Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.M., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit amtlichem Vordruck Beih 3 beantragte die Beschwerdeführerin am rückwirkend für 5 Jahre die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn B.M., geb. am xy2002, mit der Begründung, der Sohn leide an Ichthyose.
Im Hinblick auf diesen Antrag holte die Abgabenbehörde vom Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten ein.
Im Gutachten vom wird Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Bei B. besteht ein chronisches Hautekzem an beiden Handflächen. Laut Angabe der Mutter treten die Probleme mit der Haut seit Geburt auf. "Offene Hautstellen" mussten immer wieder behandelt werden. Vom Kinderarzt wurde die Hauterkrankung mit Pflegecremen therapiert. Auch im Kindes- und Volksschulalter bestand eine trockene Haut. In den Sommermonaten besserte sich die Hautsituation. Während der Hauptschulzeit eskalierte die Erkrankung. Es kam zur massiven Verschlechterung der Haut an den Handflächen mit Rötung, Schuppungen, Risse, Schwellung und Weißfärbung der Finger. B. wurde auch auf Kollagenosen und rheumatischeErkrankungen abgeklärt, ohne Erfolg. An der Hautklinik wurde auch eine genetische Untersuchung durchgeführt. Es konnte eine Mutation des Filaggrin Gen bestätigt werden. Diese Mutation spielt eine besondere Rolle bei einer atopischen Dermatitis und bei der Ichthyose vulgaris. B. beschreibt, dass bei Verschlechterung der Hautsituation Schmerzen beim Greifen auftreten und es würde auch die Haut aufbrechen und bluten. B. cremt sich mehrmals am Tag ein. Es werden auch Okklusionsverbände bei Zunahme der Beschwerden nachts angelegt. Derzeit wird B. von einer niedergelassenen Fachärztin für Hauterkrankungen behandelt. Es werden Cremen und topische lmmunmodulatoren verwendet. B. leidet auch an einem Heuschnupfen, der mit Antihistaminika behandelt wird. Eine fragliche Asthmaerkrankung wird abgeklärt. Die Erkrankung beschränkt sich auf die Handflächen. An den Extremitäten und am Stamm bestehen keine Hautentzündungen oder massive Hautschuppungen. Derzeit absolviert B. eine Lehrausbildung als Maschinentechniker. Hier kommt er natürlich mit verschiedenen Metallen und Schmierlösungen in Kontakt.
Derzeitige Beschwerden:
Chronisches Handekzem Erstdiagnose 05/2015
Mutation im FLG Gen (Filaggrin Gen)
atopische Dermatitis
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Excipial Lipocreme mehrmals am Tag lokal aufgetragen, Badezusätze, Neriderm Pflegesalbe, Protopic 0,1%, Okklusionsverbände bei Verschlechterung,
Anthistaminikum Deslorotadin für den Heuschnupfen
Sozialanamnese:
Die Mutter ist Alleinerzieherin. B. hat drei Brüder. Bei ältesten Bruder besteht eine mentale Beeinträchtigung. Der zweitälteste Bruder hat die Matura absolviert. Der jüngere Bruder besucht eine höhere technische Lehranstalt. Hauterkrankungen oder systemische Erkrankungen wie Kollagenosen oder Rheuma sind in der Familie nicht bekannt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
: Hautklinik Innsbruck, Dr. A.
Chronische Handekzeme, ED 5/2015, Filagrinmutation nachgewiesen, derzeit Asthmaabklärung im Laufen wegen Lungenprobleme DD persist Infekt, von Haut her indifferente Hautpflege ausreichend, Hautekzeme derzeit ohne wesentliche Beschwerden. Zuweisung zur Humangenetik zu Beratung, Patient zum Kontrolltermin am nicht erschienen.
: Hautklinik Innsbruck, Prof. Dr. B.
Auf Basis der aktuellen Befunde kann derzeit keine Diagnose einer Kollagenose gestellt werden.
: Humangenetik, Dr. C
Fragestellung Hautklinik: Atopische Dermatitis aufgrund einer heterozygoten Mutation des FLG Gen (Filaggrin).
