Parkometer - Tatortbeschreibung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***2*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ MA67/***3***/2019, zu Recht erkannt:
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA67/***3***/2019, vom als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € ist zusammen mit der Geldstrafe i.H.v. 60 € und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens i.H.v. 10 €, somit insgesamt 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom zu GZ. MA67/***3***/2019, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 13:31 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz ***4***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen ***5*** bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien ***6***/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).
Der Bf. erhob am per E-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung.
Mit E-Mail vom gab der Bf. aufgrund der Lenkererhebung der belangten Behörde vom bekannt, dass ihm zum Tatzeitpunkt das o.a. Kfz überlassen gewesen sei.
Daraufhin wurde der Bf. am vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem Kopien der vom Kontrollorgan angefertigten Fotos übermittelt; eine Stellungnahme hierzu seitens des Bf. erfolgte bis zum Ergehen des Straferkenntnisses nicht.
Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur GZ. MA67/***3***/2019 wird zum Einspruch vom wie folgt ausgeführt:
Der Bf. habe am um 13:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz ***4***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen ***5*** bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Auf Grund des fristgerechten, jedoch unbegründeten Einspruches, sei eine Lenkererhebung an den Bf. versandt worden, in welcher sich der Bf. selbst als Lenker des o.a. Kfz für den gegenständlichen Zeitpunkt angegeben habe.
Da seitens des Bf. keine Stellungnahme zum übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte, sei das Verfahren ohne weitere Anhörung des Bf. fortgeführt worden.
Es habe daher unbestritten von der Lenkereigenschaft des Bf. sowie vom Tatzeitpunkt als auch Tatort ausgegangen werden können.
Der Anzeige und den Anzeigenfotos des Kontrollorgans (Meldungslegers) sei zu entnehmen, dass der Bf. keinen gültigen Parkschein sichtbar im Kfz hinterlegt gehabt habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) - dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen; der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei daher verwirklicht worden.
Bei der Strafbemessung sei auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden und es sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen gewesen.
Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher 70 €.
Dagegen richtet sich die per E-Mail vom eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen wie folgt ausführt:
Eine Ortsbezeichnung "Achtundvierzigerplatz ***6***" existiere zwar auf Google Maps, sei aber keine tatsächliche Ortsbezeichnung, da es die ONr. ***7*** nicht gebe.
Somit könne das Kfz des Bf. am angegebenen Ort nicht abgestellt gewesen sein, da die Adresse "Achtundvierzigerplatz ***6***" nicht vorhanden sei.
Im gegenständlichen Fall sei bis zum Straferkenntnis ein nicht existierender Tatort bezeichnet worden, womit nach Ansicht des Bf. die Strafverfügung als auch das Straferkenntnis unrechtens sei, da er die ihm angelastete Tat zur o.a. Tatzeit am angegebenen Tatort nicht begangen habe.
Auch sei in der "Strafverfügung" nicht erwähnt worden, ob das o.a. Kfz auf der links oder rechts von der Fahrbahn vorhandenen Abstellfläche gestanden habe und auch nicht in welcher Fahrtrichtung.
Die vom Meldungsleger angefertigten Fotos seien keine Beweise und würden keine eindeutige Ortsbestimmung zulassen (auch nicht im Vergleich mit Google Maps).
Die belangte Behörde habe demnach einen "nicht existierenden Tatort" angegeben.
Außerdem verstoße die am Tatort vorhandene Kurzparkzone gegen den § 25 StVO und sei somit illegal, da diese weder aus ortsbedingten Gründen noch zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich sei; denn es gebe dort zu jeder Zeit genügend Abstellplätze.
Diese Kurzparkzone widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz, da ein "Parkpickerl" nur die Bewohner dieser Kurzparkzone erhalten würden und nicht auch Ortsfremde.
Auch widersprechen die Kurzparkzonen mit unterschiedlichen Zeitgrenzen dem Gleichheitsprinzip.
