keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Antrag vom auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Kind VN, geb. xx.xx.1989, ab Jänner 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am für ihren am xx.xx.1989 geborenen Sohn Kind VN die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab und die Direktauszahlung an das volljährige Kind.
Am wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz BASB) folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt, das auszugsweise wiedergegeben wird:
"Derzeitige Beschwerden:
Hr. Kind beschreibt: Ich habe immer wieder Beschwerden im rechten Knie - es blockiert manchmal beim Beugen bei Stiegensteigen. Ich verletzte es beim Zivildienst - es galt aber nicht als Arbeitsunfall. Ich habe auch ein Taubheits-und brennendes Gefühl intermitt. im linken Oberschenkel. Auch habe ich psychische Beschwerden. Ich fühle mich depressiv, höre auch manchmal Stimmen, fühle mich seit dem neuen Medikament müde und habe das Gefühl, dass ich schwach bin und mir wird schwarz vor den Augen. Auch habe ich öfters Migräne. Es ist für mich schwierig, Zeiten zu haben, in denen ich etwas tun kann, da sich Müdigkeit, Depression, Stimmen hören und Migräne abwechseln.
Sozialanamnese:
Hr. Kind lebt dzt. im Wohnverband mit seiner Mutter. Er gibt zu seinem Lebenslauf an. Ich absolvierte VS und HS und besuchte dann die Bulme X. Hörte in der 3. Klasse auf (wiederholte 3x). Dann hatte ich schon psychische Beschwerden. Dann war ich zu Hause. Da ich vom Vater ohne Arbeiten keine Alimente erhalten hätte, begann ich einen Zivildienst in einem Altenheim. Dort verletzte ich - da ich auf nassem Boden ausrutschte - mein rechtes Knie. Da ich nicht mit der Rettung hinfuhr und zuerst eine Weile weiterarbeitete, galt das nicht als Arbeitsunfall. Ich ging dann nicht mehr zum Zivildienst. Da ich mehrere Aufforderungen zum Antritt des Zivildienstes ignorierte, gab es eine Gerichtsverhandlung und ich wurde zu einer Zahlung verurteilt. Nachfolgend ließ ich mich bei der Stellungskommission untersuchen - diese stellte dann eine Untauglichkeit fest. In dieser Zeit ignorierten meine Mutter und ich auch andere Zahlungsaufforderungen - auch für Miete und weitere Zahlungen, sodass wir delogiert wurden. So war ich dann eine Zeitlang vorerst im Vinzitel und dann im Männerheim. Dann erhielten wir wieder eine Wohnung. Aber auch diese werden wir wieder verlieren, da nach Vorstellung des Vermieters nicht genügend auf die Wohnung schauen. Dann möchten wir in ein anderes Bundesland ziehen, da wir in der Steiermark schon viele Schwierigkeiten hatten. Nach dem Zivildienst machte ich weiter nichts mehr - war zu Hause bzw. in den Wohnunterbringungen. Ich hatte da immer wieder psychische Probleme, war aber bei keinem Facharzt zur Kontrolle. Das erste Mal ging ich 7/15 zu den Barmherzigen Brüdern und wurde dort auf Medikamente eingestellt und bin seitdem bei Dr. ***1*** in fachärztlicher Kontrolle. Weitere Therapien oder eine mobile sozialpsychiatrische Betreuung wollte ich bis jetzt nicht. Letztes Jahr suchte ich wegen Invaliditätspension an, es wurde aber gesagt, da ich keine Versicherungszeiten erworben habe, kann auch das nicht gewährt werden. Lebe nun von der Mindestsicherung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Militärkommando Steiermark: wurde von der Stellungskommission am für untauglich befunden
Psychiatrie LKH X: Migräne mit Aura, Migräneauren ohne Kopfschmerz
GKK Orthopädie: Cervicalsyndrom mit Streckhaltung, Migräne mit Aura
Diagnostikum X-Süd-West: MR HWS: Beg. deg. Diskopathie C3-C6, mediolat. betonter subligament. BS-Vorfall C6/C7.
