Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2020, RV/7101386/2020

Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur Pharmareferentin bzw. zum Pharmareferenten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101386/2020-RS1
Ist die Ablegung einer Prüfung Voraussetzung zur Ausübung eines Berufes, befindet sich ein noch nicht berufstätiges Kind, das sich auf diese Prüfung vorbereitet, in Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn die Vorbereitung auf diese Prüfung die überwiegende Arbeitszeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln, 3430 Tulln, Albrechtsgasse 26-30, vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (165,10 €) und Kinderabsetzbetrag (58,40 €) für die im Juni 1996 geborene ***7*** ***4*** für den Zeitraum September 2019 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***8***, Gesamtbetrag der Rückforderung 223,50 €, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

TOC \o "2-6" \h \z \u Verfahrensgang PAGEREF _Toc45644730 h 2

Antrag PAGEREF _Toc45644731 h 2

E-Mail vom PAGEREF _Toc45644732 h 2

Überprüfungsschreiben PAGEREF _Toc45644733 h 3

Rückforderungsbescheid PAGEREF _Toc45644734 h 4

Beschwerde PAGEREF _Toc45644735 h 4

Prüfungstermine PAGEREF _Toc45644736 h 5

Beschwerdevorentscheidung PAGEREF _Toc45644737 h 6

Vorlageantrag PAGEREF _Toc45644738 h 6

Vorlage PAGEREF _Toc45644739 h 7

Ergänzende Vorlage PAGEREF _Toc45644740 h 9

Beschluss vom PAGEREF _Toc45644741 h 12

Schreiben vom PAGEREF _Toc45644742 h 14

Keine Äußerung des Finanzamts PAGEREF _Toc45644743 h 17

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: PAGEREF _Toc45644744 h 18

Sachverhalt PAGEREF _Toc45644745 h 18

Beweiswürdigung PAGEREF _Toc45644746 h 19

Rechtsgrundlagen PAGEREF _Toc45644747 h 19

Sache des Beschwerdeverfahrens PAGEREF _Toc45644748 h 31

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen PAGEREF _Toc45644749 h 32

Berufsausbildung PAGEREF _Toc45644750 h 33

Keine zu Unrecht bezogene Familienleistungen PAGEREF _Toc45644751 h 36

Revisionsnichtzulassung PAGEREF _Toc45644752 h 36

Die Zustellung erfolgt an: PAGEREF _Toc45644753 h 37

Verfahrensgang

Antrag

Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***4*** beantragte (laut Eingangsstempel) mit am persönlich am Finanzamt abgegebenen Formular Beih 100 Familienbeihilfe wie folgt:

Die Bf sei österreichische Staatsbürgerin, geschieden, wohne in ***5***, ***6***. Beantragt werde Familienbeihilfe für die im Juni 1996 geborene ***7*** ***4*** ab wegen "Studium, kein Einkommen". ***7*** sei ledig, wohne in ***9***, ***10***. Die Bf trage "die Kosten für das Kind zu mehr als 50%". Die Direktauszahlung auf ein näher angeführtes Konto der Tochter werde beantragt.

Der Antrag wurde sowohl von ***1*** ***4*** (Feld: Antragstellerin) als auch von ***7*** ***4*** (Feld: bevollmächtigte Person, Vertreterin) unterfertigt und ist mit datiert.

Beigefügt war ein gesonderter Antrag auf Direktauszahlung mit dem Formular Beih 20 vom sowie ein Studienblatt der Donau-Universität Krems vom , dass ***7*** ***4*** BA, ***9***, ***10***, außerordentliche Studierende des Universitätslehrgangs 903 Pharmareferent/Pharmareferentin seit sei. Vorgelegt wurde ferner eine diesbezügliche Studienbestätigung vom für das Sommersemester 2019.

E-Mail vom

***7*** ***4*** schrieb am vom E-Mail-Account ihrer Mutter ***1*** ***4*** (der Anlass hierfür lässt sich OZ 6 des Finanzamtsakts nicht entnehmen; entweder ist das Eingangsdatum des Antrags nicht richtig oder wurde im Vorfeld des Antrags Kontakt aufgenommen) an eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter des Finanzamts:

Sehr geehrte ...,

anbei finden alle relevanten Bestätigungen und Nachweise für mein Studium "Pharmareferent" an der Donauuni Krems.

In der Datei "Mitteilungsblatt" finden Sie meinen Lehrplan im Selbststudium in ECTS, die zusätzlich zum wöchentlichen Kurs erreicht werden.

Ingesamt sind dies 28 ECTS und ein ECTS-Punkt steht für 25 Echtstunden á 60 Minuten an tatsächlichen Arbeitsaufwand.

Da mein einsemestriges Studium von März bis September 2019 dauert, komme ich auf 25 Wochenstunden Lernaufwand (28ECTS*25Echtstunden=700/7Monate/4Wochen) Dazu befinde ich mich 8 Wochenstunden jeden Samstag im Kurs von 9-17 Uhr, wodurch insgesamt 33 Wochenstunden entstehen.

Die Datei "SS 19 Wien Woend PR" gibt Ihnen Auskunft über meine wöchentliche Kursteilnahme mit deren Zeiten.

Sobald ich mein einsemestriges Studium abgeschlossen habe, bekomme ich ein Zertifikat aufgestellt, dass ich Ihnen dann ebenfalls gerne zukommen lassen kann.

Ich hoffe die Nachweise reichen für Sie aus!

Falls Sie noch weitere Fragen haben, bin ich jederzeit erreichbar.

