Parkometerabgabe; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung; die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe wurde verspätet einbezahlt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/000/2019, in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 16:54 Uhr in 1120 Wien, Khleslplatz 3 ggü, beanstandet, da das Fahrzeug ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.
Im Zuge der Beanstandung wurde mit Organstrafmandat eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt.
Nachdem die Magistratsabteilung 6, BA 32, binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist keinen Zahlungseingang verzeichnete, wurde die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos und dem Bf. in weiterer Folge mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben. Als letzter Einzahlungstag wurde der festgesetzt.
Die Anonymverfügung wurde, nachdem die MA 6, BA 32, binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist keinen Zahlungseingang verzeichnete, gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Mit Strafverfügung vom wurde über den Bf.wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, kein gültiger Parkschein für den Beanstandungszeitpunkt) eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die am einbezahlte Geldstrafe von € 36,00 (Organstrafmandat) wurde berücksichtigt und auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet.
Der mit Strafverfügung vorgeschriebene (Rest) Betrag von € 24,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet.
Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am erging an den Bf. die I. Mahnung und gleichzeitig die Vollstreckungsverfügung. Dem Bf. wurde für die Bezahlung der mit noch offenen Geldstrafe (€ 60,00 minus bereits bezahlt € 36,00 = € 24,00 plus Mahngebühr [§ 54b Abs. 1a VStG] € 5,00, = € 29,00) eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
Gegen die Vollstreckungsverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er die Strafe von € 48,00 fristgerecht bezahlt habe. Er bitte um einen positiven Bescheid. Wenn nicht, so wünsche er eine mündliche Verhandlung.
Der Magistrat Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Betreffend Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt folgender Sachverhalt:
Die Strafverfügung vom ist an den Bf. rechtswirksam ergangen und bildet den Titelbescheid.
Die Leistung im Titelbescheid stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid (Strafverfügung) überein.
Der Bf. hat die ihm mit der rechtskräftig zugestellten Strafverfügung auferlegte Geldstrafe von € 24,00 (€ 60,00 minus bereits bezahlt € 36,00 plus Mahnspesen € 5,00) bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht entrichtet. Dies wurde auch nach Anfrage beim Magistrat 6 Buchhaltungsabteilung 32 der Stadt Wien per E-Mail am nochmals bestätigt.
Die Vollstreckung erweist sich daher aus den nachstehend angeführten Gründen als zulässig (§ 3 VVG 1991).
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG ) normiert:
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) lautet:
Eintreibung von Geldleistungen
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO , RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht
beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
§ 35 Exekutionsordnung (EO ) idgF ab normiert:
(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind.
Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden....
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen."
Die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen gegeben:
- Der Vollstreckungsverfügung muss ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) zu Grunde liegen (, , ,).
- Der Bescheid muss gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen sein (, , , ).
- Der Verpflichtete ist seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen (vgl. , , , , , )
- Die Leistung im Titelbescheid MUSS mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. , , Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 1398, E 75 zu § 10 VVG ).
Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (, ).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben.
Die Vollstreckung erweist sich daher als zulässig (§ 3 VVG 1991).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mündliche Verhandlung:
Der Bf. ersucht in seiner Beschwerde um einen positiven Bescheid. Ergehe kein positiver Bescheid, so wünsche er eine mündliche Verhandlung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bedingte Anbringen grundsätzlich unzulässig. Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter eine Bedingung (kein "positiver Bescheid") gestellt wurde, ist dieser nicht als solcher Antrag anzusehen. (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Des Weiteren ist der Antrag in sich widersprüchlich: Die Bedingung "kein positiver Bescheid" ist nach dem objektiven Erklärungswert als eine verfahrensabschließende - abweisende - Erledigung zu verstehen. Eine solche kann jedoch denklogisch nicht vor Durchführung einer - zweifellos als Teil des Verfahrens anzusehenden -mündlichen Verhandlung erlassen werden, sodass ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird ().
Da es auch keiner weiteren Klärung oder Erörterung des Sachverhaltes bedurfte, sah das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
Informationshalber wird noch Folgendes angemerkt:
Der Bf. hat dieVerwaltungsübertretung am begangen.
Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung stellte im Zuge der Beanstandung ein Organstrafmandat über eine zu zahlende Geldstrafe von € 36,00 aus.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn die Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht beglichen wird.
Nach Auskunft der MA 6 vom langte der Betrag von € 36,00 am , und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, ein.
Demzufolge erging an den Bf. nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist am eine Anonymverfügung über eine zu zahlende Geldstrafe von € 48,00.
Nachdem der Differenzbetrag zwischen Organstrafmandat (€ 36,00) und Anonymverfügung (€ 48,00) vom Bf. nicht beglichen wurde, wurde die Anonymverfügung gemäß den Bestimmungen des § 49a VStG gegenstandslos und hatte zur Folge, dass über den Bf. wegen der näher bezeichneten Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom eine Geldstrafe von € 60,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt wurde.
Angemerkt wird noch, dass die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. , ; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54b Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500262.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at