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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2020, RV/7100594/2012

Betriebsausgabenabzug bei fehlenden Zahlungsnachweisen; Zurechnung nichtselbständiger Einkünfte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Hans Blasina und die weiteren Senatsmitglieder ***Ri***, Hermann Greylinger sowie Dr. Franz Kandlhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend

  • Wiederaufnahme Einkommensteuer 2006 und

  • Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008, sowie

  • Umsatzsteuer 2007 und 2008

in Anwesenheit der Schriftführerin Gülüzar Ruzsicska

I. zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2006 und Einkommensteuer 2007 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Der Einkommensteuerbescheid 2008 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2008 werden abgeändert.
    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. beschlossen:

Die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos erklärt.

III. Die Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden von der belangten Behörde mangels Zahlungsnachweises eine Reihe von Rechnungen in den Streitjahren 2006 bis 2008 nicht anerkannt. Zudem ist der Abzug von Privatausgaben in den Streitjahren 2007 und 2008 fraglich. Abschließend wurden dem Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

  • Allgemeines

Der Bf. ist im Streitzeitraum Unternehmensberater. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 mittels Einnahmen-Ausgaben Rechnung.

Der Bf. war an der ***1*** GmbH (in der Folge ***1***) zu 22% beteiligt und zusammen mit Dr. ***2*** Geschäftsführer der ***1***.

Der Bf. war zu 50% Gesellschafter der ***3***, einer mazedonischen Gesellschaft, die im Oktober 2007 gegründet wurde. Weiterer Gesellschafter war Dr. ***2***, der ebenfalls zu 50% an der ***3*** beteiligt war.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Bf. seine Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 zurück.

  • Rechnungen 2006

Am stellte die ***4*** dem Bf. 19.882 Euro ua für Beratungsleistungen, die Erstellung einer Möglichkeitsstudie, eines Business Plans und eines Marketing-Konzepts in Rechnung. Eine Zahlung dieser Rechnung kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden. Die entsprechende Studie wurde von der ***4*** erstellt. Der Bf. bekam die Kosten durch die ***1*** ersetzt, erfasste diesen Kostenersatz jedoch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht.

Am stellte das ***5*** dem Bf. 20.450 Euro in Rechnung (Leistungsbeschreibung: calculation of the shopping space for rent and the service area). Eine Zahlung dieser Rechnung kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

Am stellte ***6*** dem Bf. 14.626 Euro für Grafikarbeiten und Literaturrecherchen in Rechnung. Eine Zahlung dieser Rechnung kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden. Der Bf. bekam die Kosten aus der Rechnungen der ***6*** durch die ***1*** ersetzt, erfasste diesen Kostenersatz jedoch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht.

  • Rechnungen ***7*** GmbH

Im Streitjahr 2007 verbuchte der Bf. in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung insgesamt 21.600 Euro (exkl. Umsatzsteuer) für Beratungsleistungen der ***7*** GmbH. Rechnungen sind für das Jahr 2007 nicht aktenkundig und können auch vom Bf. nicht mehr beigebracht werden.

Im Streitjahr 2008 stellte die ***7*** GmbH dem Bf. insgesamt 19.800 Euro (exkl. Umsatzsteuer) für Beratungsleistungen in Rechnung.

Der Bf. zog die Vorsteuer aus den Rechnungen der ***7*** GmbH in den Jahren 2007 und 2008 ab.

Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte bar. Der Bf. legte als Nachweis der Bezahlung eine Zahlungsbestätigung des GF***7*** vor. Diese Zahlungsbestätigung vom lautet:

"Sehr geehrter Herr Dr. Bf.

Ich bestätige Ihnen hiermit gerne, dass ich Sie bei der Ausarbeitung und Beurteilung der Planung für XXX und YYY unterstützt habe und bei einigen Besprechungen teilgenommen habe.
Ich habe dafür ein monatliches Honorar von 1800 Euro bar erhalten.

Hochachtungsvoll

GF***7***"

Die ***7*** GmbH ist seit aufgrund Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Leistungsempfängerin der Leistungen der ***7*** GmbH war die ***1***. Die Abrechnung über den Bf. erfolgte durch Barzahlungen, weil die ***7*** GmbH in einer finanziell schlechten Lage war.

Die Rechnungen der ***7*** GmbH wurden beim Bf. als Betriebsausgaben erfasst. Der Bf. bekam die Rechnungen jedoch von der ***1*** ersetzt. Dieser Kostenersatz wurde in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf. nicht erfasst.