Bei B. ergab sich klinisch der Verdacht auf eine atopische Dermatitis, der durch einegenetische Untersuchung bestätigt wurde. Dieser Befund kann das Handekzem bei B. und die Neigung zu trockener, leicht schuppender Haut gut erklären. Die weitere Behandlung erfolgt durch die Hautklinik oder niedergelassenen Hautarzt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Es besteht ein guter Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Der Ernährungszustand des jungen Mannes ist unauffällig.
Größe: 184,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Die Hals- Nasen- und Rachenorgane sind bei der Inspektion unauffällig. Die Herz- und Lungenfunktion sind bei der Auskultation ungestört. Das Abdomen ist weich und die Bruchpforten sind geschlossen. An den Handinnenflächen zeigt sich beidseits eine stark gerötete und trockene Haut. Die Hauttextur deutlich vergröbert. Derzeit können keine offenen und blutenden Hautstellen festgestellt werden. Die Handrücken sind trocken ohne entzündlicher Veränderung. Der Hautmantel an den Beinen, Stamm und Gesicht sind frei von Ekzemen, etwas trocken. Neurologie: Die Hirnnerven sind frei. Die grobe Muskelkraft ist nicht beeinträchtigt. Es können kein Herd- oder Kleinhirnzeichen festgestellt werden
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist bei unauffälligem Gangbild nicht beeinträchtigt.
Psycho(patho)logischer Status:
Es besteht ein unauffälliger psychomentaler Status. Der Klient ist zu Ort, Zeit und Person voll orientiert. B. absolviert derzeit eine Lehre zum Maschinentechniker.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | Chronisches Hautekzem an den Händen Filaggrin Mutation, atopisches Ekzem Über Jahre dauernde Beschwerden; weitgehend begrenzt auf die Handinnenflächen mit funktionellen Beeinträchtigungen (Schmerzen bei Verschlechterung vor allem beim Greifen); trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidivneigung. Erkrankung auf die Handflächen beschränkt. | 30 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit funktioneller Beeinträchtigung und deutlicher Rezidivneigung ist bei weitgehender Begrenzung Erkrankung auf die Handinnenflächen ein Gesamtgrad der Behinderung von Dreißig Prozent zu ermitteln.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine Angaben, fragliches Asthma in Abklärung , keine Befundvorlage
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Es liegt kein Vorgutachten vor.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 05/2015
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Die Erstdiagnose für das chronische Handekzem wurde von der Hautklinik im Mai 2015 gestellt.
Herr B.M. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Der Untersuchte ist nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dauerzustand
Gutachten erstellt am von Dr. D.
Gutachten vidiert am von Dr. E.."
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 ab.
Diese Entscheidung begründete sie wie folgt:
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gelte ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da der Sohn B. laut Gutachten des Sozialministeriumservices vom einen Grad der Behinderung von 30 % aufweise, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werde, bestehe kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Beschwerde ein.
In diesem Schreiben bringt sie Folgendes vor:
Der Sohn B. leide seit Geburt an einem Gendefekt der Haut, insbesondere an den Händen, Füßen und im Winter auch im Gesicht. Dabei handle es sich um eine Krankheit, die zwar behandelbar, aber nicht heilbar sei.
Im Gutachten sei nur von seinen Händen geschrieben und der Rest wie Füße, Gesicht und oft auch Hinterkopf seien nicht erwähnt worden. Seine Hände seien davon zwar am stärksten betroffen. B. klage immer wieder über starke Schmerzen in den Händen und Fingern. Seine Hände seien ständig offen und mit Ekzemen übersäht. Seine Haut an den Händen breche immer wieder auf oder sie reiße auf. Immer wieder blute B. an seinen Händen. Ständig müsse sich B. eincremen. Diese Cremen und Salben seien von ihrer Hautfachärztin Dr. F. verschrieben worden. Im Winter müsse B. immer Handschuhe tragen, da die Beschwerden in den kalten Monaten noch schlimmer werden würden. Es reiche oft schon, wenn B. etwas aus dem Kühlschrank hole oder noch schlimmer, wenn B. ein Eis aus dem Gefrierschrank nehme. Im Winter bei einer Schneeballschlacht oder allgemein beim Wintersport dürfe B. auch nie teilnehmen. Ein Schwimmbad in den Sommermonaten sei auch ein absolutes Tabu für ihn. Das Chlorwasser sei auch sehr schlecht für ihn und das Wasser müsste auch über 25 Grad haben. Alles andere sei für seine Haut zu kalt. Kälte und Nässe seien das Schlimmste für seine Haut an den Händen und Füßen.
