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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.06.2020, RV/7500317/2020

Zurückweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter über die von ZL, ***Bf1-Adr*** am eingebrachte Beschwerde gegen den an A. ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/000/2019, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 und 50 VwGVG zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

ZL, Inhaber der Fa. "F" war zur Beanstandungszeit () Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Mit Schreiben vom wurde ZL vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 16:25 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1200 Wien, Leystraße 37, gestanden sei.

Binnen der zweiwöchigen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Strafverfügung vom , MA67/000/2019, wurde ZL angelastet, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Lenkerauskunftsersuchen der MA 67 vom , binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über ZL eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1106 Wien am . Die Strafverfügung wurde von ZL am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Nach Ablauf der mit der Strafverfügung festgesetzten zweiwöchigen Frist für die Bezahlung der verhängten Geldstrafe erging an ZL am die Mahnung und gleichzeitig die Vollstreckungsverfügung.

Am langte bei der Magistratsabteilung folgende E-Mail ein:

"Von: XYat

Betreff: A.

Anlagen: GZ_MA67_000_2019

Im Anhang senden wir Ihnen die Strafverfügung zu. Im Folgenden sehen Sie die Daten des Mitarbeiters, der an dem Tag den LKW gelenkt hat.

Herr B.
geb. am ******
wht. in ***B-Adr***

A."

Der Magistrat der Stadt Wien wies das als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertete Schreiben des A. vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 1 VStG 1991 mit der Begründung zurück, dass dieser im eigenen Namen Einspruch gegen die an ZL Can gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA67/000/2019 vom erhoben habe.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Beschuldigter sei die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.

Der Einspruch sei als unzulässig zurückzuweisen, da A. keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei.

Nach der Aktenlage sei der Einspruch überdies verspätet und wäre daher auch aus diesem Grund, unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht, zurückzuweisen.

Gegen den Bescheid wurde am (E-Mail) von ZL, Inhaber der Fa. "Team" Beschwerde erhoben.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Strafverfügung vom , MA67/000/2019, erging an ZL.

Mit E-Mail vom wurde von A. Beschwerde gegen die an ZL Can als Beschuldigten ergangene Strafverfügung vom erhoben.

Der Einspruch wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 1 VStG 1991 als unzulässig zurückgewiesen, da A. in dem Verfahren zu MA67/000/2019 keine Parteistellung zukam und die Beschwerde zudem verspätet erhoben wurde.

Mit E-Mail vom wurde von ZL gegen den an A. ergangenen Zurückweisungsbescheid der Behörde vom Beschwerde erhoben.

Rechtliche Beurteilung:

Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, Bundesabgabenordnung5, § 92, Tz 3 , Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Tz. 485ff, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379).

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur derjenige zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid berechtigt, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dabei handelt es sich um jene Person, die im Bescheid als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch eine an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand , rdb.at).

Eine Beschwerde kann daher nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. , ).

Nach der Judikatur macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese noch nicht zu einer Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. , ).

Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG , noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl., , ).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass A. als Bescheidadressat des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom aufscheint.

Zur Einbringung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war daher nur A. legitimiert.

ZL hatte keine Legitimation zur Einbringung der Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom .

Dass ZL im Namen des A. eingeschritten oder von diesem zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen wäre, ist der Textierung vorliegender Beschwerde nicht zu entnehmen.

Ungeachtet dessen wäre im vorliegenden Fall die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Nachreichung einer allfällig erteilten Vollmacht auch nicht erforderlich, da die Beschwerde gegen den am durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellten Bescheid vom erst am , und damit verspätet, erhoben wurde.

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Beschwerde ist insbesondere dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. z.B. , , , , vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824).

Eine unzulässige oder verspätet erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen (§ 28 Abs 1, § 50 VwGVG 2014, ).

Da im vorliegenden Fall das Recht der Beschwerdeerhebung durch ZL fehlte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Mit einer sofortigen Zurückweisung war deshalb vorzugehen, da bereits auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Beschwerde kein Zweifel daran bestand, dass die von ZL eingebrachte Beschwerde auch dieser als einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen war vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die (mangelnde) Aktivlegitimation und die Rechtsfolge der zwingenden Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 10 Abs. 1 und 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500317.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at