Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2020, RV/7102922/2019

Jahrzehntelange Berufstätigkeit spricht gegen voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, 1060 Wien, Rahlgasse 1/14, vom , gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im April 1956 geborenen Beschwerdeführer ab März 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***4***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt verändert.

II. Der Antrag, es "möge die bescheiderlassende Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten zu verfällen sein", wird gemäß § 313 BAO abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Der im April 1956 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** stellte mit Formular Beih 3 am , dem Finanzamt am persönlich überreicht, Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" und verwies auf die Beilagen:

Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Mit Bescheid vom stellte das Bundessozialamt auf Grund eines Antrags vom fest, dass der Bf ab dem Kreis der begünstigen Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50%.

Folgendes Ergebnis der Begutachtung ist dem Bescheid beigefügt:

Name der/des Untersuchten: ***2******1***, SVNR: ***4***

Ergebnis der durchgeführten Untersuchungvom :


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Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB%
1
Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung auf 1/20 normales Sehvermögen links
637
Tabelle 7. Spalte / 1. Zeile
25 = 30
2
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
g.z. 294
30
3
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
190
30

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1, oberer Rahmensatz, da schlechte Leseleistung

ad 2, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Lungenfunktionseinschränkung mit Bedarfsmedikation

ad 3, Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich und Lumboischialgie mit Schwäche des rechten Beines.

Reizdarmsyndrom und Zustand nach abgeheilter Hirnhautentzündung erreicht keinen Grad der Behinderung

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-3 um 2 Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt ist

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2010

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keines vorliegend

X Dauerzustand

□ Nachuntersuchung - , weil

Mindestsicherung

Mit Bescheid vom gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht dem Bf auf Grund seines Antrags vom Mindestsicherung ab .

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab März 2013 mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da das Sozialministeriumsservice nur 30 % und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt hat, war wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden:

Name des Kindes Datum Geschäftszahl

***2******1*** ***5***

Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.

Beschwerde

Gegen den Bescheid vom legte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde ein und gab in dieser an:

In außen bezeichneter Rechtssache hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit Abweisungsbescheid vom den vom Einschreiter erhobenen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe abgewiesen.

Die Begründung wurde dahingehend vorgenommen, da das Sozialministeriumsservice nur 30% und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt habe.

In seiner abweislichen Entscheidung stützt sich das Finanzamt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom , welches vom Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen erstellt wurde.

Dieses Gutachten ist nicht zutreffend. Dieses Gutachten negiert wesentliche Umstände.

Zwar geht das Gutachten auf die einzelnen Behinderungen ein, doch weicht das Gutachten erheblich von einem schon im September 2010 eingeholten Gutachten des Bundessozialamtes ab.

Jener Zustand, der bei Erstellung des Gutachtens im September 2010 vorgelegen hat, ist der Mindestzustand der Behinderung. Die Umstände, welche damals Berücksichtigung gefunden haben, haben sich verschlechtert, dass es etwas eigenartig erscheint, dass das gleiche Amt Jahre später zu einem besseren Ergebnis kommt.

Unter der Laufnummer 1 wird die Sehstörung abgehandelt. Während im Jahre 2010 auf die Tabelle 7 der Spalte 1 Zeile zurückgegriffen wurde, soll die Behinderung nun nach Spalte 8 Zeile 1 gewichtet worden sein. Da der Grad der Behinderung insgesamt auf 30% angehoben wurde, scheint darin noch nicht das Problem zu sein.

Die Laufnummern 2 und 3 wurden zwar prozentual gleich gewichtet, doch zeigt sich ein eindeutiger Unterschied zwischen dem Gutachten aus dem Jahre 2010 und dem nun eingeholten Gutachten. Der Zustand hat sich gegenüber dem Jahre 2010 erheblich verschlechtert, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die gleiche prozentuelle Festsetzung stattfindet.

Im Jahre 2010 wurde bei der Position 2 mit 30% der untere Rahmensatz angezogen. Die Begutachtung, welche nun vorgenommen wurde, hätte aufzeigen müssen, dass nun der Zustand wesentlich schlechter ist und daher ein höherer Prozentsatz zuzusprechen gewesen wäre.

Auch bei der Laufnummer 3 hat sich eine Verschlechterung des Zustandes ergeben.

Nicht erklären kann das nun der Bescheiderlassung zugrundeliegende Gutachten, weshalb bei Gesamtbeurteilung nicht eine Erhöhung stattgefunden hat.

Im Jahre 2010 findet sich im damals eingeholten Gutachten noch folgender Hinweis:

Gesamtgrad der Behinderung 50%

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 bis 3 um 2 Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden ist gerechtfertigt.

Warum die vom gleichen Amt im Jahre 2010 zugebilligte Erhöhung bzw. der im Jahre 2010 zugebilligte Gesamtgrad der Behinderung nun nicht mehr gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Außerdem wird unrichtig festgestellt, dass der Einschreiter nach Sicht des nun eingeholten Gutachtens nicht auf Dauer außerstande sein soll, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im Jahre 2010 wurde davon ausgegangen, dass keine Möglichkeit gegeben ist, den Unterhalt zu verschaffen. Es wurde auch ein Dauerzustand angenommen.

Zudem ist der Einschreiter auch im Besitz eines gültigen Invalidenausweises, welcher vom Bundessozialamt Wien ausgestellt wurde und bei welchem ebenfalls 50% Behinderung zugrunde gelegt werden.

Die vom nunmehrigen eingeholten Gutachten vollzogene Einstufung ist unrichtig. Es wurden keinerlei Umstände aufgezeigt, welche eine Änderung jenes Zustandes darstellen würden, der bei Bescheiderlassung im Jahre 2010 gegen war.

Die Beurteilungskriterien sind die gleichen, sodass jenes Krankheitsbild, welches schon 2010 gegeben war, auch nun anzunehmen gewesen wäre.

Hinzu kommt, dass seit dem Gutachten aus dem Jahre 2010, wo der Gesamtgrad der Behinderung bereits mit 50% festgestellt wurde, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sodass bei richtiger Begutachtung der Grad der Behinderung noch höher hätte angesetzt werden müssen.

Jedenfalls aber wäre unter Berücksichtigung der Verschlechterung des Zustandes und der nahezu schon gegebenen Blindheit jedenfalls der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% festzusetzen gewesen.

