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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2020, RV/5101090/2018

Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG: Keine Berücksichtigung von Lehrveranstaltungszeiten und von Wegstrecken innerhalb des Wohnortes oder des Studienortes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Dr. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und 2016 zu Steuernummer ***StNr*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2013, 2014 und 2016

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mittels der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung der beschwerdegegenständlichen Jahre 2013, 2014 und 2016 die Anerkennung von pauschalen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes ***1*** für dessen Studium an der ***2*** vom September 2013 bis Juli 2016 als außergewöhnliche Belastung.

Einkommensteuerbescheide betreffend 2013, 2014 und 2016

Die belangte Behörde gewährte im Zuge der Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide die Anerkennung der Kosten (bzw. des Pauschales) nicht und führte in der Bescheidbegründung jeweils an, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt noch zumutbar ist und anerkannte diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2016 anerkannte die belangte Behörde anstatt des für 6 Monate beantragten Pauschales für die auswärtige Berufsausbildung dieses Kindes lediglich 3 Monate, wobei diese 3 Monate Kosten für ein Masterstudium ab Oktober 2016 in ***3*** betreffen.

Beschwerde vom

Mit bei der belangten Behörde am eingelangten Beschwerde bekämpfte die Bf. die genannten Bescheide rechtzeitig und insofern, als die Kosten für das auswärtige Studium ihres Sohnes ***1*** von September 2013 bis Juli 2016 an der ***2*** nicht als außergewöhnliche Kosten anerkannt wurden. Die in der Bescheidbegründung erwähnte Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zur Gemeinde der Ausbildungsstätte sei im konkreten Fall nicht gegeben. Es gäbe zwar eine Bahnverbindung von ***4*** nach ***5***, doch sei diese nicht immer abgestimmt mit den Zügen von ***5*** nach ***6*** und umgekehrt. Darüber hinaus sei die betreffende Fachhochschule derart ausgelegt, dass zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten (entgegen einem Studium an der Universität bestehe großteils Anwesenheitspflicht), die früh am Morgen beginnen, oft lange Pausen seien bzw. Einheiten auch erst am Abend stattfinden würden. Die Zeiten dazwischen müssten für die Erledigung von Aufgaben, die Vorbereitung der kommenden Unterrichtseinheiten und für das Lernen genutzt werden, um das Studium in der vorgesehenen Zeit von sechs Semestern zu schaffen. Dazu sei zweifellos eine ruhige Umgebung mit entsprechender Ausstattung erforderlich, weshalb man für den Sohn ein Zimmer in einem nahegelegenen Studentenheim angemietet habe. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen ***4*** und ***6*** (***7***) wäre nach Meinung der Bf. nicht zumutbar gewesen. Die Bf. beantragte, die Kosten des auswärtigen Studiums ihres Sohnes ***1*** an der ***2*** von September 2013 bis Juli 2016 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Beschwerdevorentscheidungen vom und

Mit den genannten Beschwerdevorentscheidungen wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung wurde auf die Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 , BGBl. Nr. 400, verwiesen:

"§ 2 (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zu Wohnort gelten als innerhalb des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des Studienförderungsgesetzes anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht mehr zumutbar.

Da sowohl für die Fahrt zum Studienort als auch retour jeweils zumindest eine Verbindung unter einer Stunde mit einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist, konnte die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes in ***6*** nicht anerkannt werden."

Vorlageantrag vom

Am brachte die Bf. bei der belangten Behörde rechtzeitig eine Eingabe ein, welche als Vorlageantrag zu werten ist. In diesem brachte die Bf. ergänzend zur Beschwerde vor, dass unter Berücksichtigung eines Fußweges von 10 Minuten zum Bahnhof ***4*** die Zeit bis zur Ankunft des Zuges am Hauptbahnhof in ***6*** bei Unterrichtsbeginn um 08:00 Uhr genau eine Stunde betrage (Abfahrt ***4*** 06:06 Uhr, Ankunft ***6*** 06:56). Die Fachhochschule befinde sich allerdings in der ***7***. Die letzte Zugverbindung von ***6*** nach ***4*** existiere mit Abfahrt 19:32 in ***6***, wobei allerdings gerade auch am Abend oft Lehrveranstaltungen stattfinden würden. Die Beschwerdevorentscheidungen würden nicht auf die Problematik der Zugverbindung und das Studium an der Fachhochschule eingehen, weshalb die Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde mit entsprechender Begründung beantrage.

