaft ernennen haben lassen und welcher keinen Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung, insbesondere auch auf die Handhabung der Geldflüsse des Unternehmens ausübt, trage die Verantwortung.

Tatsächlich aber gilt: Derjenige, der eine abgabenrechtliche Verpflichtung an sich zieht, ist auch für deren Einhaltung verantwortlich. Zu einem gleichartigen Ergebnis in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gelangt man im Übrigen auch, verwerfe man die herrschende Rechtsfigur des Wahrnehmenden als unmittelbarer Finanzstraftäter: In diesem Fall wäre der faktisch Handelnde als Bestimmungstäter zu sehen, welcher durch sein Einwirken den handelsrechtlich bestellten, aber tatsächlich diesbezüglich untätigen und vermutlich auch ahnungslosen Geschäftsführer zur Erfüllung des finanzstrafrechtlichen Tatbildes zwingt.

Zur Rechtsfigur des Wahrnehmenden siehe vertiefend bspw. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, Tz 5 zu § 33, Tz 4 zu § 49; Winkler in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 11 Rz 39 ff.

5. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

6. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) entsprechend abzuändern. Dabei ist gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig; wobei eine solche Anfechtung im Falle der Entscheidung eines Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde nicht vorgesehen ist.

7. Den vorgelegten Akten ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen:

7.1. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am durch Organe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu Pkt. F hat A unter anderem auf Befragen ausgeführt wie folgt: Er sei Angestellter der BG-Ltd, geleitet werde das Unternehmen von C. […] Woher er diesen kenne, wisse er nicht mehr genau. Er glaube über seine Schwester mit Namen glaublich Maria; Nachname unbekannt. Diese Schwester des Genannten habe ihm gesagt, "dass er sich schon ein bisschen mit Glücksspiel auskennt", nach Korrektur: "dass er sich im europäischen Glücksspielbereich auskennt". Er habe damals mit C telefoniert, wie oft, wisse er nicht. Die Telefonate wären für ihn ausreichend gewesen, dass er ihn als Geschäftsführer eingesetzt habe. Auf die Frage, welche Referenzen er von C gehabt habe: "Nicht viel." C sei nach wie vor Geschäftsführer. Er telefoniere mit ihm ein paar Mal im Monat, dabei gebe dieser ihm Anweisungen zu Geschäftstätigkeit. […] Er entscheide, was mit den Erträgnissen geschehe. Das Gehalt von C betrage monatlich € 500,00. Mit den durch das Inkasso einlangenden Beträgen werden Rechnungen bezahlt, es bleibe nicht viel über. Das Inkasso werde von G durchgeführt. Die Beträge werden an ihn weitergeleitet und er veranlasse die Zahlung der täglich anfallenden Rechnungen. Wichtige Angelegenheiten würden mit dem Geschäftsführer telefonisch besprochen.

Auf Nachfragen: Wahrscheinlich habe er G im Unternehmen angestellt. Im Unternehmen arbeiteten drei Personen, A, G und der Geschäftsführer C. […] Mit diesem nehme er telefonisch Kontakt auf. Dessen Telefonnummer vermochte A aber nicht bekannt zu geben, er kündigte an, sie in der darauffolgenden Woche bekanntzugeben (Finanzstrafakt StrNr. ***, Bl. 76 ff).

7.2. Im Juni 2014 ist bei der BG-Ltd eine Außenprüfung bezüglich der Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 zu ABbb durchgeführt worden, welche mit Bericht vom abgeschlossen wurde (Finanzstrafakt StrNr. ***, Bl. 2 ff).

7.3. In einer Stellungnahme vom zur Äußerung der Verteidigung zur Einleitungsverfügung, wonach A für die Entrichtung bzw. Abfuhr der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht der verantwortliche Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Limited gewesen sei, hat die Lohnsteuerprüferin ihre Wahrnehmungen berichtet (genannter Finanzstrafakt, Bl. 44 f):

