Zurückweisung des Vorlageantrages als unzulässig
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Umsatzsteuer 2016 den Beschluss:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2016 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Festsetzung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die oa Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.
Am erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 fest. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber ursprünglich darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgte.
Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er gegen den Bescheid vom Beschwerde erheben wolle.
Mit als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneter Erledigung vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm eingebrachte "Beschwerde" als "unbegründet abgewiesen" werde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf ihre über die Beschwerde betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 07/2016 ergangene abweisende Beschwerdevorentscheidung vom .
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf die vorgenannte Erledigung der belangten Behörde vom einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.
Am übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Aktenteile.
2. Beweiswürdigung
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 21 Abs 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf diesen Zeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat.
Nach § 21 Abs 3 UStG 1994 hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Gemäß § 21 Abs 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt.
Gemäß § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Gemäß § 300 Abs 1 BAO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl 1961/194 können Abgabenbehörden "[a]b Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde […] beim Verwaltungs-gericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerde-vorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." In Fällen, in denen ein Jahresbescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides tritt und die diesbezügliche Beschwerde bereits dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann der Rsp des VwGH zufolge daher regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen (vgl ).
Im vorliegenden Fall wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 vom zeitlich nach der am erfolgten Vorlage der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom für den Zeitraum 07/2016 erlassen. Damit trat der Umsatzsteuerjahresbescheid an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungs-bescheides (vgl dazu ). Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 07/2016 wirkt gemäß § 253 BAO somit auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016. Einer (neuerlichen) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 bedurfte es damit von vorneherein nicht. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom , mit dem gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 Beschwerde erhoben werden sollte, ist somit lediglich als ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid zu beurteilen (vgl dazu zB ; ). Die Befugnis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid kam ab der am erfolgten Vorlage dieser Beschwerde nach der Maßgabe des § 300 BAO alleine dem Bundesfinanzgericht zu; die "Beschwerdevorentscheidung" der belangten Behörde vom ist folglich als absolut nichtiger Vorgang zu qualifizieren (vgl ).
Da sich der Vorlageantrag vom vor diesem Hintergrund auf einen Nichtbescheid bezieht, ist der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu Ritz, BAO6 § 260 Rz 8 und die dort angeführten Nachweise der Rsp des VwGH).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass durch diesen Beschluss die vorgelegte Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid unberührt bleibt. Da diese Beschwerde auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 gerichtet gilt, ist darüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.
3.2. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl ), weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100450.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at