Dr. ***2***: Arbeitsunfähig set - auf unbestimmte Zeit
Dr. ***1***: schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, Panikstörung,
Verd. auf Burnout Syndrom, HWS Syndrom, Migräne
BHB X: schizoaffektive Störung, DD: paranoid halluzinator. Schizophrenie, Migräne mit Aura, Hyperurikämie ohne Arthritis, Hyperlipidämie, Meralgia parästhetica empfohlen: ausreichender Nachtschlaf, regelmäßiger Ausdauersport, Stressvermeidung
Dr. ***1***: Dg idem zum Vorbefund, hat Stimmungsschwankungen, Ausgelaugtsein, Lebensüberdrussgefühl bei kleineren Belastungen, Grübelneigung, Depersonalisation und Derealisation. St. psych: keine Bewußtseinsstörung, keine Orientierungsstörung, leichte Konzentrationsstörung, Depersonalisation und Derealisation, leichtes Zwangsdenken
Dr. ***3***: BBP: Gesamtgrad der Behinderung - 60%, psychische Störung derzeit Depression und Panikstörung 50%, Migräne 20%, Deg. WS-Veränderungen 20%, …………
PVA: Antrag auf Berufsunfähigkeitspension wird abgelehnt - Grund: es wurde keine qualifizierte Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt. Eine Beurteilung der Berufsunfähigkeit / Invalidität ist somit nicht möglich.
PVA: Versicherungszeiten: 7/11 -10/11 - Zivildienst- Beitragszeit, 11/11-12/11 Krankengeldbezug - Beitragszeit, 1/12 - 3/13 - keine Versicherungszeit, 4/13 - 6/13 Arbeitslosenbezug - neutrale Zeit, 7/13 -10/15 - keine Versicherungszeit
Dr. ***1***: Dg. Migräne, paranoide Schizophrenie, Pat. ist nicht arbeitsfähig.
Bulme X: war von 9/2003 -12/2009 ordentlicher Schüler in der höheren Lehranstalt für Elektronik
Neurologie X: Migräne mit Aura, Schizophrenie
Diagnose(n}:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Schizophrene Störungen, Schizophrenie Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend der notwendigen Medikation und geringen Belastbarkeit | 50 | |
2 | Migräne Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am oberen Rahmensatzwert entsprechend der Verlaufsform | 20 | |
3 | Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am oberen Rahmensatzwert entsprechend den Vorbefunden | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Dysästhesie Ii OS/Meralgia parästhetica. Zustand nach Knieverletzung -keine Einschränkung der Beweglichkeit eruierbar, keine Therapien, keine fachärztliche Betreuung/kein fachärztlicher Befund. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 07/2015 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Hr. Kind ist dzt. nicht in der Lage, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Davor bestand keine fachärztliche Abklärung, keine medikamentösen / therapeutischen Maßnahmen. Hr. Kind legt nichtärztliche Belege vor - dass er keine Versicherungszeiten erworben hat, für den Präsenzdienst untauglich war. Eine Untauglichkeit zum Präsenzdienst impliziert nicht zwingend eine Erwerbsunfähigkeit oder einen GdB von 50% auch nicht durch den Mangel an Versicherungszeiten. Ohne fachärztliche Untersuchung / Abklärung und Therapie ist keine Diagnose, kein Grad der Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit abzuleiten.
Nachuntersuchung: in 5 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
unter therapeutischen Maßnahmen kann eine Besserung eintreten - nicht in Hinsicht auf den GdB aber in Hinsicht auf die Erwerbsfähigkeit."
Diesem Gutachten erteilte die leitende Ärztin mit ihre Zustimmung.
Im Bescheid vom wurde unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) der Antrag der Bf. für den Zeitraum ab Jänner 2010 abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass lt. Gutachten des Sozialministeriumsservice vom (richtig: ) nicht bescheinigt worden sei, dass die derzeit vorliegende dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Die Familienbeihilfe könne gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 nur fünf Jahre rückwirkend gewährt werden, dies gelte für den Zeitraum bis .
