Schätzung Dolmetscher
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Dier angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach einer Aufstellung des Rechnungshofes von Personen, die für das Innenministerium (BMI) als Übersetzer und Dolmetsch tätig gewesen sind, hat der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) 2014 Honorare von insgesamt 9.040,00 € und 2015 von insgesamt 44.933,10 € erhalten.
Laut Kontrollmaterial wurden dem Bf in den Jahren 2014 und 2015 außerdem auf Grund der von ihm gestellten Honorar- und Gebührennoten vom Bundesamt für Fremdenwesen 1.162,00 € und 262,00 € sowie vom Magistrat Stadt (AKH) 1.537,50 € und 913,00 € überwiesen.
Da der Bf seit 2010 bis 2015 nahezu durchgehend auch Leistungen vom Arbeitsmarktservice und teilweise von der OÖ Gebietskrankenkasse bezog und der Verdacht bestand, Bf habe die Tätigkeit als Dolmetscher dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, ermittelte das Stadtpolizeikommando Stadt gegen Bf wegen Betruges.
Im Laufe dieser Ermittlungen wurde auch mit dem Finanzamt Stadt Kontakt aufgenommen. Dabei stellte sich heraus, dass Bf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit auch gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hat.
Unter Einschaltung der Finanzpolizei wurden durch schriftliche Auskunftsersuchen an das Landesgericht Stadt und den Magistrat Stadt die für diese Institutionen erbrachten Leistungen des Bf als Dolmetscher erhoben.
Die Auswertung des dann vorhandenen Kontrollmaterials ergab für die Jahre 2010 bis 2013 keine, für die streitgegenständlichen Jahre 2014 und 2015 jedoch sehr wohl eine Einkommensteuerpflicht.
Mit Bescheiden vom veranlagte das Finanzamt Bf mangels Abgabe von Steuererklärungen unter Schätzung der selbständigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Dolmetscher gemäß § 184 BAO sinngemäß wie folgt zur Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015.
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2014 | 2015 | |
Einnahmen lt. vorliegenden Honorarnoten | 11.739,50 | 16.958,70 |
Sicherheitszuschlag von 20% | 2.347,90 | 3.391,74 |
Gesamtbetrag der Einnahmen | 14.087,40 | 20.350,44 |
Schätzung der Betriebsausgaben mit 2% | -281,75 | -407,01 |
Vorläufiger Gewinn | 13.805,65 | 19.943,43 |
Gewinnfreibetrag 13% | -1.794,73 | -2.592,64 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 12.010,92 | 17.350,79 |
Zur Begründung wies das Finanzamt auf die vorliegenden Unterlagen hin, aus denen ersichtlich sei, dass Bf als Dolmetscher für die Landespolizeidirektion OÖ, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Magistrat und 2015 auch für das Landesgericht Stadt tätig gewesen ist und dafür Honorarnoten ausgestellt wurden.
Durch die nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Bezug von Notstandshilfe von insgesamt 7.389,43 € (2014) und von 5.779,89 € (2015) ergab sich ein Einkommen von 19.340,35 € (2014) und 23.070,68 € (2015) und eine Einkommensteuer von 2.699,00 € (2014) und 4.061,00 € (2015).
Mit Schriftsatz vom erhob Bf Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 und beantragte sinngemäß mit folgender Begründung die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide:
Bf sei 2014 und 2015 arbeitslos und beim AMS angemeldet gewesen. Er habe wegen des Flüchtlingsstromes gedolmetscht und unbewusst die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Die Behörden ("Ämter") seien wegen der Flüchtlingskrise sehr überfordert gewesen und er habe sie nicht im Stich lassen wollen, weil es nur sehr wenige Personen gegeben habe, die (hoch/klassisches) Sprache und Deutsch (als Akademiker) beherrschen.
Die Steuer hätten die Behörden selbst eingezogen.
Inzwischen habe er wegen der Flüchtlingskatastrophe vorübergehend einen Gewerbeschein angemeldet. Aber noch immer werde die Steuer von den Ämtern (Polizei, Gerichte) selbst abgeführt bzw. eingezogen.