A sei laut Firmenbuch bei der BB-GmbH seit dem der handelsrechtliche Geschäftsführer; 100 %iger Gesellschafter sei die F-Ltd mit Sitz in XXBG. Laut KSV-Auskunft habe die BG-Ltd ihren Sitz an der gleichen Adresse; dort scheine die Firma aber laut KSV-Auskunft nicht wirklich tätig zu sein. Bis sei A als Geschäftsführer eingetragen gewesen, ab ist C eingetragen. Im Zuge der Prüfung hätte kein Nachweis über die Identität des Letzteren erbracht werden können. Es gebe keinen [schriftlichen] Geschäftsführervertrag, keinen [Nachweis über das] Geburtsdatum, keine [aktuelle] Adresse, es gebe gar nichts [betreffend C]. Zu drei Rechnungen der BG-Ltd an A hätte der Leistungszeitraum nicht zugeordnet werden können, da die Limited nur eine Null-Bilanz abgegeben hätte und weder der Steuerberater noch A dazu Angaben hätten machen können [gemacht hätten]. [Tatsächlich wurden aber entsprechende Bezüge laut Buchhaltung an A ausbezahlt (Bericht Außenprüfung, genannter Finanzstrafakt, Bl. 3).] Bei der Schlussbesprechung wären anwesend gewesen der Teamleiter und die Prüferin, der Steuerberater Mag.D, A, bezeichnet als Geschäftsführer der BB-GmbH, und G als Dienstnehmer. Es hätte bei dieser Besprechung der Steuerberater Mag.D immer mit A über diverse Belange beider Firmen gesprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass C nur pro forma als Geschäftsführer eingetragen sei, A jedoch Geschäftsführer beider Firmen gewesen war und [faktisch] nach wie vor sei (genannter Finanzstrafakt, Bl. 44 f).

7.4. Die Lohnsteuerprüferin hat sich in ihrer Stellungnahme auf eine Auskunft der KSV1870 Information GmbH vom betreffend die BG-Ltd bezogen (Finanzstrafakt Bl. 46 ff). Die Daten dieser KSV-Auskunft unterstützen die Beobachtungen der Prüferin: Demnach ist A der - einzige - Hauptgesellschafter, mit anderen Worten der Eigentümer, der BG-Ltd gewesen. Es gibt nur einen weiteren Funktionsträger vermerkt, nämlich nach A ab den erwähnten C als Geschäftsführer mit einer bulgarischen Adresse. Hauptaktivitäten und Abschlussart waren mit "ruhend" gemeldet.; der letzte Jahresabschluss stammte vom , der letzte Jahresbericht vom . Es ist jedoch für 2010 nur eine Null-Bilanz eingereicht worden, soll heißen, es wurde berichtet, dass die BG-Ltd im Jahre 2010 keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet habe, keinerlei Umsatz und Erlöse erzielt habe und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt habe (Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz zum , Finanzstrafakt Bl. 50 bis 54). Der nächste Jahresbericht für 2011 wäre somit erst am fällig gewesen und ist noch nicht vorgelegen. Der Eindruck der KSV1870 Information GmbH vom März 2012 war jedoch der, dass das Unternehmen nur im United Kingdom registriert und dort nicht wirklich geschäftstätig zu sein scheine. Die angegebene Adresse sei eine bekannte Postadresse, die Geschäftsführer befänden sich [aus englischer Sicht] im Ausland; die reale Situation vor Ort [in England] sei schwer zu beurteilen.

7.5. Im Abschlussbericht des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde vom an die Staatsanwaltschaft Wien ist bezüglich der wirtschaftlichen Aktivitäten der BG-Ltd ausgeführt wie folgt: Ab April 2011 sei diese als Betreiber der Glücksspielautomaten mit Ausnahme von Funwechslern (Geldwechsler mit Glücksspielfunktion) aufgetreten. Sie habe den Geschäftsbetrieb von der BB-GmbH übernommen und weitergeführt. Ab November 2011 sei der gesamte Betrieb der Glücksspielautomaten (auch die Funwechsler) an die BG-Ltd ausgelagert worden (Finanzstrafakt, Bl. 110).

7.6. Dem erst im Oktober 2012 (!) eröffneten österreichischen Abgabenkonto der BG-Ltd beim Finanzamt Graz-Stadt ist zu entnehmen, dass diese zumindest ab April 2011 bis zumindest Dezember 2013 in Österreich steuerpflichtige Umsätze getätigt hat (Kontoabfrage, aus welchen nachträglich gemeldete Zahllasten und eingereichte Voranmeldungen ersichtlich sind). An einer tatsächlichen geschäftlichen Aktivität der BG-Ltd in Österreich in den Jahren 2011 bis 2013 ist nicht zu zweifeln.