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit folgender Begründung:
"Wie soll ich beweisen, daß mein Sohn VN vor seinem 21.ten Lebensjahr erkrankt war, wenn ich die ganze Zeit, bis meine eigenen gesundheitlichen Probleme sich mehrten (nach 2 Jahren wiederkehrenden Mittelohrentzündungen und plötzlicher Kiefersperre »verbunden mit völliger Gehörlosigkeit - bin seit meinem 3ten Lebensjahr auf der rechten Seite gehörlos ~ endlich MR mit Diagnose "Gewächs am knöchernen Gehörgang, löst diesen auf"-sofortige Operation notwendig, sofortige stationäre Aufnahme und vorherige Infusionstherapie, sowie Sinti und OP-Tauglichkeits- bzw. Vorbereitungsuntersuchungen. Ich ging auf Revers heim, um meinen Sohn darauf vorzubereiten, daß dies zwar keine große Operation ist, aber nicht ganz so ohne, da nahe am Gehirn. Vierzehn Tage später, im Juni 2009 erfolgte die Operation. Mein Sohn war der Einzige, auf den ich mich verlassen und mit dem ich, auf unsere spezielle Art, kommunizieren konnte), versucht habe, mein Kind in Geborgenheit, Liebe und. Aufmerksamkeit, mit gesunder Ernährung, Kontakt und Spaß mit anderen Kindern, Gesundheitschecks bei Kinderärzten und möglichst Naturheilmittel wie etwa "Bach"- Blüten oder alte Hausmittel statt chemische Keulen, aufwachsen zu lassen.
Um erklären zu können, wie es soweit kam, muß ich zum Anfang der Schwangerschaft zurückgehen.
Ich. wurde zu einem Zeitpunkt schwanger, als ich gerade in Ort (BL) eine Stelle im dortigen Alters-und Pflegeheim und eine Wohnung, nahe dem Arbeitsplatz, gemietet und einigermaßen eingerichtet hatte und mein Wunsch nach einem Sohn ad acta gelegt war.
Diese Schwangerschaft begann mit einem dermaßen heftigen Migräneanfall, daß ich den Arzt rufen mußte und ein Schmerzmittel gespritzt bekam.
Mein Sohn sollte eigentlich im Kantonspital Y das Licht der Welt erblicken, doch VN Vater, ein chilenischer Flüchtling, der zu diesem Zeitpunkt schon Schweizer Staatsbürger war, stellte sich, nachdem ich ihn nicht in meine Wohnung ziehen lassen wollte, absolut gegen die Schwangerschaft.
Da es zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz, Mutterschutz erst ab dem 7ten Schwangerschaftsmonat gab und der Vater meines Sohnes mit dem damaligen Heimleiter eng befreundet war und ich massiv zur Abtreibung gedrängt wurde, sah ich keine andere, lebbare, Möglichkeit, als meine "Wohlfühlexistenz" (der Rest des Umfelds, inklusive Arbeitskollegen, war wunderbar) aufzugeben und vorerst ins Haus meiner Eltern zurückzukehren.
Dies geschah mittels eines, zum Wochenendtarif gemieteten, Hertz-Transporters, mit mir als Chauffeur und meinem späteren Babyüberwacher, Siamkater Kater, als Beifahrer - über Wien - denn der Kater durfte nicht mit ins Elternhaus.
Beim Rücktransport des Transporters fiel die Heizung aus und dies bescherte mir, in Folge, eine Nierenbeckenentzündung mit hohem Fieber.
Mein Sohn kam am xx.xx. 1989, ohne Hilfsmittel zur Welt und war das ultimative Vatertagsgeschenk für meinen Vater.
Eigentlich ein Wunder, an dem ich aber, von Anfang an, nie gezweifelt habe.
Allerdings wird niemand bestreiten können, daß extreme psychische Belastungen einer alleinerziehenden Mutter, wie ständiger Kampf um Alimentationszahlungen aus dem Ausland, Tod beider Eltern innerhalb eines 1/4 Jahres mit anschließenden Erbschaftsstreitigkeiten (inkl. von den eigenen Schwestern aus dem Elternhaus ausgesperrt werden) und der ständige Kampf ums wirtschafliche Überleben, damit verbunden mehrmaliges Siedeln (da Wohnen und Lebenshaltungskosten immer teurer werden und "Spenden" oder Geschenke aus der Familie mangels Familie nicht vorhanden sind), ihre Spuren im Kind hinterlassen und damit die Erkrankung meines Sohnes -vor seinem 21.ten Lebensjahr- vorhanden war. (meine Eltern starben, als mein Sohn 20 Monate alt war).
