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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2020, RV/7500327/2020

Abweisung eines Zurückweisungsbescheides!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Aigner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/123/2019, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) mit Strafverfügung vom , MA 67/123/2019, angelastet, er habe das Fahrzeug am um 13:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Theodor-Sickel-Gasse ggü 14, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz).

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am mit E-Mail Einspruch erhoben.

Mit Verspätungsvorhalt vom wurde der Bf. von der Behörde in Kenntnis gesetzt, dass sein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist abgelaufen sei.

Die gegenständliche Strafverfügung sei am dem Zustellprozess übergeben worden und habe die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zu laufen begonnen. Daraus ergebe sich, dass der vom Bf. eingebrachte Einspruch als verspätet anzusehen sei.

Sei die Zustellung gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis angeordnet worden, werde das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werde.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung werde nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket u. dgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom im Wesentlichen mit, dass er gegen die Verwaltungsstrafe Einspruch erhebe, da seine Daten von Firmen genutzt würden, bei denen er nicht einmal beschäftigt gewesen sei. Die Behörde möge die Strafen an den Zulassungsbesitzer schicken.

Ein Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung wurde vom Bf. nicht geltend gemacht.

Der Magistrat der Stadt Wien wies in der Folge den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück.

Zur Begründung verwies die Behörde auf § 49 Abs. 1 VStG, wonach der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

Die gegenständliche Strafverfügung sei am dem Zustellprozess übergeben worden und beginne die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz. Daraus ergebe sich, dass der vom Bf. eingebrachte Einspruch als verspätet anzusehen sei.

Sei die Zustellung gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis angeordnet worden, werde das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werde.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung werde nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung nicht Stellung genommen, sondern lediglich seinen Einspruch neuerlich übermittelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist.

Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.

Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom Beschwerde und brachte erneut vor, dass seine Daten missbräuchlich verwendet worden seien. Er werde die Strafe definitiv nicht bezahlen. Die Behörde könne ihn, wenn sie das nicht akzeptiere, gerne in eine Gefängniszelle stecken.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis).

Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz unter Berücksichtigung, dass der dritte Tag ein Samstag war, mit Montag, den als bewirkt.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am (E-Mail), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.

Der Bf. machte keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend.

Der Einspruch erfolgte somit verspätet.

Gesetzesgrundlagen:

§ 49 VStG lautet:

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 32 AVG normiert:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 26 Zustellgesetz normiert:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. ). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. ). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh, wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist ().

Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. 2583, 2623/76; , 0068; , 0059).

Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG ) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. , , , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Behörde hat dem Bf. - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Verspätungsvorhalt vom unter näheren Ausführungen zur Kenntnis gebracht, dass sein am mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine, und ihn aufgefordert, für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Der Bf. machte in seiner E-Mail vom keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend, sondern bestritt ausschließlich die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.

Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgehen.

Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf ; , , vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG , vgl. weiters Thienel/ Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , 0003).

Da der Bf. auch im Zuge seiner gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde keinen Zustellmangel der Strafverfügung geltend machte, geht das Bundesfinanzgericht von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am Montag, den aus.

Da die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) mit der rechtswirksamen Zustellung am Montag, den zu laufen begann, endete die Frist am Montag, den .

Der Einspruch wurde jedoch erst mit E-Mail vom , und somit verspätet, erhoben.

Die belangte Behörde hat somit den Einspruch gegen die Strafverfügung zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht kann über eine Beschwerde nur dann eine inhaltliche Entscheidung treffen, wenn diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1, § 50 VwGVG u. ).

Es konnte somit auf das Vorbringen des Bf., dass seine Daten von Firmen, für welche er nicht einmal gearbeitet habe, missbräuchlich verwendet worden seien, nicht eingehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da in freier Beweiswürdigung von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen war und sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt, weshalb es sich auch um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise














ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500327.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at