Keine Bedenken bestehen solcherart auch gegen die Feststellung, dass die BG-Ltd zur Durchführung ihrer geschäftlichen Aktivitäten entsprechende Arbeitnehmer beschäftigt hat; dies sind offensichtlich G und ab Mai 2011 A und der von Letzterem am eingesetzte Geschäftsführer C gewesen. Ab diesem Zeitpunkt waren Auszahlungen an A abgabenrechtlich als lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren; ebenso sind Lohnzahlungen an den bestellten Geschäftsführer C steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vor Mai 2011 hat aber C wohl keinen Arbeitslohn bezogen.

Ein entsprechendes Abgabenkonto zur Verrechnung von Lohnabgaben bei der BG-Ltd wurde jedoch erst im Jänner 2012 beim Finanzamt Salzburg-Stadt eröffnet, nachdem erstmals am für Oktober 2011 Lohnabgaben entrichtet worden waren. Offenbar waren ab Oktober 2011 für A und G durch den Steuerberater Lohnkonten geführt worden und wurde das monatliche Ergebnis daraus einer Person mitgeteilt, welche die Entscheidung getroffen hat, die berechneten Lohnabgaben an das Finanzamt abzuführen bzw. zu entrichten. In weiterer Folge wurden - in der Regel fristgerecht - monatlich Lohnabgaben bezahlt (Abfrage Abgabenkonto betreffend die BG-Ltd beim FA Salzburg-Stadt).

Ab Dezember 2011 wurden bei der BB-GmbH keine Lohnkonten mehr geführt (Abfrage Abgabenkonto betreffend die BB-GmbH).

7.7. Hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit des A hat sein Freund und Angestellter, nunmehr Mitangeklagter G vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in der Hauptverhandlung am wie folgt angegeben:

Er, G, habe [als Angestellter bei der Limited] dieselbe Funktion wie zuvor gehabt, er habe die Automaten betreut und die Geschäftstätigkeit war genau dieselbe [wie bei der BB-GmbH]. Die Unterlagen für die Außenprüfung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel habe er sich von A in Papierform besorgt und daraus eine Excel-Tabelle für den Prüfer erstellt. A sei sein Vorgesetzter gewesen. Auf die Frage, welche Rolle A im Unternehmen gespielt habe: Dieser habe ihm gesagt, was er zu tun und zu lassen habe, er wäre sein Vorgesetzter gewesen. A habe die Entscheidung getroffen, wo Geräte aufgestellt werden und wer wohin zu einer Reparatur [eines Gerätes] gehe. Die von ihm ausgehobenen Erlöse habe er A ausgehändigt. Der Genannte sei für die Abgabenerklärungen zuständig gewesen. Das Unternehmen der BG-Ltd habe bestanden aus dem Geschäftsführer [also C], A und er, G, wäre auch ein Angestellter gewesen. [Diesen] Geschäftsführer habe er nie getroffen, er habe nie einen Kontakt mit ihm gehabt. Wenn es ihn nicht gegeben hätte, wäre ihm das bei seiner täglichen Arbeit auch nicht aufgefallen. Er habe nur gehört, dass er ein Geschäftsführer der BG-Ltd sei (Verhandlungsprotokoll 12 Hv 18/17b, Seite 14 bis 16, 21).

7.8. Angesichts dieser Aktenlage geht auch das Bundesfinanzgericht in Nachvollziehung der Argumentation der belangten Finanzstrafbehörde und bei lebensnaher vernetzter Betrachtung davon aus, dass auch nach Bestellung des nicht deutsch sprechenden, in Bulgarien wohnhaften, nur fernmündlich Kontakt haltenden, keine besonderen lokalen branchenspezifischen Kenntnisse aufweisenden C zum handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens durch A als Eigentümer der BG-Ltd der vormalige handelsrechtliche Geschäftsführer, also A selbst, weiterhin faktisch die Geschäftsführung in der BG-Ltd ausgeübt hat.

Damit stimmt überein, dass der enge Vertraute und einzige Mitarbeiter vor Ort, G, laut seinen Angaben den solcherart nur vorgeschobenen C nie gesehen hat. Der Genannte ist auch laut vorliegenden Akten in sämtlichen steuerrechtlichen und finanzstrafbehördlichen Verfahren nie in Erscheinung getreten, geschweige denn mündlich oder schriftlich als Vertreter der BG-Ltd mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten.