  • Rechnungen ***3***

In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf. sind im Streitjahr 2007 insgesamt 19.632,50 Euro als Betriebsausgaben, die auf Rechnungen der ***3*** für Bürodienstleistungen fußen [8.600 Euro (Rechnung Nr. 106K/07), 4.500 Euro (Rechnung Nr. 107K/07) und 6.532,40 (Rechnung 108K/07)], verbucht. Rechnungen für diesen Streitzeitraum sind nicht aktenkundig und können vom Bf. nicht mehr beigebracht werden. Die Zahlung dieser Rechnungen kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

Am stellte die ***3*** dem Bf. 3.500 Euro für Büroleistungen in Rechnung. Eine Zahlung dieser Rechnung kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

Am stellte die ***3*** dem Bf. 700 Euro für Büroleistungen in Rechnung. Eine Zahlung dieser Rechnung kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

Die Rechnungen der ***3*** betreffen keinen Leistungsaustausch zwischen dem Bf. und der ***3***. Tatsächlich liegen Einlagen des Bf. in die ***3*** vor, um die Ausgaben der Gesellschaft zu decken.

  • Rechnungen 2007 und 2008

In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2007 ist eine Rechnung der ***8*** srl. vom in Höhe von 8.000 Euro verbucht. Die Rechnung ist nicht vorhanden und kann vom Bf. nicht mehr beigebracht werden. Die Zahlung dieser Rechnung kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

Am stellte die ***8*** srl. dem Bf. 5.194,35 Euro für Übersetzungsdienstleistungen in Rechnung. Eine Zahlung dieser Rechnung kann vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

  • Privatausgaben

Der Bf. zog im Streitzeitraum 2007 Betriebsausgaben für einen Gartenschirm (140,83 Euro), Fackeln (75,52 Euro), einen Gartentisch (383,32 Euro) und Kochutensilien (30,46 Euro) ab.

Im Streitjahr 2008 brachte der Bf. die Anschaffung einer Filofaxhülle (345,88 Euro netto) und Brieftasche (252,50 Euro netto) als Betriebsausgabe zum Abzug.

Der Bf. schränkt sein Begehren im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Berücksichtigung der Filofaxhülle ein.

  • Zurechnung nichtselbständiger Einkünfte

In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ***1*** stand dem Bf. ein monatliches Pauschalhonorar für die Geschäftsführung iHv 10.000 Euro zu. Ein derartiges Honorar wurde dem Bf. von der ***1*** nicht bezahlt.

Die ***1*** überwies jedoch im Streitjahr 2007 insgesamt 40.000 Euro und im Streitjahr 2008 insgesamt 171.000 Euro an die ***3***. Diese Zahlungen wurden von der belangten Behörde im Verfahren der ***1*** nicht als Entgelt für eine Leistungsbeziehung anerkannt. Die von der ***3*** an die ***1*** gestellten Rechnungen sind Scheinrechnungen.

Der Bf. war im Zeitraum Jänner bis Juli 2008 mehrmals in Skopje, Mazedonien. Ob der Bf. dort Barbehebungen durchführte, kann nicht festgestellt werden.

Der Bf. verfügte in seiner Funktion als Geschäftsführer der ***1*** mit der Überweisung der obigen Beträge von der ***1*** an die ***3*** über die ihm vertraglich zustehenden Geschäftsführungsentgelte. 50% der Zahlungen der ***1*** an die ***3*** (2007: 20.000 Euro; 2008: 86.000 Euro) sind dem Bf. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Beweiswürdigung

  • Allgemeines

Die Tätigkeit des Bf. sowie die Gewinnermittlungsart des Bf. sind aktenkundig.

Dass der Bf. Gesellschafter und Geschäftsführer der ***1*** war, ergibt sich aus einem Firmenbuchauszug (FN FN_Nummer) vom .

Dass der Bf. und Dr. ***2*** zu jeweils 50% an der ***3*** beteiligt waren, ergibt sich aus den Feststellungen des Handelsgerichts Wien, GZ_HG und wird vom Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am bestätigt. Aus den Feststellungen des Handelsgerichts Wien, GZ_HG ergibt sich weiters, dass die ***3*** im Oktober 2007 gegründet wurde. Dies bestätigt der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ebenfalls.

Dass der Bf. seine Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 zurücknimmt, ergibt sich aus dem niederschriftlich festgehaltenen Antrag des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am .