Beste Grüße

***7*** ***4***

Die angeführten Beilagen sind in OZ 6 des Finanzamtsakts ("Interner Mailverkehr"), wo die E-Mail abgespeichert wurde, nicht enthalten.

Der weitere in OZ 6 enthaltene E-Mail-Verkehr betrifft die Willensbildung des Finanzamts. Ihm lässt sich entnehmen, dass dem Antrag stattgeben wurde.

Überprüfungsschreiben

Mit Schreiben vom betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt die Bf um Überprüfung der hinsichtlich der Familienbeihilfe gespeicherten Angaben und um Vorlage von "Schulabschlusszeugnis bz. Zertifikation über Abschluss des einsemestrigen Studiums".

Die Bf retournierte dieses Schreiben am (ohne die offenbar unrichtige Angabe "Das Kind wohnt ständig bei mir" zu korrigieren und ohne die monatliche Unterhaltsleistung anzugeben) unter Beifügung einer Kopie des Abschlussprüfungszeugnisses der Donau-Universität Krems vom , wonach ***7*** ***4*** BA den Universitätslehrgang Pharmareferent/Pharmareferentin (ECTS 25 und 3) am mit Auszeichnung bestanden habe. Dieses Zeugnis wurde von der Universität ***7*** ***4***, BA, ***11***, ***12***, am übermittelt.

Rückforderungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf Familienbeihilfe (165,10 €) und Kinderabsetzbetrag (58,40 €), zusammen 223,50 €, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 für ***7*** ***4*** für September 2019 zurück.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 werde die Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinn des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Da die Tochter der Bf mit den Universitätslehrgang "Pharmareferent/Pharmareferentin" mit Auszeichnung abgeschlossen habe, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe mit erloschen und müsse rückgefordert werden.

Der Abweisungsbescheid wurde nachweislich am zugestellt.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , unterfertigt sowohl von ***1*** als auch von ***7*** ***4***, wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid erhoben und darin ausgeführt:

Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Ich erhebe Beschwerde gegen die von Ihnen aufgeforderte Rückforderung. Da mein Universitätslehrgang "Pharmareferent/Pharmareferentin", der auf die staatliche Pharmareferentenprüfung vorbereitet, erst mit (letzte Vorlesung) beendet wurde, erfülle ich die Voraussetzungen. Mein Lehrgang hat mich auf die staatliche Pharmareferentenprüfung vorbereitet, die ich mit (schriftlich) und (mündlich) erfolgreich bestanden habe.

(Siehe beigefügtes Abschlusszeugnis).

Beigefügt war ein der Tochter am übermitteltes Abschlussprüfungszeugnis der Donauuniversität Krems vom , wonach ***7*** ***4***, BA den Universitätslehrgang Pharmareferent/Pharmareferentin mit Auszeichnung bestanden hat. Die Prüfungen aus Medizin und aus Social Skills seien am jeweils mit "sehr gut" beurteilt worden (insgesamt 28 ECTS).

Ferner wurde ein Pharmareferentinnenprüfungszeugnis/Pharmareferentenprüfungszeugnis vom vorgelegt, wonach ***7*** ***4***, BA, vor der Prüfungskommission für die Pharmareferentenprüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, die Pharmareferentenprüfung gemäß der Verordnung über die Pharmareferentenprüfung 2007, BGBl. II Nr. 460/2006, bestanden habe und berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Pharmareferentin/Pharmareferent" zu führen.

Prüfungstermine

Im Finanzamtsakt befindet sich folgender Ausdruck über Prüfungstermine, wonach jedes Monat im zweiten Halbjahr 2019 Prüfungstermine bei der Pharmig bestanden hätten:

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Wie bereits im Rückforderungsbescheid vom ausführlich dargelegt, steht die Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind dann zu, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet.

Neben praktischem und theoretischem Unterricht ist ein wesentliches Kriterium für die Gewährung der Beihilfe, die Ablegung einer Abschlussprüfung.

Die Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 endet im Sinne der Gleichmäßigkeit der Erfassung aller Fälle mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt wird. Dieser Tag ist als objektiver Zeitpunkt für den Abschluss der Berufsausbildung maßgeblich. Die Zeit zwischen ordnungsgemäß Abschluss der Berufsausbildung und einem danach erstellten Zeugnis (Sponsion, Abschlusszertifikat, Titelverleihung etc.) kann nicht mehr der Zeit der Berufsausbildung zugeordnet werden (-G/05; -1/08; ; -G/12 [Fachhochschule], [Fachhochschule], ; [Fachhochschule]; ).

Im vorliegenden Fall wurde die Familienbeihilfe für ***7*** für den Universitätslehrgang Pharmareferent/Pharmareferentin ab Beginn des Lehrganges im März 2019 bis September 2019, also für ein Semester zuerkannt.

Im Herbst 2019 wurde dem Finanzamt das Abschlusszeugnis für diesen Lehrgang vorgelegt, aus dem das Abschlussdatum des Abschlussprüfungszeugnisses mit angegeben ist.

Die Zustellung des Zeugnisses erfolgte mit Datum (laut dem vorliegenden Begleitschreiben), dieser Tag ist allerdings für die Gewährung der Familienbeihilfe irrelevant, weil lediglich ein Dekret zu diesem Zeitpunkt zugestellt wurde.

Auch wenn, wie in Ihren Ausführungen dargelegt, die letzte Vorlesung tatsächlich am erfolgt sein sollte, so hatte diese offenbar keine Auswirkungen mehr auf die Ende August 2019 abgeschlossene Abschlussprüfung (ein Nachweis der Relevanz für den Abschluss wurde nicht beigebracht).

