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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2020, RV/7103986/2019

Vergütung der Normverbrauchsabgabe

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2020/16/0036. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7102745/2021 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7103986/2019-RS1
Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 steht die Vergütung der Normverbrauchsabgabe dem Empfänger der Leistung zu. Ein darüber hinaus bestehendes Erfordernis, dass der Vergütungstatbestand unmittelbar durch den Empfänger der Leistung erfüllt werden muss, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden (vgl. auch Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 12 Tz 16).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE STEPHENS City Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kärntner Ring 5-7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2017 zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Vergütungsbetrag wird mit EUR 9.130,66 festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden "Bf.") ist im Bereich der Fahrzeugvermietung tätig.

Laut Kaufvertrag vom erwarb sie von einem Fahrzeughändler, der A GmbH & Co KG, ein Kraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer ***1234***. In der entsprechenden Rechnung wurde eine Normverbrauchsabgabe iHv EUR 9.130,66 ausgewiesen. Das Fahrzeug wurde am zugelassen und am beantragte die Bf. die Vergütung der entrichteten Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2017.

Im Jahr 2018 wurde bei der Bf. eine Außenprüfung betreffend die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner bis November 2017 durchgeführt. In seinem Bericht hielt der Prüfer fest, dass die Bf. für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe auf Grund der Verwendung zur kurzfristigen Vermietung beantragt habe. Das Fahrzeug weise eine entsprechende Zulassung auf. Laut Bf. werde das Fahrzeug von der Bf. langfristig an die B GmbH (im Folgenden "B") vermietet, welche die kurzfristige Vermietung ausführe. Zwischen der Bf. und der B lägen keine schriftlichen Verträge vor, die Bf. lege der B jedoch monatlich Rechnungen über einen Pauschalbetrag. Die Bf. habe in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug keine kurzfristige Vermietung unmittelbar selbst ausgeübt. Es sei angeschafft worden, um es der B langfristig zu stellen. Vergütungsberechtigt sei die begünstigte Person, die das Kraftfahrzeug verwende. Daher stehe der Bf. die Vergütung der Normverbrauchsabgabe nicht zu.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. In ihrer Begründung führte sie aus, dass kein Vergütungstatbestand gegeben sei, und verwies darüber hinaus auf den Bericht des Prüfers.

Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. Unbestritten sei, dass die Bf. das Fahrzeug erworben und am als Leihfahrzeug (kurzfristige Vermietung ohne Lenker) angemeldet habe. Weiters sei unbestritten, dass das gegenständliche Fahrzeug von der Bf. langfristig an die B vermietet worden sei. Diese verwende das Fahrzeug als Leihfahrzeug. Da das Fahrzeug von unterschiedlichsten Personen genutzt werde und keine Vermietung länger als ein paar Tage dauere, liege bezogen auf das Kraftfahrzeug eine kurzfristige Vermietung vor. Strittig sei lediglich die Frage, wem die Vergütung gemäß § 12 Abs 1 NoVAG 1991 zustehe. Nach Ansicht der belangten Behörde stehe die Vergütung der Bf. nicht zu, da der begünstigte Verwendungszweck nicht unmittelbar von ihr selbst erbracht werde. Laut § 3 Z 3 NoVAG 1991 seien Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet würden, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Voraussetzung sei, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen werde. Die Befreiung erfolge im Wege der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991. Gemäß § 12 Abs 1 NoVAG 1991 sei eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 vorliege. Im Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz 1991, GZ 14 0607/1 -IV/14/92, heiße es dazu:

"12.2.3. Der Vergütungsanspruch steht dem Empfänger des Kraftfahrzeuges zu, der die NoVA zu tragen hat, wenn auf das konkrete Kraftfahrzeug ein unter Punkt 12.1. angeführter Tatbestand zutrifft."