  • Rechnungen 2006

Die Bezahlung der Rechnungen vom der ***4***, vom des ***5*** und vom der ***6*** ist nicht nachgewiesen. Der Bf. verweist hinsichtlich der Rechnung der ***4*** sowie der ***6*** darauf, dass die Bezahlung über ein aufgelöstes italienisches Sparbuch erfolgte, kann darüber aber keine Beweise beibringen. Zahlungsbestätigungen sind nicht vorhanden. In der aktenkundigen E-Mail vom verweist der Bf. sodann darauf, dass eine Anforderung von Belegen aus Italien mit Kosten verbunden ist, die der Bf. nicht tragen kann. Die vom Bf. im Rahmen der Beschwerde beigebrachten Unterlagen, wonach eine italienische Lebensversicherung aufgelöst wurde, vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass der Bf. die Rechnungen vom und bezahlt hat. Zudem sind die leistenden Vertragspartner philippinische Unternehmer. Es ist unglaubwürdig, dass der Bf. das Bargeld oder das Sparbuch ohne Quittungen übergeben oder ohne Bestätigung postalisch versendet hat. Nachweise, dass eine Überweisung aus Italien stattfand, können vom Bf. nicht beigebracht werden.

Dass die Kosten der Leistungen der ***4*** sowie der ***6*** von der ***1*** ersetzt wurden, ergibt sich aus den Aussagen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom ). Daraus ergibt sich ebenso, dass zwar die Ausgaben, aber nicht der Kostenersatz im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf. erfasst wurden.

Hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung des ***5*** verweist der Bf. im Rahmen der Beschwerde darauf, dass zur Bezahlung eine Gegenforderung aufgelöst wurde. Dies wurde durch den Bf. nicht weiter substantiiert und ist nicht nachgewiesen. Der Zufluss durch die Berücksichtigung eines offenen Rechnungsbetrages gegenüber dem ***5*** ist aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht ableitbar. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. die Niederschrift vom ) bringt der Bf. nunmehr vor, dass die Rechnung vom Konto der Ehefrau überwiesen wurde. Nachweise, dass die Rechnung vom Konto der Ehefrau bezahlt wurden, können vom Bf. nicht vorgelegt werden. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass kein Geldabfluss stattgefunden hat.

  • Rechnungen ***7*** GmbH

Die Zahlungsbestätigung des GF***7*** ist aktenkundig. Im Rahmen einer zeugenhaften Einvernahme gibt GF***7*** an, dass Baugrubensicherungen und Beratungstätigkeiten durchgeführt wurden. Für das Bundesfinanzgericht ist es auf Basis der Aussagen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass der Bf. die Leistungen der ***7*** GmbH, die an die ***1*** erbracht wurden, über sich abgerechnet hat (vgl. dazu die Niederschrift vom ). Der Bf. hat die Aufwendungen der ***7*** GmbH daher grundsätzlich getragen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt der Bf. auf Befragung an, dass er davon ausgehe, dass die ***1*** ihm auch die Rechnungen der ***7*** GmbH vergütete (vgl. Niederschrift vom ). Derartige Vergütungen sind aber in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Eingänge beim Bf. nicht erfasst. Da auch andere Rechnungen, die der Bf. als Betriebsausgaben zum Abzug brachte, durch die ***1*** erstattet wurden, gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass auch die Rechnungen der ***7*** GmbH von der ***1*** refundiert wurden. Eine einnahmenseitige Erfassung im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf. fand nicht statt (vgl. die aktenkundige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf.).

  • Rechnungen ***3***

Dass es sich bei den Zahlungen des Bf. an die ***3*** um Einlagen handelt und daher kein Leistungsaustausch vorliegt, ergibt sich aus den Aussagen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. die Niederschrift vom ).

  • Rechnungen 2007 und 2008

Die Bezahlung der Rechnungen der ***8*** srl. können vom Bf. nicht nachgewiesen werden. Die vom Bf. beigebrachten Unterlagen, wonach eine italienische Lebensversicherung aufgelöst wurde, vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Rechnungen tatsächlich bezahlt wurden. Nachweise, dass die Rechnungen über ein italienisches Bankkonto beglichen wurden (so der Bf. in der mündlichen Verhandlung; vgl. Niederschrift vom ) wurden nicht erbracht.