Da das nun eingeholte Gutachten keine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit dem bereits im Jahre 2010 eingeholten Gutachten erkennen lässt, ist dieses Gutachten dunkel und unbestimmt und ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

Laut dem eingeholten der Entscheidungsfindung zugrundeliegenden Gutachten wurde dieses von Frau Dr. ***6******7*** erstellt.

Nach der abrufbaren Liste des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs ist die Gutachterin lediglich für das LG f. ZRS Wien und das HG Wien zugelassen. Keine Zulassung besteht für die hier zur Entscheidungsfindung angerufene Behörde.

Zudem besteht ausschließlich eine Zulassung für das Fachgebiet 02.01, was dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin entspricht.

Es besteht daher eine Begutachtung durch eine Sachverständige, welche nicht über das erforderliche Fachwissen über sämtliche Leidenszustände verfügt, sodass dieses Gutachten auszuscheiden ist.

Die Vidierung des Gutachtens erfolgte offenbar durch eine nicht in die Sachverständigenliste eingetragene Person, weil die Suche beim Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eine Medizinerin mit dem Namen Dr. ***8******9*** nicht zutage fördert. Offenbar handle es sich dabei um eine juristisch ausgebildete Person, die jedoch ein medizinisches Gutachten nicht vidieren kann.

Der Umstand, dass die begutachtende Ärztin nur für das Fachgebiet Allgemeinmedizin zugelassen ist, ist im Übrigen auch dem Gutachten selbst zu entnehmen. Damit ist von vorneherein klar, dass keine ausreichende Abdeckung durch entsprechende Sachverständige aus dem entsprechenden Fachgebieten stattgefunden hat.

Das vorliegende der Entscheidungsfindung zugrundeliegende Gutachten ist daher auszuscheiden.

Beweis:

Gutachten Bundessozialamt vom

Kopie des Behindertenausweises

Einschau in die Sachverständigenliste

weitere Beweise vorbehalten.

Das abgeführte Verfahren verletzt daher die Rechte des Einschreiters auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Das abgeführte Verfahren verletzt den Einschreiter auch in seinen Rechten auf ordnungsgemäße Begutachtung durch Ärzte aus dem Fachgebiet der festgestellten Leiden.

Bei ordnungsgemäßer Begutachtung wäre ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde beizuziehen gewesen, weiters ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde und der Atemwegserkrankungen, letztlich ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Orthopädie.

Der angefochtene Bescheid ist daher in mehrfacher Hinsicht mangelhaft.

Vor neuerlicher Entscheidungsfindung wird die erstinstanzliche Behörde zudem auszusprechen haben, welcher der beizuziehenden Sachverständigen als "führender Sachverständiger" anzusehen ist und welchem Sachverständigem sohin die Zusammenfassung der Gutachten aus den Einzelfachgebieten aufzutragen sein wird.

Ohne Begutachtung durch Sachverständige aus den einzelnen Fachgebieten wird ein mangelfreies Verfahren nicht abzuführen sein.

Im angefochtenen Bescheid findet sich der Hinweis, dass die oben angeführten Bescheinigungsmittel beizulegen seien.

Dem Bescheid kann jedoch nicht entnommen werden, welches Bescheinigungsmittel beizulegen wäre, es sei denn, es handelt sich um das Gutachten, welches Aktinhalt sein sollte.

Infolge Unklarheit des Bescheides werden daher insgesamt folgende Schriftstücke vorgelegt:

- Bescheid Bundessozialamt

- Kopie Behindertenausweis

- Gutachten

-Abweisungsbescheid .

Es werden sohin gestellt nachfolgende Anträge

Die zur Entscheidungsfindung über die gegenständliche Beschwerde zuständige übergeordnete Behörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe im Umfang des Antrages, sohin ab März 2013 zur Gänze stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Neudurchführung des Verfahrens durch Beiziehung fachkundiger Sachverständiger in der Sache selbst entscheiden, in eventu der erstinstanzlicher Behörde nach Einholung fachkundiger Sachverständigengutachten die neuerliche Entscheidungsfindung auftragen.

Darüber hinaus möge die bescheiderlassende Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten zu verfällen sein.

Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Der oben wiedergegebene Bescheid samt gutachtlicher Begründung vom wurde neuerlich vorgelegt. Eine Aussage über eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit geht aus diesen Unterlagen nicht hervor.

Behindertenpass

Eine (schlecht leserliche, der Pass hat im Original einen roten Hintergrund) Kopie des Behindertenpasses wurde beigefügt.

Begleitschreiben

Ein Begleitschreiben des Sozialministeriumservice wurde vorgelegt. Der Inhalt lautet:

OB: ***5***

Betrifft: Erhöhte Familienbeihilfe für ***1******2***, geb. ***10***

Sehr geehrte/r Herrn ***2***!

Sie haben beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht. In diesem Zusammenhang wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Behinderung erstellt.

In der Beilage wird Ihnen ein Exemplar dieses Sachverständigengutachtens übermittelt.

Die abschließende Erledigung Ihres Antrages erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt:

Finanzamt

Wien 12/13/14 Purkersdorf

Marxergasse 4

1030 Wien

050 233 233

Beilage:

Sachverständigengutachten vom

Gutachten vom 14./

Am 14./ erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)


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Name des/der Untersuchten:
***1******2***
Geschlecht:
Männlich
Geburtsdatum:
....04.1956
Verfahrensordnungsbegriff:
***5***
Wohnhaft in
***3***, Österreich
Identität nachgewiesen durch:
Reisepass
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Von 12:45 bis 13:00 Uhr
Untersuchung:
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson erforderlich
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in ***6******11******12******13******14******7***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

Schwachsichtigkeit rechts, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe um eine erhöhte Familienbeihilfe angesucht, weil mir die Mindestsicherung zu wenig ist. Außerdem zahle ich sehr wenig Geld für die Medikamente. Außerdem habe ich immer Kopfschmerzen. Ich habe Atemprobleme und bin auf einem Auge blind. Ich habe auch öfters Durchfall, da ich ein Reizdarmsyndrom habe. Ich schwitze auch sehr viel. Ich habe schon um eine Frühpension angesucht, allerdings ist die abgelehnt worden, weil ich für arbeitsfähig erklärt worden bin.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Berodual, Buscopan, Clavamox bei Bedarf, Hylac forte bei Bedarf, Mexalen bei Bedarf, Nexium bei Bedarf, Parkemed bei Bedarf, Uitibro Inhalator

