Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2020, RV/7102214/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x in den Zeiträumen vom bis zum sowie vom bis zum zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst beantragte die Bf. mit Eingabe vom die Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum und führte hierbei ins Treffen, dass ihr Sohn nach mit erfolgten Beendigung des Zivildienstes ehestmöglich sprich sohin mit ein Studium beginnen werde. Für den Fall, dass ein Studium zu vorgenanntem Zeitpunkt nicht begonnen werde, sei sich die Bf. des Umstandes bewusst, die Familienbeihilfe für oben genannte Monate zurückzahlen zu müssen.

In Beantwortung einer Überprüfung betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe reichte die Bf. am neben dem mit datierten Reifeprüfungszeugnis der y, einer Bestätigung betreffend die im Zeitraum vom bis zum erfolgte Ableistung des Zivildienstes, eine weitere, mit datierte Bestätigung des Inhalts nach, dass das Kind x im Zeitraum vom bis zum eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit gemäß § 7 FreiwG absolvieren werde.

In Beantwortung eines Ergänzungsvorhaltes reichte die Bf. eine neuerliche Bestätigung nach, der gemäß der Zeitraum des Freiwilligenjahres richtigerweise auf bis zum zu lauten habe.

Mit Bescheid vom wurde von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind x in den Zeiträumen vom bis zum sowie vom bis zum zu Unrecht bezogen, rückgefordert. Hierbei lautete die Begründung wie folgt:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw.- Fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung."

In der mit datierten Beschwerde führte die Bf. nachstehendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde gegen oben genannten Bescheid ein, in dem mir mitgeteilt wurde, es seien zu Unrecht bezogene Beträge zurückzuerstatten.

Begründung: Mein Sohn wollte ursprünglich nach Beendigung des Zivildienstes an der TU Wien ein IT-Studium beginnen. Er hat sich deshalb im Juni einem zentralen schriftlichen Aufnahmeverfahren unterzogen, wurde aber aufgrund einer begrenzten Anzahl von Studienplätzen für das Studienjahr 2019/20 NICHT aufgenommen. Ein entsprechendes Schreiben liegt bei. Die "frühestmögliche Fortsetzung der Berufsausbildung" war deshalb aufgrund von extern festgelegten Aufnahmekriterien und Studienplatzbeschränkungen bisher NICHT möglich. Auswahlmöglichkeiten anpassenden Studienrichtungen ohne Aufnahmeverfahren waren zum gegebenen Zeitpunkt nicht vorhanden. Aufgrund der guten Erfahrungen im Zivildienst und das dadurch gestiegene Interesse an sozialen Berufen denkt mein Sohn nun auch über eine Ausbildung in diesem Bereich nach. Deshalb wurde das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) als staatlich anerkannte und sinnvolle Alternative gewählt. Es dient als weitere optimale praktische sowie auch theoretische Vorbereitung für die demnächst beginnenden Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2020/21 an Fachhochschulen, die die Fachrichtung Soziale Berufe anbieten. Laut telefonischer Auskunft der Hotline erging außerdem bereits 2018 eine Information an die Beihilfestellen in ganz Österreich, dass auch Zwischenzeiten vor einem FSJ für die FBH sowie den KAB anspruchsberechtigt sind.

Fazit: Eine weitere Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder ähnlich qualifizierten Institution ist nach wie vor das Ziel, war und ist aber aus externen, nicht beeinflussbaren Faktoren bis dato NICHT möglich. Aus diesem Grund erschließt sich mir nicht, warum im Falle meines Sohnes nicht von einer Berufsausbildung bzw. -Weiterbildung ausgegangen wird und Zahlungen während der Überbrückungsmonate zwischen Matura und Zivildienst bzw. Zivildienstende und Beginn FSJ nun zurückgefordert werden."

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde dem Rechtsmittel der Bf. mit nachstehender Begründung eine Absage erteilt:

"§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG bestimmt einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ergibt sich, dass der "frühestmögliche Zeitpunkt" iS des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist.

Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe die zu einem späteren bzw. zeitlich verzögerten Beginn einer Berufsausbildung führen, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist jener anzusehen, zu dem die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildung somit begonnen hätte werden könne. Würden jedoch subjektive Merkmale zur Beurteilung ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, einbezogen werden, würde dies dazu führen, dass ein - möglicherweise um mehrere Jahre - späterer Ausbildungsbeginn noch immer als "frühestmöglich" angesehen werden müsste.

Ihr Sohn x hat die Matura am abgeschlossen. Von bis leistete er den Zivildienst ab. Seit nimmt er am Freiwillig Sozialen Jahr teil. Die Absolvierung des Freiwilligenjahres basiert auf freiwilliger Basis. Das Freiwilligenjahr ist keine Berufsausbildung. Es besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung (bzw. Vollendung des 18. Lebensjahres) und Beginn des Zivildienstes, sowie nach Abschluss des Zivildienstes und Beginn des Freiwillig Sozialen Jahres.