Soweit die Verteidigung diesbezüglich argumentiert, dass sich ein ausländischer Geschäftsführer nicht mit Vorliebe einem Finanzstrafverfahren in Österreich stelle, ist anzumerken, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben betreffend Jänner bzw. Mai 2011 bis Dezember 2013 im Juni 2014 lediglich eine Außenprüfung einer Abgabenbehörde stattgefunden hat, zu deren Schlussbesprechung sich offenkundig diejenigen Personen eingefunden haben, welche dazu etwas zu sagen hatten. Erst am ist in diesem Zusammenhang erstmals die Finanzstrafbehörde tätig geworden, indem sie ein Untersuchungsverfahren nicht gegen C, sondern gegen A eröffnet hat (Finanzstrafakt Bl. 26).

Soweit die Verteidigung weiter argumentiert, A wäre nur deshalb bei der erwähnten Schlussbesprechung anwesend gewesen, weil gleichsam auch das Prüfungsverfahren betreffend die BB-GmbH und sein ehemaliges Einzelunternehmen stattgefunden habe, wobei er hinsichtlich der letztgenannten Unternehmen der Abgabenhinterziehung schuldig erkannt worden sei, er sich diesbezüglich von Anfang an geständig verantwortet habe und es deshalb geradezu absurd wäre, wenn er jetzt im gegenständigen Finanzstrafverfahren sich zu Unrecht leugnend verantworten sollte, erweist sich diese Überlegung zwar als klug, aber bei Heranziehung der Aktenlage tatsächlich als verfehlt: Das Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat in Linz betreffend A als Geschäftsführer der BB-GmbH hat die Hinterziehung von Umsatz- und Körperschaftsteuer bezüglich der Veranlagungsjahre 2006 und 2007 betroffen (Pkt. A.); das angesprochene Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat in Salzburg betreffend A als Abgabepflichtiger hat die Hinterziehungen von Umsatz- und Einkommensteuer bezüglich der Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 betroffen (Pkt. B.). Es ist ausgeschlossen, dass diese Abgabenarten für diese Jahre auch Gegenstand einer Außenprüfung für Lohnabgaben im Jahre 2014 gewesen sein könnten. Das tatsächlich mit dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren korrespondierende Verfahren ist wohl vielmehr das schöffengerichtliche Finanzstrafverfahren (Pkt. F.), in welchem sich A keineswegs geständig verantwortet hat (Finanzstrafakt Bl. 78).

Zum Einwand der Verteidigung, dass A, obwohl Angestellter der BG-Ltd, lediglich irrtümlich die an diesen Verband gerichtete Strafverfügung übernommen habe, er also ebenso wie G (genanntes Hv-Protokoll, Seite 17) kein Postbevollmächtigter für RSa-Briefe an die Limited gewesen sei, wäre wohl anzumerken, dass eben daraus ergänzend beispielshaft abzuleiten ist, welchen Grund es gegeben haben kann, einen unerreichbaren bulgarischen Staatsbürger statt des tatsächlichen österreichischen Entscheidungsträgers als handelsrechtlichen Geschäftsführer für die BG-Ltd einzusetzen: Zustellungen von Bescheiden in Glücksspielsachen waren wohl entsprechend erschwert, was in der damaligen Lebenssituation des A aus seiner Sicht mutmaßlich ein erfreulicher Umstand gewesen sein muss. Drängte die Finanzpolizei an, kann auch - wie in einer Art personifizierter Firewall - unbeschwert auf die Limited im fernen England und auf den Geschäftsführer im fernen Bulgarien verwiesen werden.