Unsere momentane Situation:
Nach Zwangsdelogierung 2013 (»bewußt gewählt, da Zustände, wie Bauarbeiten in den Wohnungen über und unter uns gleichzeitig, dadurch von den Wänden bröckelnder Putz, Verlegung von sogen. "Steigleitungen" mit daraus folgenden Löchern neben den Wohnungs-Türen, beim Öffnen des Fensters abbrechende Scharniere- als Folge flog mir der gesamte Fensterflügel entgegen - 6 Wochen ohne Fenster, da Ersatzteil aus Deutschland bestellt werden mußte; auf restliche Reklamationen keine Reaktionen der "***4*** Siedlungsgenossenschaft" als Verwalterin dieser tollen "***5*** Gemeindewohnung", die wir rund 13 Jahre bewohnten - schließlich keine Kraft mehr zum Kämpfen vorhanden - auch keine Lust mehr, nach dem Erlebnis meines Sohnes mit dem Umgang der Verantwortlichen nach seiner Verletzung während des Zivildienstes im Alters-und Pflegeheim ***6***, zu dem ich ihn überredet habe, in der Überzeugung, es sei eine Möglichkeit die Dinge neu zu ordnen).
Anschließend 7monatiger Aufenthalt im Vinzitel bzw. Männerwohnheim der Stadt X (mein Sohn)) und Haus Rosalie (unsere Katze und ich), wobei ich es nur der Hilfe von Frau ***7*** vom Bundessozialamt X zu verdanken habe, daß ich wenigstens die Wohnzimmermöbel, die Waschmaschine und das Nötigste an Kochgeräten and Geschirr im Soziallager der Stadt X lagern konnte.
Nach einer Absage, der bereits organisierten Übersiedlung ins Burgenland (wegen aufgetretener Probleme beim Übersiedeln des Vormieters) mietete ich, aus Angst um den gesundheitlichen Zustand meines Sohnes und weil im Haus Rosalie auch schon die nächste Gestrandete auf Quartier wartete mietete ich, ziemlich überstürzt (trotz vorsichtiger Warnung, von Seiten Haus Rosalie, vorm Hausherrn und Vermieter), diese Wohnung, der Mietvertrag für diese "Adresse" läuft bis Ende Oktober 2016.
Zur Bewältigung der (nicht in diesem Ausmaß erwarteten) Probleme wurde mir nach, größtenteils erfolglosen, Interventionen des Mieterschutzverbandes im Hauptproblem "Schimmel im Badezimmer" und ergangenem Bescheid, mit Fristsetzung, des Schlichtungsamtes X (dies wurde vom Vermieter, nach Ablauf der Frist mit einem "Schuldumkehrversuch" seines Rechtsanwaltes pariert), vom Bezirksgericht X West Rechtshilfe gewährt und ein Rechtsanwalt zugewiesen.
Die "Sache" ist somit "in Arbeit", wann und mit welchem Ergebnis sie endet ist dennoch fraglich.
Mein Sohn und ich möchten so schnell wie irgend möglich ausziehen aus dieser "Destination der Schrecken" - weg aus X, raus aus der Steiermark und hin zu "Grün, Ruhe und Luft zum Atmen".
Stellt sich nur immer drängender die Frage "wie unter den gegebenen Umständen?"
Deswegen ersuche ich, mittels der Möglichkeit dieser "Beschwerde" um nochmalige Prüfung meines Antrags auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe mit fünfjähriger Rückwirkung, wie gesetzlich möglich."
