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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2020, RV/7103174/2019

VO 883/2004 selbständige Erwerbstätigkeit - Ort der Ausübung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache Bf, AdrBf, Ungarn, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder K1, K2, K3, K4, K5, K6, K7 und K8 für die Monate 11/2013 bis 12/2015 zu Recht erkannt:

  • Soweit sich die Beschwerde gegen die Monate 11/2013 und 12/2013 richtet, wird sie gemäß § 279 BAO hinsichtlich aller Kinder als unbegründet abgewiesen.

  • Hinsichtlich der Monate 01/2014 bis 12/2015 wird der Beschwerde für alle Kinder gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
    Der angefochtene Bescheid wird insoweit - ersatzlos - aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf), eine ungarische Staatsbürgerin, beantragte ursprünglich im November 2013 Differenzzahlungen für ihre acht Kinder. Das im Antragsvordruck Beih 38 vorgesehen Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt werde, blieb unausgefüllt.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde diesem Antrag für die Zeit ab 07/2013 nicht entsprochen, wogegen die Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde einbrachte. Die daraufhin am erlassene abweisende Beschwerdevorentscheidung bekämpfte die Bf mit Vorlageantrag vom .

Das Bundesfinanzgericht hob sodann mit Erkenntnis vom , RV/7106503/2016, den angefochtenen Abweisungsbescheid vom hinsichtlich der Monate 07/2013 bis 10/2013 auf. Das Finanzamt überschritt diesbezüglich seine Entscheidungskompetenz, da die Familienbeihilfe (Differenzzahlung) nur auf Antrag gewährt wird und für diese Monate kein Antrag vorlag.

Mit Beschluss vom , RV/7105112/2017, hob das Bundesfinanzgericht den Abweisungsbescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich der Monate ab 11/2013 auf und nahm eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 278 Abs. 1 BAO vor.

In der Folge richtete das Finanzamt mit Schriftsatz vom ein Ergänzungsersuchen an die Bf mit folgenden Ergänzungspunkten:

- Detaillierte Aufstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Wie würden sich die Betriebsausgaben zusammensetzen? Eine genaue Aufstellung wäre vorzulegen.
- Vorlage aller Honorarnoten für 2013, 2014 und 2015.
- Wie würden sich die Provisionsabrechnungen zusammensetzen? Für welche Leistungen seien Provisionen bezogen worden? Eine genaue Aufstellung und die Arbeitszeiten wären bekannt zu geben.
- Die Bf gebe an, auch als Dolmetscherin tätig zu sein. Für wen sei gedolmetscht worden? Wo sei gedolmetscht worden? Genaue Aufzeichnungen bzw. Bestätigungen seien vorzulegen.
- Ein Übersetzungsdiplom sei vorzulegen. Sei die Bf befugt beglaubigte Übersetzungen auszustellen?
- Der Dienstvertrag des Kindesvaters sei vorzulegen. Ebenso die Einkommensbestätigung und genaue Arbeitsaufzeichnungen des Kindesvaters für den Zeitraum November 2013 bis September 2015.

Mit Schriftsatz vom beantwortete die Bf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes im Wesentlichen wie folgt:

Bezüglich ihrer Einkünfte in den Jahren 2013 bis 2015 habe die Bf eine Liste aller ihrer Rechnungen zusammengestellt. Über ihre Ausgaben sei keine detaillierte Aufstellung geführt worden (bei der Einkommensteuererklärung habe die Bf die Pauschalierung für nicht buchführende Gewerbetreibende gewählt).
Es habe insgesamt eine Provisionsabrechnung gegeben, die Provision sei für die Vermittlung von Kunden an die Fa. A ausbezahlt worden; dies seien überwiegend Personen gewesen, die sie durch ihre Tätigkeit in Österreich kennengelernt habe und die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt hätten, sodass es vorstellbar gewesen sei, dass sie eventuell an Versicherungsmöglichkeiten in Österreich interessiert sein könnten. Diesbezüglich habe die Bf keine Aufzeichnungen aufgehoben, nach erfolgter Abrechnung mit der Fa. AA habe sie nicht daran gedacht, dass sie solche mehrere Jahre später noch vorlegen sollte. Die Regelungen bezüglich der Rechnungslegung hätten sich seit 2013 wesentlich geändert: als sie ihre Tätigkeit in Österreich angefangen habe, habe sie noch die Information erhalten, dass es ausreiche, wenn sie über ihre Arbeit und Einkünfte Aufzeichnungen, zB im Terminkalender, führe. Sie habe sich trotzdem dazu entschieden, Rechnungen zu führen, da dies sowohl für ihre Kunden als auch für sie selbst sehr viel genauer nachvollziehbar sei.
Über die Rechnungen die im genannten Zeitraum rein für Dolmetschertätigkeiten ausgestellt worden seien, habe die Bf eine Aufstellung beigelegt.
Für die Fa. A habe sie ebenfalls auch gedolmetscht, Kunden begleitet, auch bei Telefonaten als Dolmetscherin mitgewirkt. Bis Mitte Dezember 2016 habe sie ihren Standort und auch den Schreibtisch, an dem sie übersetzt habe, im Büro der Fa. A in Ort gehabt, wodurch sie nicht nur aus dem engeren Umkreis von ihrem Standort, sondern auch aus ganz Österreich und Ungarn Kunden habe gewinnen können, ua viele Ungarn, die ihre Berufstätigkeit in Österreich ausgeübt und ihre Sprachdienstleistungen dort in Anspruch genommen hätten.
Die Bf habe es nicht für notwendig gehalten, von den Kunden über ihre Tätigkeit Bestätigungen einzuholen, für sie habe es ausgereicht, dass ihre Rechnungen immer beglichen worden seien.
Die Bf habe später bei verschiedenen Angelegenheiten auch für Mitarbeiter des Finanzamtes gedolmetscht.
Sie sei ausgebildete Dolmetscherin und Übersetzerin, sei aber nicht befugt, beglaubigte Übersetzungen auszustellen.
Ihr Ehegatte sei der Meinung, dass sein Arbeitsvertrag eine ganz private Angelegenheit von ihm und seinem Arbeitgeber sei, er aber gerne bereit sei, eine Bestätigung seines Arbeitgebers bezüglich seiner Rechtsverhältnisse als öffentlich Bediensteter zur Verfügung zu stellen. Seine Einkünfte seien vor dem Finanzamt schon bekannt, da die Bf seine vom Ungarischen Finanzamt ausgestellten Formulare E9 bezüglich der Jahre 3013 bis 2016 dem Finanzamt bereits vorgelegt habe.
Als öffentlich Bediensteter habe er nie Arbeitsaufzeichnungen geführt, üblicherweise arbeite er aber acht Stunden am Tag. Als Direktor des Schule des Bildungszentrums.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt sodann den Antrag der Bf vom auf Gewährung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für ihre acht Kinder für die Monate 11/2013 bis 12/2015 mit nachstehender Begründung ab:

Die Bf sei als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig, wobei die Haupttätigkeit im Übersetzen diverser Texte bestehe: Laut vorgelegten Aufzeichnungen seien in den Jahren 2013 und 2014 keine Dolmetsch-Tätigkeiten ausgeübt worden. Im Jahr 2015 habe die Dolmetschtätigkeit 7% im Verhältnis zu den gesamten Einkünften aus Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten betragen. Laut vorgelegten Unterlagen habe sie im Jahr 2013 Einkünfte in Höhe von 2.854,39 Euro, im Jahr 2014 Einkünfte in Höhe von 2.284,53 Euro und im Jahr 2015 Einkünfte in Höhe von 7.196,28 Euro erzielt.
Wie auch das BFG in seiner Entscheidung vom festhalte, werde die Tätigkeit als Dolmetscherin nach der allgemeinen Lebenserfahrung außerhalb des Büros ausgeübt.
Auf die Frage nach dem Ort der Ausübung der selbständigen Tätigkeit seien verschiedene widersprüchliche Angaben von der Bf gemacht worden: Im Ergänzungsschreiben vom habe sie behauptet, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich in Ort ausgeübt habe und ihre Kunden sie täglich von 09:00 bis 17:00 Uhr hier erreichen hätten können. Bei Kontrollen der Finanzpolizei vom , , , und , welche jeweils zwischen 09:30 und 13:25 Uhr durchgeführt worden seien, habe die Bf kein einziges Mal angetroffen werden können. Daraus sei ersichtlich, dass die Tätigkeit nicht ausschließlich in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr in Ort ausgeübt werde, zumal die Bf bei fünf Kontrolle zu gängigen Bürozeiten nicht angetroffen worden sei. Die Bf habe gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht.
Nach den erfolglosen Kontrollen der Finanzpolizei habe die Bf am ein Schreiben an das Finanzamt gerichtet, in dem sie nunmehr andere Angaben gemacht habe. Auch im Vorlageantrag vom seien konträre Angaben gemacht worden. Die Bf sei nicht verpflichtet, den ganzen Tag am Schreibtisch zu verbringen und könne als Einzelunternehmerin keine ständige Präsenz gewährleisten. Es sei auch eine Bestätigung vom vorgelegt worden, derzufolge sie im Amt der Selbstverwaltung des Komitates Vas in Ungarn gedolmetscht habe, obwohl die Bf immer wieder unterstreiche, ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich auszuüben.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei in OrtU in Ungarn. Sie sei verheiratet und Mutter von acht Kindern. Davon seien im Zeitraum 11/2013 bis 12/2015 sechs minderjährig gewesen. Nach eigenen Angaben der Bf (Beschwerde vom ) sei das jüngste Kind, geboren am 2011, zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Tätigkeit in Österreich erst 1,5 Jahre alt und die Bf noch in Kinderbetreuung gewesen. Dieses Kind habe erst seit Anfang Jänner 2015 den Kindergarten besucht. Das zweitjüngste Kind, geboren am 2010, sei auch erst 3,5 Jahre alt, das drittjüngste Kind, geboren am 2009, sei 4,5 Jahre alt gewesen und das fünfjüngste Kind, geboren am 2003, sei mit 10 Jahren noch volksschulpflichtig gewesen. Insbesondere das Baby, aber auch die Kleinkinder bedürften noch einer intensiven Betreuung durch die Eltern. Auch die volksschulpflichtigen Kinder müssten noch versorgt und beaufsichtigt werden.
Der Ehegatte der Bf stehe als Schuldirektor in OrtU1 in Vollzeitbeschäftigung. Aus den Einkommensteuererklärungen der Bf sei jedoch zu entnehmen, dass der Ehegatte im Jahr 2013 Einkünfte in Höhe von 16.518,-- Euro und 2014 in Höhe von 19.043,-- Euro gehabt habe. Für 2015 seien keine Angaben gemacht worden, sodass angenommen werde, dass die Einkünfte bei ca. 20.000,-- Euro gelegen seien. Die Frage, inwieweit der verbleibende Gewinn der Bf zum Familieneinkommen beitrage, sei für 2013 mit 14,7%, für 2014 mit 10,7% und 2015 mit 26% zu beantworten. Die Bf leiste somit keinen besonders spürbaren Beitrag zum Familieneinkommen.
Nach Aktenlage bestehe die Haupttätigkeit der Bf im Übersetzen diverser Texte. Diese Tätigkeit müsse nicht notwendigerweise in einem Büro, sondern könne an jedem Ort mit Laptop ausgeübt werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde diese Tätigkeit von zu Hause ausgeübt.
Insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation der Bf, Mutter von einem Baby, das erst seit 2015 den Kindergarten besuche, und die Tatsache, dass sich das jüngste Kind noch in Kinderbetreuung durch die Bf befunden habe, könne das Finanzamt nicht erkennen, dass die Bf die Tätigkeit in Österreich ausgeübt habe. Weiters habe sich noch zwei Kleinkinder und zwei volksschulpflichtige Kinder zu betreuen und zu versorgen. Lediglich die älteren drei Kinder bedürften aufgrund ihres Alters keiner intensiven Betreuung und Versorgung durch die Eltern. Der Kindesvater sei vollzeitbeschäftigt und als Schuldirektor vor Ort; daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die Betreuung der jüngeren Kinder übernommen habe.
Bei genauer Durchsicht der Honorarnoten sei festgestellt worden, dass einige dieser Honorarnoten an einem Wochenende bzw. Feiertag ausgestellt worden seien. Mangels festgehaltenem Leistungszeitpunkt auf den Honorarnoten sei das Rechnungsdatum als Leistungsdatum herangezogen worden. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, das die Bf ihre Tätigkeit jedenfalls auch von zu Hause aus in Ungarn ausgeübt habe.
Die am von der Sekretärin der A getätigte Aussage gegenüber der Finanzpolizei, die Bf befände sich nur ein bis zwei Stunden täglich im Büro, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die Bf die Tätigkeit nicht überwiegend im Büro in Ort ausgeübt habe. Weiters ebenso die Angabe gegenüber der Finanzpolizei, dass der Arbeitsplatz (Schreibtisch) der Bf im Büro in Ort überwiegend von der A benötigt und genutzt werde. Festgehalten werde, dass das Büro in Ort nur 11 km vom Wohnort der Bf entfernt liege, was den Schluss zulasse, dass die Bf tatsächlich nur minimale Zeit im Büro in Ort verbringe, um die zu übersetzenden Unterlagen abzuholen bzw. nachzubesprechen, die zeitintensive Übersetzung jedoch am Wohnort erfolge.
Eine Aufstellung der Arbeitszeit habe die Bf nicht vorgelegt, sodass dieses Kriterium für die Beurteilung nicht herangezogen werden könnte.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Bf aufgrund ihres hauptsächlichen Tätigwerdens als Übersetzerin, der familiären Situation und der Zeugenaussage der Mitarbeiterin der A gegenüber der Finanzpolizei, jedenfalls 25% ihrer Tätigkeit in Ungarn ausübe, somit der wesentliche Teil ihrer selbständigen Tätigkeit in Ungarn ausgeübt werde und sie den ungarischen Rechtsvorschriften unterliege.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Bf weise darauf hin, dass es bei sämtlichen Ausführungen um einen längeren Zeitraum (von bis dato) gehe, das Finanzamt aber im Abweisungsbescheid den Zeitraum bis angegeben habe, obwohl die Bf in Österreich ihre Erwerbstätigkeit als Selbständige auch in den Jahren 2016, 2017 ausgeübt habe und bis dato immer noch ausübe. Sie sehe keinen Grund, erst jetzt von der Gesamtbetrachtung des ganzen Zeitraumes abzusehen, auch schon deswegen nicht, weil das Finanzamt sich bei der Begründung der Entscheidung ua auf Beweise aus dem Jahr 2016 stütze und auch das Bundesfinanzgericht so formuliert habe, dass der spätere Bescheid vom Finanzamt einen längeren Zeitraum umfassen könne als der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes.
Zum genauen Verständnis sei es auch wichtig vorauszuschicken, dass sich in diesen Jahren viele, für die Beurteilung ihrer Angelegenheit wesentlichen Rahmenbedingungen (zB Lebensalter der Kinder, damit im Zusammenhang stehend ihre für die Arbeit verwendbare Zeit, Art und Umfang ihrer Tätigkeit) auch verändert hätten. Die Bf halte es für wichtig, darauf hinzuweisen, da im Abweisungsbescheid voneinander zeitlich weit auseinander liegenden Angaben vermischt und als einander widersprechend ausgelegt würden.
Die Bf sei seit dem in Österreich selbständig erwerbstätig, biete Sprachdienstleistungen an. Ihr Standort sei vom November 2013 bis Mitte Dezember 2016 unter Adr, gewesen, wo sich auch der Sitz einer ihrer Auftraggeber, der A, befunden habe und auch zur Zeit befinde. Unter dieser Adresse sei ihr gratis Ort für die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. freie Nutzung der Büroinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden. Wenn die Bf mit der Übersetzung fertig gewesen sei und sie im Büro gerade keine weiteren Aufgaben gehabt habe, hätten ihre Kunden auch bei den Mitarbeitrinnen der A für sich Aufträge hinterlassen können bzw. von ihnen die durch sie fertig gestellten Übersetzungen übernehmen können. Deswegen habe sie in ihrem Schreiben vom angeben können, dass ihre Dienstleistungen für Kunden täglich zwischen 09:00 und 17:00 Uhr (also in den Öffnungszeiten des Büros der A) ereichbar gewesen seien.
Es sei richtig festgestellt worden, dass die Bf in den Jahren 2013 und 2014 außerhalb des Büros keine Dolmetschaufträge übernommen habe, der Umfang der Dolmetschtätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 (und natürlich auch seitdem) sei aber höher gewesen, als vom Finanzamt festgestellt. Die Bf habe bei der Aufstellung der für Dolmetschaufträge ausgestellten Rechnungen hingeschrieben, dass diese "rein" für Dolmetschen ausgestellt worden seien. Sowohl für Kunden als auch für die A habe die Bf aber auch im Büro (bei Telefonaten) gedolmetscht, diese Tätigkeit bilde auch Teil von Rechnungen, die sie für Kunden ausgestellt habe, bzw. in den für die A ausgestellten Rechnungen sei im Späteren auch die Begleitung von Kunden bei verschiedenen Angelegenheiten samt Dolmetschen ausgeführt worden. Die Abrechnung ihrer für die A geleisteten Dienstleistungen erfolge seit Längerem schon aufgrund der von ihr geleisteten Stunden, die sowohl Übersetzungs- als auch Dolmetschtätigkeiten umfassen würden.
Der Zeitpunkt vom ersten reinen Dolmetschauftrag, der zugleich der erste von den insgesamt zwei Dolmetschaufträgen gewesen sei, die die Bf 2015 übernommen habe (im Wert von 80,-- Euro und 20,-- Euro), sei der gewesen. Im Jahr 2015 habe es übrigens auch eine Übersetzung gegeben, die sie in Ungarn angefertigt habe, in der Rechnung (Nr. 15132 vom im Wert von 20,-- Euro) habe die Bf unter Ort der Arbeitsausübung OrtU angegeben.
Das Finanzamt habe richtigerweise festgestellt, dass die Bf einige Rechnungen an Wochenenden oder Feiertagen ausgestellt habe. Die Rechnungen stelle die Bf spätestens an dem Tag aus, an dem die Kunden die Übersetzungen abholen würden und es sei ein paarmal vorgekommen, dass Kunden nur am Wochenende oder an Feiertagen bei ihr vorbeikommen hätten können. Die Übersetzungen habe die Bf während der Woche noch im Büro fertiggestellt und am Wochenende schnell noch Rechnungen geschrieben und die fertige Arbeit übergeben. Bei einer Rechnung gehe es aber eindeutig um einen Schreibfehler.
Die Kontrollen der Finanzpolizei seien im Sommer 2016 erfolgt. Bei der ersten Kontrolle habe sich die Bf gedacht, dass noch Gelegenheit sein werde, sich zu begegnen. Bei den folgenden Besuchen habe sie aber immer mehr den Eindruck gehabt, dass die Finanzpolizei sie überhaupt nicht finden wolle. Da sie davon ausgegangen sei, dass ihre Tätigkeit als Selbständige kontrolliert werden sollte, habe sie dem Finanzamt bezüglich ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt bzw. an den Tagen/Folgetagen der Besuche Bestätigungen bzw. einfach kontrollierbare, detaillierte Aufzeichnungen zugeschickt mit der Bitte, diese auch an die Finanzpolizei weiterzuleiten. Jedes Mal habe die Bf das Finanzamt auch angerufen, mit dem in ihrer Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und die Aussage bekommen, dass ihre Faxe angekommen seien, der Finanzpolizei weitergeleitet und ihrem Akt beigelegt worden seien. Ihre Anmerkungen zu diesen Kontrollen (aufgrund ihrer Aufzeichnungen im Jahr 2016, der Aussagen von Frau B, Miteigentümerin der A, zu den mit den Leuten der Finanzpolizei geführten Gesprächen und des Protokolls der Finanzpolizei, die ihr als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung zugeschickt worden seien) bzw. die Kopien der dem Finanzamt zugeschickten Faxe lege die Bf der Beschwerde bei.
Die Bf lege auch dagegen, dass zu der vom Finanzamt angezweifelten selbständigen Erwerbstätigkeit wesentliche Beweise einfach außer Acht gelassen würden, Beschwerde ein und ersuche, die im Jahr 2016 per Fax zugeschickten Beweise zu würdigen.
Ihre Kinder seien zu Beginn ihrer Tätigkeit zwar noch sehr jung gewesen, da sich aber gerade damals die günstige Möglichkeit eröffnet habe, ins Berufsleben zurückzukehren und es absehbar gewesen sei, dass der Umfang der Tätigkeit mit dem Familienleben in Einklang gebracht werden könne, habe sie die Chance nutzen wollen, um allmählich einen Kundenkreis aufzubauen, natürlich immer auch unter Berücksichtigung der Familieninteressen. Dank der tatkräftigen Unterstützung ihrer Eltern und ihres Ehemanns habe sie für die Arbeit in Österreich die Zeit finden können. Die geringe Höhe ihrer Einkünfte in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit sei auf diese familiären Gründe zurückzuführen. Wenn die Folgerung des Finanzamtes, laut denen sie ihre Tätigkeit von zu Hause ausübe, richtig wäre, hätte sie auch in diesen ersten beiden Jahren weit höhere Einkünfte erzielen können.
Die Bf habe durch ihre Tätigkeit mit laufenden Einkünften zum Familieneinkommen beitragen können (den Gewin betrachtet, nach den Kalkulationen des Finanzamtes jedes Jahr mit über 10%, im Jahr 2015 schon mit 26% - sie lege dazu als Beilage das Formular E9 des Ehegatten bei), obwohl ihr Ehegatte als Schuldirektor unter ungarischen Verhältnissen ziemlich gut verdiene. Sie halte es im Übrigen für etwas empörend und auch für diskriminierend, dass das Finanzamt bei der Beurteilung dessen, ob die Tätigkeit einer Ehefrau und Mutter "völlig untergeordnet und unwesentlich" sei, den gut verdienenden, vollbeschäftigten Ehegatten als Grundlage nehme. Für eine Familie bedeute es auf jeden Fall eine höhere Sicherheit, wenn beide Elternteile erwerbstätig seien. Natürlich könnte das Finanzamt über die Unsicherheit im Unterrichtswesen in Ungarn keine Ahnung haben, es erfahre nichts davon, wie viele Schulen in Ungarn in den letzten Jahren hätten zusperren müssen. Die Bf und ihr Ehegatte müssten gemeinsam für acht Kinder sorgen. Würde der Ehegatte seinen Job verlieren, würde die Bf mehr Zeit für ihre Arbeit verwenden. Auch schon aus diesem Grund würde sie ihre Tätigkeit, den Aufbau eines kleinen Unternehmens keineswegs als "völlig untergeordnet und unwesentlich" beurteilen.
Zur Behauptung, dass die Bf den Dienstvertrag ihres Ehegatten nicht vorlegen wolle, werde auf die vom Ungarischen Finanzamt (NAV) ausgestellten Formulare E9 bezüglich der Jahre 2013 bis 2016 verwiesen.
Die Bf lebe mit ihrer Familie in einem Einfamilienhaus, wo sie auch für den ganzen Haushalt zuständig sei. Das Finanzamt behaupte, dass die Übersetzungstätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung von zu Hause ausgeübt werde. Ihre Lebenserfahrung dagegen zeige, dass sie im Büro am ruhigsten, konzentriertesten und effizientesten arbeiten könne. Es sei jeden Tag eine erfrischende Erfahrung, in ihrem schönen ordentlichen Büro anzukommen, wo sie nicht alle fünf Minuten von ihrer Arbeit abgelenkt werde. Zu Hause sei es einfach unmöglich, zu übersetzen. Erwähnt sei, dass ihre Lebenssituation ja auch keineswegs als allgemein üblich zu bezeichnen sei.
Der Umfang ihrer Tätigkeit bzw. der erzielten Einkünfte sei aus ihren Rechnungen ersichtlich. Natürlich habe es auch Aufträge gegeben, an denen sie länger gearbeitet habe und die Rechnung erst im Folgemonat ausgestellt habe (wodurch unter den in den einzelnen Monaten verrechneten Leistungen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden könnten).
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes sei das Finanzamt auch aufgefordert worden, jedenfalls die Dauer und die Nachhaltigkeit/Qualität und die Regelmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu prüfen. Diesbezüglich seien vom Finanzamt noch immer weder Erhebungen durchgeführt noch Feststellungen gemacht worden. Ihr Antrag sei wieder abgewiesen worden, ohne sie jeweils kontaktiert zu haben, obwohl zu solchen Zwecken üblicherweise Termine vereinbart würden. Die Bf habe bei ähnlichen Angelegenheiten für Mitarbeiter des Finanzamtes gedolmetscht, bezüglich der Qualität ihrer Arbeit könnte sich das Finanzamt bei diesen Mitarbeitern informieren, oder Übersetzungen von ihr als Grundlage zur Beurteilung der Qualität ihrer Arbeit nehmen.
Ihre Arbeitszeit richte sich immer nach der jeweiligen Auftragslage. Sie komme jeden Tag ins Büro und arbeite eine bis sechs Stunden. Es gebe aber auch Tage, an denen sie im Büro nur vorbeischaue und zu Kunden weiterfahre. Auch im Büro der A arbeite sie weiterhin üblicherweise ein bis zweimal die Woche, immer noch an denselben zwei Schreitischen, die von der Finanzpolizei 2016 fotografiert worden seien. Diese seien - im Gegensatz zur Behauptung des Finanzamtes, dass diese von der A benötigt würden (im Protokoll der Finanzpolizei stehe übrigens nicht, dass die Mitarbeiterinnen der A behauptet hätten, dass dieser Schreibtisch vom der A benötigt werde, das sei eindeutig eine Folgerung der Mitarbeiter der Finanzpolizei gewesen) bis heute von keiner Mitarbeiterin der A besetzt.
Seit dem Beginn ihrer Tätigkeit in Österreich sei die Bf ausschließlich als in Österreich eingetragene Gewerbetreibende erwerbstätig und habe keine der Steuerhoheit von Ungarn unterliegenden, in Ungarn zu versteuernden Einkünfte erzielt. Sie sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, Kammermitglied und pflichtversichert. Der gewöhnliche Ort ihrer Arbeitsausübung liege in Österreich.
Sie habe dem Finanzamt jedes Jahr ihre Steuererklärung vorgelegt. Eine Rückmeldung habe sie nie erhalten. Da ihre Einkünfte die Steuergrenze nicht erreicht hätten, habe sie das auf verfahrensökonomische Gründe zurückgeführt.
Bezüglich der Jahre 2015 und 2016 habe die Bf im November 2017 vom Finanzamt die Steuerbescheide erhalten. Diese seien aber Ende März 2018 aufgehoben worden mit der Begründung, dass die Bf eine Briefkastenfirma sei, da sie von der Finanzpolizei im Jahr 2016 nicht angetroffen worden sei.
Die Bf halte es für unbillig und unakzeptabel, dass eine Behörde EU-Bürgerinnen, die im Gebiet der Republik Österreich ihre Erwerbstätigkeit ausüben würden und in Österreich pflichtversichert seien, erst nach mehreren Jahren Erwerbstätigkeit rückwirkend ohne jegliche Erwähnung einer gesetzlichen Grundlage und ohne Beweiswürdigung darauf hinweise, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen der Behörde angeblich nicht entsprochen habe und dass sie von der Behörde als Erwerbstätige nicht akzeptiert werde.
Seit Mitte Dezember 2016 übe die Bf nun ihre Tätigkeit als Selbständige in ihrem Büro unter AdrÖ, aus, sie miete das Büro von der politischen Gemeinde OrtÖ, arbeite aber weiterhin zum Teil bei ihren Kunden und könne keine ständige Anwesenheit im Büro in OrtÖ1 gewährleisten. Sie habe - auch wegen der branchenspezifischen Eigenart ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin - keine festen Bürozeiten, ihre Arbeitszeiten würden sich nach ihren Aufträgen und nach ihren Aufgaben in der Familie richten, wie es wahrscheinlich auch bei in Österreich wohnhaften Unternehmerinnen der Fall sei, die neben ihrer Berufstätigkeit auch mehrere Kinder erziehen würden (und mit denen sie aufgrund des Gemeinschaftsrechtes gleich zu behandeln wäre). Gerade aus diesem Grund sei sie ja Selbständige geworden, für sie sei es ganz wichtig, ihre Zeit am ökonomischsten und effizientesten einzuteilen.
Das Finanzamt werde auch darüber informiert, dass sie die Finanzpolizei am gegen 10:20 Uhr bei ihrer Nachschau in der Gesellschaft mit einem Kunden in ihrem Büro in OrtÖ1 angetroffen habe. Die zwei Herren hätten ihr Büro, mehrere Unterlagen, ihre Registrierkasse samt Signaturerstellungseinheit fotografiert. Sie könne nur hoffen, dass auch dieser Besuch protokolliert worden sei und bei der Beurteilung ihrer Angelegenheit berücksichtigt werde. Diese Methode der Einschau finde sie übrigens sehr bedrückend: es sei eine große Belastung, außerhalb des Büros ständig mit dem Gedanken arbeiten zu müssen, dass sie vielleicht gerade jetzt in ihrem Büro gesucht und wegen ihrer Abwesenheit abgewiesen werde, oder wenn ihr Auto vor dem Büro stehe und sie gerade im Büro arbeite. Da habe man ja die Möglichkeit einfach vorbeizufahren, ohne über ihre Anwesenheit im Büro ein Protokoll aufzunehmen.
Ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich übe sie seit vier Jahren und acht Monaten aus: im Gebiet von Ungarn habe sie in keinem dieser Jahre Einkünfte erzielt, die 5% ihrer Gesamtjahreseinkünfte erreichen würden.
Die Bf sei daher in Österreich steuerlich zu erfassen. Der gewöhnliche Ort ihrer Arbeitsausübung sei in Österreich. Die VO 883/2004 verfüge eindeutig über die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erwerbstätigen Personen und verordne, die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorzusehen, in dem die betreffende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen und rechtlicher Ausführungen mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Die Bf habe sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in früheren Eingaben bekannt gegeben, dass sie bis Mitte Dezember 2016 vom Standort Adr, Sprachdienstleistungen angeboten habe. Die erforderliche Ausrüstung (Schreibtisch, Computer, Räumlichkeit) würden laut Angaben der Bf von der A, die an derselben Adresse Dienste anbiete, kostenlos zur Verfügung gestellt werden; für die Vermittlung von Aufträgen bekäme sie darüber hinaus Provision.
In den Räumlichkeiten der A würden neben zwei Vorgesetzten noch drei Sekretärinnen arbeiten. Die von der Finanzpolizei fotografierte Infrastruktur zeige in den angesprochenen Räumlichkeiten nur zwei Schreibtische, wovon beide von Sekretärinnen beansprucht würden. Die anwesende Sekretärin habe der Finanzpolizei gegenüber bekannt gegeben, dass die Bf täglich ein bis zwei Stunden anwesend sei.
Anlässlich der Kontrolltermine durch die Finanzpolizei am , , , und habe die Bf nicht angetroffen werden könne. An die Kontrollen anschließend habe die Bf in mehreren Fällen Bestätigungen nachgereicht, dass sie außerhalb des Büros gearbeitet hätte.
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei nicht vorgelegt worden. Arbeitsaufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden, da diese nicht geführt worden seien. Die von der Bf ausgestellten Rechnungen würden den Ort der Leistungserbringung nicht ausweisen. Teilweise werde "Sprachdienstleistung Übersetzung" angegeben, zum Teil aber auch nur Sprachdienstleistungen. Die jeweils verwendete Zeit sei nirgends ersichtlich. Die vorliegenden Rechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 würden jeweils Dienstleistungen, die für Personen mit Anschrift aus der Wohnortschaft der Bf oder der Umgebung erbracht worden sein. Eine übersetzende Tätigkeit unter diesen Voraussetzungen in Österreich auszuüben, wäre unwirtschaftlich und widerspreche auch jeder wirtschaftlichen Auffassung.
In Zusammenschau mit den bekannt gegebenen Umsätzen für die Jahre 2013 bis 2015, in denen die Bf jeweils die Basispauschalierung geltend gemacht habe, komme das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Leistungen einerseits nicht zwingend am Standort Ort erbracht worden seien. In der Beschwerdeschrift habe die Bf offengelegt, dass Leistungen in Ungarn erbracht worden seien. Die per Fax am übermittelten Zeitbestätigungen des Komitates Vas für Dolmetscherleistungen würden dies ebenfalls belegen. Hinsichtlich der übrigen Mitteilungen (Schulfest am , Anwesenheitsbestätigung der Arbeiterkammer Bezirksstelle OrtÖ4) komme das Finanzamt zum Schluss, dass die Bf zwar an den jeweiligen Orten anwesend gewesen sei, dort aber die Erbringung von Dienstleistungen nicht bestätigt sei.
Es ergebe sich daher, dass die Leistungen der Bf zum wesentlichen Teil in Ungarn ausgeübt worden seien.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend ua. Folgendes aus:

Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105112/2017, sei aus der Sicht der Bf in Betracht zu ziehen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit kontinuierlich, auch in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ausgeübt habe und auch zur Zeit ausübe und dass ihre Umsätze gestiegen seien.
In der Beschwerdevorentscheidung würden keine nach dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten Ermittlungen erwähnt werden, obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei, dass die Finanzpolizei am ihren Gewerbestandort und ihre Geschäftsunterlagen kontrolliert habe. Am seien Finanzbeamte bei ihr gewesen und hätten ihre Rechnungen und ihre Registrierkasse kontrolliert. Es sei nicht verständlich, aus welchem Grund die Ergebnisse dieser offiziellen Besuche unbeachtete geblieben seien und sie wende sich mit der Bitte an das Bundesfinanzgericht, diese zu berücksichtigen.
Obwohl sie keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen geführt habe, könne das Finanzamt aus ihren Einkommensteuererklärungen den Umfang ihrer Tätigkeit feststellen. Es gebe keine Vorschriften, auch der Mitarbeiter des Finanzamtes habe keine solche genannt, die für Selbständige die Führung von detaillierten Arbeitsaufzeichnungen vorschreiben würden.
Die Bf bemängle es, dass in der Beschwerdevorentscheidung der Inhalt ihres Ergänzungsschreibens vom und ihrer Beschwerde vom nicht berücksichtigt worden sei. Als Grundlage der Abweisung diene immer noch der Bericht der Finanzpolizei über die Standortbegehung im Jahr 2016, ihre Anmerkungen zu diesem Bericht seien ebenfalls unbeachtet geblieben (siehe falsche Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter und der Schreibtische bei der A, ihr Laptop, an dem sie arbeite und den sie mittrage usw.)
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes sei das Finanzamt aufgefordert worden, neben der Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit auch deren Qualität zu prüfen. Diesbezüglich beinhalte die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls keine Informationen, obwohl sie in mehreren Fällen für Mitarbeiter des Finanzamtes gedolmetscht habe. Für den Verfasser der Beschwerdevorentscheidung habe die BF am auch gedolmetscht. Er habe davon auch ihrem Steuerberater erzählt, als er ihn wegen der Nichteinhaltung der Beantwortungsfrist seitens des Finanzamtes angerufen habe; sie habe ihre Beschwerde am persönlich beim Finanzamt eingebracht, nach sechs Monaten habe sie aber immer noch keine Antwort erhalten. Um eine neuerliche Verzögerung zu vermeiden, habe sie sich wegen der Nichteinhaltung der Beantwortungsfrist im November 2018 an die Volksanwaltschaft gewendet.
Die Bf bemängle es auch, dass sie vor der neuerlichen Abweisung ihres Antrages vom Finanzamt kein einziges Mal persönlich kontaktiert worden sei. Es seien nur ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 eingefordert worden, die Rechnungen der darauf folgenden Jahre seien unbeachtet geblieben.
Der Ort der Arbeitsausübung werde in allen Rechnungen angegeben.
Seitdem sie vom Mitarbeiter des Finanzamtes darauf hingewiesen worden sei, gebe sie in ihren Rechnungen jeweils detailliert an, welche Art von Sprachdienstleistungen (Dolmetschen/Übersetzen) in welchem Umfang (Stunden/SeitenTelefonate) sie geleistet und in Rechnung gestellt habe.
Zu ihren Faxen vom , und lege sie die an den Tagen über ihre Leistungen ausgestellten Rechnungen, die letzte mit Bestätigung der Banküberweisung bei.
Sie betone noch einmal, dass sie auf ihrem eigenen Computer (Laptop) arbeite, den sie ständig bei sich habe. Den Computer der A habe sie ausschließlich bei Übersetzungen für die A benutzt.
Sie habe weniger als 5% ihrer Erwerbstätigkeit in Ungarn ausgeübt.
Aus den Rechnungen könne festgestellt werden, dass sie auch für Kunden aus weit entfernten Gegenden Ungarns arbeite. Wegen der grenznahen Lage gebe es im Umkreis von ihrem Wohnort sehr viele Ungarn, die in Österreich berufstätig seien. Umso mehr sei es wirtschaftlich, die übersetzende Tätigkeit in Österreich auszuüben. Im Kreis OrtÖ4 gebe es übrigens laut Information der WKO kaum Sprachdienstleister, im Gegensatz zu Ungarn, wo die Konkurrenz viel stärker sei.
Sie könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund es jeder wirtschaftlichen Auffassung widersprechen sollte, in einem Büro zu arbeiten, wo es einen bestehenden Kundenkreis gebe, nur ganz geringe Kosten (eigentlich nur die Fahrtkosten, die Handykosten und die Kosten vom Laptop) anfallen würden, da ja keine Büroinfrastruktur auszubauen und zu bezahlen sei, wo es für die Dienstleistungen eines Sprachdienstleisters auch noch Nachfrage gebe, wegen der hohen Anzahl von Kunden, die nicht ausreichend Deutsch könnten und für ihre Angelegenheiten Übersetzungen bräuchten. Diese Konstellation im Büro in Ort sei für alle vorteilhaft gewesen, für die Kunden sei es bequem gewesen, sie hätten nicht extra Übersetzer suchen müssen, ihre Aufträge seien schnell und günstig bearbeitet worden, für sie sei es auch günstig gewesen, weil sie Aufträge gehabt habe, denen sich nicht nachgehen habe müssen. Sie habe ihre Zeit für die Dolmetsch-/Übersetzungstätigkeit verwenden und selbst einteilen können und das sei eine Erwerbstätigkeit gewesen, die sie auch mit dem Familienleben in Einklang habe bringen können.
Seit Dezember 2016 habe die Bf ihr eigenes Büro in OrtÖ1, sie habe auch zahlreiche eigene Kunden, unter denen es immer noch sehr viele Ungarn gebe, (selbstverständlich auch aus der Umgebung ihres Wohnortes), die den Lebensmittelpunkt in Österreich hätten. Logischerweise würden diese Leute ihre Dienstleistungen am meisten brauchen und würden mit ihren Aufträgen auch für das Fortbestehen ihrer gewerblichen Tätigkeit sorgen. Zufriedene Kunden seien auch die beste Werbung. Sie könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund sie nicht in ihrem Büro arbeiten sollte, wenn sie schon eine Büromiete und Betriebskosten bezahle.
Ihre Tätigkeit unterliege den Regelungen des österreichischen Steuergesetzes, sie sei verpflichtet, in Österreich Sozialversicherungsbeiträge und WKO-Beiträge zu zahlen und sei berechtigt, die Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Wenn die österreichischen Behörden sie in jeder Hinsicht als Selbständig behandeln würden, sehe sie keinen Grund, davon nur im Falle der Familienleistungen eine Ausnahme zu machen. Das Gemeinschaftsrecht ermögliche keine solchen Unterscheidungen.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorhalt vom richtet das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf die bestehende Mitwirkungspflicht nachstehende Fragen an die Bf:

1) Vorlage eines schriftlicher Mietvertrag über die Anmietung einer Büroräumlichkeit in Adr, in der Zeit von November 2013 bis September 2015 oder Bekanntgabe des Vertragspartners und des genauen Inhalts (Leistung und Gegenleistung, Datum des Vertragsabschlusses und des Beginns und des Endes der Vertragslaufzeit) eines mündlich abgeschlossenen Vertrages für ein Büro unter dieser Adresse.
2) Vorlage eines Handelsregisterauszugs und einer Gesellschafterliste der Fa. C.
3) Genauer Inhalt der zwischen der D und der Bf für die Zeit ab Oktober 2015 getroffenen Regelung. Wer sei diesbezüglich der Ansprechpartner der Bf gewesen?
4) Bekanntgabe, ob bzw. welches private Verhältnis zu G bestehe. Sei die Bf mit ihm verwandt oder verschwägert?
5) Bekanntgabe der Wohnanschrift der Eltern und Schwiegereltern.
6) Darstellung anhand der ersten gegenüber der D1 ausgestellten Rechnung vom über Sprachdienstleistungen in Höhe von 900,-- Euro, welche Leistungen konkret an die D1 erbracht worden seien und über welchen Zeitraum dies geschehen sei, wie sich also die Leistungen für die D1 zusammengesetzt habe und in welche Zeitraum und in welchen Zeiteinheiten diese erbracht worden seien.
7) Bekanntgabe der von der Bf im Zeitraum November 2013 bis Dezember 2015 verlangten bzw festgesetzten Gebühren/Tarife für Übersetzungen und für Dolmetschen. Habe es unterschiedliche Tarife einerseits für die D1 bzw. die D und andererseits für ihre anderen Kunden gegeben? Vorlage entsprechender "Preislisten" aus dieser Zeit.
Angemerkt werde dazu, dass laut Internetrecherchen generell nach Zeilen und Textart (fachspezifisch oder nicht fachspezifisch) abgerechnet werde.
6) Bekanntgabe der in Ungarn während der Zeit von November 2013 bis Dezember 2015 üblichen Tarife/Gebühren für nicht beglaubigte Übersetzungen und für Dolmetschen und Vorlage entsprechender Nachweise.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte die Bf zu den gestellten Fragen Folgendes aus:

Die Bf bitte darum, ihrem in der Beschwerde vom vorgebrachten Ansuchen um eine Gesamtbeurteilung des ganzen Zeitraumes ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich, also bis laufend stattzugeben, und sich nicht nur auf die Betrachtung deren erster Periode bis 12/2015 zu beschränken. Diese Eingrenzung des geprüften Zeitraumes sei erst im Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom vorgenommen worden. Da die mehrjährige Verzögerung der Bearbeitung ihres Antrags nicht an ihr gelegen sei und ihre selbständige Erwerbstätigkeit kontinuierlich ausgeübt worden sei, bitte sie, über den gesamten Zeitraum ab 11/2013 bis dato zu entscheiden.
Die Bf habe sich über die Gesellschafterzusammensetzung und über den geschäftlichen Hintergrund der Fa. A nie Gedanken gemacht, ihre Information sei gewesen, dass es um ein erfolgreiches österreichisches Unternehmen gegangen sei, das in Ort tätig gewesen sei und dessen Geschäftsführer G gewesen sei, zu dem sie 2013 eine eher oberflächliche Bekanntschaft gehabt habe. Als Dolmetscherin und aktive Teilnehmerin an gesellschaftlichen Ereignissen in ihrer Stadt OrtU habe sie viele Bekannte gehabt, zu denen auch G gehört habe.
zu 1) Seitens der Fa. A habe die Bf mit G gegen Juni 2013 eine mündliche Vereinbarung getroffen, laut der er für sie kostenlos einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und freie Nutzung der Büroinfrastruktur ermöglicht habe (zuerst unter OrtÖ3, ab November 2013 unter Adr). Da sie Diplom-Dolmetscherin und Übersetzerin (Deutsch-Ungarisch) sei und G auch viele ungarische Kunden gehabt habe, sei diese Konstellation für alle günstig gewesen: für sie habe sich nach sieben Jahren in der Kinderbetreuung wieder die Möglichkeit eröffnet, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können; G habe den Kreis der für seine Kunden interessanten Dienstleistungen erweitern können, notwendige Übersetzungen sowohl für seine Kunden als auch für die eigene Firma rasch und einfach erledigen lassen. Für die Bf sei neben dem bestehenden Kundenkreis auch die flexible Zeiteinteilung sehr günstig gewesen. Sie habe unter den obigen Konditionen für die Fa. A und deren Kunden günstige Tarife und flotte Auftragserledigung anbieten können. Die Fa. A sei ihr auch in der Übernahme und Übergabe von Aufträgen behilflich gewesen, wenn sie sich gerade außerhalb des Büros aufgehalten habe.
Zu 2) Die C sei am gegründet und am gelöscht worden. Im Handelsregisterauszug sei keine Gesellschafterliste veröffentlicht worden.
Zu 3) Es habe keine gesonderte Regelung über die Bürobenutzung ab Oktober 2015 gegeben, es habe die ganze Zeit die Vereinbarung gegolten, die sie mit G getroffen habe. Die Anmerkung , dass sie in ihrem Vorlageantrag vom Jahr 2016 behauptet hätte, am Anfang ihrer selbständigen Tätigkeit, also 2013 über die Büronutzung mit dem Geschäftsführer der D (die damals ja noch gar nicht existiert habe) eine Vereinbarung getroffen zu haben, entspreche nicht dem , was sie geschrieben habe. In ihrem Vorlageantrag vom sei Folgende gestanden: "Meine Betriebsstätte ist in Ort unter AdrStr, wo sich der Sitz meines wichtigsten Auftraggebers, der Fa. D befindet". Das habe im August 2016 den Tatsachen entsprochen.
Die Vorgängerin der D, die D1 habe ihren Standort im November 2013 bereits unter Adr, gehabt, die Standortverlegung sei auch eingetragen worden (sei in GISA hinterlegt), nur die Firmenbucheintragung sei nicht geändert worden. Ihr Ansprechpartner sei ab Juni 2013 bis Dezember 2016, also über den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit mit Standort in Ort G gewesen. Die internen Änderungen bei der A sei sie nichts angegangen, sie sei davon insofern informiert worden, dass ihr der neue Name der Gesellschaft wegen der korrekten Rechnungsausstellung mitgeteilt worden sei.
Zu 4) Sie habe zu G kein engeres privates Verhältnis, sie seien weder verwandt noch verschwägert.
Zu 5) Wohnanschrift ihrer Eltern: AdrU, Wohnanschrift der Schwiegereltern AdrU1.
Zu 6) Die Rechnung in der Höhe von 900,-- Euro sei an die Fa. A zum größten Teil für die Übersetzung ins Ungarische von Versicherungsunterlagen (Texte von Prospekten, Versicherungskonditionen,...) ausgestellt worden. Den ersten solchen Auftrag habe sie gegen Anfang 2014 erhalten. Über Leistungen von kleinerem Umfang an die A habe sie für sich und für G stets Notizen gemacht, mit Angabe von Leistungsdatum und Leistungsumfang (Übers./Dolm in Seiten oder Stunden). Wenn sie mit einem größeren Übersetzungsauftrag fertig gewesen sei oder nach einem gewissen Zeitraum schon mehrere Leistungen erbracht worden seien, habe sie ihre Notizen G vorgelegt, alles zusammengerechnet und ihre Rechnung gestellt. Nach der Ausstellung der Rechnungen habe sie keine Notizen aufbewahrt, deswegen könne sie im Detail nicht mehr genau darstellen, welche Leistungen in der Rechnung vom verrechnet worden seien. Jede Rechnung an die A beziehe sie auf den gesamten Zeitraum ab dem vorangegangenen Rechnungsdatum, die vom auf den Zeitraum ab Anfang 2014.
Zu 7) Gebühren und Tarife von 2013 bis dato:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistungsart
2013
aktuell
Übersetzung nicht fachspezifisch
10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
Übersetzung fachspezifisch
10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
übersetzen: mündliche oder schriftliche Zusammenfassung, Auslegung von Texten
30,--/Stunde
30,--/Stunde
Dolmetschen
30,--/Stunde
30,--/Stunde
Dolmetschen/Telefonat
5,-- bis 10,--
10,--

Ihre Preise hätten sich seit 2013 im Wesentlichen nicht verändert, in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit habe sie aber bei ganz kurzen Texten oder Telefonaten auch einen Mindesttarif von 5,-- Euro angeboten.
Für die Fa. A habe sie einen niedrigeren Stundensatz in der Höhe von 20,-- Euro verrechnet.
Zu 8) Sie habe keine ungarischen Preise (gehabt). Über die 2013 bis 2015 in Ungarn üblichen Preise habe sie keine Informationen.

Mit Vorhalt vom wurde dem Finanzamt das durchgeführte Vorhalteverfahren zur Wahrung des Parteiengehörs bekanntgegeben, zugleich die Einvernahme des G aufgetragen und noch Folgendes festgehalten: Im Anschluss an die Befragung des G möge das Finanzamt auch eine Stellungnahme zum Ergebnis dieser Befragung und allfälliger weiterer Ermittlungen abgeben.

Am übermittelte das Finanzamt das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102485/2019.

Am übermittelte das Finanzamt das an G gerichtete schriftliche Auskunftsersuchen mit folgenden Fragen:

1.Sei zwischen G und der Bf eine Vereinbarung über die Nutzung des Schreibtisches und der Büroinfrastruktur in den Räumen der A getroffen worden?
Wenn ja, gebe es eine schriftliche Vereinbarung bzw. einen Vertrag? Eine Kopie wäre beilzulegen.
2.Wie viele Büroräume und Schreibtische stünden am Standort in Ort der A zur Verfügung? Wie groß seien die Räume? Fotos, Bauplan oder ähnliches wäre beizulegen.
3. Wie oft und über welchen Zeitraum würde die Bf das Büro in Ort nutzen? Sei die Bf täglich anwesend gewesen oder mehrmals im Monat etc?
4. Wie viel Personal habe die A während der Zeit vom November 2013 bis Dezember 2015 gehabt? Habe jeder Mitarbeiter einen eigenen Schreibtisch zur Verfügung gehabt oder sei Desk Sharing betrieben worden? Sei der Bf ein eigener Schreibtisch zur Verfügung gestanden?
5. Hätten die Privatkunden der Bf die Räume der A in Ort betreten dürfen, auch wenn die Kunden nicht zeitgleich Kunden der A gewesen seien? Wer habe die Unterlagen bzw. Aufträge der Privatkunden übernommen bzw. die fertiggestellten Übersetzungen den Privatkunden während der Abwesenheit der Bf übergeben? Wer habe die Privatkunden betreut?
6. Welche Leistungen habe die Bf für die A KG erbracht, welche die Provisionsabrechnung vom ausgelöst habe? Sei dies für die D1 gewesen? Die Vereinbarung bzw. der Vertrag sei beizulegen.
7. In welchem (verwandtschaftlichen Verhältnis stehe G zur Bf?

Mit Schriftsatz vom führte G Folgendes aus:

Er habe mit der Bf gegen Frühjahr 2013 über die entgeltfreie Nutzung der Büroinfrastruktur der A in Ort und eines Schreibtisches eine mündliche Vereinbarung getroffen. Ihre Tätigkeit habe sie während des gesamten Zeitraumes von rund sieben Jahren als in Österreich eingetragene selbständige Gewerbetreibende ausgeübt, ihre Gewerbestandort sei bis Dezember 2016 am Sitz der A gewesen.
Die Bf unterstütze die A seit Mitte 2013 mit Übersetzungs- und Dolmetschdiensten, im ersten Jahr habe sie für die Firma aufgrund einer mündlichen Vereinbarung auch Versicherungskunden vermittelt, diese Leistungen seien in der Provisionsabrechnung vom verrechnet worden.
Als ausgebildete Übersetzerin und Dolmetscherin verfüge die Bf über hervorragende Deutschkentnisse, sie habe für uns vor Ort und relativ günstig Unterlagen im Zusammenhang mit Versicherungen übersetzt (zB Versicherungsbroschüren, Versicherungskonditionen, Polizzen, Unfallprotokolle, Arztberichte uvm), bei Telefonaten gedolmetscht, auch für Kunden der A in kurzer Frist Übersetzungen gemacht, bei Bedarf habe sie die Kunden zB zum Arzt, zu Behörden begleitet und für sie gedolmetscht, habe also in den Räumlichkeiten der A Dienstleistungen angeboten, die die Attraktivität der A erhöht hätten.
Den Aufbau der Büroräumlichkeiten könnten dem beiliegenden Grundriss entnommen werden. Als die Finanzpolizei im Jahr 2016 bei der A gewesen sei, sei nur der Schreibtisch der Bf und der Kundenempfang fotografiert worden, die Mitarbeiterinnen hätten auch die anderen Räumlichkeiten zeigen wollen, die Finanzpolizei sei aber nicht interessiert gewesen. Die Abmessungen der Räumlichkeiten seien auf dem Grundriss ersichtlich.
Die Bf habe das Büro in Ort ab Mitte 2013 bis Dezember 2016 genutzt, sie sei mehrmals in der Woche da gewesen, in Abhängigkeit von ihren Aufträgen habe sie einige (ca. 1 bis 6) Stunden lang gearbeitet, für die A und deren Kunden Aufträge erledigt, ihre Privatkunden empfangen, sie sei aber auch mit Kunden unterwegs gewesen. Sehr wohl hätten ihre Privatkunden jederzeit zur A kommen dürfen. Die A sei darüber ausdrücklich erfreut gewesen, dass die Kunden der Bf in den Räumlichkeiten der A auch deren Angebote, Prospekte kennengelernt habe, diese gegenseitige Möglichkeit Kunden zu gewinnen, sei mit ein Grund der Zusammenarbeit gewesen.
Bei der Betreuung von Kunden sei die Bf durch die jeweiligen Büroassistentin unterstützt worden, bei Aufträgen, die die Bf für die Kunden der A erledigt habe, habe die A oft die zu übersetzenden Unterlagen übernommen oder den Kunden fertige Übersetzungen übergeben. Mit ihren Privatkunden habe sie meist persönliche Termine vereinbart, die A sei auch in diesen Fällen bereit gewesen, bei der Übernahme/Übergabe von Unterlagen zu helfen.
Die Mitarbeiterzahl sei in den vergangenen sieben Jahren unterschiedlich gewesen, zwischen drei und sechs Personen, wobei die Büroassistentinnen teilzeitbeschäftigt gewesen sein und Desk Sharing betrieben hätten.
Im Übrigen habe jeder Mitarbeiter einen eigenen Schreibtisch gehabt und die A habe der Bf selbstverständlich einen eigenen Schreibtisch zur Verfügung gestellt.
Zu der Bf stehe G weder in verwandtschaftlichem noch in privatem Verhältnis, er kenne sie aber seit vielen Jahren.