7.9. Der Beschuldigte selbst ist laut Aktenlage erkennbar ein versierter und erfolgreicher Geschäftsmann im Glücksspielbereich gewesen. Er hat die BG-Ltd dabei zum Herzstück seiner geschäftlichen Aktivitäten gemacht und nach einiger Zeit als Gesellschafter der Limited den ihm laut seinen eigenen Angaben zuvor unbekannten und zumindest mit dem lokalen österreichischen Milieu nicht vertrauten und auch in Österreich nicht wohnhaften bulgarischen Staatsbürger C als deren Geschäftsführer im diesbezüglichen britischen Firmenbuch eintragen lassen. Dafür wird es gute Gründe gegeben haben, nicht aber den Grund, dass der Beschuldigte die tatsächliche Entscheidungsbefugnis über die von mit der Limited betriebenen Geschäfte auf einen ihm faktisch Unbekannten hätte übertragen wollen: Die Behauptung des Beschuldigten, dass dieser auf Empfehlung von dessen Schwester Maria, deren Nachnamen ihm nicht mehr erinnerlich war, von ihm auch die tatsächliche Entscheidungsgewalt in seinen Geschäften übertragen worden wäre und er nun selbst lediglich Weisungsempfänger dieser Person, deren Telefonnummer er aber gar nicht parat hatte und welche lediglich mit € 500,00 entlohnt worden war, geworden wäre, ist völlig realitätsfern. Eine solche Aufgabe der eigenen geschäftlichen Entscheidungsbefugnis hätte wohl die Gefahr des eigenen geschäftlichen Ruins heraufbeschworen. Irgendwelche Anhaltspunkte für ein intellektuelles oder psychisches Defizit des Beschuldigten, welches ihn zu einer derartigen geschäftlichen Fehlentscheidung gedrängt hätte, sind, zumal für den strafrelevanten Zeitraum, der Aktenlage aber nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Es mag daher durchaus zugetroffen haben, dass C von der BG-Ltd ein geringes monatliches Gehalt von € 500,00 ab Mai 2011 bezogen hat und er von A manchmal in Bulgarien angerufen worden ist, wobei man sich in englischer Sprache über geschäftliche Angelegenheiten unterhalten hat, - dies aber deshalb, weil der weiterhin faktisch die Geschäftsführung ausübende A seinem als Strohmann im Firmenbuch eingetragenen C Weisungen erteilt hat. An der faktischen Entscheidungsmacht des A im strafrelevanten Zeitraum ist nicht zu zweifeln.

Dass C über die Bankkonten der BG-Ltd verfügungsberechtigt gewesen sein soll, wurde übrigens nicht behauptet. Vielmehr hat der Beschuldigte selbst eine solche Verfügungsmacht angedeutet, wenn er auf Befragen ausführte, dass mit den aus den Glücksspielgeräten entnommenen Geldmitteln die täglich anfallenden Rechnungen bezahlt worden sind. Anders als von A behauptet, hat aber er als faktischer Geschäftsführer alleine darüber entschieden, welche Verbindlichkeiten der BG-Ltd zu welchem Zeitpunkt beglichen worden sind.

7.10. Es ist steuerliches Allgemeinwissen und war A auch schon aus seiner vorherigen Geschäftsführung bei der BB-GmbH bestens bekannt, dass bezüglich der Lohnzahlungen ordnungsgemäße und vollständige Lohnkonten zu führen waren und monatlich fristgerecht Lohnabgaben an das zuständige Finanzamt abzuführen bzw. zu entrichten waren (siehe das Abgabenkonto der BB-GmbH mit beständigen Verbuchungen von Lohnabgaben). Ihm war solcherart bekannt, dass die Lohnabgaben jeweils am 15. Tag des Folgemonats fällig gewesen wären; er wusste auch von den beständigen Gehaltszahlungen an C und selbstverständlich wusste er auch von Zahlungen der Limited an ihn selbst in Höhe von € 1,500,00 am und von € 2.000,00 und € 1.500,00 am 4. Und (Finanzstrafakt Bl. 11 ff), also zu einer Zeit, in welcher er selbst schon längst Angestelltenstatus erlangt hatte. Er hat daher zumindest ernsthaft damit gerechnet, dass entsprechende Lohnabgaben angefallen waren und dass deren zeitnahe Berechnung zu erfolgen hatte, damit er dann neben den anderen von ihm veranlassten Zahlungen auch die Abfuhr bzw. Entrichtung der diesbezüglichen Lohnabgaben veranlassen hätte können. Er hat sich aber offenkundig damit abgefunden, dass hier Abgaben pflichtwidrig nicht abgeführt und entrichtet würden, und tatsächlich diesbezüglich vorerst nichts veranlasst. Er hat im Unternehmen konkret im Unternehmen auch die Aufgabe wahrgenommen, die erforderlichen Zahlungen an die Gläubiger der Limited, darunter nach seiner obigen Überlegung auch die Abfuhr bzw. die Entrichtung der Lohnabgaben an den Fiskus zum Fälligkeitstag, zu veranlasssen, im konkreten Fall aber trotz zumindest ernsthafter Bedenken nichts unternommen. Tatsächlich hat er im strafrelevanten Zeitraum bei der BG-Ltd vor dem keinerlei Lohnabgaben bezahlt (Abfrage Abgabenkonto FA Salzburg-Stadt), was ihm keinesfalls verborgen geblieben ist.

