Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2020, RV/7500257/2020

Parkometerabgabe; kein geringes Verschulden und Absehen von der Geldstrafe, wenn ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht entsprechend der Kontrolleinrichtungenverordnung gekennzeichnet ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/123/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.


  4. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

  5. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

  6. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Apollogasse 7, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) ließ der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung unbestritten, ersuchte jedoch unter Hinweis auf das dem Einspruch beigefügte Erkenntnis des , von der verhängten Geldstrafe abzusehen.

In dem Erkenntnis RV/7500632/2015 schenkte das BFG dem Bf. Glauben, dass er sein Fahrzeug 8 Minuten vor Ende der Gebührenpflicht in einer Kurzparkzone abgestellt hatte und stellte fest, dass der Bf. trotzdem einen 15-Minuten-Gratiskurzparkschein ausfüllen hätte müssen. Das BFG ging von einem geringen Verschulden aus und erteilte eine Ermahnung.

Der Bf. vertrat in seinem Einspruch die Meinung, keine Gebühr verkürzt zu haben bzw. sei kein Vorsatz auf Verkürzung einer Parkometergebühr vorgelegen.

Mit Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie §§ 3 Abs. 1 und 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) aus, dass für eine höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellung ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren) sei. Die Entwertung des Fünfzehn-Minuten-Parkscheines erfolge durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute. Bei einstelligen Stunden oder Minutenangaben sei eine Null voranzusetzen (§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Dem Vorbringen des Bf. sei zu entnehmen, dass er der Meinung unterliege, dass bei Abstellungen, welche fünfzehn Minuten nicht übersteigen, kein Parkschein im Fahrzeug zu hinterlegen bzw. zu entwerten sei.

Hierzu werde festgehalten, dass für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet werde, ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein dennoch verpflichtend zu entwerten (aktivieren) sei.

Das BFG habe in dem vom Bf. beigefügten Erkenntnis ua. festgestellt, dass eine Verwendung und Entwertung eines Parkscheines auch dann zu erfolgen habe, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone abgestellt werde oder wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten betrage.

Es sei in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet worden sei, nicht relevant, ob das Fahrzeug vom Bf. tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.

In anzunehmender Kenntnis der gegenständlichen Entscheidung durch das BFG, welche der Bf. im Zuge des Einspruchs der Behörde übermittelt habe, könne von keinem geringen Verschulden ausgegangen werden. Eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Verkehrsvorschriften könne bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde"gegen die Verhängung einer Geldbuße bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe" und verweist erneut auf das Erkenntnis des .

Der Magistrat legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am um 21:54 Uhr in 1070 Wien, Apollogasse 7, abgestellt.

Im 7. Wiener Gemeindebezirk ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer: 2 Stunden).

Für Geschäftsstraßen gelten besondere Regelungen.

Im Fahrzeug befand sich für den Beanstandszeitpunkt weder ein Papierparkschein noch war ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.

Die Lenkereigenschaft und die Abstellung an der angeführten Örtlichkeit durch den Bf. blieben unbestritten.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Meldungslegers sowie aus den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Dass die Beanstandung um 21:54 Uhr erfolgt ist, ist durch die vom Meldungsleger auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) erfassten Anzeigedaten erwiesen.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keine Veranlassung, die Anzeigedaten des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass für die Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vorlag.

Rechtlich war dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Parkscheine:

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen...

Aus den vorstehend angeführten Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt sich, dass bei einer Abstellzeit bis max. 15 Minuten keine Gebühr zu entrichten ist, jedoch muss der hierfür vorgesehene Parkschein (Parkschein nach Anlage I) vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sein (vgl. , , ).

Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer einer Kurzparkzone abgestellt wird.

Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung für Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist (vgl. noch einmal , , ).

Sinn dieser Bestimmungen ist es, den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung eine Überprüfung zu ermöglichen, ob ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone ordnungsgemäß abgestellt ist. Stellt ein Lenker sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Verwendung der dafür vorgesehenen Parkscheine ab oder wird kein elektronischer Parkschein aktiviert, kann das Kontrollorgan nicht feststellen, wie lange ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich am Abstellplatz abgestellt ist.

Wie schon festgehalten, ist die Abstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im 7. Wiener Gemeindebezirk von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr gebührenpflichtig (max. Parkdauer: 2 Stunden).