Mit Eingabe vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Der (im Juli 2018 volljährig gewordene) Sohn der Bf. hat nach dem im Mai 2018 - via Ablegung der Reifeprüfung - erfolgten Abschluss der Schulausbildung in der Zeit vom bis zum den ordentlichen Zivildienst geleistet. Zwecks Verwirklichung des Wunsches an der TU-Wien ein IT Studium zu beginnen hat sich das Kind x im Juni 2019 zwar einem schriftlichen Aufnahmeverfahren unterzogen, jedoch ob Reihung der Prüfungsergebnisse bestätigter Maßen für das WS/2019 keinen Studienplatz an vorgenannter Bildungseinrichtung erhalten. In Ansehung der im Zivildienst vermittelten Lehrinhalte beabsichtigt der Sohn der Bf. nunmehr eine im Sozialbereich angesiedelte Berufsausbildung zu beginnen, weswegen dieser gleichsam als Vorbereitung nunmehr ab dem ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert.

In der Beschwerde tritt die Bf. der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in den streitgegenständlichen Zeiträumen mit dem Argument entgegen, dass auf Grund des nach wie vor vorhandenen, jedoch ob, - schlussendlich einen extern nicht beinflussbaren Faktor darstellenden - Kontingentierung der Studienplätze bis dato vereitelter Absicht ein Studium zu beginnen, eine Anspruchsberechtigung in Überbrückungsmonaten zu folgern sei.

2. Streitgegenstand

Ausgehend von dem unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt bildet die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in den Zeiträumen vom bis zum sowie vom bis zum , respektive andersrum gesprochen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung derselben den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Nach der - für den vorliegenden Fall relevanten - Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d erster Halbsatz FLAG 1967 besteht ferner ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 - in der ab (BGBl. I Nr. 156/2017) geltenden Fassung - normiert ferner einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, ein Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

3.2 Rechtliche Beurteilung

3.2.1 Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum

Nach einhelliger Auffassung der Literatur, der Judikatur und auch der Verwaltungspraxis ist die Ableistung des Präsenz- (Zivil) Dienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen. Während der Leistung des Präsenz-(Zivil) Dienstes besteht sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe ().

In Ansehung der Tatsache, dass der Zivildienst keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt, besteht auch kein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Antritt desselben. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 regelt nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst (; ).

Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Bf. offenbar angedachte ausdrückliche Regelung, dass für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde, im Übrigen zu keiner Zeit bestanden hat. Lediglich bis zur Änderung des § 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestand nach dem, - dem Rechtsbestand bis zum angehörenden § 2 Abs. 1 lit. d FLAG - ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.

In Ansehung vorstehender Ausführungen war daher seitens des BFG ein im Zeitraum vom bis zum bestehender Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu verneinen, weswegen die Rückforderung der für nämlichen Zeitraum bezogenen Beträge völlig zu Recht erfolgte.

3.2.2 Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum

Ausgehend von der Diktion des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG und unter nochmaliger Bezugnahme auf den unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt waren zwecks Verifizierung/Falsifizierung der auf vorgenannter Norm basierender Anspruchsberechtigung seitens des Verwaltungsgerichtes vorweg die Subsumtion des am begonnenen Freiwilligen Sozialjahr unter den Begriff Berufsausbildung zu prüfen.

Hierbei geht aus den Gesetzesmaterialien zu - dem mit Wirkung vom einen weiteren Anspruchstatbestand statuierenden § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 - eindeutig hervor, dass es sich bei der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 handelt und ergo dessen - zwecks Erlangung eines Anspruches auf Familienbeihilfe für den Zeitraum der Absolvierung - die Aufnahme obiger Sonderbestimmung in das Gesetzesgefüge des FLAG 1967 unabdingbar war.

In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass der Sohn der Bf. nach Absolvierung des Zivildienstes ab dem an einem, keineBerufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellende FSJ teilnimmt, ist nach dem Dafürhalten des BFG die auf der Norm § 2 Abs. 1 lit. e FLAG basierende Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum als nicht gegeben zu erachten, weswegen auch die Rückforderung der bezogenen Leistungen völlig zu Recht erfolgten.

Der Vollständigkeit halber ist die Bf. betreffend das Vorbringen, wonach seit 2018 ein Familienbeihilfenanspruch für vor der dem Antritt des FSJ gelegene Zwischenzeiten statuiert ist, darauf zu verweisen, dass nämlicher, im zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG normierter Anspruch für längstens drei Monate nur dann zum Tragen kommt, wenn das FSJ zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

In Ansehung der Tatsache, dass der Sohn der Bf. nach dem am erfolgten Abschluss der Schulausbildung mit Beginn den ordentlichen Zivildienst angetreten hat, verbleibt für letztgenannte Norm kein Anwendungsbereich.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung direkt auf den zitierten Gesetzesstellen des FLAG 1967 basiert.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102214.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at