Zurücknahme einer Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückzahlung, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Rückzahlung des Betrages von € 890,00.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den am eingebrachten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
Das Abgabenkonto weise derzeit einen Rückstand auf.
Mit Eingabe vom erhob der Bf dagegen Beschwerde, da der angebliche Rückstand am Abgabenkonto ein rein fiktiver Rückstand sei, weil sich das Finanzamt beharrlich weigere, seine Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen, zB. Pflegekosten für die 2 slowakischen 24 Stunden-Pflegerinnen seiner blinden 95-jährigen Mutter, anzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"GemäB § 239 (1) BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Guthaben ist ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringt zum Ausdruck, dass auf dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Das Abgabenkonto weist jedoch einen Rückstand aus."
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und eine mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzgericht.
Mit Erklärung vom zog der Bf die Beschwerde zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte ().
Aufgrund der Zurücknahmeerklärung vom war die Beschwerde somit mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 3 und 5 BAO konnte daher ungeachtet des Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Zurücknahme einer Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103469.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-24927