Als Beilage war der Beschwerde die Aufstellung der vom Bf an die Landespolizeidirektion OÖ erbrachten Dolmetscherleistungen angeschlossen, die dem Finanzamt bereits vom Stadtpolizeikommando Stadt übermittelt worden ist.
Zur Abklärung des Sachverhaltes führte das Finanzamt ab 8. Mai 2017 eine Prüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrGdurch.
Wegen der mangelnden Mitwirkung des Bf verglich die Prüferin das gesamte Kontrollmaterial mit den vom Bf vorgelegten Honorarnoten. Die Prüferin stellte dabei fest, dass Bf nicht alle Honorarnoten vorgelegt hat. Bf gestand, dass es keinerlei Aufzeichnungen über die von ihm erzielten Einnahmen gibt. Er habe darauf vertraut, dass ihm alles bezahlt werde.
Das Schlussbesprechungsprogramm mit der Darstellung der Prüfungsfeststellungen und Festsetzung des Termins der Schlussbesprechung wurde Bf zugesandt, der hinterlegte RSb-Brief jedoch nicht behoben. Die Prüfung wurde deshalb ohne Schlussbesprechung mit dem Bericht vom abgeschlossen.
Im Ergebnis wurden für 2014 die anhand des ursprünglichen Kontrollmaterials ermittelten Honorareinnahmen bestätigt, zu Gunsten des Bf jedoch der Sicherheitszuschlag (von bisher 20% ) auf 10% reduziert und das Betriebsausgabenpauschale (von bisher 2%) auf 12% erhöht.
Für das Jahr 2015 ergab das vom BMI eingeholte Kontrollmaterial hingegen deutlich höhere Honorareinnahmen als bisher, wodurch es zu einer deutlichen Überschreitung der Grenze der Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG und einer Umsatzsteuerzahllast von 7.690,73 € (Nettoeinahmen von 42.256,75 € zu 20% abzüglich 1,8 % Vorsteuer) kam.
Dass es 2014 zu keiner Erhöhung der Einnahmen kam, liegt daran, dass das BMI im Rahmen der Rechnungshofprüfung nur Daten für die Jahre 2015 und 2016, nicht jedoch für das Jahr 2014 erhoben und die entsprechende Mitteilung an das Finanzamt deshalb das Jahr 2014 nicht umfasst hat.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom änderte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechend wie folgt:
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2014 | 2015 | |
Einnahmen lt. vorliegenden Honorarnoten | 11.739,50 | 46.108,10 |
Sicherheitszuschlag von 10% (gerundet) | 1.200,00 | 4.600,00 |
Gesamtbetrag der Einnahmen | 12.939,50 | 50.708,10 |
Nettobetrag | 42.256,75 | |
Betriebsausgabenpauschale 12% | -1.552,74 | -5.070,81 |
Vorläufiger Gewinn | 11.386,76 | 37.185,94 |
Gewinnfreibetrag 13% - max. 3.900,00 | -1.480,28 | -3..900,00 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 9.906,48 | 33.285,94 |
Durch die nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Bezug von Notstandshilfe von insgesamt 7.389,43 € (2014) und von 5.779,89 € (2015) ergab sich ein Einkommen von 17.235,92 € (2014) und 39.005,83 € (2015) und eine Einkommensteuer von 1.931,00 € (2014) und 10.818,00 € (2015).
Mit Schriftsatz vom stellte Bf gegen die Bescheide vom sinngemäß einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 und erhob Beschwerde gegen dieErstbescheide betreffend die Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2015 und Einkommensteuervorauszahlungen 2017 und führte sinngemäß Folgendes aus:
Er stamme aus Staat1 und sei 1989 von Staat2 zum Studium nach Österreich gekommen, weil die Welt damals trotz allem Negativen gerecht, offen und auf dem richtigen Weg gewesen sei.