Eine Stellungnahme gab das Finanzamt nicht ab.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 gesetzliche Grundlagen

1.1 nationales Recht - BAO

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach § 2 lit. a Z. 1 BAO, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.

Nach § 2a S 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Bescheide bedürfen nach § 92 Abs. 2 BAO der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 161 Abs. 1 BAO die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.2 nationales Recht - FLAG

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannten Einrichtungen besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ETCS-Punkten bewertet werden. ….

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

1.3 VO (EG) 883/2004

"selbständige Erwerbstätigkeit" ist nach Art. 1 lit. b VO (EG) 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

Diese Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind bestimmt sich nach diesem Titel.

Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt nach Art. 11 Abs. 3 lit a VO (EG) 883/2004 Folgendes:
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Eine Person hat nach Art. 67 S 1 VO (EG) 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden gemäß Art. 68 Abs. 2 (EG) VO 883/2004 die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

1.4 DVO 987/2009

Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich nach Art. 14 Abs. 6 DVO 987/2009 die Worte "eine Person die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt" insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart der Tätigkeiten.

Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet nach Art. 14 Abs. 8 DVO 987/2009 die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.

Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.

Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Bei der Anwendung von Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird nach Art. 14 Abs. 9 DVO 987/2009 bei Selbständigen der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeit" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.

2 Grundsätzliches

Das Bundesfinanzgericht hat in Familienbeihilfenangelegenheiten nach § 2 lit. a Z. 1 BAO und § 2a BAO die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Die durch § 279 Abs. 1 BAO eingeräumte Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes "nach jeder Richtung" ist durch die "Sache" begrenzt. (vgl. , , , , ).

Im gegenständlichen Verfahren ist vom Bundesfinanzgericht über den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom zu entscheiden. Der Spruch dieses Bescheides enthält die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für die Kinder K1, K2, K3, K4, K6, K7 und K8 und zwar jeweils für die Monate 11/2013 bis 12/2015.

Wie bereits in dem an die Bf ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7106503/2016, festgehalten, ist die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der in § 10 Abs. 2 FLAG 1967 gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. (, , , ).

Die Befugnis des Bundesfinanzgerichtes, nach § 279 Abs. 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich somit laut dem Spruch des Abweisungsbescheides vom im gegenständlichen Fall auf die Frage des Bestehens eines Familienbeihilfenanspruchs (Differenzzahlungsanspruch) für die dort genannten acht Kinder in den Monate 11/2013 bis einschließlich 12/2015. Eine zeitlich darüber hinaus gehende Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts besteht nicht.

Dabei ist die Frage, ob für die Monate 11/2013 bis einschließlich 12/2015 ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Differenzzahlung) besteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in diesen Monaten zu beantworten. Entscheidungswesentlich ist somit der in den Monaten 11/2013 bis einschließlich 12/2015 verwirklichte Sachverhalt und nicht ein später verwirklichter Sachverhalt.

Bei Erforschung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu beachten sind. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen haben schlüssig zu sein, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens zu entsprechen. (Vgl. Ritz, BAO6, § 167, Rz 10, ).

Angemerkt wird auch, dass im Abgabenverfahren das Schriftlichkeitsprinzip gilt; Eingaben an Abgabenbehörden sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich einzureichen, Erledigungen der Abgabenbehörde haben nach § 92 Abs. 2 BAO schriftlich zu ergehen und Ergänzungsaufträge (§ 161 Abs. 1 BAO) und Bedenkenvorhalte (§ 161 Abs. 2 BAO) sind tunlichst schriftlich zu erlassen. Das Finanzamt ist diesem Schriftlichkeitsprinzip entsprechend vorgegangen.

3 Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für die Monate 11/2013 bis 12/2015

3.1 Sachverhalt

Die Bf war und ist verheiratet mit EG. Ihrem Haushalt gehörten im Streitzeitraum acht Kinder an, wobei die Kinder Ki8, Ki7, Ki6 und Ki5 laut den Ausführungen der Bf im Vorlageantrag vom von der ersten, bereits verstorbenen Ehegattin des EG stammen. Die Bf lebte und lebt mit ihrer Familie in AdrBf, Ungarn. In Österreich verfügte weder die Bf noch ihr Ehegatte über einen Wohnsitz. Daraus ergibt sich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen während des Streitzeitraumes in Ungarn lag. (vgl. Bescheinigung EU/EWR, E 9, für die Jahre 2013 bis 2015)

Die Bf besaß und besitzt ebenso wie ihr Ehegatte und die acht Kinder die ungarische Staatsangehörigkeit. (vgl. Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung, Beih 38, Familienstandsbescheinigung, E 401)

Die Kinder sind zu folgenden Zeitpunkten zur Welt gekommen (vgl. identy cards):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Geburtsdatum
Ki1
2011
Ki2
2010
Ki3
2008
Ki4
2006
Ki5
2003
Ki6
1998
Ki7
1996
Ki8
1995

In Ungarn erreichen die Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit. (http://www.protection-of-minors.eu/de/HU_overview.php)

Die Kinder Ki8 und Ki7 wurden am 2013 und am 2014 volljährig, die übrigen Kinder waren im Streitzeitraum noch minderjährig.

Ki8 legte am am Oberstufenrealgymnasium in OrtÖ4 die Reifeprüfung ab. Am begann sie das Bachelorstudium S an der Universität OrtÖ2 und legte laut einer Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom bis , also im Wintersemester 2013/14, im Sommersemester 2014, im Wintersemester 2014/15, im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015/16 Prüfungen ab. Im ersten Semester legte sie STEOP- Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS ab. Insgesamt legte sie im ersten Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS ab.

Ki7 besuchte laut den vorgelegten Unterlagen im Schuljahr 2014/15 das Gym und im Schuljahr 2015/16 die Schule1.

Die Eltern der Bf wohnten in AdrU, ihre Schwiegereltern in AdrU1, und damit in einer Entfernung von 2,3 km und 11.9 km von der Wohnanschrift der Bf entfernt (vgl. https://www.viamichelin.at).
Die Bf konnte laut ihren Angaben ihre Tätigkeit insbesondere auch wegen der Unterstützung der Eltern und Schwiegereltern aufnehmen (vgl. Beschwerde vom ).

Der Ehegatte der Bf ist laut einer Arbeitgeberbestätigung vom seit bei dem Arbeitgeber OrtU1 Technisches Berufsbildungszentrum in OrtU1 als öffentlich Bediensteter ganztags nichtselbständig beschäftigt.

Im Kalenderjahr 2013 bezog der Ehegatte laut den Angaben der Bf Einkünfte in Höhe von 16.518,00 Euro, 2014 in Höhe von 19.043,00 Euro. Im Kalenderjahr 2015 bezog der Ehegatte Einkünfte in Höhe von gesamt 6.018.791,00 HUF (19.098,00 Euro lt. https://www.wienerborse.at) (vgl. E 9).

Der Ehegatte bezog nachweislich in den Monaten 07/2013 bis 10/2014 die Familienbeihilfe in Ungarn (vgl. E 411 vom ). Die Bf hielt im Vorlageantrag vom ausdrücklich fest, dass ihr Ehegatte die Familienbeihilfe in Ungarn bezog. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ehegatte der Bf während des gesamten Streitzeitraumes in Ungarn die Familienbeihilfe für die acht Kinder erhielt.

Im Jahr 2013 bezog die Bf einen Lohn in Höhe von 902.720,-- HUF (lt. Einkommensteuererklärung 3.042,-- Euro) in Ungarn, in den Jahren 2014 und 2015 erzielte sie keine Einkünfte in Ungarn, die der Besteuerung unterlagen. (Vgl. Bescheinigung EU/EWER, E 9, für die Jahre 2013 bis 2015)

Laut einem Befähigungszeugnis vom 1997 ist die Bf zur Fachübersetzerin und Dolmetscherin für Deutsch-Ungarisch, Ungarisch-Deutsch befähigt. Dieses Befähigungszeugnis wurde vom Befähigungsausschuss der Gruppe der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Eötvös-Lorand-Universität in OrtU4 ausgestellt.

Die Bf ist seit im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft OrtÖ4 erfasst. Das Gewerbe lautet: Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetschen, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro). Es handelt sich um ein freies Gewerbe. Der Hauptstandort befand sich ursprünglich laut der Verständigung zum Gewerberegister vom in OrtÖ3. Am erfolgte laut Bezirkshauptmannschaft OrtÖ4 mit Wirkung zum die Verlegung des Standortes nach Adr. Von dort wurde der Standort am nach AdrÖ, verlegt (vgl. Verständigung der Bezirkshauptmannschaft OrtÖ4 vom ).

Sie ist seit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und bezahlt die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt.

Die Entfernung zwischen der Wohnadresse der Bf und der Adresse Adr, beträgt aufgerundet 12 km und die Fahrzeit rund 13 Minuten (vgl. https://www.viamichelin.at/web/Routenplaner). Die Entfernung vom Wohnsitz zur Adresse OrtÖ3, wird ähnlich weit sein. Die Verlegung des Standortes nach AdrÖ, liegt außerhalb des Streitzeitraumes.

An der Adresse Adr, hatte die D1 (kurz: A) laut dem Gewerbeinformationssystem Austria vom bis ihren Gewerbestandort und betrieb dort eine gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war G.

In der Folge begründete die am ins Firmenbuch eingetragene Fa. D (kurz D4) mit dem Geschäftszweig: gewerbliche Vermögensberatung mit Leben und Unfall Makler an der Adresse Adr, ihren Gewerbebetrieb. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war G.

Die A und die D4 waren in Österreich steuerlich erfasst.

Einem vorgelegten Grundriss ist zu entnehmen, dass der A bzw. D4 an ihrem Sitz ua. ein Kundenempfang, ein Warteraum, ein Archiv/Lager und drei Büros zur Verfügung standen. In den letzten sieben Jahren waren zwischen drei und sechs Mitarbeiterinnen dort (zum Teil in Teilzeit) beschäftigt. Als Schreibtisch der Bf ist einer der beiden im Kundenempfang vorhandenen Schreibtische eingezeichnet.

G ist laut Zentralem Melderegister ungarischer Staatsangehöriger und sein Geburtsort ist OrtU.

Laut den Schriftsätzen der Bf vom , vom (Vorlageantrag) und vom habe zwischen der Bf und dem Geschäftsführer der A bzw. der D4 G eine mündliche Vereinbarung bestanden, wonach der Bf kostenlos ein Arbeitsplatz und die Möglichkeit zur Nutzung der Büroinfrastruktur in Adr, zur Verfügung gestellt wurde. Dies wurde von Seiten des Geschäftsführers G im Schriftsatz vom bestätigt.

Zwischen der Bf und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der A und der D4 G besteht nach Angaben der Bf vom und laut Auskunft des G vom kein Naheverhältnis.

Aus den Darstellungen der Bf geht hervor, dass sie zum Einen als Übersetzerin und zum Anderen als Dolmetscherin, ua. auch vom Büro aus am Telefon, tätig ist (Vgl. Schriftsatz vom ).

Die Bf gab in der Vorhaltsbeantwortung vom die von ihr verrechnete Gebühren und Tarife von 2013 bis dato wie folgt bekannt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistungsart
2013
aktuell
Übersetzung nicht fachspezifisch
10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
Übersetzung fachspezifisch
10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
übersetzen: mündliche oder schriftliche Zusammenfassung, Auslegung von Texten
30,--/Stunde
30,--/Stunde
Dolmetschen
30,--/Stunde
30,--/Stunde
Dolmetschen/Telefonat
5,-- bis 10,--
10,--

Ihre Preise hätten sich seit 2013 im Wesentlichen nicht verändert, in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit habe sie aber bei ganz kurzen Texten oder Telefonaten auch einen Mindesttarif von 5,-- Euro angeboten.
Für die Fa. A habe sie einen niedrigeren Stundensatz in der Höhe von 20,-- Euro verrechnet.