A hat daher solcherart bedingt vorsätzlich als diesbezüglich verantwortlicher Entscheidungsträger der BG-Ltd betreffend das Gehalt des C die Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate Mai bis Dezember 2011 in Höhe von jeweils € 11,25, für die Monate Jänner bis Dezember 2012 in Höhe von jeweils € 20,63 und für die Monate Jänner bis Dezember 2013 in Höhe von jeweils € 18,75, sowie von Zuschlägen zu diesen für die Monate Mai bis Dezember 2011 in Höhe von jeweils € 1,05, für die Monate Jänner bis Dezember 2012 in Höhe von jeweils € 2,31 und für die Monate Jänner bis Dezember 2013 in Höhe von jeweils € 1,75, und betreffend der selbst erhaltenen Lohnzahlungen die Abfuhr von Lohnsteuer für Juni 2011 in Höhe von € 648,22 und für Oktober 2011 in Höhe von € 1.512,50 und die Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate Juni 2011 in Höhe von € 67,50 und für Oktober 2011 in Höhe von € 157,50 sowie von Zuschlägen dazu für die Monate Juni 2011 in Höhe von € 6,30 und für Oktober 2011 in Höhe von € 14,70 auch jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterlassen und hiemit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Eine diesbezügliche Schadensgutmachung ist nicht erfolgt (Abfrage Abgabenkonto betreffend die BG-Ltd beim FA Salzburg-Stadt).

7.11. Nicht gelten kann dies mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Vorwurfes, A habe zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren 2011 bis 2013 an G und unter dem Titel einer Reisekostenvergütung 2012 an sich selbst: Laut Bericht der Lohnsteuerprüferin hätte es jeweils an geeigneten Aufzeichnungen gemangelt, sodass nachträglich von ihr die Kilometer-Geld-Vergütungen an G nur zu 65 % und die Reisekostenvergütung an A für 2012 gar nicht anerkannt wurden (Finanzstrafakt Bl. 4 f). Hinweise, dass die vergüteten Aufwendungen selbst nicht angefallen wären, sind jedoch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Ebenso fehlten sichere Anhaltspunkte, dass A schon vor der Lohnsteuerprüfung bzw. zu den Fälligkeitszeitpunkten und jeweils bis zum fünften Tag danach etwa ernsthaft damit rechnen musste, dass die von ihm bezahlten Vergütungen zu Unrecht steuerfrei geblieben waren. Es verbleibt ja die Möglichkeit, dass er zu den genannten Zeitpunkten vermutet hatte, dass G korrekte Reiseaufzeichnungen geführt hatte und auch er selbst seine Reisetätigkeit ausreichend belegen würde können. Es war daher diesbezüglich das anhängige Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

8. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

8.1. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder nur verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; im Falle einer gewerbsmäßigen Begehung hat sich der Strafrahmen gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG auf das Dreifache der Verkürzungsbeträge erhöht.

Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.

8.2. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier beim Beschuldigten von Bedeutung: das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 046/2014/00140-001, siehe Pkt. A., und die dazu verhängte Zusatzstrafe durch das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StrNr. 093/2010/00283-001, siehe Pkt. B.), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte für die bedingt vorsätzlich nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben bei der BG-Ltd für die Lohnzahlungszeiträume Mai 2011 bis Dezember 2013, also spätestens bis zum ), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag sind sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidungen verhängten Strafen (hier: die in den zitierten Erkenntnissen vom und vom verhängten € 10.000,00 und € 15.000,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.

Es ergibt sich sohin insgesamt ein Strafrahmen von € 236.022,21 (BB-GmbH USt 2006: € 5.000,00 + BB-GmbH USt 2007: € 6.000,00 + BB-GmbH KöSt 2006: € 6.250,00 + BB-GmbH KöSt 2007: € 1.650,82 + BB-GmbH KESt 2006: € 7.500,00 + BB-GmbH KESt 2007: € 9.000,00 + Einzelunternehmen USt 2004: € 3.000,00 + Einzelunternehmen USt 2005: € 5.000,00 + Einzelunternehmen USt 2006: € 5.000,00 + A ESt 2004: € 5.927,84 + A ESt 2005: € 12.287,09 + A ESt 2006: € 11.554,70 = € 78.170,45 X 3 ergibt € 234.511,35 zuzüglich BG-Ltd nicht abgeführt bzw. entrichtete Lohnabgaben 05/2011 bis 12/2013: € 648,22 + € 1.512,50 + € 11,25 + € 78,75 + € 11,25+ € 11,25+ € 11,25 + € 168,75 + € 11,25 + € 11,25 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63+ € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 1,05 + € 7,35 + € 1,05 + € 1,05 + € 1,05 + € 15,75 + € 1,05 + € 1,05 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 = € 3.021,72 : 2 ergibt € 1.510,86), innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist.