Im Sachverständigengutachten von Dr. D. sei beschrieben worden, dass B. dzt. eine Lehre als Maschinenbautechniker absolviere und dass er dort mit Metallen und Schmierlösungen in Kontakt komme. Das möchte sie richtig stellen, denn das stimme nicht. B. trage beim Arbeiten immer Arbeitshandschuhe, die auch verpflichtend seien wegen der Sicherheit. Unter den Arbeitshandschuhen trage er noch Baumwollhandschuhe, die als Schutz dienten. Diese seien von ihrer Hautfachärztin empfohlen worden.
Auf die Füße müsse B. auch immer gut Acht geben, dass diese trocken blieben und dass er im Winter nicht kalt habe. Er müsse mehrmals am Tag die Socken und Schuhe wechseln (auch die Sicherheitsschuhe am Arbeitsplatz).
In den Wintermonaten, oft auch schon im Herbst habe er diese wunden, offenen Stellen und Schuppungen auch im Gesicht. B. müsse immer ein Tuch um das Gesicht wickeln, um es vor Nässe und Kälte zu schützen. Und auch wieder das Eincremen sei da sehr wichtig.
B. sei auch öfters im Krankenstand, da es immer wieder zu Infektionen komme. Auch beim Rasieren habe er schon öfters Schwierigkeiten gehabt. In den letzten vier Monaten sei er schon zweimal kurz vor einer Sepsis gestanden und habe immer wieder mit Antibiotikum behandelt werden müssen. Nach dem Rasieren bildeten sich gerne Abszesse, da auch schon deutlich ein roter Strich sichtbar gewesen sei. Seine Haut am Körper sei sehr dünn und riessig. Deshalb sei auch die intensive Körperpflege geboten.
Auch psychisch leide B. immer öfter unter dieser Krankheit. Er sei in einem Alter, wo das Aussehen eine große Rolle spiele. Ständig höre er von Schulkollegen an der Berufsschule und auch anderen Leuten, besonders von Mädchen seines Alters "wäh was ist denn das" oder "wäh ist das ansteckend". Darüber sei B. oft schon sehr traurig.
Auch die tägliche Pflege mache ihm immer wieder zu schaffen. Er dürfe nie vergessen zu cremen. Es gebe keine Tasche, in der er keine Creme dabei habe. Sogar im Auto seien Cremen und in jeder freien Minute sei er beim Cremen. Auch bestimmte Bäder habe ihnen ihre Hautfachärztin empfohlen, die auch regelmäßig angewendet werden würden. Der Zeitaufwand dafür sei enorm und oft sehr anstrengend, da auch schon bei seiner Mittagspause in der Lehre einiges an Zeit mit Pflege verloren gehe.
Inzwischen träten immer mehr Allergien auf. B. reagiere immer öfters auf bestimmte Lebensmittel und noch weitere Gegenstände. Darüber seien sie schon von Fr. Dr. C von der Humangenetik informiert worden, dass es bei diesem Gendefekt vermehrt zu Allergien kommen könnte und diese sich auch steigern könnten. Das habe sich bis jetzt schon bewiesen.
Weiters möchte sie auch noch an dem Gutachten von Dr. D. berichtigen, dass in den Familien schon Systemerkrankungen und Rheuma aufgetreten seien. Sie, die Mutter von B., leide an einer chronischen Lymphknotensarkoidose. Diese zähle zu den allgemeinen Systemerkrankungen. Die Mutter vom Kindesvater leide an Schuppenflechte und auch an Rheuma. Auch ein Morbus Bechterew sei väterlicherseits bekannt.