Als Anlagen zur Beschwerde wurden die Bestätigung Dr.is Helmut ***1***, FA für Psychiatrie, vom , wonach der Sohn der Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei und die Symptomatik schon in der Pubertät begonnen hätte, ein neurologischer Befund des LKH X-Neurologie vom betr. Migräne und eine Bestätigung der ***8*** Gas GmbH über eine Sauerstoff-Lieferung vom beigelegt.
Um ein weiteres Gutachten beim Sozialministeriumsservice anfordern zu können, ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin Nachweise über die ärztliche Behandlung des Sohnes vor Vollendung seines 21. Lebensjahres () vorzulegen.
Von der Beschwerdeführerin wurden daraufhin zur Krankheitsgeschichte ihres Sohnes ergänzend eine unvollständige Seite eines Befundes Dr.is Ingrid ***9*** vom betr. Streckhaltung der HWS, ein Terminkalender über Physiotherapie wegen HWS-Syndrom im Jahr 2008, ein Befund des UKH X vom betr. Knieschmerzen und ein Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom mit der Diagnose Migräne mit Aura, ans Finanzamt übermittelt.
Weiters wurde ein vom Sohn der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben vom mit folgenden Ausführungen vorgelegt:
"Während ich das Vorhandensein der Paranoiden Schizophrenie/Schizoaffektiven Störung vor Erreichen des 21. Lebensjahres nicht mittels Arztbriefen/Krankenhausaufenthaltsbestätigungen vor diesem Alter beweisen kann, so gibt es dennoch einige Anzeichen, ärztliche Meinungen und auch medizinische Studien, die darauf hinweisen, dass u.A. die paranoide Schizophrenie bereits lange vor Erreichen des 21. Lebensjahres vorlag.
Ich bitte Sie also hiermit, diese auch im Hinblick auf einen ähnlichen Fall des damaligen "Unabhängien Finanzsenates" (GZ. RV/0241-S/10), der zu Gunsten des Berufungswerbers entschieden wurde, zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte sind u.A. bereits im ersten Arztbrief des Krankenhauses "Barmherzige Brüder X Eggenberg" (, Halluzinationen schon seit Jahren, erster großer Zusammenbruch und Schulabbruch nach jahrelanger Leidenszeit mit 19 Jahren) und im Erstgutachten zum Grad der Behinderung durch das Bundessozialamt bzw. Sozialministeriumservice (Begutachtung vom , ausgeprägte depressive Symptomatik mit Selbstmordgedanken und paranoide Tendenzen schon seit dem 13. Lebensjahr) zu finden.
Laut medizinischen Studien (die in mindestens einem Fall [GZ. RV/0241-S/10] durch den damaligen "Unabhängigen Finanzsenat" anerkannt wurden) begeben sich Menschen mit Schizophrenie durchschnittlich erstmals nach 7 Jahren in medizinische Behandlung.
Dabei möchte ich besonders auf den Text "Schizophrene Psychosen" der Basler Ärztin Prof. Dr. med. ***10*** verweisen, in dem diese auf die Langzeitstudie "The ABC Schizophrenia Study; A preliminary overview of the results" eingeht (es vergehen im Schnitt 5 Jahre vom Beginn der Prodromalphase plus 2 Jahre vom Beginn der psychotischen Vorphase bis zur Erstdiagnose und Behandlungsbeginn).
Da Krankheiten wie paranoide Schizophrenie laut Meinung zahlreicher Ärzte nicht "wie aus dem Nichts" spontan ausbrechen (siehe unter Anderem die befragten Ärzte von GZ. RV/0241-S/10), sondern eine Entwicklungszeit von vielen Monaten bis Jahren haben, kann davon ausgegangen werden, dass die paranoide Schizophrenie (und damit die dauernde Erwerbsunfähigkeit) mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor meinem 21. Lebensjahr begonnen hat.
Dazu verweise ich auf die Bestätigung von meinem behandelnden Psychiater Herrn Dr. ***1***, dass die paranoide Schizophrenie mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der Pubertät ihren Anfang nahm (Arztbrief vom ).