  • Privatausgaben

Die Rechnungen über die Privatausgaben sind aktenkundig. Dass der Bf. das Begehren auf die Berücksichtigung der Filofaxhülle einschränkt, ergibt sich aus dem Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom ).

  • Zurechnung nichtselbständiger Einkünfte

Die Zurechnung von nichtselbständigen Einkünften ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht (Tz 6) sowie der Stellungnahme zur Beschwerde (Tz 6).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung begründet die belangte Behörde nunmehr die Einkünftezurechnung anhand der fehlenden Geschäftsführerbezüge des Bf. bei der ***1*** (vgl. Beilage A der Niederschrift vom ). Aus dieser Beilage ergeben sich auch die Zahlungen der ***1*** an die ***3*** (2007: 40.000 Euro; 2008: 171.000 Euro), sowie, dass die Leistungsbeziehung zwischen ***1*** und ***3*** nicht anerkannt wurde.

Die Summe der Zahlungen der ***1*** an die ***3*** ergeben sich ebenso aus dem aktenkundigen Schlussbericht der Masseverwalterin vom , den die Masseverwalterin dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung stellte und der den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am zur Kenntnis gebracht wurde.

Dass die Rechnungen der ***3*** an die ***1*** Scheinrechnungen sind, ergibt sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Handelsgerichts Wien, GZ_HG und insbesondere den Aussagen des Zeugen ***9***, wonach die von der ***3*** verrechneten Studien teilweise frei aus dem Internet heruntergeladen und adaptiert wurden (vgl. HG Wien , GZ_HG, Seite 7) bzw. dass Studien bereits im August 2007 fertiggestellt wurden, wobei der Auftrag zur Studie erst im Herbst 2007 erfolgte (vgl. HG Wien , GZ_HG, Seite 8) sowie den Feststellungen des Handelsgerichts Wien, wonach eine Leistungsbeschreibung der Pauschalzahlungen an die ***3*** nicht vorhanden ist (vgl. HG Wien , GZ_HG, Seite 7). Der Bf. verweist im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Studie hinsichtlich XYZ von der Universität ***10*** finanziert und von der ***3*** durchgeführt wurde. Diese Behauptung lässt sich weder aus den Feststellungen des Handelsgerichts belegen, wo die Frage der Studien bereits behandelt wurde, noch ergibt sich dies aus der aktenkundigen Studie, die die damalige steuerliche Vertretung des Bf. im Rahmen der Beschwerde beibrachte. Auf dieser Studie betreffend XYZ ist lediglich das Logo der ***3*** angebracht.

Dass der Bf. im Jahr 2008 mehrmals nach Mazedonien geflogen ist, ergibt sich aus der Beschuldigteneinvernahme des Bf. vom . Was der Bf. in Mazedonien tatsächlich machte, kann nicht festgestellt werden. Der Bf. verweist jedoch in der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft vom darauf, dass die Aufenthalte mit der Gründung der ***3***, der Beauftragung eines Steuerberaters und der Anmietung sowie Einrichtung des dortigen Büros begründet sind.

Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am argumentiert der Bf., dass er von der ***3*** nie Geld erhalten habe. Dies ergebe sich aus den Berichten der Masseverwalterin. Auf Anfrage übermittelte die ehemalige Masseverwalterin der ***1*** die Berichte. Aus diesen Berichten ergeben sich die vom Bf. aufgestellten Behauptungen, wonach der Bf. nie Geld erhalten habe und dass lediglich der weitere Gesellschafter der ***3***, Dr. ***2***, Geld erhalten habe, nicht. In den Berichten der Masseverwalterin wird jedoch auf ein Strafverfahren des Bf. verwiesen. Aus dem angeforderten Strafakt ergibt sich, dass der Bf. die von ihm in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft so getätigt hat.

Weder aus den Berichten der Masseverwalterin noch aus dem Strafakt ergibt sich aber abschließend, dass dem Bf. von der ***1*** über die ***3*** durchgeleitet kein Geld zugeflossen ist. Dass die Aufenthalte in Mazedonien mit der Gründung der ***3*** zusammenhängen, erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht abwägig. Denn der Mietvertrag der ***3*** wurde am abgeschlossen (vgl. den aktenkundigen Mietvertrag zwischen Vermieter und der ***3***). Auch der Arbeitsvertrag mit der Angestellten der ***3*** ist mit datiert.

§ 23 Abs. 1 BAO normiert: "Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend".

