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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2020, RV/1100270/2020

Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Marktstraße 4, 6850 Dornbirn, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR ***1***, St.Nr ***BF1StNr1*** betreffend

1) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom mit a b in Höhe von € 44,50,

2) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom mit a c in Höhe von € 3.344, 50,

3) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom mit a d in Höhe von € 44,50 sowie

4) den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom mit e in Höhe von € 111.509,28

I. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wird auf das Erkenntnis vom , RV/1100510/2016 verwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2019/16/0004 aufgehoben, da bereits Verjährung eingetreten sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Da die angefochtenen Bescheide nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen sind, sind die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde das zu diesem Fall ergangenen Erkenntnis des umgesetzt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100270.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAC-24832