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , stellte die Bf (mitunterfertigt von ihrer Tochter) Vorlageantrag und führte darin unter anderem aus:

Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde meine Beschwerde vom abgewiesen.

Meine Ausbildung zu Pharmareferentin konnte erst abgeschlossen werden, nachdem die staatliche Pharmareferentenprüfung bei der PHARMIG und dem Bundesministerium für Gesundheit positiv abgelegt wurde. Der Abschluss der staatlichen Pharmareferentenprüfung ist die Grundvoraussetzung um letztendlich den Beruf der Pharmareferentin ausüben zu können (siehe AMG). Das von Ihnen erwähnte Abschlusszeugnis für den Lehrgang mit beschreibt somit nicht die Vollendung der Ausbildung.

Der Termin für die staatliche Pharmareferentenprüfung ist nicht frei wählbar, sondern wird von der PHARMIG und dem Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Ich habe dazu den frühestmöglichen Prüfungstermin nach meinem einsemestrigen Kurs Pharmareferentin" gewählt, der letztendlich am stattgefunden hat. Aus diesem Grund zählt die Zelt der letzten Vorlesung am bis zur staatlichen Prüfung im November zur Ausbildungszeit. Die Begründung, dass mein staatliches Pharmareferentenprüfungszeugnis im November 2019 nicht mehr zur Berufsausbildung gehöre, stimmt somit nicht.

Das von Ihnen erwähnte "danach erstellte Zeugnis' fällt nicht in die Kategorie "Sponsion, Abschlusszertifikat, Titelverleihung, etc." sondern ist das staatliche Pharmareferentenprüfungszeugnis, für die an dem Tag abgeschlossene Abschlussprüfung.

Aus diesem Grund beantrage ich die Familienbeihilfe von September bis einschließlich November 2019.

Mit freundlichen Grüßen

***1*** ***4*** und ***7*** ***4***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Monat: 09.2019)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

4 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

5 Antrag auf Familienbeihilfe

6 Interner Mailverkehr

7 Überprüfung Anspruch Familienbeihilfe

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte für ihre Tochter ***7*** ***4*** Familienbeihilfe, weil diese von März bis September 2019 den Universitätslehrgang "Pharmareferent/Pharmareferentin" absolvierte. Dieses außerordentliche, einsemestrige Studium wurde vom FA als Berufsausbildung anerkannt und die Familienbeihilfe ab März 2019 gewährt. Am wurde ein Überprüfungsschreiben betreffend den Anspruch versendet. Aus dem daraufhin vorgelegten Abschlussprüfungszeugnis geht hervor, dass der Universitätslehrgang mit erfolgreich abgeschlossen wurde. Mit Bescheid vom wurden die ausbezahlte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Monat September 2019 rückgefordert, da der Anspruch mit Ausbildungsende (am ) erloschen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der gegenständliche Universitätslehrgang erst mit der letzten Vorlesung am beendet wurde und der Lehrgang auf die staatliche Pharmareferentenprüfung vorbereitet, die die Tochter der Bf. am schriftliche und am mündlich bestand. Die Ablegung der staatlichen Pharmareferentenprüfung ist Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pharmareferentin. Im Vorlageantrag wird weiters die Gewährung der Familienbeihilfe bis einschließlich November 2019 beantragt, da die Zeit zwischen letzter Vorlesung bis zur staatlichen Prüfung im November 2019 zur Ausbildungszeit zähle.

Beweismittel:

laut Beilagen

Stellungnahme:

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf die Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung der Abschlussprüfung.

Bisher gibt es keine einheitliche Vorgehensweise und rechtliche Vorgabe, ob eine (derartige) Berufsausbildung mit Ende des Lehrgangs/Abschlussprüfung oder mit staatlicher Prüfung, die zur Berufsausübung berechtigt, abgeschlossen wird. Das BFG wird daher um Entscheidung ersucht.

Ergänzende Vorlage

Mit E-Mail vom legte das Finanzamt ergänzend vor:

  1. Studienbestätigung der Donau-Universität Krems vom , dass ***7*** ***4*** BA im Sommersemester 2019 als außerordentliche Studierende des Universitätslehrgangs Pharamareferent/Pharamareferentin gemeldet ist.

  2. Übersicht über den Studienstatus vom , wonach die Ersteinschreibung am erfolgt sei und am 1.650,00 € an Teilnahmegebühr bezahlt worden seien.

  3. Studienblatt vom , wonach ***7*** ***4*** BA im Sommersemester 2019 als außerordentliche Studierende des Universitätslehrgangs Pharamareferent/Pharamareferentin gemeldet ist.

  4. Ausdruck aus der Website der Donau-Universität vom über die Lehrgangsziele:

Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Pharmareferentenprüfung

(1) Universitäres Studium: Es handelt sich um eine universitäre Ausbildung, d.h. alle Prüfungsleistungen können bei einem entsprechenden Studium an einer anderen Universität anerkannt werden.

(2) Selbststudium: Die Teilnehmer studieren zunächst die 21 von der Pharmig herausgegebenen Skripten.

(3) Fachkompetenz: Neben der Behandlung der Skripten wird im Rahmen der Fachkompetenz das Wissen vermittelt, das für die Tätigkeit als Pharmareferent bzw. für eine Karriere im Innendienst von Pharmaunternehmen erforderlich ist, wie z. B. ein Bewerbungs- und Verkaufstraining.