Trotz Fleiß, Verlässlichkeit und Charakter sei er wegen Schicksalsschlägen und Pech krank, depressiv und am Boden:
Nach 10 Jahren Ehe sei er seit 8 Monaten geschieden und lebe seitdem kinderlos und alleine und fühle sich von seiner Exfrau ausgenutzt. Außerdem habe er 2016 den Prozess gegen die Stadt AG in letzter Instanz verloren und müsse fast 50.000,00 € Anwaltskosten zahlen, sowie anderen Familien Verluste in Staat1 und Unfälle.
Wie bereits mitgeteilt, sei er beim AMS als arbeitslos gemeldet gewesen und habe aufgrund der katastrophalen kriegsähnlichen Lage, Überforderung und des Ausnahmezustandes durch den Flüchtlingsstrom in den Jahren 2013, 2014 und 2015 (Zusatz des erkennenden Gerichts: als Dolmetscher) helfen müssen und habe dadurch die Geringfügigkeitsgrenze von 420,00 € überschritten.
Dem Bf sei es als eingebürgerten Österreicher in diesem Notfall sehr wichtig gewesen, erst zu helfen und dann zu reden, um Österreich zu retten und die Beamten nicht im Stich zu lassen.
Statt Lob und Anerkennung für seinen Einsatz zu ernten, müsse er nun gegen diese Missverständnisse kämpfen.
Aus den Gebührennoten sei leicht zu entnehmen, dass er sehr ehrlich gewesen sei und den Beamten immer bewusst gesagt habe, die Gebührennoten sollen ohne Umsatzsteuer gemacht werden, obwohl dies bei Kleinunternehmern bis 30.000,00 € ganz anders sei.
Er habe alles im guten Glauben gemacht und habe ein reines Gewissen.
Er sei enttäuscht, dass die Schätzung sehr hoch gemacht und die Ausgaben sehr niedrig angesetzt worden sind und er mehr zu zahlen habe als beim vorherigen Bescheid vom (Zusatz des erkennenden Gerichts: gemeint wohl Einkommensteuerbescheid 2015 vom 7.12.2016).
Da er derzeit immer noch physisch und psychisch krank sei und Konzentrationsprobleme habe, habe er einen Steuerberater mit der Sache beauftragt und bitte daher um ein bisschen Zeit.
Diesem Schriftsatz vom waren als Beilagen Kopien über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate 04-06/2017 und des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsbetrages betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2014 (1.931,00 €) und 2015 (4.061,00 €) sowie Anspruchszinsen 2014 (50,93 €) angeschlossen.
Entgegen seiner Ankündigung ist kein Vertreter des Bf in Abgabensachen in Erscheinung getreten oder namhaft gemacht worden.
Im Vorlagebericht vom nannte das Finanzamt nach Darstellung des bisherigen Verfahrens als Beweismittel zusätzlich das Protokoll über die polizeiliche Einvernahme des Bf iZm den Ermittlungen wegen Betruges, das Kontrollmaterial über von Bf für das BMI, die Landespolizeidirektion OÖ, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Stadt Stadt und das Landesgericht Stadt erbrachte Leistungen als Dolmetscher und vorgelegte Honorarnoten und gab sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Bf habe trotz mehrfacher Aufforderungen und Erinnerungen für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre keine Abgabenerklärungen eingereicht, weshalb die Bemessungsgrundlagen auf Basis des Kontrollmaterials der für verschiedene Organisationen erbrachten Leistungen als Dolmetscher gemäß § 184 BAO geschätzt werden mussten.