Dem Bf. stand in seiner Funktion als Geschäftsführer der ***1*** ein Anspruch auf Geschäftsführerentgelte zu, die ihm von der ***1*** jedoch nie (direkt) ausbezahlt wurden. Mit Tätigen der Überweisungen von der ***1*** an die ***3*** im Zusammenhang mit den als Scheinrechnungen qualifizierten Rechnungen für Studien und Pauschalsummen, verfügten der Bf. und der weitere Gesellschafter der ***3***, Dr. ***2***, über die ihnen vertraglich zustehenden Geschäftsführungsentgelte. Der Bf. schleuste daher seine Geschäftsführungsentgelte als Leistungsentgelt für Rechnungen durch die ***3***.

Sofern der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass 145.000 Euro dieser Zahlungen für die Finanzierung des Privatlebens von Dr. ***2*** erfolgten und ihm daher nur ein Bruchteil zuzurechnen sei, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht: Dass Dr. ***2*** im Streitjahr 2008 tatsächlich 145.000 Euro zuflossen, ergibt sich aus dem 2. Bericht der Masseverwalterin vom . Neben diesen Zahlungen an Dr. ***2*** wurden aber auch die im vorliegenden Fall gegenständlichen Zahlungen der ***1*** an die ***3*** in Höhe von insgesamt 211.000 Euro getätigt, die von den Zuflüssen an Dr. ***2*** zu trennen sind (vgl. 2. Bericht der Masseverwalterin von , Seite 4).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.1. (Abweisung)

Wiederaufnahme Einkommensteuer 2006

§ 303 BAO in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 13/2013 normiert:

§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

[...]

(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die belangte Behörde stützt die Wiederaufnahme im Bescheid vom auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Derartige Verweise sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig (vgl. , Rn 28 mit weiteren Nachweisen). Im Betriebsprüfungsbericht verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen, nämlich dem Nachweis von abgezogenen Betriebsausgaben und somit neuhervorgekommene Tatsachen. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB ; , 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB ; , 95/14/0094; , 2006/13/0107; , 2010/15/0064). Solche Tatsachen sind ua getätigte Ausgaben (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Rn 22).

Da der fehlende Nachweis des Zahlungsflusses erst nach Bescheiderlassung des Erstbescheides hervorgekommen ist, erfolgte die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2006 zu Recht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Einkommensteuer 2006

Allgemeines

Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise ). Als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen (vgl. ). Zum Nachweis von Betriebskosten haben die Steuerpflichtigen gemäß § 138 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen (vgl. ). § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allen die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Steuerpflichtigen aufklärbar sind (vgl. ). Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Ritz, BAO6, § 138 Rn 2; ).

Das Abverlangen von Zahlungsnachweisen für Aufwendungen, die der Bf. als Betriebsausgaben absetzen möchte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht unzumutbar. Ohne diese Nachweise kann nämlich nicht festgestellt werden, ob tatsächlich eine Minderung des Vermögens des Bf. durch die Aufwendungen stattfand.

Würdigung der Rechnungen

Im Streitjahr 2006 versagte die belangte Behörde den Betriebsausgabenabzug aus den Rechnungen der ***4***, der ***6*** und des ***5***.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass ein Zahlungsnachweis für diese Rechnungen nicht vorliegt: Die Zahlung der Rechnungen vom (***4***) und vom (***6***) ist durch die Vorlage einer italienischen Lebensversicherung nicht bewiesen. Sofern der Bf. behauptet, er habe die Rechnungen über ein italienisches Sparbuch beglichen, hat er darüber keine Nachweise beigebracht. Zudem wurden - wie festgestellt - dem Bf. die Ausgaben durch die ***1*** ersetzt. Dieser Kostenersatz wurde jedoch einnahmenseitig in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht erfasst. Der Bf. trug daher die Ausgaben aus den Rechnungen der ***4*** und der ***6*** nicht.

Die Bezahlung der Rechnung vom des ***5*** ist durch das Vorbringen, es seien Gegenforderungen aufgelöst worden, was zudem nicht weiter begründet wurde, nicht erbracht. Ein Zufluss der offenen Forderung des ***5*** in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf. ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Rechnung vom Bankkonto der Ehefrau bezahlt wurde, wurde nicht weiter belegt.