Noch etwas möchte sie an diesem Gutachten richtig stellen. Der Kontrolltermin an der Hautklinik Innsbruck am sei auf Anweisung von der Humangenetik abgesagt worden, da sie (gemeint die Beschwerdeführerin und ihr Sohn) auf die Humangenetik hätten kommen sollen und nicht auf die Hautklinik. Alle weiteren Kontrolltermine hätten anschließend bei ihrer Hautfachärztin Dr. F. wahrgenommen werden sollen. Das hätten sie bis jetzt auch so gemacht.
Mit Eingabe vom folgte eine Ergänzung der Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin um die Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens ersuchte. Gleichzeitig führte sie aus, der Ansatz eines Behinderungsgrades von 30 % für den bestehenden Gendefekt sei zu wenig. Außerdem sei in diesem Gutachten noch einiges anzuführen oder auch zu berichtigen.
Unter Bezugnahme auf die eingebrachte Beschwerde ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Befunde und ärztliche Gutachten vorzulegen, welche dem Sozialministeriumservice bei der Erstbegutachtung noch nicht vorgelegen seien. Diese würden - so die Abgabenbehörde - zusammen mit der Beschwerde an das Sozialministeriumservice mit dem Ersuchen um eine neuerliche Begutachtung weitergeleitet.
In Beantwortung dieses Schreibens brachte die Beschwerdeführerin am einen ärztlichen Befund von Dr. G., Ärztin für Allgemeinmedizin/Sprengelärztin, Adresse, vom bei. Dieser trägt folgenden Wortlaut:
"Ärztlicher Befund
Bei unserem Patient B.M., geb. am xy2002, besteht eine genetisch diagnostizierte FLG-Mutation mit atpischer Dermatitis. B. ist seit Jahren in unserer Behandlung. Er präsentierte sich in der Vergangenheit immer wieder mit massiv trockener-schuppiger Haut an Hand- und Fußsohlen, Beinen, Bauch sowie an den Wangen. Das Hautbild ist oft blutig und sehr schmerzhaft. Aufgrund der sehr eingeschränkten Hautbarriere kommt es immer wieder zu Pilzinfektion und bakteriellen Superinfektionen. Zuletzt war er im Juli 2019 wegen einer Lymphadenitis beider Oberschenkel bei bakterieller Superinfektion auf dem Boden der atopischen Dermatitis in unserer Behandlung. Unter oraler Antibiose ging der Befund langsam zurück. Aktuell besteht eine ausgeprägte Pilzinfektion im Hals-, Nacken- und Schulterbereich."
Diesen Befund übermittelte die Abgabenbehörde samt Beschwerde dem Sozialministeriumservice und ersuchte um Erstellung eines neuerlichen Gutachtens.
In dem aufgrund der Aktenlage verfassten Sachverständigengutachten vom heißt es:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
: Dr. G., Ordinationsgemeinschaft
Ärztlicher Befund: Bei unserem Patient M. besteht eine genetisch diagnostizierte Filaggrin-Mutation mit atopischer Dermatitis. Er präsentierte sich in der Vergangenheit immer wieder mit massiv trockener-schuppiger Haut an Hand- und Fußsohlen, Beinen, Bauch sowie an den Wangen. Das Hautbild ist oft blutig und sehr schmerzhaft. Aufgrund der sehr eingeschränkten Hautbarriere kommt es immer wieder zu Pilzinfektionen und bakterielle Superinfektionen. Zuletzt war er im Juli 2019 wegen einer Lymphadenitis beider Oberschenkel bei bakterieller Superinfektion auf dem Boden der atopischen Dermatitis in unserer Behandlung. Unter oralerAntibiose ging der Befund langsam zurück. Aktuell besteht eine ausgeprägte Pilzinfektion im Hals-, Nacken- und Schulterbereich.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Seit dem Gutachten am wurden keine weiteren spezifische Therapien bezüglich der Grunderkrankung in dem Briefverkehr zwischen Klient und Finanzamt angegeben. lm Arztbrief von Dr. G. wird zwar eine antibakterielle Therapie erwähnt, aber ohne Angaben des Antibiotikums, der Häufigkeit der antibakteriellen Therapie und der konkreten Beschreibung der lndikation (Hautsituation, Erregernachweis). Unter anderem fehlen im Arztbrief laborchemische Entzündungsparameter, zumal ja von einer drohenden zweimaligen Sepsis von der Mutter geschrieben wird. Ebenso keine konkrete Angabe der lokalen Pilzbehandlung. Da in den nachgereichten Befunden keine neuen Angaben bestehen bezüglich einer spezifischen Therapie der Grunderkrankung, wird angenommen, dass die Basistherapie fortgesetzt wird, die G. im Gutachten angegeben wurde.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | Atopische Dermatitis, ausgedehnte Form atopische Dermatitis mit generalsierenden Hauterscheinungen. Lokalbehandlungen ausreichend. Systemische lmmunmodulatoren (Biological) nicht erwähnt. | 40 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Aufgrund der angegebenen generalisierenden Hauterkrankung ist ein Gesamtgrad von Vierzig Prozent zu ermitteln. Topische Therapieformen ausreichend. Eine systemische lmmunmodulation wurde noch nicht angedacht.