Laut Schriftsatz der Bf vom bestand ihre Übersetzungstätigkeit in der Übersetzung nachtstehender Textarten: Versicherungsbroschüren, Versicherungskonditionen und Versicherungspolizzen, Schriftverkehr in Bezug auf Versicherungen, Zeugnisse (Reifeprüfungszeugnisse, Facharbeiterzeugnisse, Diplome etc), behördliche Führungszeugnisse, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Schriftverkehr, Bescheide bezüglich Familienbeihilfe, sonstiger Schriftverkehr, Scheidungsprotokolle, Scheidungsurteile, Scheidungsvergleiche, Bescheide bezüglich Kindesunterhalt und elterliche Obsorge, Schulbestätigungen, Studienbestätigungen, Prüfungsnachweise, Lebensläufe, Arbeitgeberbestätigungen, Firmenregisterauszüge, Bestätigungen über Firmendaten, Kaufverträge, Gesellschaftsverträge, Grundbuchauszüge, Mahnungen, Beschlüsse des Vormundschaftsamtes, Kammerbestätigungen, Probefahrtbewilligungen, Versicherungsbestätigungen, Produktbeschreibungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, ärztliche Befunde, Bestätigungen über Erwerbsunfähigkeit und ambulante Behandlungsblätter sowie Entlassungsberichte.

Laut einer Zusammenfassung eines Mitarbeiters der Finanzpolizei vom und handschriftlichen Aufzeichnungen der durchführenden Organe der Finanzverwaltung fand am eine Betriebsstättenbesichtigung und in der Folge am , am , am und am weitere Kontrollen in Adr, bei der D4 statt. An keinem dieser Termine wurde die Bf angetroffen. Einem handschriftlichen Aktenvermerk zur ersten Betriebsstättenbesichtigung am ist zu entnehmen, dass ein Arbeitsplatz vorhanden sei, am Schreibtisch stehe ein Foto. Am wurde handschriftlich festgehalten, dass die Bf laut Auskunft der anwesenden Sekretärinnen ein bis zwei Stunden täglich das Büro benutze und die A mindestens drei Sekretärinnen beschäftige. Einem am handschriftlich vorgenommenen Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass die Sekretärin B 30 Stunden in der Woche, Frau F einen Tag pro Woche geringfügig bei der A beschäftigt gewesen sei. Die Sekretärin B sagte laut handschriftlichem Aktenvermerk vom und eMail vom aus, dass die Bf seit ca. Mitte 2014 dieses Büro benütze. Fotos vom Schreibtisch bzw. zwei gegenüberstehenden Schreibtischen wurden angefertigt. Auf einem der Schreibtische ist ein Foto mit mehreren Personen zu sehen.

Die Bf hat folgende Rechnungen in den Jahren 2013 und 2014 gestellt:

[...]

Für das Kalenderjahr 2015 legte die Bf - ohne die an die A und die D4 adressierten Rechnungen - folgende Rechnungen für erbrachte Sprachdienstleistungen vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Betrag
Datum
Betrag
Datum
Betrag
20,--
20,--
20,--
20,--
20,--
40,--
20,--
30,--
40,--
10.--
10,--
30,--
10,--
20,--
20,--
10,--
20,--
20,--
20,--
20,--
30,--
10,--
10,--
30,--
20,--
30,--
20,--
20,--
10,--
20,--
30,--
80,--
20,--
20,--
10,--
65,--
30,--
20,--
30,--
30,--
20,--
375,--
20,--
20,--
20,--
20,--
30,--
20,--
30,--
30,--
150,--
10,--
20,--
30,--
30,--
20,--
20,--
80,--
30,--
20,--
20,--
20,--
20,--
20,--
20,--
50,--
20,--
20,--
20,--
30,--
20,--
20,--
30,--
20,--
60,--
30,--
30,--
20,--
30,--
20,--
40,--
30,--
60,--
30,--
50,--
80,--
40,--
20,--
30,--
110,--
10,--
20,--
10,--
10,--
10,--
20,--
20,--
110,--
10,--
20,--
100,--
50,--
20,--
20,--
40,--
20,--
20,--
20,--
10,--
70,--
10,--
30,--
20,--
40,--
20,--
20,--
20,--
20,--
10,--
20,--
20,--
20,--
30,--
20,--
40,--
30,--
300,--
50,--
20,--
20,--
10,--

In den Kalenderjahren 2014 und 2015 erstellte die Bf an die A und die D4 unter Hinweis auf Sprachdienstleistungen folgende Rechnungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Re-Nr.
Re-Datum
Betrag
2014:
14014
900,--
14019
200,--
14022
730,--
14033
900,--
14066
550,--
Summe
3.280,--
2015:
14071
590,--
14079
360,--
15009
470,--
15014
570,--
15029
630,--
15045
310,--
15057
570,--
15073
630,--
15085
680,--
Summe A
4.810,--
D4
15105
350,--
15117
460,--
15131
320,--
Summe
1.130,--
Gesamt
5.950,--

Die Bf legte eine Provisionsabrechnung vom mit einen Betrag von 3.000,-- Euro für Vertragsvermittlung mit dem Hinweis "wie ausgemacht", vor. Diese Provisionsabrechnung vom weist als Aussteller die D2, OrtÖ3, auf. Diese Provisionsabrechnung wurde an die Bf mit der Adresse Adr, gerichtet.

Ein Vergleich der Gesamteinnahmen zu den gegenüber der A inklusive der D4 erzielten Einnahmen zeigt in den einzelnen Jahren folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2013
2014
2015
Gesamt
3.780,00
5.285,00
10.330,00
A
3.000,00
3.280,00
5.950,00
Anteil A
79,37%
62,06%
57,60%

Die Ursache für die Steigerung der Einnahmen im Jahr 2015 liegt darin, dass der jüngste Sohn ab Jänner 2015 den Kindergarten besuchte (vgl. Beschwerde vom ).

Aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2013 bis 2015 ergeben sich folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2013
2014
2015
Einnahmen
3.780,00
5.285,00
10.330,00
Betriebsausgabenpauschale 12%
-453,60
-634,20
-1.239,60
GSVG-Pflichtbeiträge
-472,02
-2.366,37
-1.894,12
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.854,38
2.284,53
7.196,28

Das Familieneinkommen erreichte folgende Höhe, wobei für 2013 die Hälfte des vom Ehegatten erwirtschafteten Jahreseinkommens den für 2013 den in Österreich seit erklärten Einkünften gegenüberstellte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
HJ 13
01-12/14
01-12/15
Ehegatte
8.259,00
19.043,00
19.098,00
Bf
2.854,38
2.284,53
7.196,28
Summe
11.113,38
21.327,53
26.294,28
Bf % v. Familieneinkommen
25,68%
10,71%
27,37%
Bf % v. Einkommen des Ehegatten
34,56%
12%
37,68%

Die Bf hat auch in den Jahren 2016 bis laufend ihren Beruf ausgeübt.

Ungarn ist seit Mitglied der Europäischen Union.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils angeführten Quellen, welche insbesondere dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten elektronischen Akt und dem elektronischen Akt zu dem Beschluss vom , RV/7105112/2017, zu entnehmen sind.

3.2 rechtliche Erwägungen samt Beweiswürdigung

Einleitend ist auszuführen, dass die Bf mangels Wohnsitzes im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) und auf Grund des ständigen Aufenthalts der Kinder im Ausland (vgl. § 5 Abs. 3 FLAG 1967) nach rein innerstaatlicher Rechtslage keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Die Bf ist allerdings ungarische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Ungarn. Ungarische Staatsbürger sind seit , dem Beitritt Ungarns zur EU, Unionsbürger. Aus diesem Grund ist die Bf gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert.

Ab ist die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 auf alle Sachverhalte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 53)

Durch entsprechende Regelungen in der VO 883/2004 soll verhindert werden, dass Leistungen in Anwendung der jeweiligen nationalen Vorschriften sowohl in einem oder mehreren Beschäftigungsländern als auch im davon verschiedenen Wohnortmitgliedstaat gewährt werden. (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 95)

Damit die VO 883/2004 im Einzelfall einer Familienbeihilfenangelegenheit anwendbar ist, muss ihr Anwendungsbereich in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet sein. Die VO 883/2004 selbst regelt ausdrücklich ihren persönlichen und sachlichen Geltungsbereich in den Art. 2 und 3. (Vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 112)

Der räumliche Anwendungsbereich findet in der VO 883/2004 keinen ausdrücklichen Niederschlag, doch ergibt sich dieser unmittelbar aus dem primären Unionsrecht selbst, wenn eine Person, die den persönlichen Anwendungsbereich eröffnet, die Personenfreizügigkeit ausübt. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in räumlicher Hinsicht bei jedem grenzüberschreitenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeitnehmer-, der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, an dem zumindest zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, eröffnet. (Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 154 f)

Im gegenständlichen Fall stellt sich im Hinblick darauf, dass die Bf, die acht Kinder und der Ehegatte als ungarische Staatsangehörige in Ungarn wohnten (persönlicher Anwendungsbereich) und der Ehegatte in Ungarn eine Beschäftigung ausübte, aufgrund der Geltendmachung von Familienbeihilfe (sachlicher Geltungsbereich) konkret die Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt durch eine selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. b VO 883/2004) der Bf in Österreich vorliegt, welche den räumlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004 eröffnet.

Für den Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" wird in Art. 1 lit. b VO 883/2004 auf die nationalen Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates abgestellt, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Selbständig erwerbstätig sind daher insbesondere Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben bzw. eine Land- und Forstwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb betreiben. Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist es aber jedenfalls erforderlich, dass eine konkrete Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ist eine Person zwar Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, übt aber tatsächlich keine selbständige Tätigkeit aus, so liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 1 lit b VO 882/2004 vor. (Vgl. Spiegel in Spiegel, Kommentar zum zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 1 Rz 4 und 6/1, Adelheid Stöger, Unionsrechtliche Aspekte des Anspruchs auf Familienbeihilfe, S. 35).

In Anlehnung an die Judikatur des EuGH zum Begriff "Arbeitnehmer" ist es, um eine Erwerbstätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 anerkennen zu können, jedenfalls als erforderlich anzusehen, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. (Vgl. 53/81, Levin, , Raulin, , Genc, , Haralambidis, , O).

Herausgegriffen wird in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des , Raulin:

In diesem Fall schloss die Klägerin einen Arbeitsvertrag über "Leistungen auf Abruf" für die Zeit von bis ab, in dessen Rahmen sie in der Zeit vom 05. bis 60 Arbeitsstunden als Serviererin leistete. Bei einem Vertrag "auf Abruf" gibt es keine Garantie in Bezug auf die zu leistenden Stunden, und oft arbeitet der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag. Der Arbeitgeber schuldet Arbeitslohn und Sozialleistungen nur insoweit, als der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Ein solcher Vertrag "auf Abruf" verpflichtet den Beschäftigten nicht, einem "Abruf" von Seiten des Arbeitgebers nachzukommen.

Zu diesem Sachverhalt hielt der EuGH fest, dass das innerstaatliche Gericht berechtigt ist, bei der Beurteilung der Frage, ob es sich jeweils um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, die Unregelmäßigkeit und die beschränkte Dauer der im Rahmen eines Vertrages über Gelegenheitsarbeit tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat, kann ein Anhaltpunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind.

Im Erkenntnis vom , C-14/09, Genc, betonte der EuGH im Hinblick auf das zuvor genannte Erkenntnis aber auch Folgendes:

Der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, kann zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann.

Im Erkenntnis des , O, wird ebenfalls das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung hervorgehoben.

Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, bei denen aufgrund ihres geringen Umfangs und ihrer Unregelmäßigkeit die Frage auftaucht, ob die Tätigkeit als völlig untergeordnet und unwesentlich anzusehen ist, ist somit im Einklang mit der Judikatur des EuGH eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um feststellen zu können, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder nicht. Dabei ist ua. die Dauer und die Nachhaltigkeit/Qualität der Tätigkeit zur Beantwortung dieser Frage heranzuziehen. Auch die Beantwortung der Frage, inwieweit in dem letztlich verbleibenden Gewinn ein spürbarer Beitrag zum Familieneinkommen zu sehen ist, kann zur Beurteilung der gegenständlichen Frage herangezogen werden.

Laut den vorliegenden Einkommensteuererklärungen 2013 bis 2015 erzielte die Bf im zweiten Halbjahr 2013 Einnahmen in Höhe von 3.780,--, im Kalenderjahr 2014 von 5.285,-- Euro und im Kalenderjahr 2015 in Höhe von 10.330,-- Euro. Die Betriebsausgaben ermittelte sie - dem § 17 EStG entsprechend - mit einem Durchschnittssatz und unter Ansatz der GSVG-Pflichtbeiträge. So ergaben sich Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.854,38 Euro für 2013, von 2.284,53 Euro für 2014 und 7.196,28 Euro für 2015. (Vgl. Pkt. 3.1 Sachverhalt).

Aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des daher anzunehmenden geringen Umfangs der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist mit Hilfe einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausgeübt wird oder nicht.

Die Bf übte während des Streitzeitraumes die Tätigkeit einer Übersetzerin und im sehr eingeschränkten Maß als Dolmetscherin aus. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die eine Ausbildung an der Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule erfordert. Die Bf erfüllt dieses Ausbildungskriterium (Vgl. Pkt. 3.1). Es wird daher davon ausgegangen, dass die Bf die entsprechende Fachkompetenz mitbringt und tatsächlich dieser Fachkompetenz entsprechend tätig wurde.