Vorlagebericht vom

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und führte aus, dass strittig sei, ob die Voraussetzungen der auswärtigen Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gegeben sind. Der in Berufsausbildung stehende Sohn (geb. ***8***) der Bf. wohne am Familienwohnsitz in ***4*** (Gemeinde ***9***, Bezirk ***10***). Die Ausbildungsstätte (Fachhochschule) befinde sich in ***6***. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ***4*** Bahnhof bis ***6*** Hauptbahnhof betrage in beiden Richtungen je unter einer Stunde.

Unter Verweis auf § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 1995/624 zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 brachte die belangte Behörde vor, dass in § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 1993/605 ***9*** eine der angeführten Gemeinden sei, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ***6*** zeitlich noch zumutbar ist.

Tatsächlich betrage die Fahrzeit von ***4*** Bahnhof bis ***6*** Hauptbahnhof in beiden Richtungen (zum Teil deutlich) unter einer Stunde (vgl. die als Beweismittel genannten und als Beilagen vorgelegten Fahrplanabfragen). Es müsse sich hierbei auch nicht um das zweckmäßigste Verkehrsmittel handeln (). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort ().

Die (pauschalen) Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes der Bf. in ***6*** würden daher keine außergewöhnliche Belastung darstellen, weshalb seitens der Abgabenbehörde beantragt werde, das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Dem Vorlagebericht fügte die belangte Behörde folgende Screenshots von zwei ÖBB Scotty-Fahrplanauskünften betreffend die Zugstrecke ***4*** Bahnhof und ***6*** Hauptbahnhof und retour als Beilagen an. Aus diesen war eine Vielzahl von Fahrten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde während eines Tages ersichtlich:

[...]

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn der Bf., ***1*** ***11***, absolvierte im Zeitraum vom September 2013 bis Juli 2016 ein (erstes) Studium an der ***2*** (***7***). Das Studium sah teilweise Anwesenheitspflichten vor und brachte auch Lehrveranstaltungstermine morgens und abends mit sich. Der Familienwohnsitz befand sich in ***Bf1-Adr***. Während des Studiums wurde für den Sohn ein Studentenheimplatz am Ausbildungsort angemietet. Die Entfernung zwischen den Bahnhöfen des Wohnortes ***9*** (***4*** Bahnhof) und des Studienortes ***6*** (***6*** Hauptbahnhof) betrug weniger als 80 Kilometer. An den Tagen, an welchen die Ausbildungsstätte aufgesucht werden musste, bestand zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort eine Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrdauer von weniger als einer Stunde je Fahrtrichtung.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig und ergibt sich auch aus den Recherchen des Gerichts, dass die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Studienort weniger als eine Stunde pro Richtung beträgt und die Entfernung zwischen diesen Orten unterhalb von 80 Kilometern liegt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG (Einkommensteuergesetz) 1988 idF. BGBl. I Nr. 112/2012 gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach § 2 Abs. 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idF. BGBl. II Nr. 449/2001, gelten "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden".

§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes lautet:

"Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."

§ 26 Abs. 3 StudFG (StudFG) 1992 idF. BGBl. Nr. 305/1992 lautet:

"Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 ("StudienorteVO", in Kraft von bis ) idF BGBl. II Nr. 448/2008, 45/2015 und 249/2016 lautete jeweils:

Von den angeführten Gemeinden ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ***6*** zeitlich noch zumutbar: (…), ***9***, (…)"

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig war, ob der Bf. aufgrund des Studiums ihres Sohnes an der ***2*** ein Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zustand, insbesondere auf Basis der Frage, ob dem Sohn die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohn- und Ausbildungsort im Sinne des Gesetzes zumutbar war oder nicht.

Es stellte sich die Frage, ob für Zwecke der Ermittlung der zumutbaren Fahrdauer von einer Stunde vom Wohnort zum Studienort Fußwege zu den Bahnhöfen und Wege innerhalb des Ausbildungsortes sowie Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel zu studienbedingten Tagesrandzeiten miteinzubeziehen sind, sodass die Wegzeit insgesamt mehr als eine Stunde betragen würde.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von EUR 110,- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach § 2 Abs. 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 idF. BGBl. II Nr. 449/2001 , gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG , BGBl. Nr. 605/1993 ("StudienorteVO"), führt Gemeinden an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von bestimmten Studienorten zeitlich noch zumutbar ist. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG ) 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

Nach § 26 Abs. 3 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 305 hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung keinesfalls mehr zumutbar.