(4) Abschluss: Abschlusszertifikat der Donau Universität Krems

Infoblatt der Donau-Universität Krems zur Vorbereitung zur staatlichen Pharmareferentenprüfung

Das Berufsbild "Pharmareferent/in" ist geprägt durch hohe Fachkompetenz, Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Verhandlungskompetenz und unternehmerisches Denken. Kommunikative Fähigkeiten sind ebenso von entscheidender Bedeutung für den Erfolg als Pharmareferent/in. Die Ausbildung zum/zur Pharmareferent/in ist in Österreich nach § 72 Arzneimittelgesetz geregelt. Um die Tätigkeit als Pharmareferent/in ausüben zu dürfen, muss die Pharmareferentenprüfung abgelegt werden.

Der Lehrgang wendet sich an Personen, die eine neue Herausforderung suchen oder sich beruflich verändern und relativ selbständig arbeiten wollen und Interesse an naturwissenschaftlichen Themen haben.

  1. Studienzeitbestätigung der Donau-Universität Krems vom , dass der Universitätslehrgang Pharmareferent/Pharamareferentin am begonnen worden sei.

  2. Mitteilungsblatt Nr. 49/2008 vom betreffend Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Pharmareferent/Pharmareferentin" (siehe dazu unten).

  3. Seminarplan des Universitätslehrgangs betreffend die Wochenendseminare von 16. März bis :

Beschluss vom

Mit Beschluss vom ergänzte das Bundesfinanzgericht das Ermittlungsverfahren wie folgt:

I. Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht vorzulegen:

Nachweise über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung vom .

Nachweise darüber, dass die staatliche Prüfung im November 2019 im konkreten Fall der frühestmögliche Termin nach Abschluss des Universitätslehrgangs war, wie Anmeldung zur Prüfung, Zulassung zur Prüfung, allfälliger weiterer Schriftverkehr in diesem Zusammenhang.

II. Die Beschwerdeführerin wird ferner ersucht, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben:

Gibt es Unterschiede zwischen der Abschlussprüfung des Universitätslehrgangs und der staatlichen Prüfung hinsichtlich des Prüfungsstoffes und der Prüfungsintensität, bejahendenfalls: welche?

Welcher Zeitaufwand bestand für ***7*** ***4*** BA nach der Abschlussprüfung des Universitätslehrgangs für die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung bezogen auf Wochenstunden in den einzelnen Wochen der Monate September bis November 2019?

War ***7*** ***4*** BA von September bis November 2019 berufstätig? Wenn ja, wann und in welchem Umfang?

Unternahm ***7*** ***4*** BA von September bis November 2019 eine Urlaubsreise oder machte sie in anderer Form Ferien? Wenn ja, in welcher Zeit?

Nahm ***7*** ***4*** BA an der Lehrveranstaltung am ("Erfolgreiche Bewerbung, Arbeitsorganisation / Kommunikation Arzt - PR/MPB, Besprechung Prüfung") nach abgelegter Prüfung im Universitätslehrgang teil? War Gegenstand von "Besprechung Prüfung" eine Nachbesprechung der Prüfung im Universitätslehrgang oder eine Vorbereitung auf die staatliche Prüfung?

Hierzu mögen auch geeignete Unterlagen, wie eine entsprechende Erklärung von ***7*** ***4*** BA, unter anderem darüber, an welchen Tagen der Monate September bis November (soweit erinnerlich) wie viele Stunden konkret für die staatliche Prüfung gelernt bzw. wiederholt wurde, vorgelegt werden. Gegebenenfalls möge dargelegt werden, aus welchen Gründen der zeitliche Aufwand für die Wiederholung des bereits gelernten und geprüften Lehrstoffs jenem des Erlernens dieses Lehrstoffs entsprochen haben soll.

III. Zu Spruchpunkt I. und II. wird eine Frist bis gesetzt.

Begründend führte das Gericht unter anderem aus:

Gemäß § 119 BAO i. V. m. §§ 2, 2a BAO sind die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Antragsteller nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO i. V. m. §§ 2, 2a BAO ist die Bf verpflichtet, in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Gemäß § 183 BAO sind Beweise auch von Amts wegen aufzunehmen...

Soweit ersichtlich ist unstrittig, dass ***7*** ***4*** BA am an der Donau-Universität Krems den einsemestrigen Universitätslehrgang "Pharmareferent/Pharmareferentin" begann, dessen letzte Lehrveranstaltung am endete. Dieser Universitätslehrgang dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 AMG ("Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung"). Der Universitätslehrgang sieht eine Abschlussprüfung vor, die von ***7*** ***4*** BA am mit Auszeichnung bestanden wurde. Die staatliche Prüfung wurde im November 2019 erfolgreich abgelegt. Die Termine für die staatliche Prüfung werden von dem mit deren Durchführung betrauten Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (PHARMIG) festgelegt und den Bewerberinnen und Bewerbern zugeteilt. Zur Ausübung des Berufs einer Pharmareferentin bzw. eines Pharmareferenten ist die Ablegung der staatlichen Prüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 AMG erforderlich, sofern keine Qualifikation nach § 72 Abs. 1 Z 1 AMG vorliegt.

Sachverhaltsbezogen ist unklar, wann die staatliche Prüfung erfolgt ist. Laut Vorlagebericht war die schriftliche Prüfung am und die mündliche Prüfung am , laut Vorlageantrag war Prüfungstermin . Der Website der PHARMIG zufolge (… https://www.pharmig.at/pharmaindustrie/pharmareferenten/ …) gab es grundsätzlich monatliche Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung, laut Vorlageantrag war ein früherer Prüfungstermin als im November 2019 nicht möglich....