Sozialanamnese:

ledig, keine Kinder, AMS, gelernter kaufmän. Angestellter, seit ca 7 Jahren arbeitslos, zum Schluss als Versicherungsvermittler gearbeitet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bescheid des SMS vom : Diagnose: Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung auf 1/20, normales Sehvermögen links 30%, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30%, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%, Gesamt-GdB: 50%

SVA Gesundheitszentrum vom : Patient klagt über regelmäßig auftretende Durchfälle nach dem Essen. Endoskopische Abklärung ist noch nicht erfolgt. Ansonsten Belastungsdsypnoe beim Bergaufgehen, Kreuzschmerz mit seitlicher Ausstrahlung, Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, chronisch rezidivierende Lumboischialgien rechts mit radikulärer Schmerzausstrahlung, leichte Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels bei degenerativer Veränderung der gesamten Wirbelsäule, Lungenfunktion Spirometrie: TLC Normbereich, RV und RC mäßiggradig vergrößert, VC und FEV1 gleichsinnig mäßig- bis höhergradig eingeschränkt (FEV1 ist 1,54 Liter entspricht 38% des Zollwertes)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 184,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 140/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

62 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput:, Visus: Amblyopie techts Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, Belastungsdyspnoe, Raucherhusten

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Sensibilität wird unauffällig angegeben,

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand rechts erschwert, Einbeinstand rechts nicht möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft rechts vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine

Varikositas, keine Ödeme bds.,

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: Kniehöhe Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

hinkendes Gangbild

Psycho(patho)logischer Status:

klar, orientiert, Psychopathologisch unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung rechts auf 1/20, normales Sehvermögen linksTabelle/ Spalte 8 Zeile 1
11.02.012
30
2
Chronisch obstruktive AtemwegserkrankungWahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar
30
3
Degenerative Veränderungen der WirbelsäuleWahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich mit Lumboischialgie und Schwäche des rechten Beines
30

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

-

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein

GdB liegt vor seit: 06/2010

Herr ***1******2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.

X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 3 Jahren:

Gutachten erstellt am von Dr.in ***6******11******12******13******14******7*** Gutachten vidiert am von Dr. ***8******9***

Abweisungsbescheid

Der oben wiedergegebene Abweisungsbescheid vom wurde beigelegt.

Vorhalt vom

Das Finanzamt teilte dem Bf mit Vorhalt vom mit:

1.) Für einen Beihilfenanspruch nach § 6 Abs 2 FLAG ist die Höhe des Behinderungsgrades irrelevant. Ausschlaggebend ist nur die dauernde Erwerbsunfähigkeit, die VOR dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss. Bitte daher entsprechende Befunde für eine neue Gutachtenerstellung beim Bundessozialamt nachreichen.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen.

2.) Liegt auch eine Zustellvollmacht für Dr. ***32*** vor?

Daraufhin stellte der Bf mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom Fristverlängerungsansuchen:

In außen bezeichneter Rechtssache wird Bezug genommen auf das Ergänzungsersuchen vom . Die in diesem genannte Frist wurde bei einem mit der zuständigen Referentin geführten Telefonat erstreckt auf den .

Bedauerlicherweise konnte der Einschreiter bis zum Zeitpunkt der Verfassung des gegenständlichen Schriftsatzes die gewünschten Unterlagen noch nicht zusammentragen, sodass eine Fristerstreckung dringend geboten ist.

Aufgrund des Umstandes, dass diese Unterlagen vor langer Zeit erstellt wurden und daher auch nicht digital vorhanden sind, erweist sich die Beischaffung der abgeforderten Befunde als extrem schwierig und zeitaufwändig.

Es wird daher gestellt der Antrag die Frist zur Erledigung des Ergänzungsersuchens auf zumindest zu erstrecken.

Der Bf beantwortete diesen Vorhalt mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom :

In außen bezeichneter Rechtssache wird in Erledigung des Ergänzungsersuchens an Unterlagen zur Vorlage gebracht, was noch aufgefunden werden konnte.

Besonders signifikant ist, dass zumindest Befunde aus 1995 gegeben sind, die schon damals eine derart erhebliche Beeinträchtigung belegen, dass nach einer Arbeitszeit von rund 15 Minuten bereits Beschwerden aufgetreten sind.

Schon damals wurde festgestellt, dass die Sehschärfe massiv beeinträchtigt ist. Festgehalten ist auch, dass schon im Kindesalter die Sehschwäche offenbar lokalisiert wurde.

Bedauerlicherweise sind weiter zurückreichende Befunde nicht mehr herstellbar, da an die Grenzen der Aufbewahrung gestoßen wird.

Unstrittig ist aber, dass offenbar schon seit unzähligen, für den Antragszeitraum relevanten Jahren eine gravierende Beeinträchtigung gegeben ist, sodass der Antrag zurecht gestellt wurde.

Beweis:

AKH Wien Augenbefund, AKH Wien ,

***15*** , Medikamentenliste, Diagnosezentrum Meidling , fachärztliche Begutachtung Pensionsversicherungsanstalt , SVA Gesundheitszentrum , SVA Gesundheitszentrum Befundblatt , SVA , SVA , SVA Befundblatt, , SVA Gesundheitszentrum , Chefarzt Stellungnahme undatiert, augenärztliches Gutachten , Befund Dr. ***16*** , Befund Dr. ***17*** , chirurgisch-orthopädisches Gutachten , pulmulogisches Gutachten 12.2.1010, internes Gutachten , Stellungnahme Wiener Gebietskrankenkasse , histologisches Gutachten , SMZ-Süd, Kurzbrief , SMZ-Süd Befund , berufskundliches Gutachten

Es wird um Berücksichtigung gebeten, dass eine vollständige Vorlage aller Krankengeschichten, rückreichend zu einem Zeitpunkt bis vor Erreichen des 21. Lebensjahres aufgrund der beschränkten Aufbewahrungsdauer und der damit einhergehenden Vernichtung von Unterlagen nicht beibringbar sind. Allerdings indizieren die Unterlagen aus 1995 die relevante gesundheitliche Beeinträchtigung.