Anmerkung bezüglich Beschwerdebrief von Frau M.. Die Beschreibung bezüglich dem Kontakt mit Mineralölen oder Schmiermitteln sollte die Problematik der Berufswahl von B. unterstreichen. Natürlich ist es begrüßenswert, dass er seine Hände gegen Kontamination mit Handschuhen schützt in Anbetracht seiner Erkrankung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden keine weiteren Ekzeme oder Entzündungsherde des Hautmantels. Zudem war die Haut der Hände zu diesem Zeitpunkt trocken. Es konnten weder Rissen noch Blutungszeichen beobachtet werden. Dass die Eltern an einer systemischen Erkrankung leiden, bedingt nicht die Annahme, dass B. an derselben Erkrankung leidet. lnsgesamt steht der Beschwerdebrief nicht im Widerspruch zu meinem durchgeführten Gutachten.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine weiteren Befunde nachgereicht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aufgrund des Hinweises auf rezidivierende generalisierende Hautläsionen im Rahmen der atopische Dermatitis erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung auf Vierzig Prozent.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
Ja
GdB liegt vor seit: 01/2020
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr B.M. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Der Untersuchte ist nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Unter Optimierung der Therapie könnte Gesamtgrad der Behinderung unter 40 % fallen.
Gutachten erstellt am von Dr. D.
Gutachten vidiert am von Dr. E.."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Entscheidungsbegründung gab sie das Verwaltungsgeschehen wieder, zitierte auszugsweise aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967 und wies auf das neuerliche Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom hin, in dem ein Behinderungsgrad von 40 % ab festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe seien demnach nicht gegeben.
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Darin führt sie Folgendes aus:
Der Sohn B. leide seit dem Säuglingsalter an einem Gendefekt der Haut. Diese Krankheit sei zwar behandelbar, aber nicht heilbar. B. sei jahrelang im Krankenhaus Zams und an der Univ. Klinik Innsbruck an mehreren Ambulanzen wegen seiner Beschwerden vorstellig geworden. Im Jahr 2015 sei B. mit dem Verdacht auf einen Gendefekt an das Zentrum Medizinische Genetik überwiesen worden. Erst im März 2019 habe B. nach langem Leiden die Diagnose bekommen. Im Aufklärungsgespräch mit Frau Dr. C am Zentrum Medizinischer Genetik sei sie darauf hingewiesen worden, einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zu stellen.
Es bestehe ein sehr hoher Pflegeaufwand und es sei auch psychisch sehr belastend. Eine genauere Beschreibung sei der in Kopie beigelegten Beschwerde zu entnehmen. Weiters sei anzuführen, dass B. auf Grund seiner Erkrankung mit Beschluss der Stellungskommission Tirol für UNTAUGLICH erklärt worden sei.
Daher beantrage sie die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens durch einen Hautfacharzt.
