AlSAG-Aussetzungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Summersberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Johann Eder, Giselakai 45, 5020 Salzburg, und Dr. Stefan Knaus, Giselakai 45, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: Dem Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom , Zahl: 600000/xxxxx/9/2016 vorgeschriebenen Betrag von € 23.184,00 wird stattgegeben; die Aussetzung der Einhebung wird verfügt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/xxxxx/14/2016 eingereicht, mit dem der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung verfügt wurde. Diese Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (Zollamt Salzburg, , 600000/xxxxx/15/2016). Ein eingebrachter Vorlageantrag ist nicht aktenkundig; dieser Akt ist nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mit wurde überdies neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingereicht; mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom wurde dieser Antrag des Bf. vom auf Aussetzung der Einhebung bzgl. der mit Bescheid vom festgesetzten Abgaben in Höhe von € 23.184,00 als unbegründet abgewiesen (Altlastenbeitrag; € 22.080,00, Säumniszuschlag: € 441,60 und Verspätungszuschlag: € 662,40). In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich - entgegen der Einwendungen - bei den abgelagerten Baurestmassen nicht um Recyclingmaterial, sondern um Abfall handle (Ausmaß von 1.320 m2). Dies habe, so die Behörde auch das LVwG Salzburg festgestellt (E , 405-2/62/1/15-2017). Durch das Ablagern auf einem dafür nicht vorgesehenen geeigneten Ort sei der Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 AlSAG erfülllt worden; auch eine kürzere Lagerung führe zur Entstehung der Abgabenschuld, wenn nicht alle dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen erteilt worden seien. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, wobei sich das Zollamt auf dieselbe Begründung stützte. Mit wurde form- und fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Moniert wird, dass sich das Zollamt im Aussetzungsverfahren zu wenig mit den grundsätzlichen Rechtsfragen auseinandergesetzt hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages ist iSd § 212a Abs. 5 vorletzter Satz BAO durch die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 212a Abs.2 lit. a) BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Es ist dabei nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen(). Ist die den Gegenstand des Beschwerdebegehrens bildende Frage durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt, so wird eine Beschwerde, in der vom Abgabepflichtigen eine gegenteilige Meinung vertreten wird, oftmals wenig erfolgversprechend sein. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist für die Beschwerdeerledigung in der Hauptsache weder richtungweisend noch bindend oder gar präjudiziell.
Die bescheiderlassende Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass auch ein Lagern von Abfällen während einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 1 Z 1 lit b AlSAG genannten Zeitdauer dem Beitrag unterliegt, wenn nicht alle dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen. Mit hat der VwGH dies jedoch verneint. Daraus folgt, dass die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/xxxxx/9/2016 die Voraussetzung des § 212a Abs 2 lit BAO ("nicht nur wenig erfolgversprechend") nicht erfüllt, da die Beschwerde erfolgversprechend ist. Sohin war der Beschwerde stattzugeben.
(Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass eine kurze Lagerung nicht zur Entstehung des Altlastenbeitrags führt, ist vom VwGH bestätigt worden ( ).
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6200008.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at