Bf behaupte hartnäckig, er sei davon ausgegangen, anfallende Steuern seien bereits von den jeweiligen ihn beauftragenden Ämtern abgeführt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes sei dies aber undenkbar. Es gebe im Einkommensteuergesetz keine Bestimmung, die bei Erbringung von Dolmetscherleistungen durch unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen irgendeine Abzugsteuer vorsehen. Dazu müsste eine Besteuerung mit fixen Sätzen normiert sein, weil ein Auftraggeber im Vorhinein unmöglich wissen könne, ob und mit welchem Tarif die ausbezahlten Honorare beim einzelnen Empfänger letztlich zu versteuern wären. Zudem zeige das übermittelte Kontrollmaterial, das zum Teil sowohl die Buchung der Honorarnoten als auch deren Bezahlung beinhaltet (jeweils Plus- oder Minusbuchung), dass die gelegten Honorarnoten nach Prüfung der sachlichen Richtigkeit ohne Abzug an Bf ausbezahlt wurden. Auch der aktenkundige mit der Stadt Stadt abgeschlossene Werkvertrag vom enthalte im Punkt 6. Den Passus "… Die/der AuftragnehmerIn führt die übernommenen Arbeiten als selbständige Arbeit durch und hat daher für die Versteuerung des Honorars selbst Sorge zu tragen …"
All dem steht nur die durch nichts belegte Behauptung des Bf gegenüber, die Steuer sei bereits durch die Ämter abgezogen worden.
Das Finanzamt bestreite nicht, dass Bf die Honorarnoten ohne Umsatzsteuer ausgestellt hat. Die vorliegenden Honorarnoten bestätigten dies. Bf übersehe dabei, dass ihm im Jahr 2015 auf Grund der Höhe der erzielten Umsätze die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht mehr zusteht und deshalb unabhängig von einem etwaigen Umsatzsteuerausweis in den Honorarnoten für dieses Jahr Umsatzsteuerpflicht besteht.
Bf sei ganz allgemein mit der Höhe der Abgabenfestsetzungen unzufrieden und fordere ein klärendes Gespräch zur Ausräumung von Missverständnissen und Vorlage von Unterlagen.
Bf behaupte nicht, das verwertete Kontrollmaterial entspreche nicht den Tatsachen. So habe Bf etwa die Aufstellung der für die Landespolizeidirektion OÖ erbrachten Leistungen als Dolmetscher, die u.a. schon in die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom eingeflossen waren, seiner Beschwerde vom selbst kommentarlos als Beilage angeschlossen.
Bf sei weiters schon in Telefonaten im Vorfeld seiner Eingaben stets darauf hingewiesen worden, er müsse für seine Behauptungen entsprechende Nachweise beibringen.
Bf habe in der Folge in seinen Anbringen zwar mehrmals seine privaten Lebensumstände, seinen Gesundheitszustand 2015 und die Motive seines Handelns, nämlich die selbstlose Unterstützung der österreichischen Behörden im Zuge der Flüchtlingskrise dargestellt, sei aber sämtliche Nachweise schuldig geblieben, die allenfalls eine Änderung der Umsatz- oder Einkommensteuerbescheide nach sich ziehen hätten können.
Aus dem Bericht der Außenprüfung vom gehe hervor, dass Bf im Zuge des Prüfungsgeschehens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt bzw. von ihm sogar gefordert wurde, Unterlagen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzulegen.
Abgesehen von einer unvollständigen Anzahl von Honorarnoten habe Bf keine weiteren Unterlagen beibringen können und darüber hinaus selbst ausgesagt, auch keine Aufzeichnungen übe die von ihm erbrachten Leistungen geführt zu haben
ebenso wenig existierten Aufzeichnungen über von Bf getätigter Betriebsausgaben.
Dennoch seien im Zuge der Außenprüfung die Betriebsausgaben im Schätzungsweg gegenüber den Bescheiden vom von 2% auf 12% der Einnahmen erhöht worden.
Da somit nach Ansicht des Finanzamtes kein Zweifel an den erzielten Einnahmen besteht, die nicht belegten Ausgaben ausreichend berücksichtigt seien und aus dem bisherigen Verfahrensablauf abzuleiten sei, Bf könne kein weiteres Beweismaterial beibringen und habe wohl aus diesem Grund den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllen können, werde beantragt, die anhängigen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der in Staat1 geborene Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) ist seit 1997 in Österreich mit demselben Hauptwohnsitz gemeldet und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Bf bezog in den streitgegenständlichen Jahren 2014 und 2015 Notstandshilfe in Höhe von 7.389,43 € (2014) und 5.779,89 € (2015).