Die Beschwerde ist damit begründet. Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe im Umfang des Antrages ist zurecht gestellt.

AKH Wien Augenbefund

Augenbefund vom :

Vordere Augenabschnitte und Fundi regelrecht.

Visus re. sine corr. 0,03 part. ohne Naheleistung

Aufgrund einer hochgradigen Ambilopie re ist eine Bildschirmarbeit nicht zumutbar, da das Iinke sehtüchtige Auge zu rasch ermüden würde und zu äußerst unangenehmen subj.Beschwerden führte.

AKH Wien

Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien schrieb dem Bf. am :

Bezüglich Ihrer Anfrage vom dürfen wir Ihnen mitteilen, dass nach langem Suchen in den lange zurückliegenden Befundungen für die ***15*** Aufzeichnungen vom aufgefunden wurden.

Dabei geht aus Ihrer Vorgeschichte der Befund von Beschwerden bei Bildschirmarbeiten nach etwa einer 1/4 Stunde Dauer hervor. Des Weiteren Ihre Angabe über Schielen im Kindesalter am rechten Auge, sowie eine daraus resültierende Schwachsichtigkeit:

Die damalige Sehschärfe betrug am rechten Auge 0,03p am linken Auge 1,0p.

Abschließend wurden Sie gebeten sich bei Ihrem Augenarzt zwecks Überprüfung der Brillenkorrektur vorzustellen.

***15***

Die ***15***, offenbar der damalige Arbeitgeber, übermittelte dem Bf eine Kopie des Augenbefundes vom .

Medikamentenliste

Folgende Medikamentenliste, nicht ersichtlich, von wem erstellt ("Gesendet vom schnellen Notizblock"), mit Datumsstempel wurde vorgelegt:

Berodual Pumpe bei Bedarf, Bucopan bei Bedarf/Lunge, Clavamox bei Bedarf/Atemwege, Dolgit Creme 40 bei Bedarf/Kreuz, Hylak forte Tropfen bei Bedarf/Darm, Mexalen 500 bei Bedarf/Schmerz, Nexium 40 bei Bedarf/Magen-Darm, Parkemed 500 bei Bedarf/Schmerz,,Thealoz Tropfen bei Bedarf/Äugen, Ultibro Inhalator täglich/Lunge

Diagnosezentrum Meidling

Das Diagnosezentrum Meidling erstattete am folgenden Befund:

Schädel ap und seitlich

Ergebnis:

Keine fraktursuspekte Aufhellungslinie oder Konturunterbrechung.

Keine suspekten knöchernen Destruktionen.

Die Nasennebenhöhlen, soweit mitdargestellt, ohne Auffälligkeiten.

Plumper Occipitalsporn

Nebenbefund: Hyperostotische spangenbildende Spondylophyten an der HWS.

Small-Part-Sonographie der Schädelkalotte

Ergebnis:

Im Bereich einer kleinen tastbaren Resistenz an der Glabella rechtsseitig findet sich subcutan ein Aspekt mäßig typisches Lipom von 2,5 x 2 x 0,5 cm Durchmesser

fachärztliche Begutachtung Pensionsversicherungsanstalt

Vorgelegt wurde ein Lugenfunktionsdiagramm vom

SVA Gesundheitszentrum

Das Gesundheitszentrum der SVA schrieb dem behandelnden Arzt über eine Untersuchung am :

Diagnosen:

Höhergradige degenerative WS-Veränderungen

Cervicalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik,

chronisch rezivid. Lumboischialgien re. mit radikulärer Ausstrahlung,

Z. n. FSME 1998;

inzipiente Coxarthrosen,

leichte Muskelverschmächtigung im Bereich des re. Ober- und Unterschenkels,

Cholelithiasis

anam. rezidiv. Durchfall

Nikotinabusus,

Hyperglykämie und Hyperlipidämie mit normalem HBA1C,

Hypertonie,

hochgradige Obstruktion (pulmologische Abklärung bzw. Observanz erforderlich)

minmale AI und Ml bei guter Linksventrikelfunktion

Therapievorschlag:

Pulmologische Abklärung ist erforderlich: Lebensstilmodifikation mit Nikotinkarenz ist erforderlich. Fettreduzierte Kost ist wünschenswert. Endoskopische Abklärung des CoIons ist erforderlich.

Derzeitige Medikation:

Nexium 40 bei Bedarf, Glavamox bei Bedarf, Parkemed 500 bei Bedarf, Hylak; forte Tropfen bei Bedarf, Tannalbin Tabletten bei Bedarf, Buscopan bei Bedarf, Antiflat Kautabletten bei Bedarf.

SVA Gesundheitszentrum Befundblatt

Befundblatt zu einer Untersuchung vom .

SVA Gesundheitszentrum

Untersuchung vom :

samt Befunddetails

Chefarzt Stellungnahme undatiert

Der Chefärztliche Dienst des AMS gab folgende Stellungnahme (Eingang AMS ) ab_

Asthma bronchiale

Lendenwirbelsäulensyndrom

Anlagebedingtes Innenschielen und Sehschwäche rechts

Beginnender grauer Star und gering herabgesetztes Sehvermögen links

ICD-10: J45.9

ICD-10: M54:4

ICD-10: H54.5

ICD-10: H25.9

Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten reicht das Gesamtleistungskalkül für zumutbare Verweisungstätigkeiten innerhalb der Berufsgruppe (Bürokaufmann) und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarktaus.

Der Versicherte ist nicht berufsunfähig gem. § 273(1).

Maßnahmen der Rehabilitation:

medizinisch: keine

beruflich: ja

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge: keine:

Ausgenommen ist jede Bildschirmtätigkeit und das berufsbedingte Lenken eines KFZ.

Augenärztliches Gutachten

Dr. ***19*** ***20***, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, erstatte auf Grund einer Untersuchung vom ein Augenärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension. Auszüge:

Erlernter Beruf: Bürokaufmann

Anamnese:

Das rechte Auge war schon immer sehsehwach.