Dem Vorlageantrag fügte die Beschwerdeführerin als Beilage die Beschwerde und einen an den Sohn der Beschwerdeführerin gerichteten Befundbericht von Dr. F., Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Adresse, vom (jeweils in Kopie) an, in dem es heißt:
"Sehr geehrte(r) Herr M.
Ich berichte über Ihre Untersuchung am .
Diagnose: atopische Dermatitis bei heterozygoten Mutation im FLG-Gen (Filagrin), Ichthyosis
Befunde: der Patient benötigt aufgrund seiner Grunderkrankung
intensive tägliche Lokaltherapie. Schmutz- und Nässeexpositionen sollten vermieden werden.
Therapievorschlag: rückfettende Externa"
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Hautfacharzt holte das Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme vom Sozialministeriumservice ein.
Dazu teilte das Sozialministeriumservice mit Schreiben vom mit, es gebe keine freie Gutachterwahl für "Kunden". Ärztinnen und Ärzte, die für das Sozialministeriumservice als Gutachter tätig seien, würden als Sachverständige bestellt und schätzten Leiden aufgrund der vorgegebenen rechtlichen Basis (Einschätzungsverordnung) ein. Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde seien berechtigt, die gesamte gesundheitliche Situation von "Kunden" bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr zu begutachten.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn B.M., geb. am xy2002, rückwirkend für 5 Jahre und begründete dies damit, der Sohn leide an Ichthyose.
Im Hinblick auf diesen Antrag wurde vom Sozialministeriumservice über Anforderung der Abgabenbehörde 2-mal ein Sachverständigengutachten erstellt (Gutachten vom und Gutachten vom , jeweils von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde). Hinsichtlich des Inhaltes dieser Gutachten wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen.
Der Grad der Behinderung des Sohnes, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend, beträgt ab Mai 2015 30 % und ab Jänner 2020 40 %. Der Sohn ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
2. Gesetzeslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Zufolge des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich monatlich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um den in dieser Bestimmung genannten Betrag.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 besonders zu beantragen.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
3. Beweiswürdigung und rechtliche Ausführungen:
Bevor auf die Frage eingegangen wird, ob der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn gebührt, gilt es auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch (vgl. z.B. , u.a.).
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat (vgl. , , u.a.).
Die Beschwerdeführerin hat am rückwirkend für 5 Jahre die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn B. beantragt, also ab März 2014.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die Abgabenbehörde den Antrag für den Zeitraum ab Mai 2014 abgewiesen. Dies bedeutet, dass die Abgabenbehörde bislang über den Antrag für die Monate März 2014 und April 2014 noch nicht abgesprochen hat. Dem Bundesfinanzgericht ist die Entscheidung über den Antrag für diese Monate nicht möglich, ohne nicht seine Zuständigkeit zu verletzen. Der Zeitraum, über den es gegenständlich abzusprechen gilt, ist also der Zeitraum ab Mai 2014.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist das nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl. , , mit Hinweis auf ). Wie das Höchstgericht in seiner Judikatur zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 dargetan hat, ist die Beihilfenbehörde (gilt auch für das Bundesfinanzgericht) bei ihrer Entscheidung an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und einander nicht widersprechen (vgl. z.B. , ).
Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde vom Sozialministeriumservice zweimal ein Sachverständigengutachten erstellt.
Im Gutachten vom diagnostizierte der Facharzt ein chronisches Hautekzem an den Händen, Filaggrin Mutation, atopisches Ekzem und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung vom , BGBl. II Nr. 261/2010, ein. Den Gesamtgrad der Behinderung bescheinigte er mit 30 % (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend), rückwirkend ab Mai 2015. Das Ausmaß des Behinderungsgrades begründete der Sachverständige mit den langjährigen Beschwerden mit funktioneller Beeinträchtigung und deutlicher Rezidivneigung, wobei die Erkrankung weitgehend auf die Handinnenflächen eingeschränkt sei. Dass der Sohn voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde verneint.
Als vorgelegte relevante Befunde werden im Gutachten angeführt:
Hautklinik Innsbruck, Dr. A.
Hautklinik Innsbruck, Prof. Dr. B.