Da der Bf. für die Rechnungen der ***4*** und der ***6*** tatsächlich keine Ausgaben trug und für die Rechnung des ***5*** keinen Zahlungsnachweis erbringen kann, sind diese Rechnungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Einkommensteuer 2007

Betriebsausgabenabzug von Rechnungen

Im Streitjahr 2007 versagte die belangte Behörde den Abzug von Betriebsausgaben mangels Zahlungsnachweisen für die Rechnungen der ***3*** in Höhe von 19.632,40 Euro, ***8*** srl in Höhe von 8.000 Euro und ***7*** GmbH in Höhe von 21.600 Euro.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Zahlungen des Bf. an die ***3*** als Einlagen zu qualifizieren sind. Einlagen begründen jedoch keine Betriebsausgabeneigenschaft, weswegen der Abzug als Betriebsausgabe zu versagen ist (vgl. Marschner/Jakom13 (2020) § 4 Rn 330 bei Gesellschaftereinlagen mwN).

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass für die Rechnung der ***8*** srl. kein Zahlungsnachweis vorliegt. Damit ist auch eine Vermögensminderung des Bf. nicht nachgewiesen, weswegen eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Zahlungen der Rechnungen der ***7*** GmbH, deren Leistungen an die ***1*** erbracht wurden, durch den Bf. nachgewiesen sind. Damit sind die Aufwendungen aus den Rechnungen beim Bf. grundsätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ebenso kommt das Bundesfinanzgericht jedoch zum Ergebnis, dass die Kostenerstattung der ***1*** in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht erfasst wurde. Da sich die Ausgaben hinsichtlich ***7*** GmbH mit dem Kostenersatz der ***1*** ausgleichen, trug der Bf. im Endeffekt keinen Aufwand. Die Rechnungen sind daher insgesamt nicht erfolgswirksam zu erfassen.

Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.

Privatausgaben

Die belangte Behörde erkennt die Betriebsausgaben für den Gartenschirm, Fackeln, den Gartentisch, Kochutensilien im Jahr 2007 (insgesamt 630,13 Euro) nicht an, weil diese nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in typisierender Betrachtungsweise als Aufwendungen der Lebensführung zu qualifizieren seien. Der Bf. zieht sein Begehren auf Berücksichtigung dieser Ausgaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurück.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig.

Durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 soll es vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. ). Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (vgl. ). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (dh eine private Mitveranlassung besteht, vgl. ). Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" (vgl. ) trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Ein Gartenschirm, Fackeln, ein Gartentisch, Kochutensilien sind im Lichte der Lebenserfahrung typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen dafür sind nicht abzugsfähig.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Zurechnung nichtselbständiger Einkünfte

§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 normiert, dass "Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt" als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten.

Die Geschäftsführungsentgelte des Bf., die ihm von der ***1*** gebühren, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, weil der Bf. an der ***1*** nicht wesentlich beteiligt war. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass dem Bf. von der ***1*** über die ***3*** durchgeleitet Geschäftsführungsbezüge zuzurechnen sind.

Maßgeblich hierfür ist der Zufluss, der dann gegeben ist, wenn der Empfänger über die Einnahme "tatsächlich oder rechtlich" () bzw "rechtlich und wirtschaftlich" () verfügen kann. Aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung bei der ***1*** und der ***3*** sind im Zeitpunkt der Verausgabung bei der ***1*** die Zahlungen daher - dem Ausmaß seiner Beteiligung entsprechend - beim Bf. zugeflossen. Die Tätigung der Zahlung auf Seiten der ***1*** stellt bereits eine Disposition über das aus dem Geschäftsführungsverhältnis zustehende Entgelt dar.

Für das Streitjahr 2007 betragen diese Einkünfte 20.000 Euro. Entsprechend stellen diese Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2007 dar.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.2. (Abänderung)

Einkommensteuer 2008

Betriebsausgabenabzug von Rechnungen

Im Streitjahr 2008 versagte die belangte Behörde den Abzug von Betriebsausgaben mangels Zahlungsnachweises für die Rechnungen der ***3*** in Höhe von 4.200 Euro, ***8*** srl in Höhe von 5.194,35 Euro und ***7*** GmbH in Höhe von 19.800 Euro.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Zahlungen des Bf. an die ***3*** als Einlagen zu qualifizieren sind. Einlagen begründen jedoch keine Betriebsausgabeneingeschaft, weswegen der Abzug als Betriebsausgabe zu versagen ist (vgl. Marschner/Jakom13 (2020) § 4 Rn 330 bei Gesellschaftereinlagen mwN).

