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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2020, RV/2100295/2016

Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe - kein Anspruch ab Februar 2011

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.*** GmbH, ***X***, vertreten durch Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, St. Peter Gürtel 4, 8042 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Vergütung von Energieabgaben für die Kalenderjahre 2011 bis 2014,

  • zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Vergütungsbetrag wird mit € 492,88 festgesetzt.

und

  • beschlossen:

Die Beschwerde vom , wird, soweit sie sich gegen den Bescheid, betreffend Vergütung von Energieabgaben für die Kalenderjahre 2012 bis 2014, richtet, als gegenstandslos erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis bzw. den Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 bzw. Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin (Bf.), die einen Getränkeproduktions- und einen Getränkehandelsbetrieb betreibt, hat für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 beim Finanzamt Anträge auf Vergütung von Energieabgaben nach § 1 Energieabgabenvergütungsgesetz eingebracht.

Gegen den diesbezüglichen Abweisungsbescheid hat die Bf. Beschwerde erhoben.

Da der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens in der Erzeugung von Getränken liege, bestehe der Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben.

Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung damit begründet, dass ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, bestünde. Dies sei dann der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Antragszeitraum weit überwiegend - mehr als 80% der Umsätze - körperliche Wirtschaftsgüter produziert werden würden. Da dieser Umstand in allen Streitjahren nicht vorliege, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen hat die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt mit Schreiben vom nach entsprechender Bekanntgabe der Rechtsansicht folgenden Ermittlungsauftrag erteilt:

1) Da nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0041 (Rz 34), die Energieabgabenvergütung für Jänner 2011 nicht nur für Produktionsbetriebe, sondern auch für Dienstleistungsbetriebe (im vorliegenden Fall für den Handelszweig) zustehe, sei die Bf. aufzufordern, den vom beantragten Jahresbetrag 2011 in Höhe von € 5.914,60 auf den Kalendermonat Jänner entfallenden Teilbetrag bekanntzugeben.

2) Im Vorlageantrag habe die Bf. erstmals behauptet, dass sie keinen einheitlichen Betrieb, sondern einen aus zwei Teilbetrieben bestehenden Mischbetrieb - Getränkeproduktionsbetrieb und Getränkehandelsbetrieb - führe.

Somit sei zu klären, ob die Bf. in den Jahren 2011 bis 2014 tatsächlich entsprechende Teilbetriebe im Sinne der Einkommensteuerrichtlinien mit entsprechenden Umsatzanteilen (Produktion und Handel) geführt habe.

Das Finanzamt hat die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. mit Schreiben vom nachweislich zur Kenntnis gebracht.

In der Niederschrift vom ist von der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. der auf den Monat Jänner 2011 entfallende Teilbetrag der Energieabgabenvergütung mit € 492,88 bekannt gegeben worden.

Weiters wird "die Beschwerde gegen den Bescheid der Energieabgabenvergütung, das sind die Jahre Februar 2011 bis 2014 seitens der Steuerberatung mit der heutigen Schlussbesprechung zurückgezogen" (vgl. Anhang zu Tz 2 der Niederschrift).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Energieabgabenvergütung 2011

Gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5% des Unterschiedsbetrages zwischen

übersteigen (Nettoproduktionswert).

Zufolge § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (ab ) besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

"Der Verwaltungsgerichtshof ist bisher in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB ; , 2013/15/0085) davon ausgegangen, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen" (, Rz 34 - nach dem Dilly´s Wellnesshotel (II), C-585/17 im Vorabentscheidungsverfahren).

Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom , RV/5100064/2020, dem Antrag der Beschwerdeführerin, die ein Wellnesshotel betreibt, für 2011 insoweit stattgegeben, als die Energieabgabenvergütung im Monat Jänner 2011 zusteht.

In zwei weiteren Erkenntnissen vom , Ro 2017/15/0009 und Ro 2017/15/0019 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 zu Recht erkannt, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind.

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011, im Sinne der Einschränkung auf die Vergütung der Energieabgaben für den Kalendermonat Jänner 2011 im unbestrittenen Ausmaß von € 492,88 (siehe Niederschrift vom , Anhang zu Tz 2) statt zu geben und war die Energieabgabenvergütung spruchgemäß festzusetzen.

2) Energieabgabenvergütung für die Jahre 2012 bis 2014

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist, wenn eine Beschwerde zurückgenommen wurde (Abs. 1), sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Da die bevollmächtigte Vertreterin der Bf. in der Niederschrift vom die Beschwerde vom , soweit sie sich gegen den Bescheid vom , betreffend Energieabgabenvergütung für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 richtet, rechtswirksam zurückgenommen hat (vgl. Anhang zu Tz 2 der Niederschrift), war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da bezüglich des Streitjahres 2011 der Beschwerde vollinhaltlich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ) stattzugeben war und im Falle der Zurücknahme der Beschwerde (betreffend die Streitjahre 2012 bis 2014) diese ex lege mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären ist, handelt es sich um keine Rechtsfragen, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt; somit ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100295.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at