Familienbonus Plus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen
1. den am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde ***FA*** betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016,
2. den am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde ***FA*** betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017,
3. den am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde ***FA*** betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 und
4. den am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde ***FA*** betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019
I. den Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
1. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben bleiben zur Beschwerdevorentscheidung unverändert.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Abgabenbehörde hat am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgefertigt und am gleichen Tag dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt.
2. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 hat die Abgabenbehörde jeweils am ausgefertigt und am gleichen Tag dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt.
3. Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 hat die Abgabenbehörde am ausgefertigt und am gleichen Tag elektronisch zugestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat am bei der Abgabenbehörde Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 eingereicht.
5. Die Abgabenbehörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 und mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
6. Mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit € -4.203,00 festgesetzt. Abweichend vom angefochtenen Bescheid wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten iHv € 367,07 nicht anerkannt, dafür aber der Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) abgezogen. Zudem wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag mit € 669,00 steuermindernd berücksichtigt.
7. Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt, dies mit elektronisch eingereichtem Schreiben vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016, mit elektronisch eingereichtem Schreiben vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017, mit elektronisch eingereichtem Schreiben vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2018 und mit elektronisch eingereichtem Schreiben vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2019.
8. Die Abgabenbehörde hat die Beschwerdesache mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Erwägungen
1. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018
1.1. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
1.2. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem eine behördliche Erledigung bekannt gegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (Bescheiden) gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
1.3. Die Daten aus dem Steuerakt belegen die elektronische Zustellung des Einkommensteuerbescheids 2016 am und jene des Einkommensteuerbescheids 2017 sowie des Einkommensteuerbescheids 2018 jeweils am . Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer deutlich außerhalb der Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO eingereicht, nämlich gegen alle angeführten Bescheide am . Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 mit Beschluss (§ 278 BAO ) gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
2. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019
2.1. Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 125.
2.2. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 wurde innerhalb der der Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO eingereicht. Der Beschwerdeführer führt im Vorlageantrag vom aus, der Familienbonus Plus sei nur für 1 Kind gewährt worden, er habe jedoch Anspruch für 3 Kinder.
2.3. Der Beschwerdeführer hat nach der unstrittigen Sachlage die Anspruchsvoraussetzungen auf den Familienbonus Plus für seine drei Kinder ***1***, ***2*** und ***3*** erfüllt, wobei ihm für die beiden erstgenannten der Familienbonus Plus für 12 Monate im Beschwerdejahr zusteht. Das drittgenannte Kind wurde am geboren, der Familienbonus steht daher nur für die Monate August bis Dezember 2019 zu. Der Familienbonus Plus kann dem Beschwerdeführer daher im Beschwerdejahr 2019 grundsätzlich mit einem Betrag von € 3.625,00 gewährt werden (je € 1.500,00 für die beiden erstgenannten Kinder zuzüglich € 625,00 für das drittgenannte Kind).
2.4. Die Abgabenbehörde hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid einen Familienbonus Plus iHv € 3.451,74 gewährt. Damit wurde dem Beschwerdeführer die gesamte Steuer (vor Abzug der Absetzbeträge) auf den Betrag null reduziert. Die Erstattung einer Einkommensteuer unter null (Negativsteuer) ist für den Familienbonus Plus im Gesetz nicht vorgesehen. Nachdem die Abgabenbehörde den Familienbonus für drei Kinder des Beschwerdeführers im gesetzlichen Höchstmaß berücksichtigt hat, ist das Beschwerdebegehren in diesem Punkt nicht berechtigt.
2.5. Die Abgabenbehörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung noch Änderungen den angefochtenen Bescheid noch in Punkten abgeändert, die vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden (siehe oben Punkte I.6.). Danach ergibt sich eine Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) iHv € 3.534,01. Mit dem Familienbonus Plus in gleicher Höhe hat sie die Steuerlast auf null reduziert. Aus der sich durch den Alleinverdienerabsetzbetrag (€ 669,00), den Unterhaltsabsetzbetrag (€ 561,60) und den Verkehrsabsetzbetrag (€ 400,00) ergebenden negative Einkommensteuer hat sie gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 den Erstattungsbetrag in Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags und des Verkehrsabsetzbetrags mit € 1.630,60 berechnet und unter Berücksichtigung der Steuer für die sonstigen Bezüge (€ 198,66), der anrechenbaren Lohnsteuer (€ 3.332,71), sowie der Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 (€ 0,05) die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit € -4.203,00 festgesetzt. Dementsprechend ist angefochtene Bescheid abzuändern, womit spruchgemäß zu entscheiden war.
3. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts und gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
[...]
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100289.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at