Das Fahrzeug des Bf. wurde vom Kontrollorgan um 21:54 Uhr, und somit 6 Minuten vor Ende der Gebührenpflicht (7. Bezirk, 22 Uhr) überprüft.

Denklogisch konnte das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung auf Grund des Umstandes, dass der Bf. das Fahrzeug ohne Parkschein abgestellt hat, nicht feststellen, wann das Fahrzeug tatsächlich an der Örtlichkeit abgestellt wurde.

Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, wann er das Fahrzeug an der hier in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt hat.

Der Bf. hat dadurch, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem ordnungsgemäß entwerteten Papierparkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren, den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.

Der Bf. hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen und den objektiven Tatbestand verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Selbst wenn den Beschuldigten nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum trifft, scheidet dieser nach der Judikatur des VwGH als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (vgl , , , vgl weiters Hengstschläger/Leeb , Kommentar5 zum VStG , Rz 693).

Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, wonach ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.

Aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ergibt sich nicht, dass dem Bf. ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Bf. hat dadurch, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem ordnungsgemäß entwerteten Papierparkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren, fahrlässig gehandelt.

Zum Vorbringen des Bf.

Der Bf. ersucht um ein Absehen von der verhängten Geldstrafe und verweist diesbezüglich auf das Erkenntnis des , in welchem das Gericht von einem geringen Verschulden ausging, von der Verhängung einer Geldstrafe absah und dem Bf. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilte.

Hinsichtlich dieses Erkenntnisses ist festzuhalten, dass der Bf. laut Sachverhalt rechtsirrtümlich angenommen hatte, dass er keinen Parkschein ausfüllen müsse und er nachweislich bis 21.45 Uhr für einen Parkplatz an einem anderen Ort einen Parkschein entwertet hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von jenem des vorgebrachten Erkenntnisses, da der Bf. keinen Rechtsirrtum vorbrachte, sondern sogar anführt, dass er nicht bestreite, dass er sein Fahrzeug ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Die Beschwerde richtete sich auch bloß gegen die Verhängung einer Geldbuße bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 45 Abs. 4 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg cit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von geringem Verschulden iSd § 21 VStG (nunmehr § 45 VStG ) kann nach der Judikatur des VwGH nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl , , ). Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. ).

Zum "geringen Verschulden" wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, wo der Gerichtshof in einem Fall, bei dem die Beschwerdeführerin den Papierparkschein unrichtig ausfüllte (keine Entwertung in der Rubrik "Minute") und bei dem alleine strittig war, ob die nach § 21 Abs. 1 VStG angeordneten Tatbestandsmerkmale, nämlich geringes Verschulden und unbedeutende Folgen, gegeben seien, feststellte, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nur in Frage komme, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig sei. Der Gerichtshof habe bereits wiederholt dargelegt (Verweis auf ), dass davon nur die Rede sein könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Sei nämlich auch nur eines der beiden Tatbestandselemente (geringfügiges Verschulden UND unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht erfüllt, so komme eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.

Bei dem Sorgfaltsverstoß der Bf. (unrichtiges Ausfüllen eines Parkscheines), könne der VwGH vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht feststellen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe.

Unter Beachtung der Judikatur des VwGH kann das Bundesfinanzgericht nicht feststellen, dass im vorliegenden Fall ein geringfügiges Verschulden vorliegt und unbedeutende Folgen der Übertretung vorliegen, zumal der Bf. nicht einmal behauptet hat, das Fahrzeug nur 15 Minuten abgestellt zu haben und es sich überdies bei den Erkenntnissen des BFG betreffend Beschwerden gegen Parkometerangelegenheiten um Einzelentscheidungen handelt.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Nach § 21 Abs. 1a VStG sind nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (, ).

Entspricht jemand nicht den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung, ist es den Parkraumüberwachungsorganen nicht möglich festzustellen, wie lange ein Fahrzeug tatsächlich an einer bestimmten Örtlichkeit abgestellt war und entgeht der Gemeinde Wien unter Umständen die Abgabe, die bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entrichten ist.

Die Straftat des Bf. schädigte daher das als bedeutend einzustufende Interesse an der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung und kann das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Erschwernis- und Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde bereits berücksichtigt.

Um auch generalpräventiv die faktische Unwirksamkeit der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen in den letzten 15 Minuten vor dem zeitlichen Ende der Kurzparkzonenregelung zu verhindern, erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO , im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 45 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise










Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930





§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930




§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991


§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991


§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991


§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500257.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at