Nach vorläufiger Ansicht des BFG ist der gegenständliche Fall in rechtlicher Hinsicht mit der Ablegung der Reifeprüfung und der Vorbereitung hierzu in einer Maturaschule vergleichbar. Auch wenn in einer Maturaschule interne Vorprüfungen abgehalten werden sollten, endet die Berufsausbildung mit der bestandenen Reifeprüfung oder mit dem Abbruch der Ausbildung. Ebenso wie bei der Maturaschule kommt es auch hier auf die zeitliche Inanspruchnahme des Kindes durch die Berufsausbildung an.

Auf Grund des mit dem Universitätslehrgang verbundenen zeitlichen Aufwands ist das Finanzamt zutreffend für den Zeitraum März 2019 bis August 2019 vom Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen.

Bisher unbekannt ist der Zeitaufwand von ***7*** ***4*** BA zwischen Anfang September 2019 und der Ablegung der staatlichen Prüfung im November 2019....

Zu dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe von September bis November 2019 wird bemerkt, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens der Abweisungsbescheid betreffend September 2019 ist und daher vom BFG nur über den September 2019 abgesprochen werden kann. Der Antrag betreffend Oktober und November 2019 wäre vom Finanzamt gesondert (zweckmäßigerweise nach Beendigung dieses Beschwerdeverfahrens) zu erledigen....

Schreiben vom

Mit Schreiben vom gab die Bf und ihre Tochter bekannt:

In Bezug auf Frage Ia) Nachweise über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung vom und Ib) Nachweise darüber, dass die staatliche Prüfung im November 2019 im konkreten Fall der frühestmögliche Termin nach Abschluss des Universitätslehrgangs war, wie Anmeldung zur Prüfung, Zulassung zur Prüfung, allfälliger weiterer Schriftverkehr in diesem Zusammenhang.

Die staatliche Prüfung findet jeweils einmal im Monat statt. Ich habe mich am (siehe Schriftverkehr mit Frau ***1*** ***13*** und Anmeldungsdokument) vollständig zur Pharmareferenten Prüfung als Stand-By Kandidaten angemeldet. Mit war ich somit in die Reihung aufgenommen und musste warten, bis mir der erste Termin angeboten wurde. Die Stand-By Reihung ermöglicht es einem, den frühestmöglichen Termin zu bekommen. Die Wartezeit bei der Stand-By Reihung beträgt im Gegensatz zur "normalen Reihung" dann nur noch 8-10 Monate (Siehe beigefügtem Screenshot der Pharmig Homepage). Bei der "normalen Reihung" muss man mindestens ein Jahr auf einen Prüfungstermin warten. Da ich mich mit zur Prüfung angemeldet habe und schon am eine Einladung zum Prüfungstermin bekommen habe (Siehe Dokument "Antwort zum Prüfungstermin"), sind noch keine 9 Monate Wartezeit vergangen. Bis zu meinem tatsächlichen schriftlichen Prüfungstermin (ca. 3-4 Wochen später) am sind ebenfalls keine 10 Monate vergangen. Mit der der positiv abgeschlossenen mündlichen Prüfung, am , ist die staatliche Prüfung dann abgeschlossen. Daraus können Sie entnehmen, dass dies der frühestmögliche und erste Termin war, den ich sofort wahrgenommen habe. Anbei finden Sie als Kopie auch noch die Anmeldung zur Pharmareferentenprüfung im Januar, um in die Reihung aufgenommen zu werden und die Antwort zum Prüfungstermin am . Anbei finden Sie auch noch die Richtlinien für die Anmeldung zur Pharmareferentenprüfung beigelegt.

[...]

[...]

In Bezug auf die Frage IIa) Gibt es Unterschiede zwischen der Abschlussprüfung des Universitätslehrgangs und der staatlichen Prüfung hinsichtlich des Prüfungsstoffes und der Prüfungsintensität, bejahendfalls: welche?

Es gibt sehr große Unterschiede zwischen der staatlichen Prüfung und der Abschlussprüfung des Universitätslehrganges. Der Lehrgang der Donauuniversität Krems bereitet lediglich nur mit eigenen Folien auf die staatliche Prüfung vor und mit Abschluss des Kurses haben wir ein Abschlusszeugnis erhalten, als Bestätigung, dass wir bei dem Kurs erfolgreich teilgenommen haben. Eine richtige Prüfung hat in dem Fall bei dem Kurs nicht stattgefunden. Der große Umfang an Prüfungsstoff, der für die staatliche Prüfung gelernt werden muss, konnten wir während des Kurses nicht lernen, wir haben jedoch einen guten Überblick bekommen. Der Prüfungsstoff wurde dann außerhalb des Kurses und vor allem nach Abschluss des Kurses im September im Selbststudium erlernt. Der große Unterschied besteht auch darin, dass die Tätigkeit als Pharmareferent/in nur nach positiver Absolvierung der staatlichen Prüfung ausgeübt werden darf. Nach Abschluss des Universitätslehrganges es ist nicht möglich als Pharmareferentin tätig zu sein. (Siehe AMG § 72 Qualifikationen)

In Bezug auf die Frage IIb) Welcher Zeitaufwand bestand für ***7*** ***4*** BA nach der Abschlussprüfung des Universitätslehrgangs für die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung bezogen auf Wochenstunden in den einzelnen Wochen der Monate September bis November 2019?

Die 21 Pharmig Skripten zu je 50-100 A4-Seiten, die dem Prüfungsstoff für die staatliche Prüfung entsprechen, mussten außerhalb des Kurses im Selbststudium und vor allem in den letzten drei Monaten von September bis November 2019 vor dem tatsächlichen Prüfungstermin intensiv gelernt werden. Da mir während der Vorbereitungszeit für die staatliche Prüfung, von einer beruflichen Tätigkeit mehrmals abgeraten wurde, entspricht die Lernzeit in Wochenstunden einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens 38 Wochenstunden.