Humangenetik Dr. C
Im Gutachten vom gelangte der Facharzt zur Diagnose einer atopischen Dermatitis in ausgedehnter Form (Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung). Den Gesamtgrad der Behinderung attestierte er mit 40 % (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend) ab Jänner 2020. Aufgrund des Hinweises auf rezidivierende generalisierende Hautläsionen erhöhte er den Gesamtgrad der Behinderung von 30 % auf 40 %. Lokalbehandlungen der Erkrankung - so der Sachverständige - seien ausreichend, eine systemische Immunmodulation sei noch nicht angedacht worden. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes wurde neuerlich verneint.
Der Facharzt erstellte dieses Gutachten ausgehend von den bereits bislang vorliegenden Untersuchungsergebnissen und Befunden sowie dem von der Beschwerdeführerin am beigebrachten ärztlichen Befund vom von Dr. G..
Beim Facharzt, der die beiden Gutachten erstellte, handelt es sich um einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (Dr. D.). In dem 1. Gutachten (Gutachten vom ) gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass der Behinderungsgrad des Sohnes 30 % beträgt, also beachtlich unter der vom Gesetz geforderten 50 % Grenze liegt. Diesen Behinderungsgrad erachtet der Gutachter auch erst ab Mai 2015 als gegeben, für die im Streitzeitraum gelegenen Monate Mai 2014 bis April 2015 stellte er überhaupt keinen Behinderungsgrad fest. Im 2. Gutachten (Gutachten vom ) gelangte er zu einem Behinderungsgrad von 40 %, also wiederum unter 50 %, dies unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befundes vom von Dr. G., wobei der 40 % ige Behinderungsgrad erst ab Jänner 2020 zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf die vorliegenden Sachverständigengutachten sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass beim Sohn eine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorliegt. In beiden Gutachten, sowohl im 1. als auch im 2. Gutachten, wurde - sofern ein Behinderungsgrad überhaupt als gegeben angesehen wurde - ein Behinderungsgrad festgestellt, der unter der gesetzlich geforderten Mindesthöhe von 50 % liegt. Die Erstellung der Gutachten erfolgte auf der Basis des Ergebnisses einer Untersuchung des Sohnes und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und decken sich mit den Ausführungen in den zugrundeliegenden Befunden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe sind somit nicht erfüllt. Dass der Sohn voraussichtlich dauernd außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde in beiden Gutachten verneint, sodass auch aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe nicht gebührt.
Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin mit Vorlageantrag vorgelegte Befundbericht vom von Dr. F. nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um jene Ärztin, eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, bei der der Sohn aufgrund seiner Krankheit in Behandlung steht (siehe dazu die Ausführungen in der Beschwerde). Diese erachtet in dem in Rede stehenden Befundbericht als Therapieform den Einsatz einer intensiven täglichen Lokaltherapie als angebracht und empfiehlt in ihrem Therapievorschlag rückfettende Externa.
Diese lokale Therapie wird im 1. Gutachten des Sozialministeriumservices als Behandlungsform angeführt. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine Lokalbehandlung als ausreichend angesehen wird und eine systemische Immunmodulation bisher noch nicht angedacht wurde (siehe dazu die Ausführungen im 2. Gutachten des Sozialministeriumservices), gelangte der Sachverständige zu einem Behinderungsgrad, der 40 % nicht übersteigt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Sohn sei aufgrund seiner Erkrankung mit Beschluss der Stellungskommission Tirol für untauglich erklärt worden, bedeutet das noch nicht, dass er einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % aufweist oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes gegeben ist.
Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Hautfacharzt anlangt, ist festzuhalten, dass es laut schriftlicher Stellungnahme des Sozialministeriumservices vom keine freie Gutachterwahl für "Kunden" gibt. Ärztinnen und Ärzte, die für das Sozialministeriumservice als Gutachter tätig sind, werden als Sachverständige bestellt und schätzen Leiden aufgrund der vorgegebenen rechtlichen Basis (Einschätzungsverordnung) ein. Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde sind berechtigt, die gesamte gesundheitliche Situation von "Kunden" bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr zu begutachten.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100218.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at