8.3. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage dafür zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.

Zusätzlich ist gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG auch aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzungen endgültig oder etwa auch nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im konkreten Fall erschließt sich aus der Aktenlage - für eine vom Beschuldigten etwa für einen späteren Zeitraum ins Auge gefasste freiwillige Kontaktaufnahme und nachträglichen Entrichtung der hinterzogenen bzw. nicht abgeführten und entrichteten Abgaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte - eine gewollte bzw. ernstlich für möglich gehaltene dauerhafte rechtswidrige Abgabenvermeidung, welche lediglich aufgrund des Agierens des Finanzamtes zu Tage getreten ist.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, wenngleich die Gesamtgeldstrafe insbesondere in Anbetracht der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage und des gesundheitlichen Zustandes des Finanzstraftäters an diese Grenze heranzuführen ist.

Wäre auf Seite des Beschuldigten lediglich ein durchschnittliches Verschulden vorgelegen, hätten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage gehalten und lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 118.000,00.

Die dem Beschuldigten insgesamt zur Last gelegten Finanzstraftaten beziehen sich auf einen langen Zeitraum, nämlich beginnend mit 2005 bis Anfang 2014, eine Zeit, in welcher A das schon von seinem Vater übernommene Automatengeschäft, den Entwicklungen des Milieus entsprechend, anzupassen versucht hat. Wesentliche einflussnehmende Elemente dazu waren wohl die sich zu seinen Ungunsten verschärfende Rechtslage, das beginnende Andrängen der Behörden und die als ungerecht und erdrosselnd empfundene Steuerlast. A hat dabei, wie wohl in seinem Geschäftsumfeld geradezu typisch, mit einem Umbau seines Unternehmens von einem einfachen Einzelunternehmen zu einer GmbH und weiter zur Einbeziehung einer (hier britischen) Briefkastenfirma reagiert. Wegen der von ihm im Rahmen des Einzelunternehmens und der nachfolgenden GmbH begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen sind bereits rechtskräftige Strafen verhängt worden. Der hier verfahrensgegenständliche Vorwurf betrifft die nächste Phase des geschäftlichen Handelns des Beschuldigten, in welcher A sich des Vehikels einer Limited und eines bulgarischen Strohmannes als Geschäftsführer dieser Limited bedient hat.

Welchen Geschäften A derzeit nachgeht, ist im Detail dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt. Gibt es aber keine konkreten Anhaltspunkte für neuerliche Finanzvergehen, ist im Zweifel zu seinen Gunsten aus der Aktenlage auch abzuleiten, dass nunmehr, wenngleich möglicherweise mangels ausreichender fehlender Mittel und insbesondere aufgrund seiner Herzkrankheit, der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit sehr eingeschränkt oder sogar beendet hat, weshalb die Dringlichkeit einer Bestrafung aus Gründen einer Spezialprävention abgeschwächt ist.

Es verbleibt aber auch jedenfalls die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, die Geldstrafe dermaßen zu bemessen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Finanzstraftäters nicht der fälschliche Eindruck erweckt wird, die hier behandelten abgabenrechtlichen Verfehlungen wären derart, dass ihnen keine besondere Bedeutung zuzumessen wäre.

Eine Strafe ist somit derartig auszumessen, dass einerseits der Täter selbst von der Begehung weiterer Finanzstraftaten abgehalten wird und andererseits auch andere Personen in dessen Lage bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abgehalten werden. Es ist daher im gegenständlichen Fall aus generalpräventiven Gründen wesentlich, für alle Normadressaten ersichtlich darzustellen, dass ein pro forma-Rückzug eines Entscheidungsträgers wie im gegenständlichen Fall ihn nicht von der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befreit hat. Die Gesamtgeldstrafe ist daher so zu bemessen, dass auch nach Abzug der bereits verhängten Strafen, so diese nicht als überhöht festzustellen wären, ein Geldstrafenrest verbleibt, auch wenn dieser bei Ausblendung des generalpräventiven Aspektes andernfalls einer betraglichen Rundung zum Opfer fallen würde. Konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgte Überhöhung der bereits erfolgten Bestrafungen liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