Kopfschmerzen

Probleme mit Kreuz

chron. Bronchitis

Augenärztlicher Befund:

Befund Dr. ***16***

Befund Obermedizinalrat Dr. ***21*** ***16***, Facharzt für Augenheilkunde, Allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Sachverständiger, vom an das Arbeits- und Sozialgericht Wien:

Befund Dr. ***17***

Dr. ***34*** ***17***, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, erstattete am einen Befundbericht:

Chirurgisch-orthopädisches Gutachten

Dr. med. ***22*** ***23***, Facharzt für Unfallchirurgie, allg. beeideter, gerichtl. zertifizierter Sachverständiger erstattete am für das Arbeits- und Sozialgericht Wien ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten. Auszüge:

Pulmulogisches Gutachten 12.2.1010

Prim. Dr. ***24*** ***25***, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, Innere Medizin und Lungenkrankheiten, allgem. beeid. gerichtl. zertifizierter Sachverständiger, erstatte am für das Arbeits- und Sozialgericht ein pulmologisches Gutachten. Auszüge:

Internes Gutachten

Prim. Dr. ***24*** ***25***, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, Innere Medizin und Lungenkrankheiten, allgem. beeid. gerichtl. zertifizierter Sachverständiger, erstatte am für das Arbeits- und Sozialgericht ein internes Gutachten. Auszüge:

Stellungnahme Wiener Gebietskrankenkasse

Die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte am einen Befund. Auszug:

Histologisches Gutachten

Die Wiener Gebietskrankenkasse, Hanusch Krankenhaus, erstattete am ein histologisches Gutachten mit folgender Diagnose:

SMZ-Süd, Kurzbrief

Das Sozialmedizinische Zentrum Süd berichtete am über durchgeführte Untersuchungen i.Z.m. den Darmbeschwerden des Bf.

SMZ-Süd Befund

Befund zum Kurzbrief vom (Blutbild)

Berufskundliches Gutachten

Für das Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde ein berufskundliches Sachverständigengutachten erstellt.

Der Bf habe seit April 1998 bis zuletzt eine Tätigkeit als Versicherungsagent ausgeübt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben erheblich behinderte Kinder Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gem. § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachten nachzuweisen.

Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB) vom wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, der Gesamtgrad der Behinderung wurde ab mit 30% bescheinigt.

Bei einer weiteren Überprüfung durch das BSB im Beschwerdeverfahren wurde am ein neues Gutachten erstellt. Auch darin wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, der Gesamtgrad der Behinderung wurde ab mit 50% eingestuft.

Demnach ist die Voraussetzung des § 6 Abs 2 lit d FLAG - voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - nicht gegeben und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Höhe des Behinderungsgrades ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d FLAG nicht von Bedeutung.

Da Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, besteht auch kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag, ohne auf die Beschwerdevorentscheidung näher einzugehen:

In außen bezeichneter Rechtssache hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nun die Beschwerdevorentscheidung übersendet (auch an den ausgewiesenen Parteienvertreter).

Innerhalb offener Frist wird gestellt der Antrag auf Entscheidung über die erhobene Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Gutachten vom

Am erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes weitere Sachverständigengutachten:

Sachverständigengutachten

(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)


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Name des/der Untersuchten:
***1******2***
Geschlecht:
Männlich
Geburtsdatum:
....04.1956
Verfahrensordnungsbegriff:
***35***
Wohnhaft in
***3***, Österreich
Identität nachgewiesen durch:
Behindertenpass 50%
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Von 08:30 bis 09:00 Uhr
Untersuchung:
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson erforderlich
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr. ***26******27******28******29******30***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

Die letzte Begutachtung erfolgte 2018-5, mit Anerkennung von 30% GdB für Schwachsichtigkeit re. 30, COPD 30. degenerative WS 30, dagegen Berufung (vertreten durch RA ***31******32***), insbesondere, da die Einstufung zu gering sei und sehr wohl eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde.

Er wäre eine Frühgeburt gewesen, keine Operationen bis auf Muttermalentfernungen

Seit Geburt sei er re. blind.

1966 Gehirnentzündung bei FSME

Hohen Blutdruck war auch zeitweise.

Die Lunge sei eigentlich immer schon bedient gewesen, Rauchen seit ca. 22. LJ., besser werde es nicht.

Derzeitige Beschwerden:

"Wenn : er länger gehe habe er Schmerzen im Kreuz und der Hüfte, er könne dann nur unter Schmerzen rechts einen Schritt machen. Manchmal gehorche das re. Bein nicht. Es sei keine Lähmung.

Fallweise Durchfall und fallweise auch Kopfschmerzen.

Die Nasenscheidewand sei verkrümmt.

Er werde schnell müde und schwitze leicht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ultibro tgl. 1 x, und Mexalen bei Bedarf, Berodual b. Bed.

Er nehme ungern Medikamente, wenn er alle verordneten nehmen würde, hätte er eine Medikamentenvergiftung

Sozialanamnese:

Er habe gehört es gäbe eine Familienbeihilfe und er glaube, daß er für das in Frage kommen könnte, er habe 37 Jahre gearbeitet und dann aufhören müssen wegen den Augen, sei jetzt seit dem 55. LJ arbeitslos als Versicherungsvertreter. Die Frühpension wurde abgelehnt worden, weil er für arbeitsfähig erklärt worden war. Er beziehe Mindestsicherung, Ledig, keine Kinder, wohne in einer Genossenschaftswohnung im 3. Stock ohne Lift, kein Pflegegeld.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2016-2 mitgebrachter Befund Dr. ***25***, Lunge: Sie waren am bei mir, Sie leiden an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, die damalige Funktionsprüfung ergab einen Sekundenatemstoß von ca. 40% des Sollwerts, es war also eine beträchtliche Verengung der Bronchien nachweisbar, ich habe Ihnen empfohlen, die laufende Therapie mit Ultibro und Berodual bei Bedarf weiter zu nehmen

2013-7 SVA Gesundheitszentrum 1050:

Höhergradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Cervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik

Chronisch rezdivierende Lumboischialgien rechts mit radikulärer Ausstrahlung

Zustand nach FSME 1996

Incipiente Coxarthrosen

Leichte Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels, Cholelithiasis, anamn. Rezidiv. Durchfall, Nikotinabusus,

Hyperglykämie und Hyperlipidämie mit normalem HbAlc, arterieller Bluthochdruck, hochgradige Obstruktion (pulmolog. Abklärung bzw. Observanz erforderlich)

Minimale Aortenklappeninsuffizienz und Mitralklappeninsuffizienz bei guter Linksventrikelfunktion

2011-2 Augenärztliches Gutachten Dr ***19******20***: anlagebedingtes Innenschielen und Sehschwäche rechts mit Visus von 1/60 rechts und links 0,6

Bescheid des SMS vom : Diagnose: Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung auf 1/20, normales Sehvermögen links 30%, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30%, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%, Gesamt-GdB: 50%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

62 jähriger AW in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 184,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 130/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: HNAP frei, Rachen bland, Amblyopie rechts, mit mäßigem Strabismus convergens re., Lichtreaktion unauffällig Hörvermögen ohne Hörgeräte unauffällig, keine Lippenzyanose

Collum: Halsorgane unauffällig

Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.