Im Bezug auf die Frage IIc) War ***7*** ***4*** BA von September bis November 2019 berufstätig? Wenn ja, wann und in welchem Umfang?

Ich war von September bis November 2019 nicht berufstätig, da durch den Umfang des Prüfungsstoffes und der Prüfungsintensität keine Zeit für eine Berufstätigkeit war. Mir wurde mehrmals von einer Berufstätigkeit abgeraten, da die Durchfallquote bei der staatlichen Prüfung bei mehr als 80% liegt und ich die Prüfung beim ersten Antritt schaffen wollte. Durch meine Entscheidung, meine gesamte Zeit für die Prüfungsvorbereitung zu nutzen, war ich auch die Einzige von allen Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, die die schriftliche Prüfung im November 2019 erfolgreich abgeschlossen hat.

Im Bezug auf die Frage IId) Unternahm ***7*** ***4*** BA von September bis November 2019 eine Urlaubsreise oder machte sie in anderer Form Ferien? Wenn ja, in welcher Zeit?

Da die Zeit von September bis November 2019 intensiv für die Prüfungsvorbereitung genutzt werden musste, machte ich keine Reise und oder andere Form von Ferien.

Im Bezug auf die Frage IIe) Nahm ***7*** ***4*** BA an der Lehrveranstaltung am ("Erfolgreiche Bewerbung, Arbeitsorganisation/Kommunikation Arzt -PR/MPB, Besprechung Prüfung") nach abgelegter Prüfung im Universitätslehrgang teil? War Gegenstand von "Besprechung Prüfung" eine Nachbesprechung der Prüfung im Universitätslehrgang oder eine Vorbereitung auf die staatliche Prüfung?

Ich nahm an der Lehrveranstaltung am teil, da es die letzte und für mich sehr wichtige Vorlesung vor der staatlichen Prüfung war. Es fand keine Nachbesprechung zur Prüfung statt, sondern eine Vorbereitung auf die staatliche Prüfung. Gegenstand von "Besprechung Prüfung" war, zum Beispiel, der Kleidungsstil bei der Prüfung und der genaue Ablauf der Prüfung. Dazu gab es in der letzten Einheit noch eine offene Fragerunde für Fragen zur staatlichen Prüfung und ein Einblick in zukünftige Arztgespräche, sobald die Tätigkeit als Pharmareferentin nach der positiv abgelegten staatlichen Prüfung ausgeübt werden darf...

Unterlagen zur Anmeldung waren beigeschlossen.

Keine Äußerung des Finanzamts

Das Finanzamt gab mit E-Mail vom an, auf eine Stellungnahme zum Schreiben der Bf vom zu verzichten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

***7*** ***4*** BA, die Tochter der Bf ***1*** ***4***, begann am an der Donau-Universität Krems den einsemestrigen Universitätslehrgang "Pharmareferent/Pharmareferentin" (28 ECTS) begann.

Dieser Universitätslehrgang dient der Vermittlung von Basiswissen, das Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Pharmaunternehmen haben sollten, sowie der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 AMG ("Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung").

Der Universitätslehrgang sieht eine Abschlussprüfung vor, die von ***7*** ***4*** BA am mit Auszeichnung bestanden wurde.

Die letzte Lehrveranstaltung des Universitätslehrganges war am . Hierbei wurde auf die staatliche Prüfung sowie auf die spätere Berufsausausübung vorbereitet; ***7*** ***4*** BA nahm auch an dieser Lehrveranstaltung teil.

Die staatliche Prüfung wurde bereits beim ersten Antreten im November 2019 erfolgreich abgelegt, und zwar die schriftliche Prüfung am und die mündliche Prüfung am 28. November 20189.

Die staatliche Prüfung findet jeweils einmal im Monat statt, wobei die Termine von der Pharmig vergeben werden und eine Wartezeit von zumindest einigen Monaten besteht. ***7*** ***4*** BA meldete sich bereits im Jänner 2019 zur staatlichen Prüfung an und erhielt im Oktober 2019 eine Einladung für den Prüfungstermin im November 2019.

Von der Pharmig werden 21 Skripten zu je 50 bis 100 A4-Seiten zur Prüfungsvorbereitung aufgelegt, die von ***7*** ***4*** BA vor allem vor der staatlichen Prüfung im Selbststudium durchgearbeitet wurden. Hierdurch wurde auch nach Beendigung des Universitätslehrgangs bis zur mündlichen staatlichen Prüfung ihre überwiegende Arbeitszeit in Anspruch genommen; ***7*** ***4*** BA war in dieser Zeit weder berufstätig noch auf Urlaub.

Zur Ausübung des Berufs einer Pharmareferentin bzw. eines Pharmareferenten ist die Ablegung der staatlichen Prüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 AMG erforderlich, sofern keine Qualifikation nach § 72 Abs. 1 Z 1 AMG vorliegt.

Der Bf ***1*** ***4*** wurde vom Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2019 in dem im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Umfang ausbezahlt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem glaubwürdigen Vorbringen von ***1*** ***4*** und ***7*** ***4*** BA sowie die vorgelegten Unterlagen. Das Finanzamt hat diesem Vorbringen nicht widersprochen und gegenteilige Feststellungen getroffen.

Das Gericht kann es dahingestellt lassen, ob und bejahendenfalls welche Unterschiede in der Prüfungsvorbereitung durch den Universitätslehrgang und im Selbststudium bestehen, zumal die von der Bf angegebenen "sehr großen Unterschiede" zwischen der staatlichen Prüfung und der Abschlussprüfung des Universitätslehrganges in Bezug auf den Lernaufwand nicht näher dargestellt wurden und der Universitätslehrgang immerhin einen Aufwand von 28 ECTS nach sich zog.