Des Weiteren erbrachte sie seit 11/2013, dem Beginn des Streitzeitraumes, bis einschließlich 12/2015, dem Ende des Streitzeitraumes - wenn auch in geringem Ausmaß - durchgehend in jedem Monat Leistungen als Übersetzerin oder Dolmetscherin. Sie ist auch darüber hinaus in den darauf folgenden Jahren als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig gewesen. Ihre Tätigkeit war somit auf Dauer angelegt und wurde nachhaltig ausgeübt.

Erwähnt sei auch, dass die Bf nicht nur für die A und die D4, zu der - wie an dieser Stelle angemerkt sei - kein Naheverhältnis feststellbar ist, sondern davon unabhängig für zahlreiche andere, verschiedene Kunden tätig wurde (vgl. Pkt. 3.1).

Zudem erbrachte sie mit Hilfe ihrer Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts - jedenfalls in den Kalenderjahren 204 und 2015 - einen spürbaren Beitrag zum Familieneinkommen, betrug ihr Beitrag doch im Kalenderjahr 2014 knapp 11% und im Kalenderjahr 2015 rund 27% des Familieneinkommens. Gleichzeitig erzielte sie damit in den Jahren 2014 12% und 2015 37,68% des Einkommens des Ehegatten. Für die Richtigkeit der Annahme, dass sie einen spürbaren Beitrag leistet, spricht ua. der Umstand, dass laut den LStR 2002 Rz 344 im Fall der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung den Einkünften des (Ehe-)Partners eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wenn sie mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Dies ist in den zwei betrachteten Jahren der Fall. Im Jahr 2015 betrugen die von der Bf erzielten Einkünfte sogar über 6.000,00 Euro.

Im Zuge einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesfinanzgericht somit im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Dauer, Qualität und Nachhaltigkeit der von der Bf ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin, des Tätigwerdens für unterschiedlichen Kunden und des erzielten spürbaren Beitrags zum Familieneinkommen von einer tatsächlichen und echten Tätigkeit und damit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Art. 1 lit. b VO 883/2004 auszugehen ist.

Zugleich stellt sich im gegenständlichen Fall aber auch die Frage, wo die Bf die Sprachdienstleistungen während des Streitzeitraumes tatsächlich durchführte. Aus der Beantwortung dieser Frage ergibt sich, ob die Rechtsvorschriften Ungarns oder Österreichs auf die Bf anzuwenden sind.

Die Verordnung 883/2004 sieht als tragenden Grundsatz vor, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen (vgl. Art. 11 Abs 1 VO 883/2004).

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Ergänzend werden in Art. 13 VO 883/2004 Regelungen für den Fall getroffen, dass eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt. Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist danach auf den Ort der Ausübung der abhängigen Beschäftigung des Betreffenden bzw. seiner Tätigkeit als Selbständiger abzustellen.

Der "Ort der Ausübung" einer Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 bestimmt sich nach dem Recht der Union. Bei der Auslegung des Begriffs "Ort der Ausübung" der Tätigkeit als Begriff des Unionsrechtes ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind. Entsprechend ist mit dem Begriff "Ort der Ausübung" einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betreffende die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen (überwiegend) konkret ausführt. (Vgl. , Partena).

Nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Bf nach österreichischem Steuerrecht über eine Betriebsstätte oder nach DBA Ungarn über einen feste Einrichtung verfügt, sondern wo die Bf die mit ihrer Erwerbstätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausübte. (Vgl. , RV/7100804)

Geht eine Person gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, so kommt es nach Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 883/2004 letztlich darauf an, welcher Staat der Wohnmitgliedstaat ist und ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.

Nach Art. 14 Abs. 8 DVO 987/2009 bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: der Umsatz, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Zur Beantwortung der Frage, wo die Bf ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, ist im gegenständlichen Fall zu klären, ob der Bf - wie sie behauptet und vom Finanzamt in Zweifel gezogen wird - am Sitz der A und nachfolgend der D4 in Adr, eine Möglichkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung stand und ob sie tatsächlich dort tätig wurde.

Die Bf beruft sich diesbezüglich auf eine mündliche Vereinbarung über die Befugnis zur unentgeltlichen Nutzung eines Schreibtisches und der Büroinfrastruktur der D4 und der D4, die sie mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaften getroffen habe. Der Geschäftsführer bestätigt eine derartige Vereinbarung und das Tätigwerden der Bf am Sitz der A und der D4.

Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die A und die D4 im Streitzeitraum in Österreich steuerlich erfasst waren. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es sich um tatsächlich in Österreich tätige Gesellschaften handelte.

Aus den von der Bf vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass zunächst die A und nachfolgend die D4 jedenfalls ab 2014 die wichtigsten Auftraggeber der Bf hinsichtlich der Erbringung von Sprachdienstleistungen waren; die gegenüber der A und der D4 erbrachten Leistungen bewirkten im Jahr 2014 62,06% und im Jahr 2015 57% der Gesamteinnahmen der Bf. Aufgrund der vorliegenden Rechnungen über erbrachte Sprachdienstleistungen ist davon auszugehen, dass die A bzw. nachfolgend die D4 während der Jahre 2014 und 2015 die Dienste der Bf beispielsweise für die Übersetzungen von Versicherungsbroschüren, Versicherungskonditionen, Schriftverkehr etc. tatsächlich in Anspruch nahmen und zusätzlich die Bf ihren Kunden auch als Übersetzerin oder Dolmetscherin (zB für Telefongesprächen) zur Verfügung stellten.

Es erscheint in diesem Zusammenhang lebensnah, dass ein Tätigwerden der Bf in den Geschäftsräumlichkeiten der A und der D4 dazu geeignet war, Verfahrensabläufe zu beschleunigen, eine raschere und reibungslosere Zusammenarbeit zwischen der Bf und den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern dieser Gesellschaften zu bewirken und auch ein besonderes Service für die Kunden dieser Gesellschaften zu bieten. Insofern erscheint die übereinstimmende Darstellung der Bf und des Geschäftsführers der A und der D4, wonach die Bf in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaften einen Schreibtisch samt Büroinfrastruktur zur Erbringung der Sprachdienstleistungen unentgeltlich nutzen durfte und wonach die Bf dort für die A und D4 auch wirklich tätig wurde, nicht unwahrscheinlich.

Eine derartige Vereinbarung war (auch) aus der Sicht der A und der D4 aufgrund der genannten positiven Effekte wirtschaftlich sinnvoll. Wesentliche ins Gewicht fallende Kosten waren damit für die Gesellschaften nicht verbunden, da der Bf nicht ein eigenes Büro, sondern lediglich ein Schreibtisch in dem der A bzw. der D4 dienenden Empfangsraum zur Verfügung stand.

Für die Bf ergab ein Tätigwerden in den Räumlichkeiten der A und der D4 Sinn, da dieses zwar mit (aufgrund der örtlichen Nähe zum Wohnort allerdings nur geringen/r) Fahrtkosten und -zeit verbunden war, aber - wie noch näher ausgeführt werden wird - vor allem die Möglichkeit zur Gewinnung zusätzlicher Kunden bot.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Bf trotz noch bestehender Kinderbetreuungspflichten ihr Zuhause verlassen konnte, da sie - von Seiten des Finanzamtes unwidersprochen - Hilfe von Seiten ihrer in der Nähe wohnenden Eltern und Schwiegereltern erhielt.

Dies alles spricht dafür, dass die von den Vertragspartnern behauptete mündliche Vereinbarung tatsächlich so getroffen und umgesetzt wurde.

Von Seiten der Finanzpolizei wurde anlässlich der ersten, am durchgeführten, offensichtlich nicht angekündigten "Betriebsstättenbesichtigung" handschriftlich festgehalten, dass ein Arbeitsplatz vorhanden sei. Dies wurde daraus geschlossen, dass auf diesem Schreibtisch ein Foto stand, auf welchem - wie eine von der Finanzpolizei angefertigte Aufnahme dieses Schreibtisches vermuten lässt - die Familie der Bf abgelichtet war. Diese Schlussfolgerung der Finanzpolizei erscheint dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar.

Den handschriftlichen Aufzeichnungen über die weiteren von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrollen ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Sekretärinnen bzw. Mitarbeiter der D4 jedenfalls die Bf kannten und der Finanzpolizei einen Schreibtisch zeigten, der von der Bf genutzt worden sei. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Sekretärinnen unrichtige Angaben zur Person der Bf und deren Tätigwerden in den Räumlichkeiten der D4 gemacht hätten.

Eine der Sekretärinnen gab die Auskunft, dass die Bf seit "ca. Mitte 2014" bei der A und nachfolgend der D4 tätig gewesen sei.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Finanzpolizei anlässlich der ersten Betriebsbesichtigung schlüssig davon ausging, dass bei der Fa. D4 (und zuvor der A) der Bf ein Schreibtisch zur Verfügung stand, und dass die Bf glaubhaft den dort beschäftigten Sekretärinnen bzw. Personen bekannt war, einen der Bf zur Verfügung gestellten Schreitisch zeigten und einen von ihnen von einer Tätigkeit ab "ca. Mitte 2014" sprach, sprechen auch diese Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes dafür, dass der Bf bei der A und nachfolgend bei der D4 tatsächlich ein Schreibtisch zur Verfügung stand und sie dort ihre Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin ausübte.

Die anlässlich der am durchgeführten "Betriebsstättenbesichtigung" getroffene Schlussfolgerung der Finanzpolizei, wonach der Schreibtisch von der D4 (und zuvor der A) selbst benötigt werde, da neben dem Chef mindestens 3 Sekretärinnen dort beschäftigt waren, ist aus folgenden Gründen nicht überzeugend:

Anlässlich der am durchgeführten Kontrolle wurde festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt eine der drei Sekretärinnen bei der D4 nur geringfügig beschäftigt war und nur an einem Tag in der Woche dort arbeitete und eine weitere Sekretärin mit 30 Stunden in Teilzeit beschäftigt war. Ein Desk-Sharing kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich sind auf einem von der Finanzpolizei erstellten Foto zumindest zwei direkt gegenüberstehende Schreibtische in einem Raum sichtbar, wobei es sich dabei laut vorgelegtem Plan um den Kundenempfang handelt. Neben dem Raum "Kundenempfang" mit zwei Schreibtischen waren noch drei (weitere) Büros sowie ein Warteraum vorhanden. Die räumlichen Verhältnisse sowie die Tatsache, dass zwei der damals festgestellten drei Sekretärinnen teilzeitbeschäftigt waren, lassen also nicht den Schluss zu, dass der Schreibtisch für das eigene Personal der A und der D4 benötigt werde und dementsprechend kein Platz für ein Tätigwerden der Bf bestanden hätte.

Das Bundesfinanzgerichtkommt daher zu dem Ergebnis, dass die erste Feststellung der Finanzpolizei, wonach der Bf ein Schreibtisch bei der A bzw. D4 zur Verfügung stand, den Tatsachen entspricht. Dies konnte nur den Zweck haben, dass die Bf dort Sprachdienstleistungen durchführte. Es wird daher den Ausführungen der Bf und des Geschäftsführers der A bzw. der D4 über die getroffene Vereinbarung und die tatsächliche Nutzung des vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten Schreibtisches durch die Bf - auch im Hinblick auf die geschilderte wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Durchführbarkeit - gefolgt. Die Bf übte somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes am Standort der Gesellschaften in Adr, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.

Es muss in diesem Zusammenhang aber auch auf die Frage eingegangen werden, ab welchem Zeitpunkt der Bf ein Schreibtisch bei der A bzw. D4 zur Verfügung stand und sie diesen für die Erbringung von Sprachdienstleistungen nutzte.

Laut dem von Seiten der Finanzpolizei erstellten Schriftsatz vom sagte die Sekretärin Frau B aus, dass die Bf seit "ca. Mitte 2014" das Büro der A bzw. D4 mitbenützt habe. Die erste gegenüber der A ausgestellte Rechnung über einen Betrag von 900,-- Euro, in der konkret "Sprachdienstleistungen" als Leistungsgegenstand angeführt wurden, trägt als Rechnungsdatum den . Laut den Angaben der Bf umfasste diese erste Rechnung über erbrachte Sprachdienstleistungen einen Leistungszeitraum von Anfang 2014 bis zur Ausstellung dieser Rechnung. Aufgrund der Höhe des Rechnungsbetrages einerseits und ihren familiären Verhältnissen, welche die Bf fraglos zeitlich banden, geht das Bundesfinanzgericht von einem längeren Leistungszeitraum aus und sieht es somit als richtig an, dass die Bf Anfang 2014, also Jänner 2014 erstmals für die A Sprachdienstleitungen in deren Räumlichkeiten erbrachte.

Wenn die Sekretärin von einer Mitbenutzung des Schreibtisches ab "ca Mitte 2014" sprach, so zeigt die Formulierung doch, dass dies nur eine ungefähre Zeitangabe darstellt und sie sich nicht ganz sicher über den Beginn der Tätigkeit der Bf am Standort der A war. Diese Unsicherheit ist im Hinblick darauf, dass dieser Zeitpunkt mehr als zwei Jahre vor ihrer Befragung lag, verständlich. Eine Abweichung von einigen Monaten ist in einer derartigen Situation nicht auszuschließen. Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Ausführungen der Bf, wonach sie ab Anfang 2014 Sprachdienstleistungen erbrachte, welche sie mit der Rechnung vom abrechnete, durch diese Angabe der Sekretärin nicht als widerlegt an.