Weder in § 3 noch in § 12 NoVAG 1991 noch im Durchfürungserlass werde bestimmt, dass der begünstigte Verwendungszweck vom Antragsteller selbst erbracht werden müsse. Voraussetzung sei nur, dass in Bezug auf das konkrete Fahrzeug der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen werde, was im gegenständlichen Fall zutreffe. Der Vergütungsanspruch stehe dem Empfänger des Kraftfahrzeuges zu, der die NoVA zu tragen habe. Im gegenständlichen Fall habe die Bf. die NoVA an den Verkäufer des Fahrzeuges entrichtet und die NoVA nicht an die B weiterverrechnet. Der Träger der NoVA sei somit eindeutig die Bf. Daher stehe ihr der Vergütungsanspruch zu.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass die Bf. das Fahrzeug unbestritten nicht für kurzfristige Vermietungen verwende und daher nicht die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 verwirkliche. Die kurzfristige Vermietung erfolge erst durch den Mieter B und vermittle der Bf. keinen Anspruch auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe. Im Falle zwischengeschalteter Finanzierungsgesellschaften stehe die Vergütung jenem Verwender des Fahrzeuges zu, der es für einen begünstigten Zweck nutze, sofern die Normverbrauchsabgabe dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werde.

In ihrem Vorlageantrag wiederholte die Bf., dass die Sichtweise der belangten Behörde nicht durch das NoVAG gedeckt sei, und berief sich auf den bereits genannten Durchführungserlass.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Die Bf. ist im Bereich der Fahrzeugvermietung tätig. Laut Kaufvertrag vom erwarb sie von einem Fahrzeughändler, der A GmbH & Co KG, ein Kraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer ***1234***. In der entsprechenden Rechnung wurde eine Normverbrauchsabgabe iHv EUR 9.130,66 ausgewiesen. Das Fahrzeug wurde am unter Angabe des Verwendungszwecks der kurzfristigen Vermietung zugelassen. Die Bf. stellte das Fahrzeug der B langfristig entgeltlich zur Verfügung, welche es für kurzfristige Vermietungen einsetzte.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage. Dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug für die kurzfristige Vermietung verwendet wurde, wird auf Grund der Feststellung des Prüfers in seinem Bericht, dass das Fahrzeug über eine entsprechende Zulassung verfüge, als erwiesen angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I: Stattgabe

§ 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) idF BGBl I Nr. 89/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

[…]

3. Vorgänge in Bezug auf

- Vorführkraftfahrzeuge,

- Fahrschulkraftfahrzeuge,

- Miet-, Taxi- und Gästewagen,

- Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

- Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,

- Leichenwagen,

- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und

- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird."

Aus den Materialien zu § 3 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 180/2004 (RV 686 Blg 22. GP) geht hervor, dass ein Nachweis des begünstigten Verwendungszwecks sowohl auf Grund des Zulassungsverfahrens als auch auf andere Weise zulässig ist.

§ 12 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 besagt auszugsweise Folgendes:

"§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn […]

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt."

Die Bf. machte geltend, dass ihr eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe zustehe, da das streitgegenständliche Kraftfahrzeug zur kurzfristigen Vermietung verwendet worden sei. Sie stellte das Fahrzeug langfristig entgeltlich der B zur Verfügung, die es für kurzfristige Vermietungen einsetzte.

Da das streitgegenständliche Kraftfahrzeug zur kurzfristigen Vermietung zugelassen wurde, liegt ein Nachweis des begünstigten Verwendungszwecks vor.

Strittig und daher zu klären ist, ob die Bf. berechtigt ist, eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe geltend zu machen.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 steht die Vergütung "dem Empfänger der Leistung" zu. Dies gilt für die Fälle der Lieferung nach § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991 (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 12 Tz 14). Da die Bf. das Fahrzeug von einem Fahrzeughändler erwarb, der die Normverbrauchsabgabe schuldete, bestehen keine Zweifel daran, dass die Bf. in der gegenständlichen Beschwerdesache die Empfängerin der Leistung war. Ein darüber hinaus bestehendes Erfordernis, dass der Vergütungstatbestand unmittelbar durch den Empfänger der Leistung erfüllt werden muss, kann § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 nicht entnommen werden (vgl. auch Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 12 Tz 16).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II: Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da zur strittigen Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird die Revision zugelassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103986.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at