Es entspricht freilich der Lebenserfahrung, dass in den Wochen zwischen Beendigung des Universitätslehrgangs und der staatlichen Prüfung der umfangreiche Lehrstoff für die staatliche Prüfung in einem Umfang von ***7*** ***4*** BA durchgearbeitet wurde, der ihre überwiegende Arbeitszeit in Anspruch nahm.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gilt die BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

§ 114 Abs. 1 BAO lautet:

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 72 Arzneimittelgesetz lautet:

Pharmareferent

Qualifikation

§ 72. (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die

1. ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen haben oder die Qualifikation einer sachkundigen Person aufweisen,

2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.

(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, daß

1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,

2. die Prüfung zumindest die Fächer

a) Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,

b) Anatomie und Physiologie,

c) Pathologie,

d) Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,

e) Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie,

f) Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und

g) Arzneimittelrecht

zu umfassen hat, und

3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen der Allgemeinen Universitätsreife oder eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege darstellt.

(5) Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen.

(6) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen österreichischen Kenntnissen unterscheiden.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage dieser Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Abs. 3 festzulegen.

Aus der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007, BGBl. II Nr. 460/2006:

§ 1. Durch Ablegung der Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung (im folgenden "Prüfung" genannt) haben die Kandidatinnen/Kandidaten nachzuweisen, dass sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist.

§ 2. (1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidatinnen/Kandidaten antreten, die gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer berechtigt sind oder die eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.

(2) Über die Nichtzulassung zur Prüfung mangels Vorliegens der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(3) Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs in der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband), der auch die Anmeldung der Kandidatinnen/Kandidaten entgegenzunehmen hat. Der Fachverband ist ermächtigt, diese Aufgaben an den Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig) zu übertragen. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen. Der Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: die Pharmig) ist berechtigt, von den Kandidatinnen/Kandidaten eine angemessene Bearbeitungsgebühr einzuheben, deren Bemessung sich an dem mit der Vorbereitung der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Aufwand zu orientieren hat.

(4) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Ort und nach Maßgabe der Anmeldungen den Termin der Prüfung, mindestens aber zwei Termine pro Jahr, festzusetzen.

§ 3. (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsfächer:

1. Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,

2. Anatomie und Physiologie,

3. Pathologie,

4. Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,

5. Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie,

6. Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und

7. Arzneimittelrecht.

(2) Der Umfang aller Prüfungsfächer bestimmt sich danach, inwieweit deren Kenntnis erforderlich ist, um zu allen in der Berufspraxis einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten üblicherweise auftretenden Fragen im Hinblick auf Arzneimittel sachkundig Stellung zu nehmen.

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen im multiple-choice-Verfahren, die auch computergestützt abgenommen werden können, sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.

(3) Die Fragen sind anhand des von den Prüferinnen/Prüfern erstellten Fragenkatalogs für jede/jeden Kandidatin/Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(4) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Computer nicht bedienen können, ist vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung der/des Kandidatin/Kandidaten eingibt.

(5) Der schriftliche Prüfungsteil ist unter der Aufsicht einer geeigneten Person des Fachverbandes (bei Übertragung der Aufgaben: der Pharmig) abzulegen. Diese Aufsichtsperson hat bei jeder/jedem Kandidatin/Kandidaten die Identität festzustellen, bevor der schriftliche Prüfungsteil beginnt.

(6) Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Gespräch mit den Prüferinnen/Prüfern (§ 4 Abs. 1 Z 2) erkennen lassen, dass sie/er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch die/der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.

§ 6. (1) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüfung sind die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils heranzuziehen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil mindestens 45 Fragen im Rahmen des multiple-choice-Verfahrens korrekt beantwortet wurden und die schriftlichen Kurzdarstellungen sowie der mündliche Prüfungsteil von der Prüfungskommission positiv beurteilt wurden.

(3) Bei negativer Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles darf die/der Kandidatin/Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil nicht mehr antreten. Bei negativer Beurteilung des mündlichen Prüfungsteils ist im Fall der Wiederholung der Prüfung nur der mündliche Prüfungsteil zu wiederholen.

(4) Die Prüfung kann nach einer angemessenen Frist, die von der Prüfungskommission festzusetzen ist, wiederholt werden. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Prüfung darf jedoch nicht öfter als dreimal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung, ob die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" wurde, treffen alle Mitglieder der Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

Auszug aus Mitteilungsblatt 2008/ Nr. 49 vom (226. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Pharmareferent/Pharmareferentin", https://www.donau-uni.ac.at/dam/jcr:66392e0c-a3a9-4975-af76-987f2f523fda/Curriculum-Pharmareferent-Pharmareferentin%20(AZ)-MB-2008-226.pdf#page=1):

§ 1. Weiterbildungsziel

Der Universitätslehrgang "Pharmareferent/Pharmareferentin" ist praxisorientiert und baut auf modernen Lehr-und Lernmethoden auf. Er vermittelt im Kerncurriculum das für die Pharmareferentenprüfung erforderliche Wissen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Fachkompetenz durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen weiteres Wissen für die Tätigkeit in einem Pharmaunternehmen vermittelt.

§ 8. Unterrichtsprogramm

Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus folgenden Fächern/Lehrveranstaltungen zusammen.