Nach der Judikatur des VwGH ist das "günstigste öffentliche Verkehrsmittel" zwischen dem Studienort und dem Wohnort die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten. Die Erreichbarkeit der Abfahrstelle innerhalb der Gemeinde spielt betreffend die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltende Rechtslage demnach keine Rolle: Die Regelung des § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 ) stellt aus Sicht des VwGH zudem auf die allgemeine Fahrdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels ab. Es kommt daher nicht auf die zeitliche Lagerung des Einzelfalles und auch nicht auf die konkrete Lagerung der vom Auszubildenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an (; ; ; ; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 71).

Das "günstigste öffentliche Verkehrsmittel" im Sinne der zitierten Bestimmungen muss lediglich während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrdauer von höchstens einer Stunde sicherstellen. Ob der/die Auszubildende dieses Verkehrsmittel auch tatsächlich benutzen kann, ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer täglichen An-/Rückfahrt vom/zum Wohnort ist gegeben, wenn an jedem Tag, an dem die Ausbildungsstätte aufgesucht werden muss, eine Verkehrsverbindung mit einer Fahrdauer von höchstens einer Stunde je Fahrtrichtung besteht ( mit Verweis auf ; ; ; ).

Bei der Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht u.a. aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. Nr. 305 hervor, wonach für bestimmte Orte ("Gemeinden", "Studienort") die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird.

Dabei wird auf individuelle Unterrichtszeiten oder örtliche Verkehrsverbindungen nicht Rücksicht genommen. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 ) stellt ebenfalls auf die (reine) Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort ab. Die Feststellung der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns erfolgt daher gemeindebezogen. Auf den Umstand, ob Studierende weiter entfernt vom Gemeindezentrum bzw. der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnhof) wohnen, wird dabei nicht Bedacht genommen, da Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt werden (vgl. 1122 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage - Erläuterungen zur Ausgangslage vor der Änderung des StudFG 1992 mit BGBl I Nr. 54/2016). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es der Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG nicht verbietet, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und demnach zu typisieren. Einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für Gleichbehandlung stellen verwaltungsökonomische Überlegungen dar, solange die Regelung nur in einzelnen Fällen und in angemessenem Ausmaß zu Benachteiligungen führen (vgl. ; ).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 2449/97, die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt, welche Gesetzwidrigkeit der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der damals geltenden Fassung geltend machte; eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann, sei zulässig (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 74).

Im Geltungsbereich der Verordnung sind damit zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seit Erlassung der entsprechenden Verordnungen und nach der einschlägigen Literatur jedoch nicht einzurechnen sind für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum daher Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 71 und 72; Jakom, EStG13 § 34, Rz 79; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 34 Rz 70/1; ; ; ; ; ; ; ).

Es ist unstrittig, dass der Bf. tatsächlich Aufwendungen für die Ausbildung des Sohnes erwachsen sind. Im gegenständlichen Fall war die Gemeinde ***9*** in § 5 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 448/2008, 45/2015 und 249/2016 jeweils als Gemeinde angeführt, von der aus "die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ***6*** zeitlich noch zumutbar" ist. Es kam, wie ausgeführt, lediglich auf die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit dem schnellsten Verkehrsmittel und nicht auf allfällige lehrveranstaltungsbedingte Randzeiten oder nötige Verkehrswege innerhalb des Wohn- oder Ausbildungsortes an. Da diese Fahrtzeit im konkreten Fall pro Richtung jeweils weniger als eine Stunde betragen hat, war die tägliche Hin- und Rückfahrt im Sinne der zitierten Normen und Judikatur (noch) zumutbar.

Es bestand daher bezüglich der ***2*** im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 . Eine diesbezügliche, durch das Studium des Sohnes der Bf. an der ***2*** hervorgerufene außergewöhnliche Belastung der Bf. durch eine auswärtige Ausbildung ihres Sohnes lag damit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils nicht vor. Das entsprechende Pauschale war (von der belangten Behörde) daher richtigerweise nicht zu gewähren.

Soweit im Jahr 2016 für das Masterstudium des Sohnes der Bf. in ***3*** Pauschbeträge wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes zuerkannt wurden, war dies weder strittig, noch zu beanstanden, da diese Ausbildung - unstrittiger Weise - offenbar nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgte.

Im Ergebnis lag daher die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich waren, sind diese durch die angeführte Rechtsprechung ausreichend geklärt, zumal diese Entscheidung in der Frage der Ermittlung der zumutbaren Wegzeit auf die dazu ergangene Judikatur abstellt (vgl. u.a. ; ; , 2011/15/0168).

Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 5 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101090.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at