Pulmo: VA, sonorer KS, keine Atemnot in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar

WS: im Lot, FBA: 20 cm, Seitneigung und Drehung der LWS zu 1/3 eingeschränkt, HWS in allen Ebenen Endgradig, KJA 2 cm,

Extremitäten: Obere: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds.

uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. seitengleich unauffällig, Faustschluß und

Spitzgriff bds. durchführbar. In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben,

Untere; altersentsprechend freie Beweglichkeit in den Gelenken, der re. Unterschenkel an der größten Circumferenz 32 gegenüber 33 cm li. Grobe Kraft re. gering vermindert KG 4-5, keine Sensibilitätsstörung angegeben, Bandstabilität

keine Ödeme, Fußpulse tastbar,

Haut: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit Halbschuhen frei gehend, re. etwas hinkend vorgezeigt., Zehen- Fersengang

möglich, beim Einbeinstand re. hält er sich an

Psycho(patho)logischer Status:

allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung dysphorisch

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung rechts auf 1/20, normales Sehvermögen linksTabelle/ Spalte 8 Zeile 1
11.02.012
30
2
Chronisch obstruktive AtemwegserkrankungWahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar
30
3
Degenerative Veränderungen der WirbelsäuleWahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich mit Lumboischialgie und Schwäche des rechten Beines
30
4
Degenerative GelenksveränderungenHeranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Incipienter Coxarthrosen und Omartrhose beidseits
10

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-3 um 2 Stufen ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt.

Leiden 4 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein rezidivierender Durchfall ohne befundbelegte maßgebliche Schleimhautveränderungen und Zustand nach FSME ohne dokumentierte Residuen erreicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

unter Berücksichtigung der Steigerungsmodalitäten des Gutachtens vom 2010 werden diese übernommen und es erhöht sich somit der Gesamt GdB auf 50% im Vergleich zum Vorgutachten, eine höhere Einstufung durch das neu aufgenommene Leiden 4 ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein

GdB liegt vor seit: 06/2010

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Herr ***1******2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Es resultiert aus den eingestuften Gesundheitsschäden nach wie vor keine Beeinträchtigung, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.

X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 3 Jahren:

Gutachten erstellt am von Dr. ***26******27******28******29******30***

Gutachten vidiert am von Dr. ***8******9***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

2 Vorhalt zu Beschwerde

3 Vorhaltsbentwortung

Bescheide

4 Familienbeihilfe (Zeitraum: 03.2013-03.2019)

Zusatzdokumente Bescheide

5 Rsb zu ABW

Antrag / Anzeige an die Behörde

6 Antrag erh FB

Beschwerdevorentscheidung

7 Beschwerdevorentscheidung

8 Rsb zu BVE

Vorlageantrag

9 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

10 BSA -Bescheinigung

Sachverhalt:

Eigenantrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für 5 Jahre vom .

Mit Gutachten des Sozialministeriumsservice (SMS) vom wurde ein Behinderungsgrad von 30% und das Nichtvorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Das Gutachten attestiert den Grad der Behinderung rückwirkend mit Juni 2010 - der Bf. war im Juni 2010 seinerseits bereits 54 Jahre alt. Da keine erhebliche Behinderung iSd. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 bescheinigt worden ist und darüber hinaus die Behinderung nicht innerhalb der Altersgrenzen des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 und während einer aufrechten Berufsausbildung attestiert wurde, wurde die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag mit Bescheid vom ab März 2018 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am vom Rechtsvertreter eine Beschwerde eingebracht.

Daher wurde ein neues Gutachten beim SMS angefordert. Im neuen Gutachten des SMS vom wurde zwar der Behinderungsgrad auf 50% angehoben (Erhöhung des Grades der Behinderung von 30% aus 50% auf Grund der Leiden 2 und 3 laut Gutachten vom ), es wurde jedoch wieder keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Der Grad der Behinderung wurde wiederum rückwirkend ab 06/2010 attestiert, wobei der Bf. zu diesem Zeitpunkt - wie oben ausgeführt - bereits 54 Jahre alt gewesen ist.

Mangels Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit und weil darüber hinaus die Behinderung nicht innerhalb der Altersgrenzen des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 und während einer aufrechten Berufsausbildung attestiert wurde, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.

Am wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

1.Gutachten des SMS vom (s. Beschwerde S 12 - 16)

2.Gutachten des SMS vom (s. vorgelegte Aktenteile)

Stellungnahme:

Strittig ist, ob eine (vor dem 21./25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung eingetretene) dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Nach Ansicht des Finanzamtes liegen insbesondere in Ansehung der Rückwirkung der Feststellung des Grades der Behinderung ab 06/2010 sowie in Ansehung des Behinderungsgrades des "Hauptleidens" des Bf. schlüssige Gutachten vor. Vor allem aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung der Behinderungen ("erst") ab 06/2010 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer (Bf.) war nämlich zu jenem Zeitpunkt, mit dem der Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt worden ist, bereits 54 Jahre alt und befand sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr in einer Berufsausbildung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im April 1956 geborene Bf ***1*** ***2*** leidet an:

  • Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung rechts auf 1/20, normales Sehvermögen links

  • Chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung

  • Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

  • Degenerativen Gelenksveränderungen.

Das Sozialministeriumservice hat dem Bf mit Gutachten vom deswegen einen Grad der Behinderung von 50% bescheinigt. Der Bf ist gelernter kaufmännischer Angestellter und hat 37 Jahre gearbeitet, zuletzt als Versicherungsvermittler. Der Bf war im Jahr 2010 gesundheitlich in der Lage, einer Erwerbstätigkeit, etwa in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsvermittler, nachzugehen.

Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch das Sozialministeriumservice nicht bescheinigt. Der Bf war vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Aus den vom Bf vorgelegten Gutachten im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass im Jahr 2010 keine Erwerbsunfähigkeit bestanden hat.Wenn der Bf Jahrzehnte nach Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbsfähig war, gilt dies umso mehr für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Bw war tatsächlich 37 Jahre lang berufstätig.

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 2a BAO lauten:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 166 BAO lautet:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO lautet:

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 177 BAO lautet:

§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

§ 4 Abs. 1 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

Gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG 1988 hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen.

§ 2 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Sozialministeriumservicegesetz - SMSG) BGBl. I Nr. 150/2002 i. d. g. F. lautet:

§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.

(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.

§ 2a Abs. 1 und 2 SMSG i. d. g. F. lautet:

§ 2a. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Kontaktdatenbank zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe zu verwenden.

(2) In der Kontaktdatenbank werden die in Abs. 3 genannten Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:

1. Dienstgeber/Dienstgeberinnen,

2. Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,

3. nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,

4. Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

5. Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen,

6. Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

7. Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen.

§ 52 AVG lautet:

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

§ 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957BGBl. Nr. 152/1957 i. d. g. F. lautet:

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007 (anzuwenden vor , bzw. , § 55 Abs. 17 FLAG 1967):

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder

c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,

f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , bzw. , § 55 Abs. 17 FLAG 1967):

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Mit dem FreiwilligengesetzBGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:

"k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."

Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/2013 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt:

"(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am , wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

"Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,"

Die Novelle BGBl. I Nr. 156/2017 fügte (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) an das Ende von § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 folgenden Wortlaut an (Inkrafttreten jeweils ):

"das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder"

und änderte § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 wie folgt (ebenfalls für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung):

"das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder"

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 wurde § 6 FLAG 1967 neuerlich geändert, und zwar rückwirkend ab (§ 55 Abs. 39 FLAG 1967). In dieser Fassung lautet § 6 FLAG 1967:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

Die Materialien (IA 386/A NR 26. GP) begründen diese Änderung unter anderem so:

Eltern, deren Kinder nicht zu ihnen haushaltszugehörig sind (ohne tatsächlicher oder fiktiver Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5) und die ihren Kindern nicht überwiegend Unterhalt leisten, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.

Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.

Diese Regelungen sollen in Bezug auf alle Kinder gelten, grundsätzlich auch für Kinder, die erheblich behindert sind und demzufolge die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sowie in Bezug auf Vollwaisen.

In Bezug auf erheblich behinderte Kinder, die nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, soll durch eine Sonderregelung der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe jedenfalls gegeben sein, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen. Eine eigenständige Haushaltsführung wird in der Regel dann vorliegen, wenn das Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen.

Im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden, bei welchen es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme handelt, soll ein Eigenanspruch der betroffenen Personen ausgeschlossen werden.

Gemäß den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes besteht eine Verpflichtung der öffentlichen Hand für den Unterhalt dieser betroffenen Personen umfassend zu sorgen. Jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer Freiheitsstrafe bzw. des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, werden von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt.

§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 €,

b) für drei Kinder um 47,8 €,

c) für vier Kinder um 97,8 €, und

d) für jedes weitere Kind um 50 €.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab , geändert:

"(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d ff. FLAG 1967):

"(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

1. ab

a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

2. ab

a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet."

"(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

1. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;

2. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €."

"(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab um 150 €;

2. ab um 152,9 €;

3. ab um 155,9 €."

§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Familienbeihilfe für volljährige erheblich behinderte Kinder

Der Bezug von Familienbeihilfe für volljährige erheblich behinderte Kinder ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 ().

Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu beantragen (Beih 1) und erst später, beispielsweise weil Beweismittel noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen. Ebenso kann zunächst mit dem Formular Beih 3 der Erhöhungsbetrag beantragt werden; dies gilt, wenn bisher keine Familienbeihilfe für den Antragszeitraum bezogen wurde, als Antragstellung auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag.

§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung.

Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Grundbetrag nur, wenn voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig

Der Bf hat im April 1977 das 21. Lebensjahr vollendet. In Berufsausbildung befand er sich danach nach der Aktenlage nicht mehr. Dem Bf steht nur dann der Grundbetrag an Familienbeihilfe zu, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegen:

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es auf sich allein gestellt mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ).

Die alleinige Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich in diesem Fall das Kind den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. ). Derartige Arbeitsversuche dokumentieren keine Erwerbsfähigkeit (vgl. ).

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.

Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ).

Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ).

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden.

In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (vgl. ; ; ; ).

Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen.

Zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ist gemäß § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988 jeder Arzt mit ius practicandi befugt. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes ist aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste zu ersehen. Im gegenständlichen Verfahren sind alle Gutachter in die Ärzteliste eingetragen.

Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass Medizinalrätin Dr. ***8*** ***9*** Chefärztin des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und zur Berufsausübung als Ärztin berechtigt ist, was im Internet durch einfache Suche nachgelesen werden kann (siehe https://www.oesterreich.gv.at/***18*** oder https://www.praxisplan.at/5187726620/252/***33***/a1).

Entgegen § 52 AVG unterscheidet § 177 BAO nicht zwischen Amtssachverständigen und anderen Sachverständigen. Der Typus des Amtssachverständigen ist dem Abgabenverfahren nicht bekannt. Im Abgabenverfahren kommen - wie nach § 351 ZPO - als Sachverständige die "öffentlich bestellten Sachverständigen", also jene die in die gemäß Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG) BGBl. Nr. 137/1975 im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu führenden Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten sind, und "andere" als Sachverständige herangezogene Personen in Betracht (vgl. Stoll, BAO, 1860).

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass (nur) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gemäß § 2 Abs. 1 SDG als "öffentlich bestellte Sachverständige" anzusehen sind (neben Stoll a. a. O. etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 177 Anm. 2 und Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO HB, § 177, 488), während Ritz (BAO6, § 177 Tz. 7) und Ellinger/Sutter/Urtz (BAO § 177 Anm. 2) zu den öffentlich bestellten Sachverständigen auch etwa (alle) Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) und Wirtschaftstreuhänder (§ 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017, § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) zählen. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vor allem in Hinblick auf § 177 Abs. 3 BAO betreffend die Verpflichtung, einer Bestellung zum Sachverständigen Folge zu leisten (vgl. ).