Weitere Anzeichen sind das Vorliegen häufiger Fehlstunden schon während meiner Zeit an der HTL Bulme vom bis , sowie die Wiederholung mehrerer Klassen dort,
Beides zurückzuführen u.A. auf extrem eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, Halluzinationen und häufige Panikattacken aufgrund paranoider Schizophrenie und einer Panikstörung (siehe Arztbrief von Herrn Dr. ***1*** vom ) sowie einer chronischen Migräne, häufig mit Lähmungserscheinungen (siehe u.A. Neurologie Barmherzige Brüder X Eggenberg vom und Neurologie LKH X vom ).
Dazu kamen das immer häufiger werdende Erleben teils erschreckender Intrusionen und das Gefühl, beobachtet und in meinen Gedanken belauscht zu werden.
Dabei ständig vorhanden: Das Gefühl lähmender Angst.
In dieser Zeit auch Zunahme von extremen Stimmungsschwankungen wie Wutausbrüchen mit unerträglichen Schuldgefühlen, mit dem Drang, mich selbst zu verletzen (mit der Faust gegen den Kopf schlagen, den Kopf gegen Wände schlagen, Arm mit Gabeln blutig ritzen, etc.) und Verschlimmerung der Depression aufgrund zunehmender Vereinsamung und Schmerzen durch chronische Migräne.
Ein Gefühl von Leere stellte sich ein, die Unfähigkeit zu weinen, oder mich über irgendetwas zu freuen.
Ein weiterer Faktor war die ständige soziale Unsicherheit (siehe Arztbrief von Dr. ***1*** vom , Psychosoziale Belastungen in und seit der Kindheit eruierbar).
Obwohl meine Mutter alles in ihrer Macht Stehende tat, um mir eine möglichst unbesorgte Kindheit zu ermöglichen, war es mir von früher Kindheit an offensichtlich, dass mein Vater (geboren in Chile, wohnhaft in der Schweiz) sie wann immer möglich unter Druck setzte und die Fortzahlung der Alimente (von der unsere finanzielle Existenz abhing) trotz ausreichendem Einkommen an zahlreiche Bedingungen knüpfte.
Dazu kam u.A., dass der Rest der Familie entweder den Kontakt teilweise vor meiner Geburt abgebrochen hat, oder meine Mutter u.A mit einem Erbschaftskrieg in die Ecke drängte. Das führte dazu, dass es auch meiner Mutter psychisch immer schlechter ging, was mir vor Allem dadurch auffiel, dass sie häufig entweder aggressiv oder katatonisch und nicht ansprechbar war.
Um auf die Zeit des Zivildienstes zurückzukommen (~3 Monate, von Juli 2011 bis Oktober 2011).
Ich ließ mich von meiner Mutter zum Zivildienst im Altenheim in unserem damaligen Wohnort ***6*** überreden, da ihre Invaliditätspension nicht für uns Beide ausreichte, mein Vater in der Schweiz nach meinem Ausscheiden aus der Schule (Notoperation meiner Mutter, danach brach ich zusammen) kein Interesse hatte, uns zu helfen und wir aufgrund mangelnder Informationen von öffentlicher Seite über keinerlei finanzielle Hilfen Bescheid wussten.
Die damalige finanzielle Situation war hauptsächlich dadurch geprägt, dass wir zwischen Lebensmitteln, Miete und Strom entscheiden mussten (was letztendlich auch zu unserer Delogierung mit anschließender siebenmonatiger Obdachlosigkeit führte).
Mir war nicht bewusst, dass ich niemals irgendeine Form von Wehr-/ bzw. Zivildienst hätte antreten dürfen, da ich bei einer genaueren Begutachtung sofort als untauglich eingestuft worden wäre (wie bei der erneuten Musterung vom geschehen).
Ich persönlich empfand die kurze Zivildienstzeit als eine unendlich lange Qual.
Ich fühlte mich (zusätzlich zu den bereits angesprochenen Dingen, wie Migräne, Angst und Halluzinationen) ausgegrenzt, angefeindet und ohne jegliches Mitspracherecht mit einer viel zu großen Verantwortung (oft stundenlang vollkommen alleine für mindestens 45 teils hilflose Personen zuständig) im Stich gelassen.
