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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2020, RV/6100026/2019

Wirtschaftliche Ertragsbedingungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Bruno Hübscher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes 2014, Einheitswertaktenzeichen XYZ, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Grundstücken in der KG A und KG C, welcher beim Finanzamt zum Einheitswertaktenzeichen XYZ erfasst ist.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt den Einheitswert zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , für den Landwirtschaftlichen Betrieb mit € 4.900 fest.

Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass betreffend Hangneigung der Verdacht bestehe, dass sein Betrieb einem falschen Vergleichsbetrieb zugeordnet worden sei.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:

"Von der Bodenklimazahl (im gegenständlichen Fall 14,6) sind Zu- und Abschläge zum Zwecke der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vorzunehmen.
Hierbei sind gemäß § 38 Abs. 4 BewG 1955 für die im § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen sowie übrige Umstände) zugrunde zu legen.
Die ortsüblichen Verhältnisse wurden unter Bezugnahme auf die am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichsbetriebe ermittelt. Durch diese Kundmachung haben diese gemäß § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft erhalten und sind einer weiteren inhaltlichen Überprüfung durch das Finanzamt nicht mehr zugängig. Gleiches gilt für die gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955 betriebsindividuell zu berücksichtigende Betriebsgröße. Der Bezug zu den Vergleichsbetrieben wird dadurch hergestellt, dass dieselbe Richtlinie, welche zur Einwertung der Vergleichsbetriebe herangezogen wurde, auch im gegenständlichen Betrieb angewandt und in Summe ein Abschlag von 38,2 % ermittelt wurde. Daraus ergibt sich eine Betriebszahl von 9,0.
Gemäß § 38 Abs. 1 BewG beträgt für einen Betrieb mit der Betriebszahl 100 der Hektarsatz 2.400 Euro. Dieser Wert ist gesetzlich festgelegt und für die Abgabenbehörden verbindlich. Die weitere Bewertung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Verhältnis seiner Ertragsfähigkeit zu den Vergleichsbetrieben erfolgt durch Verwendung der Betriebszahl, welche die Relation der Ertragsfähigkeit zum Hauptvergleichsbetrieb zum Ausdruck bringt. So hat etwa der dem gegenständlichen Betrieb zugeordnete Vergleichsbetrieb S-020-117-Zoitsach die Betriebszahl von 9,9; dessen Hektarsatz errechnet sich daher mit 2.400 Euro mal 9,9 (Betriebs zahl) gebrochen durch 100, was einen Hektarsatz von 237, 6 Euro ergibt. In Anwendung dieser Berechnung auf den gegenständlichen Betrieb ergibt dies, 2.400 Euro mal 9,0 (Betriebszahl) gebrochen durch 100, den Hektarsatz von 216,00 Euro. Der so ermittelte Hektarsatz ist Ausgangspunkt für die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorgegebene Methode der Errechnung des Ertragswertes für die wirtschaftliche Einheit zum Zwecke der Feststellung des Einheitswertes.
Bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen vom Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) werden dabei für den zu bewertenden Betrieb nicht tatsächliche, sondern ortsübliche Verhältnisse unterstellt.
Für die Ermittlung der Abschläge für die Hangneigung (Maschinen- und Geräteeinsatz) ist nur die landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Hutweide- und Streuflächen heranzuziehen, wobei grundsätzlich von den rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnissen auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall weichen die tatsächlichen Verhältnisse nur unwesentlich von den unterstellten ortsüblichen Verhältnissen des Musterbetriebes Nr. 58003-4 ab
."

Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und ergänzend eingewendet, dass sich der in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Vergleichsbetrieb nicht in der Gemeinde A befinden würde. Seinem Betrieb würde der Musterbetrieb Nr. 3 der KG A am nächsten kommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt, Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Verwaltungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen samt dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf in seinen Schriftsätzen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Im der gegenständlichen Beschwerdesache ist die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Flächen strittig.

§ 34 ("Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl") Bewertungsgesetz 1955 (kurz: BewG) hat folgenden Wortlaut:

"(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen (§ 44). Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100."

Gemäß § 37 ("Gang der Bewertung") BewG wird zur Feststellung des Einheitswertes für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 und öffentliche Gelder gemäß § 35 einzubeziehen sind.

§ 38 ("Ermittlung des Hektarsatzes") BewG lautet wie folgt:

"(1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen."

Nach § 38 Abs. 4 BewG ist der Hektarsatz für landwirtschaftliche Betriebe nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe zu ermitteln.

Der beschwerdegegenständliche Betrieb liegt im Vergleichsgebiet 117 Lungau.
Für den Betriebsvergleich wurde der im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung am kundgemachte Vergleichsbetrieb Nr. 131 (S-020-117-Zoitzach) herangezogen.
Dieser Betrieb weist hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und natürlichen Ertragsbedingungen folgende Bewertungsansätze auf:

Gemäß § 36 Abs. 1 BewG sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.

Für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 Iit. a, b und c (regionalwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Verhältnisse) sind ortsübliche (durchschnittlichen) Verhältnisse zugrunde zu legen (vgl. § 38 Abs. 4 BewG).

Zu- bzw. Abschläge für die Betriebsgröße (vgl. § 32 Abs. 3 Z 2 Iit. d) sind gem. § 36 Abs. 1 BewG nach tatsächlichen Verhältnissen zu ermitteln.
Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse die in der betreffenden Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen (vgl. § 36 Abs. 2 BewG).

Im Betriebsvergleich mit dem Vergleichsbetrieb Laßhofer AIois, Zoitzach 4, 5580 Lessach Vergleichsbetrieb Nr. S-020-117-Zoitzach werden nachstehend beschriebene Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes wie folgt berücksichtigt:

Für die Ermittlung der Zu- und Abschläge gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Iit. b und c BewG 1955 ist die landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Hutweiden, Streuwiesen und Bergmähder zu berücksichtigen, wobei für die Ermittlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und für die Ermittlung der Hangneigungen von den rechtskräftigen Ergebnissen der Bodenschätzung auszugehen ist.

Umstände, die bei der Einwertung der rechtsverbindlich kundgemachten Vergleichsbetriebe keine Berücksichtigung fanden, wie im gegenständlichen Fall die Hangneigungsstufen nach dem Berghöfekataster, können nicht berücksichtigt werden.

Zusammengefasst ergab sich für den Betrieb des Bf folgende Bewertung:

Es kann daher unter Bedachtnahme auf die rechtsverbindlichen Einwertungen der Vergleichsbetriebe keine andere Berechnungsmethode für die Ermittlung der Abschläge der Hangneigung gewährt werden.

Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.

Zudem waren im Beschwerdefall in erster Linie Sachverhaltsfragen zu beantworten. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht (vgl. zB , unter Hinweis auf den Beschluss vom , Ra 2016/16/0006). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100026.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at