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass für die Rechnung der ***8*** srl. kein Zahlungsnachweis vorliegt. Damit ist auch eine Vermögensminderung des Bf. nicht nachgewiesen, weswegen eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Zahlungen der Rechnungen der ***7*** GmbH, deren Leistungen an die ***1*** erbracht wurden, durch den Bf. nachgewiesen sind. Damit sind die Aufwendungen aus den Rechnungen beim Bf. grundsätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ebenso kommt das Bundesfinanzgericht jedoch zum Ergebnis, dass die Kostenerstattung der ***1*** in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht erfasst wurde. Da sich die Ausgaben hinsichtlich ***7*** GmbH mit dem Kostenersatz der ***1*** ausgleichen, trug der Bf. im Endeffekt keinen Aufwand. Die Rechnungen sind daher insgesamt nicht erfolgswirksam zu erfassen.

Damit ist die Beschwerde zusammengefasst in diesem Punkt abzuweisen.

Privatausgaben

Die belangte Behörde erkennt die Betriebsausgaben für eine Filofaxhülle (Brutto: 415 Euro; Netto: 345,88 Euro) und eine Brieftasche (Brutto: 315 Euro; Netto 262,50 Euro) nicht an, weil diese nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in typisierender Betrachtungsweise als Aufwendungen der Lebensführung zu qualifizieren seien. Der Bf. argumentiert hingegen, dass die 2008 angeschaffte Filofaxhülle und Brieftasche ausschließlich betrieblich verwendet worden seien. Der Bf. könne die Filofaxhülle für private Zwecke gar nicht verwenden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig.

Durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 soll es vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. ). Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (dh eine private Mitveranlassung besteht, ). Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" (vgl. ) trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist eine Brieftasche im Lichte der Lebenserfahrung typischerweise ein der Lebensführung dienendes Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen dafür sind nicht abzugsfähig.

Das Bundesfinanzgericht erkennt jedoch in der Hülle des Terminplaners (Filofax) eine betriebliche Veranlassung, wonach die Kosten dafür abzugsfähig sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988 ) - Kommentar (65. Lfg 2017) § 4 Abs 4 EStG Rz 37.9).

Der Bescheid ist dementsprechend - zu Gunsten des Bf. - abzuändern.

Zurechnung nichtselbständiger Einkünfte

§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 normiert, dass "Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt" als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten.

Die Geschäftsführungsentgelte des Bf., die ihm von der ***1*** gebühren, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, weil der Bf. an der ***1*** nicht wesentlich beteiligt war. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass dem Bf. von der ***1*** über die ***3*** durchgeleitet Geschäftsführungsbezüge zuzurechnen sind.

Maßgeblich hierfür ist der Zufluss, der dann gegeben ist, wenn der Empfänger über die Einnahme "tatsächlich oder rechtlich" () bzw "rechtlich und wirtschaftlich" () verfügen kann. Aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung bei der ***1*** und der ***3*** sind im Zeitpunkt der Verausgabung bei der ***1*** die Zahlungen daher - dem Ausmaß seiner Beteiligung entsprechend - beim Bf. zugeflossen. Die Tätigung der Zahlung auf Seiten der ***1*** stellt bereits eine Disposition über das aus dem Geschäftsführungsverhältnis zustehende Entgelt dar.

Für das Streitjahr 2008 betragen diese Einkünfte 86.000 Euro. Entsprechend stellen diese Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2008 dar.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Umsatzsteuer 2008

Im Jahr 2008 versagte die belangte Behörde den Vorsteuerabzug für eine Filofaxhülle (Brutto: 415 Euro; Netto: 345,83 Euro; Vorsteuer: 69,17 Euro) und eine Brieftasche (Brutto: 315 Euro; Netto 262,50 Euro; Vorsteuer: 52,50 Euro). Zudem wurde der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ***7*** GmbH versagt.

Im Streitjahr 2008 ist unionsrechtlich die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzuwenden (in der Folge MwSt-RL). Die MwSt-RL sieht grundsätzlich ein Recht auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige (Unternehmer) vor. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems (vgl. stellvertretend für viele , Farkas, Rn 42; , Senatex, Rn 37; , Barlis 06, Rn 38; , Astone, Rn 30). Der Vorsteuerabzug soll den Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer entlasten, die auf seine Eingangsleistungen erhoben wurde (vgl. stellvertretend für viele , GST - Sarviz AG Germania, Rn 32; , Malburg; Rn 41; , Puffer, Rn 55).