In den beiden Streitjahren war Bf auch als Dolmetscher und Übersetzer für Sprache tätig, führte über die dafür erhaltenen Einnahmen und damit verbundenen Ausgaben jedoch keine Aufzeichnungen. Trotz mehrfacher Aufforderung legte Bf weder im Prüfungs- noch im Beschwerdeverfahren Bankauszüge vor.
In einem "Werkvertrag - Rahmenvereinbarung" vom April 2011 vereinbarte Bf mit dem Magistrat Stadt die schriftliche Übersetzung gegen ein Entgelt von 11,50 € pro halber Seite und 23,00 € pro ganzer Seite und die mündliche Übersetzung gegen ein Entgelt von 11,50 € pro halber Stunde. Unter Punkt 6 dieses Vertrages wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich Dienstverhältnisse betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere jene über den Dienstnehmerschutz und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine Anwendung finden und Bf die übernommene Arbeit als selbständige Arbeit durchführt und daher für die Versteuerung des Honorars selbst Sorge zu tragen hat.
Nach den vorliegenden mit einem Formular von Bf in den Streitjahren an den Magistrat Stadt gelegten Honorarnoten erhielt Bf auch ein Fahrtkostenpauschale.
In den von Bf den Bundesbehörden gelegten Gebührennoten verrechnete Bf die für Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 vorgesehenen Beträge für Zeitversäumnis durch Hin- und Rückreise, Mühewaltung (§ 54) durch Teilnahme an Verhandlungen und Vernehmungen von 24,50 € für die erste und 12,40 € für jede weitere Stunde, sowie für Übersetzungen.
Bf erhielt in den Streitjahren 2014 und 2015 von folgenden Institutionen insgesamt folgende Honorare aufgrund der von ihm ohne Umsatzsteuer gelegten Honorar- und Gebührennoten:
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2014 | 2015 | |
Bundesministerium für Inneres | 9.040,00 | 44.933,10 |
Bundesamt für Fremdenwesen | 1.162,00 | 262,00 |
Magistrat Stadt (AKH) | 1.537,50 | 913,00 |
Summe | 11.739,50 | 46.108,10 |
Von weiteren Institutionen und Privatpersonen hat Bf für seine Leistungen als Dolmetscher und Übersetzer Honorare in Höhe von ca. 10% dieser Jahressummen erhalten.
Aus vorliegenden Gebührennoten ist ersichtlich, dass Bf im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dolmetsch und Übersetzer Reisekosten erwachsen sind, für die er von den Bundesbehörden das Kilometergeld von 0,42 € verrechnet und auch erhalten hat.
Beweiswürdigung
Herkunftsland und Staatsbürgerschaft sind aus dem Ergebnis der (im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegten) Anfrage an das zentrale Melderegister vom ersichtlich und entsprechen dem Vorbringen des Bf im Vorlageantrag vom .
Der Bezug von Notstandshilfe ist dem Grunde und der Höhe nach aus den den Einkommensteuerbescheiden als Beilagen angeschlossenen Meldungen des Arbeitsmarktservice Österreich ersichtlich und wird vom Bf nicht in Frage gestellt.
Bf bestreitet auch nicht seine Tätigkeit als Dolmetscher für die genannten Institutionen in den Streitjahren und das Fehlen von Aufzeichnungen über seine diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben.
Der Werkvertrag mit dem Magistrat und die von Bf an ihn gelegten Honorarnoten sind als Beilagen 44 und 43 des Vorlageberichts aktenkundig.
Die Honorare vom Innenministerium sind durch eine Aufstellung des Rechnungshofes über die von Bf ausgestellten Honorarnoten und an ihn überwiesenen Beträge belegt (Beilage 22)
Für die Honorare der übrigen Bundesbehörden liegt ebenfalls entsprechendes Kontrollmaterial vor (Beilagen 36 und 37).
Bf hat im Vorlageantrag vom betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 lediglich entgegnet, er sei enttäuscht, dass die Schätzung sehr hoch und die Ausgaben sehr niedrig angesetzt wurden.