Eine gesetzliche Überprüfung der Kurzparkzone nach zwei Jahren habe nicht stattgefunden.
Auch widerspreche diese Kurzparkzone dem Gewohnheitsrecht.
Bei der Kurzparkzone handle es sich um "öffentliches Gut", für das keine Gebühr verlangt werden dürfe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***5*** am um 13:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz ***4***, ab, ohne das Kfz mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 bis 19:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer max. 3 Stunden).
Dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt war, blieb unbestritten.
Die Lenkereigenschaft blieb ebenfalls unbestritten.
Der Bf. meint aber, dass die ihm angelastete Tat nicht bewiesen sei, da der Tatort nicht eindeutig definiert gewesen sei bzw. dieser gar nicht existiere.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Das o.a. Kfz wurde somit vom Bf. in jenem Abschnitt des "Achtundvierzigerplatzes" abgestellt, welcher in westlicher Richtung vom Baumgartner Friedhof und in östlicher Richtung vom Areal des "Sport- und Kulturvereines Siedlung Flötzersteig" mit der am Achtundvierzigerplatz 45 gelegenen Zufahrt, umgeben ist.
Sowohl südlich als auch nördlich des Abstellortes biegt der Achtundvierzigerplatz nach Osten ab, wobei das erste Haus in südlicher Richtung die ***8*** und das erste Haus in nördlicher Richtung die ***6*** hat.
Mangels anderer Orientierungspunkte ist die Angabe "***4***" zweckentsprechend und sinnvoll. Daraus ableitbar ist auch, dass das o.a. Kfz auf der an das Sportareal grenzenden Straßenseite abgestellt war, wie auch den Fotos zweifelsfrei entnehmbar ist; ein "gegenüber" (wäre die Friedhofsseite) wurde vom Meldungsleger nicht behauptet bzw. vermerkt.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl , ).
Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an, dass der Bf. das o.a. Kfz am um 13:31 Uhr in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz ***4***, ohne gültigen Parkschein abgestellt bzw. einen elektronischen Parkschein nicht aktiviert und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.
Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. (§ 1 KontrolleinrichtungsVO).
Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen (§ 5 KontrolleinrichtungsVO).
Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch, dass dieser gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird. (vgl. Zl. 96/17/0405).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie z.B. bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. Zl. 84/17/0204).
Kann ein Parkschein nicht auf dem ebenen Armaturenbrett gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden, ist es dem Abgabepflichtigen durchaus zumutbar, sich allenfalls eines Klebestreifens zu bedienen (vgl. Zl. 84/17/0204).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der vorgelegten Fotodokumentation des Kontrollorgans, dass zum o.a. Tatzeitpunkt keine Parkscheine auf dem Armaturenbrett hinterlegt waren; dies wurde auch vom Bf. nicht bestritten.
Hat sich demnach kein gültiger Parkkleber bzw. Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. Zl. 87/17/0308).
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Aufgrund der ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone beim "Achtundvierzigerplatz" in 1140 Wien, kann das Bundesfinanzgericht keine zu beanstandende Gesetzwidrigkeit und keine ungerechtfertigte Benachteiligung von bestimmten Personen(gruppen) - wie dies der Bf. in seiner Beschwerde vermeint - erkennen.
Das Bundesfinanzgericht hat somit die Rechtsnormen sachlich zu vollziehen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl. ).
Da der Bf. den o.a. gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges des Bf., wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass ein gültiger Parkkleber bzw. gültig entwerteter Parkschein zur o.a. Tatzeit nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht war; auch dies wird vom Bf. nicht bestritten.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht auch keine Veranlassung, die Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichteten Meldungslegers, in Zweifel zu ziehen.
Zum vorwiegend vom Bf. bekämpften "ungenauen Tatort" wird festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in jenem Abschnitt des Achtundvierzigerplatzes in 1140 Wien abgestellt war, welcher in westlicher Richtung vom Baumgartner Friedhof und in östlicher Richtung vom Areal des Sport- und Kulturvereines Siedlung Flötzersteig, umgeben ist.