8.4. Den mildernden Umständen einer Schadensgutmachung bei den von den Erkenntnissen der Spruchsenate unter Pkt. A. und B. erfassten Finanzstraftaten des Beschuldigten und seiner diesbezüglich geständigen Verantwortung, des bloßen Versuches bei den gewerbsmäßigen Hinterziehungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend die BB-GmbH und an Umsatz- und Einkommensteuer 2006 betreffend das Einzelunternehmen bzw. den Beschuldigten als Abgabepflichtigen und eines eingetretenen Zeitablaufes, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich zurückgetreten ist, sowie einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Finanzstraftäters stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über viele Jahre hinweg.

Die zu Pkt. E. hinsichtlich nachträglicher Finanzstraftaten des A verhängte Geldstrafe ist dabei kein erschwerender Umstand.

In Abwägung dieser Aspekte ist der obige Ausgangswert auf € 70.000,00 zu verringern.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschuldigten ist vorerst auf seine Einlassungen vor der belangten Finanzstrafbehörde anlässlich der mündlichen Verhandlung am zu verweisen, in welchen er ein monatliches Einkommen von ca. € 1.500,00 bis € 2.000,00 netto (also wohl: ihm zur Auszahlung gebracht) angegeben hat. Er sei Hälfteeigentümer an einem Reihenhaus mit der Anschrift Furtenmühlstraße 24a, 5101 Bergheim, habe Schulden in Höhe von € 70.000,00 und Sorgepflichten für drei Kinder. Einer aktuellen Abfrage der Finanzdaten des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass sich diese Sorgepflichten nunmehr auf zwei Kinder verringert hat. Über sein Vermögen ist am ein Konkurs eröffnet worden; hinsichtlich eines Betrages von € 10.082,40 ist die Einbringung ausgesetzt (Abfrage Abgabenkonto). Auch danach sind vom Masseverwalter noch geringe Umsätze gemeldet worden (wiederum Abgabenkonto). Insgesamt kann die Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten wohl zu Recht als sehr angespannt bezeichnet werden, weshalb die obigen € 70.000,00 auf € 40.000,00 zu verringern sind.

Dieser Betrag ist in Anbetracht der angegriffenen Gesundheit des Beschuldigten, wie von ihm ausführlich dargestellt, auf € 30.000,00 zu verringern.

Zusätzlich sind auch noch die erwähnten Sorgepflichten des Beschuldigten zu bedenken, sodass sich in gesamthafter Abwägung eine Gesamtgeldstrafe von € 25.200,00, das sind lediglich 10,68 % des Gesamtstrafrahmens ergibt.

Unter Abzug der bereits verhängten Geldstrafen in Höhe von € 10.000,00 und € 15.000,00 verbleibt ein Geldstrafenrest von € 200,00, wovon infolge der überlangen Verfahrensdauer (nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht am wurde die Sache erst 2019 vom nunmehr zuständig gewordenen Richter in Bearbeitung genommen) noch ein Abschlag um die Hälfte auf € 100,00 vorzunehmen ist.

8.5. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG iVm Art 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, auch bei auch auf mehrere Verfahren aufgeteilte Bestrafungen insgesamt lediglich ein Zeit-Budget von drei Monaten (90 Tage) zur Verfügung steht (; ) und der Umstand der derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist.

Es wäre daher bei Ausblendung der nunmehrigen prekären wirtschaftlichen Lage des Finanzstraftäters an sich eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von etwa 8 bis 10 Wochen zu verhängen. Unter Anwendung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist dieses Ausmaß jedoch auf 58 Tage zu verringern, wonach nach Abzug der bereits verhängten zwei Wochen (14 Tage) und sechs Wochen (42 Tage) eine restliche Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verbleibt. Auch dieser Wert reduziert sich bei Vornahme des Abschlages für die überlange Verfahrensdauer noch auf einen Tag.

9. Die Festsetzung der pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 10,00 gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 vorzuschreiben ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also nach Zustellung derselben) fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, sofern nicht allenfalls eine gemeinnützige Leistung zu erbringen wäre. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen als wesentlich erwiesen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nichtabfuhr der Lohnabgaben
faktischer Geschäftsführer
Unbekannter Bulgare als formaler Geschäftsführer einer Limited
Zusatzstrafe
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
Zweifelsgrundsatz
Finanzordnungswidrigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300006.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at