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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.05.2020, RV/7100080/2020

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR xxx betreffend Eingabegebühr gem. § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs 1 BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, (Bf.) brachte am eine selbstverfasste Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom , 1 und 2 ein. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom , Zahl:yyy zurück. Die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, binnen gesetzter Mängelbehebungsfrist von 4 Wochen, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen zu lassen oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen und die angefochtene Entscheidung in Kopie vorzulegen.

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass über die genannte Beschwerde mit Beschluss über abgesprochen worden ist, und somit über eine, gemäß § 17a VfGG, gebührenpflichtige Eingabe entschieden worden ist. Da kein Nachweis vorliege, dass die Bf. die, bereits mit Überreichung der Eingabe, fällig gewordene Eingabegebühr in Höhe von € 240,-- ordnungsgemäß entrichtet habe, werde sie nunmehr aufgefordert, diesen Betrag binnen Wochenfrist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (FAGVG) einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den VfGH zu senden. Letztlich wurde der Bf. mitgeteilt, dass bei Nichtbegleichung das FAGVG verständigt werden wird und es wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt.

Aufgrund des amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofs vom , über die Nichtentrichtung der genannten Gebühr, setzte die belangte Behörde gegenüber der Bf. mit Bescheid vom diese Gebühr im Betrage von € 240,00 fest und setzte gleichzeitig mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung gegenüber der Bf. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 120,00 fest.

Mit Mahnung vom ersuchte die belangte Behörde die Bf. um Einzahlung des Rückstandes an € 360,00. Mit Schreiben vom erklärte die Bf. den, von dieser Mahnung umfassten, Betrag bereits einbezahlt zu haben und übermittelte dazu einen Zahlungsnachweis der Eingabegebühr idHv € 240,00 im Zusammenhalt mit einer Beschwerde vom . Das Finanzamt ersuchte daraufhin um Auskunft, inwiefern dieser Zahlungsbeleg für eine Eingabe im Jahr 2017 relevant sein solle und ersuchte um Vorlage des Zahlungsbelegs der Eingabegebühr für die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom .

Am langte bei der belangten Behörde die mit datierte Beschwerde gegen den o.a. Gebührenbescheid ein. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe sei nicht stattgegeben worden, weshalb auch kein Gebührenanspruch bestehe. Außerdem sei die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden. Somit liege keine gültige Beschwerde vor und mangels dieser gäbe es keinen Gebührenanspruch.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde diese Beschwerde gem. § 260 BAO als verspätet eingebracht zurück.

Dagegen brachte die Bf.- unter Wiederholung des Beschwerdebegehrens- fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG), ein. Dazu ergänzte die Bf., der Gebührenbescheid sei noch nicht rechtskräftig.

Am langte beim BFG ein Schreiben der Bf., gleichen Inhaltes, ein.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Die auf den zu beurteilenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, (BAO), sowie des Zustellgesetzes, (ZustG) lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 260 Abs.1 BAO:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 245 BAO:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

§ 108 BAO:

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

§ 26 Abs.1 Zustellgesetz, (ZustG),:

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Abs. 2:

Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Erwägungen

Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 245 Abs. 1 BAO ein Monat. Diese beginnt mit Bekanntwerden des Bescheidinhaltes, bei schriftlichen Bescheiden daher mit Zustellung (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Rz 4f).

Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheides vom ohne Zustellnachweis angeordnet. Laut Aktenlage erfolgte die Übergabe dieses Bescheides an das Zustellorgan am gleichen Tage. Gemäß § 26 Abs.2 ZustG gilt sohin die Zustellung des Gebührenbescheides als am bewirkt. Ausschließungsgründe, gemäß dieser Gesetzesbestimmung, ergeben sich weder aus der Aktenlage noch wurden solche Gründe von der Bf. behauptet. Die Bf., hat der, ihr in der Beschwerdevorentscheidung vorgehaltenen, verspäteten Einbringung der Beschwerde nicht widersprochen. Aus dem aufgezeigten Verfahrensablauf ergibt sich eindeutig, dass die Bf., zunächst der Ansicht gewesen ist, die verfahrensgegenständliche Eingabegebühr bereits entrichtet zu haben. Sie hat daher erst nach erfolgter Mahnung vom auf den verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid reagiert. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde brachte sie erst am , in Folge des Schreibens der belangten Behörde vom , ein.

Da die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs.1 BAO einem Monat nach Zustellung der Beschwerde endet, endete im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist am . Die Einbringung der Beschwerde am hat sohin als verspätet zu gelten.

Das BFG hatte daher die Beschwerde gemäß § 260 Abs.1 lit. b BAO iVm § 278 Abs.1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen

Anzumerken bleibt, dass selbst bei fristgerechter Einbringung der Beschwerde eine Abweisung zu treffen gewesen wäre, da die Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr gem. § 17a VfGG unabhängig davon besteht, ob diese Einbringung den formalen Voraussetzungen für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof entspricht. Die Gebührenschuld ist unabhängig davon entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurück gewiesen hat, ().Auch stellt die Vorschreibung der Gebührenerhöhung eine zwingende Folge der Nichtentrichtung der Eingabegebühr dar.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100080.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at