Sowohl südlich als auch nördlich des Abstellortes biegt der Achtundvierzigerplatz nach Osten ab, das erste Haus in südlicher Richtung hat die ***8*** auf, jenes in nördlicher Richtung die ***6***.
Mangels anderer Orientierungspunkte auf diesem Straßenstück des Achtundvierzigerplatzes ist die Verwendung der Angabe "***4***" im gegenständlichen Fall sinnvoll, zweckmäßig und ausreichend. Nach den Gesetzen der Logik ergibt sich aus der Textierung "***4***", dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf der an das Sportareal grenzenden Straßenseite, abgestellt war, wie auch die Fotos des Meldungslegers eindeutig zeigen, und - mangels eines "gegenüber" bei der Bezeichnung des Tatortes - nicht auf der an der anderen Straßenseite beim Friedhof.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt im vorliegenden Fall mangels anderer in diesem Straßenstück heranziehbarer Objekte keine denkunmögliche Tatortbeschreibung vor.
Auch besteht für das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf die angefertigten Fotos und Berücksichtigung eines Straßenabschnittes ohne Gebäude mit ONr. keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.
Auch wurde die flächendeckende Kurzparkzone im 14. Wiener Gemeindebezirk von der zuständigen Magistratsabteilung 46 mittels Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht und ist mit der Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft getreten.
Die Existenz einer Kurzparkzone im Bereich des Achtundvierzigerplatzes in 1140 Wien wird auch vom Bf. nicht bestritten (siehe dazu auch sein fast identes Verwaltungsstrafverfahren zu RV/7500007/2020).
Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen, was auch vom Bf. nicht bestritten wurde.
Eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung konnte daher vom Bf. nicht nachgewiesen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten.
Ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, hat damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Die Rechtfertigungsversuche des Bf. zeigen, dass dieser sehr wohl Kenntnis über die Gebührenpflicht in den Wiener Kurzparkzonen hatte (siehe dazu auch das gleichgelagerte BFG-Verfahren vom , RV/7500007/2020).
Es ist den Lenkern (insbesondere ortsfremden) mehrspuriger Kraftfahrzeuge zuzumuten, sich über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren, bevor sie jenen Bereich verlassen, mit dessen Parkregelungen sie aufgrund langjähriger Ansässigkeit vertraut sind.
Da der Bf. das Kfz ohne gültig ausgefüllten Parkschein abgestellt ließ, ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht hat.
Dem Bf. ist insoweit Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als er ohne gültig entwerteten Parkschein sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Beim so für die übrigen Verkehrsteilnehmer unrechtmäßig verstellten Parkplatz liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor ().
Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe, worunter nur die richtige und vollständige Entwertung durch Anführung der richtigen Abstellzeit verstanden werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. unstrittig keinen zum Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein im Kfz hinterlassen oder diesen elektronisch aktiviert, damit wurde zum Tatzeitpunkt die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, und auch nicht aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Der Bf. hätte dafür zu sorgen gehabt, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug während der Dauer der Abstellung mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist und hätte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entwertung zu achten bzw. diese zu kontrollieren gehabt.
Das Verschulden in Form nicht gerade leichter Fahrlässigkeit ist entsprechend den obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite als erheblich einzustufen.
Die vom Bf. vorgebrachten Gründe für die Nichtigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Nicht-Entrichtung der Parkometergebühr, sind daher nicht geeignet, ein Verschulden auszuschließen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels gültig entwerteten Parkschein nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß (= Entwertung eines Parkscheines) entrichtet wurde.
Zur Strafbemessung:
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).
Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , ).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.
Eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz wurde berücksichtigt.
Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.
Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.
Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 €, festzusetzen.
Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung:
Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32 - Strafen",
BIC: BKAUATWWXXX,
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611,
Zahlungsreferenz: ***3***, damit die Zahlung dem bezughabenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Parkschein Tatort ungenauer Tatort Parkometer |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500259.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at