Zur Provisionsabrechnung der D2 vom ist festzuhalten, dass laut Angaben der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom und den Ausführungen des Geschäftsführers der A diese Provision für die Vermittlung von Kunden und nicht für Sprachdienstleistungen ausbezahlt wurde.

Auf Grund der Aussage von Frau B und aufgrund des Datums der ersten gegenüber der A ausgestellten Rechnung für Sprachdienstleistungen und des durch diese Rechnung erfassten Leistungszeitraumes geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Bf frühestens seit Jänner 2014 Sprachdienstleistungen für die A erbrachte und erst seit diesem Monat dort ihre Tätigkeit als Übersetzerín ausübte bzw. von dort aus in Österreich als Dolmetscherin tätig wurde. Davor stellte die Bf keine Rechnung gegenüber der A als Übersetzerin und Dolmetscherin aus und benötigte daher keinen Schreibtisch für derartige Tätigkeiten. Die Provisionsabrechnung vom betraf laut Angaben der Bf und des Geschäftsführers G keine Übersetzungs- und Dolmetscharbeiten der Bf, sondern die Vermittlung von Kunden an die A. Für die Vermittlung von Kunden war die Benützung eines Schreibtisches bei der A nicht erforderlich.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Bf erst seit Jänner 2014 Sprachdienstleistungen für die A und nachfolgend die D4 erbrachte und somit erst seit Jänner 2014 in Österreich in den Räumlichkeiten der A und der D4 ihre Tätigkeit als Sprachdienstleisterin ausübte.

Da also in den zu beurteilenden Monaten 11/2013 und 12/2013 noch keine Sprachdienstleistungen der Bf an die A in deren Räumlichkeiten festgestellt werden konnten, muss angenommen werden, dass die Bf während dieser Zeit - mangels Hinweis auf einen anderen Standort - an ihrem privaten Wohnsitz in Ungarn für die damals schon vorhandenen Kunden tätig wurde.

Tatsächlich stellte die Bf seit ihrer Eintragung im Gewerberegister am im Monat 09/2013 zehn Rechnungen, im Monat 12 /2013 zwei Rechnungen und in den übrigen Monaten jeweils vier Rechnungen aus, wobei diesen Rechnungen - mit einer Ausnahme - Leistungen im zeitlichen Ausmaß von 0,5 Stunden bis 4 Stunden zugrunde lagen. Der Zeitaufwand für die einzelnen Aufträge lag im überwiegenden Maß bei einer bis zwei Stunden. Die Bearbeitung einer derart geringen Anzahl von Aufträgen mit einem derart geringen Zeitaufwand lässt sich auch zu Hause neben Haushalt und Kindern gut unterbringen, noch dazu wenn eine Unterstützung durch Eltern und Schwiegereltern gegeben ist.

In den Monate 11/2013 und 12/2013 wurde die Bf somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts ausschließlich von Ungarn aus tätig. Gemäß § 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind somit während dieser Monate die Rechtsvorschriften Ungarns anzuwenden.

Für die Monate 01/2014 bis 12/2015 ist noch zu untersuchen, inwieweit neben der Erbringung von Sprachdienstleistungen am Standort der A und der D4 in Österreich auch eine Tätigkeit in Ungarn entfaltet wurde.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Bf nicht am Standort der A und der D4 in Österreich, sondern an ihrer Wohnanschrift die Sprachdienstleistungen erbrachte und daher jedenfalls der wesentliche Teil der Tätigkeit in Ungarn ausgeübt wurde.
Die Bf bestreitet dies und hielt im Vorlageantrag vom fest, dass sie weniger als 5% ihrer Tätigkeit in Ungarn ausgeübt habe.

Wie bereits ausgeführt, kann das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt nicht darin folgen, dass der Bf kein Schreibtisch am Standort der A und der D4 zur Verfügung stand und sie daher nicht dort tätig wurde.

Es muss aufgrund der Ermittlungsergebnisses davon ausgegangen werden, dass die Bf jedenfalls die Sprachdienstleistungen für die A und die D4 am Standort dieser Gesellschaften erbrachte.

Soweit die Sprachdienstleistungen Tätigkeiten als Dolmetscherin umfassten, erfolgten diese laut den insoweit nachvollziehbaren Angaben der Bf überwiegend durch Telefonate, welche für die Kunden der A und D4 vom Büro aus geführt wurden und somit ebenfalls in Österreich stattfanden. Sofern die Bf Kunden der A und der D4 zu Behörden und Ämtern begleitetet haben sollte, um für diese zu übersetzen, ist es naheliegend, dass die A und die D4, welche durch einen ungarischen Geschäftsführer einen Bezug zu Ungarn hatten, zahlreiche ungarische Kunden hatte, die vor österreichischen Ämtern und Behörden aufgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Dolmetscherin benötigten. Die Bf übte daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts auch die für die A und die D4 und die Kunden dieser Gesellschaften durchgeführten Dolmetschtätigkeiten weitgehend in Österreich aus.

Der neben der A und der D4 bestehende Kundenkreis setzte sich laut den Angaben der Bf im Vorlageantrag vom zum größten Teil aus Kunden der A und der D4 zusammen. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch die beispielsweise Aufzählung des Geschäftsführers über die von der Bf für Kunden der A und der D4 erbrachten Sprachdienstleistungen bestätigt.

Die Bf befand sich in den Jahren 2014 und 2015 noch in der Anlaufphase ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und musste somit erst einen Kundenstock aufbauen. Dabei erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahliegend, dass das Tätigwerden für die A bzw. die D4 in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaften während dieser Phase eine gute Gelegenheit bot, mit den Kunden der A bzw. der D4 in Kontakt zu treten und von diesen Aufträge zu lukrieren. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass sich der neben der A und der D4 bestehende Kundenkreis tatsächlich zum größten Teil aus Kunden der A und der D4 zusammensetzte. Gegenteiliges wird auch von Seiten des Finanzamtes nicht behauptet.

Dies lässt den weiteren Schluss zu, dass die Bf diese Kunden der A und der D4 in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaften - als Service der A und D4 gegenüber den eigenen Kunden - betreuen durfte und auch dort tatsächlich betreute.

Im Jahr 2014 war die Bf für insgesamt 58 andere Kunden verteilt auf das ganze Jahr tätig. Im Jahr 2015 stellte die Bf insgesamt 131 Rechnungen an andere Kunden aus. Der Zeitaufwand für die einzelnen Aufträge lag im Jahr 2014 laut der vorgelegten Aufstellung vielfach bei einer bis zwei Stunden. Mit wenigen Ausnahmen wurden Rechnungen über 10,-- Euro und 20,-- Euro ausgestellt. Auch im Jahr 2015 lagen die in Rechnung gestellten Beträge hauptsächlich bei 10,-- bis 40,-- Euro. Die Betreuung dieser Kunden wird aufgrund ihrer geringen Anzahl bzw. der geringen Größe des Auftrags den Geschäftsbetrieb der A und der D4 nicht beeinträchtigt haben, sodass der Vorteil des besonderen Services für die eigenen Kunden bei der A und der D4 überwogen haben wird.

Kunden der Bf, die nicht gleichzeitig zum Kundenkreis der A und der D4 zählten, bildeten somit in dieser Anfangsphase die absolute Minderheit und deren Betreuung am Standort der A bzw. D4 wurde - insoweit nachvollziehbar - toleriert bzw. als Möglichkeit, für die eigenen Geschäftsfelder der Gesellschaften zu werben, gesehen.

Letztlich erzielt die Bf also im Jahr 2014 rund 62% ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit für die A und die D4 in Österreich, die restlichen 38% der Einnahmen entfielen zum Großteil und damit auf jeden Fall zu mehr als die Hälfte von 38% auf Kunden, die gleichzeitig zum Kundenkreis der A zählten und daher ebenfalls Österreich zuzuordnen sind. Im Jahr 2015 entfielen rund 58% der Einnahmen auf die in Österreich für die A bzw. D4 erbrachten Sprachdienstleistungen und von den restlichen 42% der Einnahmen sind aus den gleichen Überlegungen wie für 2014 ebenfalls zu mehr als die Hälfte Österreich zuzuordnen. In beiden Jahren wurden somit über 75% der Einnahmen durch eine Tätigkeit in Österreich erwirtschaftet.

Die Bf erbrachte somit - wie letztlich durch die Zuordnung der von der Bf erzielten Einnahmen zu Österreich und Ungarn ermittelt wurde - die Sprachdienstleistungen in einem Ausmaß von mehr als 75% in Österreich.

Gleichzeitig kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bf in geringem Umfang zB an ihrer Wohnadresse (zB Erstellung einzelner Rechnungen oder möglicherweise auch für Kunden, die nicht gleichzeitig Kunden der A oder D4 waren) oder für Dolmetschtätigkeiten in Ungarn tätig wurde. Mangels entsprechender Unterlagen kann das genaue Ausmaß der Tätigkeiten nicht festgestellt werde. Es ist wird aber aufgrund des insgesamt geringen Umfangs ihrer Tätigkeit davon ausgegangen, dass der Anteil der in Ungarn ausgeübten Tätigkeit über 5% lag und daher nicht als unbedeutend anzusehen ist, sodass Art. 13 VO 883/2004 anzuwenden ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 lit. b DVO übte die Bf nicht einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in Ungarn aus, wobei als Maßstab die erzielten und zugeordneten Einnahmen herangezogen wurde. Die für die Tätigkeiten aufgewendeten Arbeitszeiten konnten mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht herangezogen werden, eben so wenig die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen.

Wohnt eine Person nicht in einem der Mitgliedstaaten, in dem sei einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet. Der Mittelpunkt der Tätigkeiten ist zu ermitteln, indem sämtliche Aspekte der beruflichen Tätigkeit einer Person berücksichtigt werden, insbesondere der Ort, an dem sich die dauerhaften und ständigen Geschäftsräume befinden, in denen die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt, die übliche Eigenart oder Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Zahl der erbrachten Leistungen und der Wille der Person, wie er aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht.

Wie ausgeführt, steht der Bf jedenfalls während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich ein Schreibtisch beim Standort der A und nachfolgend der D4 in Adr, zur Verfügung. Die angeführten Überlegungen sprechen dafür, dass sie dort auch tatsächlich laufend für die Betreuung ihrer Kunden tätig wurde und dort die Übersetzungen und die telefonische Dolmetschtätigkeit durchführte. Die Aussage der Bf, dass sich an diesem Standort der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befand, wird von Seiten der A und der D4 bestätigt. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich dort während der Jahre 2014 und 2015 der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befand.

Da Ungarn der Wohnmitgliedstaat der Bf ist, die Bf in Ungarn aber in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 nicht einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübte und sich der Mittelpunkt der Tätigkeit in Österreich befand, sind gemäß Art. 13 Abs. 2 lit b VO 883/2004 in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 die Rechtsvorschriften von Österreich anzuwenden.

Zusammenfassend ist somit für den gesamten Streitzeitraum festzuhalten, dass die Bf in den Monaten 11/2013 und 12/2013 den Rechtsvorschriften Ungarns und in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag.

Dies hat zur Folge, dass die Bf in den Monaten 11/2013 und 12/2013 keinen Anspruch auf Differenzzahlungen (Ausgleichszahlungen) in Österreich hat und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

Hinsichtlich der Monate 01/2014 bis 12/2015 ist Folgendes auszuführen:

Der Kindesvater unterlag während der Monate 01/2014 bis 12/2015 den Rechtsvorschriften Ungarns, da er in Ungarn seinen Wohnsitz hatte und in Ungarn einer Beschäftigung nachging.

Sind für Kinder Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zu gewähren, weil die Eltern den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, legt die VO 883/2004 in Art. 68 mittels Prioritätsregeln fest, welche Rechtsvorschriften primär zur Anwendung kommen.

Nach den Prioritätsregeln des Art. 68 VO 883/2004 ist im gegenständlichen Fall primär Ungarn und sekundär Österreich zuständig und der Bf steht gemäß Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 eine Differenzzahlung (Ausgleichszahlung) zu, sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach österreichischem Recht besteht. Es ist somit nach den Vorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu beurteilen, ob der Bf für ihre acht Kinder in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 die beantragte Familienbeihilfe zusteht oder nicht.

Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 besteht generell ein Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 liegt aber jedenfalls während der allgemeinen Schulausbildung in Österreich vor. Unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung anzusehen ist, ist in § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 genau geregelt. (Vgl. , ).

Die Kinder Ki1, Ki2, Ki3, Ki4, Ki5 und Ki6 waren bis 12/2015 minderjährig (vgl. Pkt 3.1), sodass für diese gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 die Familienbeihilfe von 01/2014 bis 12/2015 zusteht.

Ki7 erreichte am 2014 die Volljährigkeit. Für die Monate 01/2014 bis 08/2014 besteht somit für Ki7 ebenfalls ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967.

Hinsichtlich der Monate 09/2014 bis 12/2015 steht für Ki7 die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu, da er sich dieser während dieser Zeit in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG befand (vgl. Pkt. 3.1).

Ebenso ist für die seit volljährige Ki8 Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 Familienbeihilfe wegen der Absolvierung eines Studiums zu gewähren (vgl. Pkt. 3.1).

Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung/Ausgleichszahlung) ist somit für alle acht Kinder hinsichtlich der Monate 01/2014 bis 12/2015 stattzugeben und der Abweisungsbescheid vom insoweit aufzuheben.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abzusprechen war und Feststellungen auf der Sachverhaltsebene grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103174.2019

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