Dazu kommt, dass ich u.A. aufgrund von panischer Angst und Schmerzen durch Migräne oft mehrere Tage hintereinander nicht schlafen konnte (was ebenfalls sowohl für die Zeit davor als auch heute zutrifft).
Dass der Zivildienst durch einen Arbeitsunfall beendet wurde, währenddessen ich von Kollegen und Vorgesetzten keinerlei Hilfe erhielt und der letztendlich aus mir unbekannten Gründen nicht anerkannt wurde, war dabei nur die Krönung einer für mich als schrecklich empfundenen Zeit, die bei mir bis heute Albträume und Panikanfälle auslöst.
Ich bitte Sie also im Anbetracht aller Umstände (insbesondere der Langzeitstudien zu Schizophrenie, die belegen, dass Menschen, die wie ich an Schizophrenie erkranken, sich durchschnittlich erst nach vielen Jahren in Behandlung begeben), meinen Fall nochmals zu begutachten."
Als Beilagen wurden die Berufungsentscheidung des , der Artikel "Schizophrene Psychosen - Früh erkennen, früh intervenieren" von ***11***, Y 2004, und die Bestätigung des Militärkommandos Steiermark vom über die Untauglichkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin angefügt.
Diese nachträglich vorgelegten Unterlagen wurden vom Finanzamt dem Sozialministeriumservice zur nochmaligen Beurteilung vorgelegt.
Im Aktengutachten des Sozialministeriumservice vom wird unter Einbeziehung der ursprünglich und der nachträglich vorgelegten Befunde und Unterlagen wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% (Aufteilung der Funktionseinschränkungen wie bisher) seit 07/2015 bescheinigt und wird auszugsweise ausgeführt:
"Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Dysästhesie am linken Oberschenkel /einen Meralgia parästhetica, ein Zustand nach Knieverletzung stellt keine behinderungsbedingende Funktionseinschränkung dar.
Herr VNKind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Herr Kind ist derzeit nicht in der Lage, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Eine Abklärung seiner Beschwerden, die hauptverantwortlich für den Gesamtgrad der Behinderung von 50% bzw. darüber sind, fand 7/15 statt, war zu diesem Zeitpunkt nötig. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Behinderungseinschätzung möglich. Anamnestische Angaben zu Hrn. Kind psychischen Beschwerden - ohne Untermauerung von Befunden und Therapien- machen eine frühere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Eine Untauglichkeit zum Grundwehrdienst oder eine längere schulische Verweildauer stellen ebenfalls per se keine Arbeits- /Erwerbsunfähigkeit und einen GdB von 50% oder darüber dar.
Nachuntersuchung: in 5 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
unter therapeutischen Maßnahmen kann eine Besserung eintreten - nicht wahrscheinlich auf den Grad der Behinderung aber in Hinsicht auf die Erwerbsunfähigkeit."
Diesem Gutachten erteilte die leitende Ärztin mit ihre Zustimmung.
Nach Vorlage der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom , dass das Gesamtleistungskalkül des Sohnes der Bf. für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Antragstellung am vorübergehend mehr als 6 Monate nicht ausreiche, der Erkrankungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr gelegen sei und nie ausreichende Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden habe, wurde vom Finanzamt nochmals eine Begutachtung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom Sozialministeriumservice angefordert.
Im (dritten) Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, erstellt von einer Ärztin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, vom wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% (Aufteilung der Funktionseinschränkungen wie bisher) seit 07/2015 bescheinigt und wird auszugsweise ausgeführt:
"Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gleichbleibend
Aufgrund der Chronifizierung der psychischen Erkrankung, trotz der Polypharmazie (seit mehr als 1 J.), besteht bei Hr. Kind voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Unter therapeutischen Maßnahmen kann eine Besserung eintreten - nicht wahrscheinlich auf den Grad der Behinderung aber in Hinsicht auf die Erwerbsunfähigkeit.
Erkrankungsbeginn vor 18. Lj - wie im PV Gutachten festgestellt und anamnestisch von Herrn Kind angegeben - aufgrund fehlender medizinischer Unterlagen ist Krankheitsbeginn vor 18. Lj aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Belegbar sind Erkrankung und Erwerbsunfähigkeit erst ab Juli 2015."