Der Begriff des "Sachverständigen" ist nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 ff BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen (vgl. ).

In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind daher auch alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich i. S. d. § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden.

Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m.w.N.).

Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht die Bundesabgabenordnung, sondern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn die durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte Bescheinigung im Beihilfenverfahren, auf das wiederum die Bundesabgabenordnung Anwendung findet, heranzuziehen ist.

Amtssachverständige sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben oder stehen ihr zur Verfügung.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine Verwaltungsbehörde, wobei § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nähere Regelungen über die Amtssachverständigen dieser Behörde trifft.

§ 90 KOVG 1957 ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt, nunmehr Sozialministeriumservice) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden (vgl. ).

Diese Bestimmung ist verfassungskonform, da keine Bindung an die Aussagen des nach § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen besteht. Eine Bindung besteht nur insofern, als das Sozialministeriumservice bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG 1957 vorgehen muss. Diese Behörde kann aber im Fall, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen (vgl. ; ).

Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. ; ; ; ).

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu; diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. EKMR , Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z87; ; ; ).

In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 unter Hinweis auf ).

Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Gutachter auch in die gemäß § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu führende Sachverständigenliste eingetragen.

Gegen die vom Sozialministeriumservice herangezogenen Sachverständigen bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Verfahren auch nichts Konkretes vorgebracht, das die Sachkunde oder die Unbefangenheit der Gutachter bezweifeln würde. Anstatt Konkretes zu erheben, hat der Bf lediglich Mutmaßungen darüber angestellt, dass die Person, die die beiden Gutachten vidiert hat, nicht Ärztin, sondern Juristin sei.

Soweit ersichtlich, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bisher keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (vgl. etwa ). Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. ) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 unter Hinweis auf ).

Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. ), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind (vgl. ).

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person vor Vollendung des 21. Lebensjahrs voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war, kann auch eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin herangezogen werden.

Für die Beiziehung mehrerer Sachverständiger bestand im gegenständlichen Fall kein Anlass, da bereits das Gutachten vom 14./ auf dem augenärztlichen Befund, der dem Bescheid vom zugrunde liegt, und einem am erhobener Befund des Gesundheitszentrums der SVA aufbaut. Dem zweiten Gutachten vom liegen weitere vom Bf beigebrachte fachärztliche Gutachten zugrunde.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Kenntnis des vollständigen Gutachtens

Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat.

Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. ; u.v.a.).

Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. ; ). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa ; ; ; ).

Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. ).

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des Sozialministeriumservice durch die Finanzämter.

So auch im gegenständlichen Fall: Das Finanzamt erhielt Kenntnis von den Gutachten des Sozialministeriumservice erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung.

Dies ist rechtswidrig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 30 m.w.N.).

Schlüssigkeit der Gutachten

Wenn der Bf vorbringt, der Gesamtgrad der Behinderung sei im Gutachten vom 14./ mit 30% unzutreffend eingeschätzt, ist auf das Gutachten vom und auch darauf zu verweisen, dass in diesem Verfahren nicht der Gesamtgrad der Behinderung von Bedeutung ist, sondern die Frage, ob der Bf wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war und weiterhin ist.

Der Bf selbst hat dazu laut den Gutachten vom 14./ und vom angegeben, er habe "um eine erhöhte Familienbeihilfe angesucht, weil mir die Mindestsicherung zu wenig ist" bzw "Er habe gehört es gäbe eine Familienbeihilfe und er glaube, daß er für das in Frage kommen könnte, er habe 37 Jahre gearbeitet und dann aufhören müssen wegen den Augen, sei jetzt seit dem 55. LJ arbeitslos als Versicherungsvertreter. Die Frühpension wurde abgelehnt worden, weil er für arbeitsfähig erklärt worden war..."

Nach der Aktenlage ist die Feststellung nicht unschlüssig, dass keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit beim Bf vorliegt. Wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, war der Bf jahrzehntelang berufstätig. Das fehlende Sehvermögen auf einem Auge konnte durch das andere Auge ausgeglichen werden und hat den Bf nicht gehindert, einem Beruf nachzugehen.

Die vom Bf vorgelegten Gutachten aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zeigen schlüssig, dass noch im Jahr 2010 keine Berufsunfähigkeit vorlag. Warum der Bf jetzt und bereits im Jahr 1977 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargestellt.

Es mag sein, dass der Bf mit seiner derzeitigen finanziellen Lage unzufrieden ist, doch ist die erhöhte Familienbeihilfe nicht dazu gedacht, nach einem langjährigen Berufsleben Einkommensverluste wegen Arbeitslosigkeit auszugleichen. In der Beschwerde werden vorwiegend vermeintlich formale Mängel des Gutachtens angeführt. Warum der Bf vor Vollendung seines 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar ausgeführt.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache der Partei (§ 78 BAO) ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird der Partei (§ 78 BAO) Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Behörde wirkt (vgl. m. w. N.).

Der Vorlageantrag beantragt lediglich, die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zu beantragen, ohne sich auch irgendwie mit der Beschwerdevorentscheidung oder dem ihr zugrunde liegenden neuen Gutachten auseinanderzusetzen oder neue Beweismittel für die Behauptung, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, vorzulegen. Auch zum Vorlagebericht, dem wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl. ) hat sich der Bf nicht geäußert.

Von Amts wegen kann eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des (letzten) Gutachtens vom nicht festgestellt werden.

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. u.v.a.).

Der Bf konnte den Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Beweismittel, nämlich einer diesbezüglichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht erbringen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages liegen daher im Beschwerdezeitraum nicht vor.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Kein Kostenersatz

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 313 BAO lautet:

§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Im Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Finanzämter ist ein Kostenersatz an die Parteien ausgeschlossen, diese haben ihre Kosten selbst zu tragen. Der Grundsatz der Kostenselbsttragung (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden und Verwaltungsstrafsachen) findet sich auch im übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 17 VwGVG i. V. m. § 74 AVG).

Der Antrag, es "möge die bescheiderlassende Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten zu verfällen sein", ist daher gemäß § 313 BAO abzuweisen (vgl. ).

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

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