Lehrplan

Lehrveranstaltungen/ Unterrichts-/ Fernstudieneinheiten/ECTS

A. Medizin ...

1. Arzneimittelrecht/Arzneimittelzulassung …

2. Chemie / Physik ...

3. Biochemie-Stoffwechsel ...

4. Histologie ...

5. Bewegungssystem ...

6. Blut ...

7. Herz / Kreislauf ...

8. Dermatologie ...

9. Respirationstrakt/HNO ...

10. Gastrointestinaltrakt I und II ...

11. Hormonsystem ...

12. Urogenitalsystem ...

13. Neurologie/Auge ...

14. Psychiatrie ...

15. Pathologie ...

16. Immunologie ...

17. Pharmazeutische Technologie, Allgemeine Pharmakologie ...

18. Mikrobiologie / Hygiene ...

19. Wirkstoffe I ...

20. Wirkstoffe II...

B. Social Skills ...

§ 9. Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen.

(2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 10. Prüfungsordnung

Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Fachprüfungen in Form von schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer Medizin und Social Skills.

(2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen absolviert wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt.

Sache des Beschwerdeverfahrens

Der angefochtene Bescheid spricht über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat September 2019 ab.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. ; ).

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 279 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden (vgl. ; ).

Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf "Familienbeihilfe von September bis einschließlich November 2019" ist hinsichtlich des Monats September 2019 als Beschwerdeantrag i. S. d. § 250 Abs. 1 lit. c BAO zu verstehen, hinsichtlich der Monate Oktober und November 2019 als Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nur über den Zeitraum September 2019 zu entscheiden. Zur Entscheidung über den Antrag hinsichtlich des Zeitraum Oktober und November 2019 ist (jedenfalls vorerst) das Finanzamt zuständig.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ).

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist zeitraumbezogen. Das heißt, dass der Anspruch auf Familienleistungen monatsbezogen zu prüfen ist ().

Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967entnehmen lässt, der Monat.

Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der stRSp etwa ; ; ; ; ; ).

Es ist daher zu prüfen, ob die Bf ***1*** ***4*** im Rückforderungszeitraum September 2019 (die Monate Oktober und November 2019 sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter ***7*** ***4*** BA hatte.

Berufsausbildung

Der Begriff der "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert.

Nach Lehre (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 35) und ständiger Rechtsprechung fallen hierunter neben den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detailliert geregelten Studien (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. ).

Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner ständigen Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt (für viele z.B. ; ; ; ; siehe die Darstellung bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 35):

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ).

Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. , unter Verweis auf ).

Zu Recht unstrittig ist, dass die Teilnahme am 28 ECTS umfassenden Universitätslehrgang Pharmareferent/Pharmareferentin Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 war. Dieser Universitätslehrgang diente der Vorbereitung zur staatlichen Prüfung Pharmareferent/Pharmareferentin, die - von bestimmten Fällen abgesehen - Voraussetzung für die Berufsausübung als Pharmareferentin oder Pharmareferent ist. Mit 28 ECTS für den sechsmonatigen Lehrgang ist auch das Erfordernis der überwiegenden zeitlichen Inanspruchnahme (siehe die E-Mail der Tochter vom ) erfüllt.

Das Finanzamt hat der Bf richtigerweise Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom Beginn des Lehrganges im März 2019 bis zur Abschlussprüfung im August 2019 ausbezahlt.

Das eigentliche Ausbildungsziel der Tochter der Bf war freilich nicht die Absolvierung des (bloß vorbereitenden) Universitätslehrgangs, sondern die Ablegung der zur Berufsausübung erforderlichen staatlichen Prüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 AMG. Diese fand - nach einer Anmeldung bereits im Jänner 2019 - im November 2019 statt.

Ist die Ablegung einer Prüfung Voraussetzung zur Ausübung eines Berufes, befindet sich ein noch nicht berufstätiges Kind, das sich auf diese Prüfung vorbereitet, in Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn die Vorbereitung auf diese Prüfung die überwiegende Arbeitszeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Tochter der Bf an der letzten Lehrveranstaltung des Universitätslehrgangs am teilgenommen hat. Auch diese Lehrveranstaltung diente der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung.

Darüber hinaus hat sich die Tochter der Bf im September 2019 auf die staatliche Prüfung intensiv vorbereitetet.

Ein Selbststudium reicht ebenso wie der Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 sprechen zu können. Es muss auch die weit überwiegende Arbeitszeit des Schülers durch die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Von dieser Inanspruchnahme ist bei einer Ausbildung an der Normalform einer Schule mit Tagesunterricht und Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen, nicht aber in jedem Fall bei einer Ausbildung mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf (vgl. ).

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ).

Die Ausführungen der Bf und ihrer Tochter, dass die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung von September bis November 2019 für eine (Vollzeit-)Berufsausübung keine Zeit gelassen hat, sind - wie zur Beweiswürdigung ausgeführt - glaubhaft (vgl. etwa auch ). Dass gerade vor einer Prüfung (und nicht nur Monate davor) gelernt wird, liegt auf der Hand, und hat die bestandene Prüfung gezeigt, dass diese intensive Vorbereitung erfolgreich war. Gegenteilige Feststellungen wurden vom Finanzamt nicht getroffen und würden allfällige weitere umfassende Ermittlungen im Hinblick auf den kurzen strittigen Zeitraum dem Gebot der Verfahrensökonomie widersprechen.

Selbst wenn, was nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall war, die Vorbereitung im Selbststudium nach der letzten Lehrveranstaltung im September 2019 nicht die überwiegende Arbeitszeit der Tochter in Anspruch genommen hätte, stand der Bf für ihre Tochter gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 jedenfalls für den Rückforderungszeitraum September 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Keine zu Unrecht bezogene Familienleistungen

Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Bf im Zeitraum September 2019 zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten.

Diese Familienleistungen sind daher gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 nicht zurückzufordern.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101386.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at