Da Bf trotz wiederholter Aufforderung seine die Streitjahre betreffenden Bankauszüge nicht vorgelegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass Bf die den genannten Institutionen in Rechnung gestellten Honorare auch erhalten hat und überdies etwas verbergen will.
Das erkennende Gericht teilt deshalb die im Besprechungsprogramm geäußerte Ansicht, dass davon ausgegangen werden muss, dass Bf im Beschwerdezeitraum auch von anderen Institutionen Honorare für Leistungen als Dolmetsch und Übersetzer vereinnahmt hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt es auf der Hand, dass Bf auch für an Privatpersonen erbrachte derartige Leistungen Honorare vereinnahmt hat, von denen das Finanzamt mangels laufender Aufzeichnungen und Nichtvorlage seiner Bankauszüge keine Kenntnis erlangen konnte.
Die vom Finanzamt in den Beschwerdevorentscheidungen angesetzten Sicherheitszuschläge in Höhe von 10 % erscheinen deshalb nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach geboten.
Wie oben erwähnt, hat Bf im Vorlageantrag den sehr niedrigen Ansatz der Betriebskosten durch das Finanzamt bemängelt. Dem ist zu entgegnen, dass Bf weder Aufzeichnungen noch Belege über die ihm erwachsenen Betriebsausgaben vorgelegt und auch dem Grunde nach keine konkreten Betriebsausgaben genannt hat.
Der Anfall von Reisekosten im Rahmen der Tätigkeit des Bf als Dolmetscher und Übersetzer in den Streitjahren ist durch die dem Vorlagebericht angeschlossenen Honorarnoten (Beilagen 17, 43 und 47) belegt.
Rechtslage (Fettdruck durch das erkennende Gericht)
Einkünfte aus der Berufstätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer sind gemäß § 22 Z 1 lit. b TS 6 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988 ), Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen gem. § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 der Einkommensteuer.
Der mit der Überschrift "3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung" versehene§ 184 BAOlautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 126 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 660/1989 (BAO ) lautet:
(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
Der erste Absatz des mit der Überschrift "Durchschnittssätze" versehenen § 17 EStG 1988 lautet:
§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO ) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.
Erwägungen
Die Berufe des Dolmetschers und Übersetzers unterscheiden sich nur dadurch, dass der Dolmetscher das gesprochene Wort in eine andere Sprache übersetzt, der Übersetzer hingegen geschriebene Texte (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer § 22 Tz 52).
Die Tätigkeit eines Dolmetschers bzw. Übersetzers muss - um von Einkünften aus selbständiger Arbeit auszugehen - selbständig ausgeübt werden und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 (, dem auch nachstehende Ausführungen entnommen sind).
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet; dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die (persönliche) Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen (vgl. zB Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 23 Rz 16, und die dort zit. VwGH-Judikate).
Entscheidend bei der Beurteilung einer Leistungsbeziehung, ob ein (echtes) Dienstverhältnis und damit eine nichtselbständige Tätigkeit oder ob etwa ein freier Dienstvertrag bzw. ein Werkvertrag [die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht grundsätzlich darin, eine genau umrissene Leistung, wie zB die Übersetzung eines Buches, das Dolmetschen einer bestimmten Veranstaltung, (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen] und somit eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist nicht die vertragliche Abmachung, sondern das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, somit der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 47 Rz 5; Doralt, EStG6, § 47 Tz 25, und die dort zit. VwGH-Judikate).
Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte gibt es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass Bf in den Beschwerdejahren nichtselbständig tätig gewesen ist.
Bf hat dies auch nicht behauptet.
Für eine selbständige Tätigkeit des Bf. spricht hingegen, dass er für verschiedene Behörden nicht nur des Bundes, sondern auch der Stadt Stadt tätig gewesen ist.
Außerdem wurde Bf nur für konkrete Leistungen angefordert und wurde auch nur dafür nach dem Gebührenanspruchsgesetz und nach dem Rahmenvertrag mit dem Magistrat Stadt bezahlt. In diesem wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bf diese Tätigkeit selbständig und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübt.