Das Recht auf Vorsteuerabzug kann jedoch unionsrechtlich eingeschränkt werden. Art. 176 Abs. 2 MwSt-RL normiert die sogenannte "Stand-Still"-Klausel, wonach Mitgliedstaaten diejenigen Vorsteuerausschlussbestimmungen weiterhin anwenden dürfen, die zum Zeitpunkt des EU-Beitritts in Kraft waren.

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 normiert, dass Entgelte für Leistungen, die überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetztes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ist ein durch Art 176 Abs. 2 MwSt-RL unionsrechtlich gedeckter Vorsteuerausschluss (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) § 12 Rn 150; ).

Da im Rahmen der ertragsteuerlichen Würdigung die Anschaffung der Brieftasche gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig ist (dazu oben unter 3.2.1.2), scheidet auch der Vorsteuersteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 aus.

Da das Bundesfinanzgericht hingegen eine betriebliche Veranlassung in der Filofaxhülle erblickt (siehe dazu oben unter 3.2.1.2), steht auch der Vorsteuerabzug daraus zu.

Im Rahmen der Beweiswürdigung steht fest, dass die Leistungen der ***7*** GmbH im Streitjahr 2008 tatsächlich an die ***1*** erbracht wurden. Da der Bf. nicht Leistungsempfänger der Leistungen der ***7*** GmbH ist, kann er daraus auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen (vgl. vgl. im Detail Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) § 12 Rn 71; Kollmann/Schuchter, in Melhardt/Tumpel (Hrsg) UStG2 (2015) § 12 Rn 136a; Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994 (62. Lfg 2020) § 12 Rz 180).

Der Umsatzsteuerbescheid 2008 wird im Ergebnis daher zu Gunsten des Bf. abgeändert.

Rechnerische Auswirkungen

Einkommensteuer 2008

Die belangte Behörde berücksichtigte den Betriebsausgabenabzug der Filofaxhülle im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2008 nicht. Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.2.1.2 sind diese Ausgaben jedoch als Betriebsausgaben anzuerkennen und damit die Betriebsausgaben im Streitjahr 2008 um 345,83 Euro zu erhöhen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Umsatzsteuer 2008

Die belangte Behörde berücksichtigte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Filohülle im Rahmen des Umsatzsteuerbescheides 2008 nicht. Im Lichte der Ausführungen unter Punkt 3.2.2. steht dem Bf. jedoch der Vorsteuerabzug aus dieser Anschaffung zu. Entsprechend ist der Vorsteuerabzug im Jahr 2008 um 69,17 Euro zu erhöhen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandloserklärung)

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss gegenstandlos zu erklären (vgl. § 256 Abs. 3 BAO).

Der Bf. nahm im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 zurück. Dementsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hinsichtlich Wiederaufnahme Einkommensteuer 2006 (Spruchpunkt I.1.) nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ; ). Auch hinsichtlich der Abweisung Einkommensteuer 2006 (Spruchpunkt I.1) liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die maßgeblichen Rechtsfolgen fußen auf der Beweiswürdigung, wonach keine Zahlungsnachweise vorliegen bzw. sich Ausgaben mit nicht berücksichtigten Einnahmen ausgleichen. Die Abweisung der Beschwerde Einkommensteuer 2007 (Spruchpunkt I.1) wirft ebenfalls keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass Betriebsausgaben aus Rechnungen mangels Zahlungsnachweis nicht anerkannt werden bzw. sich mit nicht berücksichtigten Einnahmen ausgleichen, ist eine Folge der Beweiswürdigung. Auch die Zurechnung nichtselbständiger Einkünfte ist die Folge der Beweiswürdigung. Bei der Nichtberücksichtigung von Privatausgaben folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ).

Hinsichtlich Spruchpunkt I.2. (Abänderung) liegen ebenfalls keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor. Als Folge der Beweiswürdigungen wurden die Betriebsausgaben aus Rechnungen nicht anerkannt. Ebenfalls ist die Zurechnung nichtselbständiger Einkünfte die Folge der Beweiswürdigung. Hinsichtlich Privatausgaben folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ). Zum Vorsteuerabzug im Streitjahr 2008 folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ).

Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Gegenstandloserklärung) liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil sich die Rechtsfolge der Zurücknahme einer Beschwerde direkt aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100594.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at