Diesem Gutachten erteilte die leitende Ärztin mit ihre Zustimmung.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte in der Begründung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 8 Abs. 6 FLAG 1967 aus, dass in den drei erstellten Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Grund fehlender vorheriger medizinischer Befunde ab festgestellt worden sei.
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sein 21. Lebensjahr am xx.xx.2010 vollendet. Zum bescheinigten Zeitpunkt des Eintritts seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit am stand der Sohn der Beschwerdeführerin nicht in Berufsausbildung.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit dem nochmaligen Verweis auf das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, worin davon ausgegangen werde, dass die Erkrankung ihres Sohnes vor dem 18. Lebensjahr begonnen habe und er daher außer Stande gewesen sei, regelmäßig erwerbstätig zu sein, was zur Ablehnung des Antrages auf Invaliditätspension geführt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte eine neuerliche Begutachtung ihres Sohnes durch einen vom Gericht bestellten Gutachter aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fand am statt, zu der die Beschwerdeführerin trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967 ) ergibt sich, dass der Bezug der Familienbeihilfe die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 18f.).
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages nach dem 18. Geburtstages des Sohnes gestellt. Für den Sohn der Bf. wurde für diesen Zeitpunkt keine Berufsausbildung nachgewiesen.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es somit - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - von entscheidender Bedeutung, ob nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein muss, besteht. Ein derartiger Anspruch besteht - hinsichtlich der Bezugsdauer ohne altersbedingte Grenzen - wenn das "Kind", neben dem Vorliegen anderer Voraussetzungen, wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht demnach klar davon aus, dass die Behinderung kausal sein muss für das geforderte "außer Stande Sein" und dieser Umstand bereits vor Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 21). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus Erkenntnissen des , sowie des VwGH (s zB ) folgt, dass die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (s auch ; und 2009/16/0310, mwN).). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s und vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 29).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Das Bundesfinanzgericht hat die Beweiskraft - insbesondere - Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen ().
Die Bf. hat für ihren Sohn bis einschließlich Juni 2012 (23. Geburtstag am xx.xx.2012) die Familienbeihilfe bezogen. Mit Bescheid vom wurde jedoch die Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2010 bis Juni 2012 von der Beschwerdeführerin rückgefordert, da der Sohn seine Schulausbildung am abgebrochen hat.
In den Sachverständigengutachten des BASB vom , vom und vom wurde übereinstimmend festgestellt, dass entsprechend den vorliegenden Befunden die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60% ab 07/2015 möglich ist und der Sohn voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall wurden seitens der Fachärzte des Sozialministeriumservice drei Sachverständigen-Gutachten (auch von einer Ärztin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) erstellt, wobei in allen Gutachten der Grad der Behinderung und die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit übereinstimmen. Auf Grund vorgelegter medizinischer Unterlagen ist der Behinderungsgrad von 60% und die dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 07/2015 belegbar.
Da die Gutachten in sich schlüssig, vollständig und nicht widersprüchlich sind, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.
Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt, der in der Entscheidung des , zu beurteilen war, nicht vergleichbar, da in diesem Verfahren im Sachverständigengutachten des BASB festgestellt wurde, dass auf Grund der vorliegenden Befunde die Entwicklung der paranoiden Schizophrenie nachvollziehbar sei, der Beginn der Erkrankung beim Bw. vor Eintritt des 21. Lebensjahres angenommen werden könne und der Bw. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sei. Dies trifft auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu, da die Behinderung und die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin erst ab 07/2015, also im Alter von 26 Jahren festgestellt wurden.
Damit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht vor.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ein weiteres Gutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen, kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerdeführerin weitere Befunde, die ihren Standpunkt stützen, nicht vorgelegt hat. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom fand bereits im Sachverständigengutachten vom Berücksichtigung.
Für den Zeitraum 01/2010 bis 11/2010 steht die (erhöhte) Familienbeihilfe deshalb nicht zu, da gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann. Der ggst. Antrag wurde am gestellt.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100295.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at