Bf hat deshalb durch seine Tätigkeit als Dolmetsch und Übersetzer in den Streitjahren 2014 und 2015 zweifellos Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 1 lit. b TS 6 EStG 1988 erzielt.
Für selbständige Einkünfte als Dolmetscher und Übersetzer ist im EStG 1988 (vgl. § 3) weder eine Befreiung von der Einkommensteuer noch der Einbehalt einer Abzugsteuer durch den Auftraggeber vorgesehen. Bf ist auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich unbestritten unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Abzugsteuer (für beschränkt Steuerpflichtige) nach § 99 EStG 1988 kommt schon deshalb nicht in Betracht. In der taxativen Aufzählung selbständiger Einkünfte in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind jene der Dolmetscher und Übersetzer auch gar nicht enthalten.
Die hartnäckige Behauptung des Bf , die Behörden ( die ihn zu den streitgegenständlichen Leistungen beauftragt haben), hätten die Steuer selbst abgeführt bzw. eingezogen, entbehrt schon deshalb jeglicher rechtlichen Grundlage. Zudem geht aus dem vorliegenden Kontrollmaterial hervor, das teils sowohl die Buchung der Honorarnoten als auch deren Bezahlung beinhaltet, dass die gelegten Honorarnoten nach Prüfung der sachlichen Richtigkeit ohne Abzug an Bf ausbezahlt worden sind.
Darauf hat das Finanzamt auch im Vorlagebericht hingewiesen, dem Bf nichts entgegnet hat.
Mangels jeglichen Nachweises handelt es sich offensichtlich um ein unsubstantiiertes Zweckvorbringen des Bf.
Da Bf entgegen der Anordnung des § 126 Abs. 2 BAO keinerlei Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben aus dieser Tätigkeit geführt hat, konnte er diese dem Finanzamt auch nicht vorlegen. Das Finanzamt war deshalb gemäß § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen berechtigt.
Das Finanzamt hat zunächst aufgrund von Kontrollmitteilungen und dem Ergebnis von Auskunftsersuchen eine Schätzung der Einnahmen vorgenommen und diese auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung nach § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Einnahmen des Jahres 2015 erhöht.
Das Finanzamt hat überdies in den bekämpften Bescheiden einen Sicherheitszuschlag von 20% zu den vorliegenden Honorarnoten zugerechnet.
Zum Sicherheitszuschlag führt Ritz, BAO6, § 184 Tz 18 Folgendes aus:
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung (; , 2000/14/0113; , 2000/13/0050, 0060, 0061; , 2003/15/0019; , 2006/13/0164). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei den mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (zB ; , 2006/13/0150; , 2009/15/0011; , 2007/13/0078; , 2012/15/0123).
Mangels Vorlage der Bankauszüge und der fehlenden Aufzeichnung der Betriebseinnahmen muss davon ausgegangen werden, dass Bf im Beschwerdezeitraum nicht nur die
in den vorliegenden Honorarnoten und Kontrollmitteilungen ausgewiesenen Beträge zugeflossen sind.
Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages ist deshalb im gegenständlichen Fall geboten.
Das erkennende Gericht erachtet die in den Beschwerdevorentscheidungen vorgenommene Verminderung des Sicherheitszuschlages von 20% auf 10% zu Gunsten des Bf wegen der auf Grund der Betriebsprüfung besseren Kenntnisse als vertretbar.
Nach obigen Feststellungen sind Bf Betriebsausgaben für Fahrtkosten im Zusammenhang mit seinen Leistungen als Dolmetscher und Übersetzter erwachsen. Auf Grund der Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 steht Bf dafür wie in den Beschwerdevorentscheidungen die Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% der Einnahmen zu.
Die bekämpften Bescheide haben lediglich 2% berücksichtigt und sind insoweit rechtswidrig.
Im Ergebnis sind die bekämpften Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 daher wie in den Beschwerdevorentscheidungen vom abzuändern.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage war hier nicht zu lösen, weil die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und die Entscheidung im Wege der Beweiswürdigung zu treffen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 22 Z 1 lit. b TS 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100196.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at