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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2020, RV/1200009/2020

Vorschriftswidriges Verbringen des Beförderungsmittels

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , ***6***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen u Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Eingangsabgaben und die Verzugszinsen wie folgt neu festgesetzt werden:


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Abgabenart
bisher
neu
Gutschrift
Zoll (A00)
€ 7.000,00
€ 6.538,74
€ 461,26
Einfuhrumsatzsteuer (B00)
€ 15.400,00
€ 14.385,22
€ 1.014,78
Verzugszinsen (D00)
€ 1.283,86
€ 1.224,48
€ 59,38
Gesamt
€ 23.683,86
€ 22.148,44
€ 1.535,42

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , ***6***, teilte das Zollamt dem Beschwerdeführer (Bf.) die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 22.400,00 (Zoll € 7.000,00 und Einfuhrumsatzsteuer € 15.400,00) sowie Verzugszinsen iHv. € 1.283,86 mit.
Begründend führte das Zollamt aus, der Bf. habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland, wo auch seine Gattin, die er regelmäßig in 14 tägigen Abständen besucht, wohne. Aufgrund des im Zollgebiet der Union gelegenen gewöhnlichen Wohnsitzes sei er nicht berechtigt, den auf ihn in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen PKW Audi A6 Avant 4.0, amtliches Kennzeichen ZH ***3***, ohne Gestellung und Anmeldung in das Zollgebiet der Union zu verbringen. Die Eingangsabgaben seien gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entstanden.

In der gegen den Bescheid mit Eingabe vom erhobenen Beschwerde brachte er vor, dass die Abgabenschuld falsch berechnet worden sei. Der Zollbeamte habe den Marktwert des Fahrzeugs geschätzt. Unter Zugrundelegung des Kaufvertrages und der beigebrachten Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 solle die Einfuhrumsatzsteuer neu berechnet werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , ***4***, gab das Zollamt der Beschwerde teilweise statt und setzte die Eingangsabgaben (Zoll € 6.538,74 und EUSt € 14385,22) und die Verzugszinsen (€ 1.224,48) neu fest.

Begründend führte das Zollamt aus, der Bf. habe laut seinen Angaben in der Tatbeschreibung vom und in seiner Stellungnahme vom seinen gewöhnlichen Wohnsitz seit vielen Jahren in der Schweiz. Er gehe dort einer Vollzeitbeschäftigung nach und unterliege seit 2016 einer unbeschränkten Steuerpflicht. Nach § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG sei in jenen Fällen, in denen die beruflichen Bindungen an einem anderen Ort als dem der persönlichen Bindungen liegen, der gewöhnliche Wohnsitz dort, wo die Person ihre persönlichen Bindungen habe. Diese Bindungen lägen in Deutschland, da dort seine Frau wohne, die er in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 2 Wochen, besuche.
Die von ihm zitierten EuGH Entscheidungen Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, RN 53) und Alevizos (C-392, EU:C:2007:251, RN 61) seien zu Fällen betreffend Übersiedlungsgut erfolgt. Selbst in diesen Fällen habe der EuGH ausgeführt, dass, wenn eine Gesamtbewertung der beruflichen und persönlichen Bindungen nicht ausreiche, um den ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen örtlich zu bestimmen, bei dieser Ortsbestimmung den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist.
Das Vorbringen, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Bf. lägen in der Schweiz, vermögen nicht zu überzeugen. Da der Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland habe, mangle es an der Voraussetzung des Art. 212. Abs. 3 lit. a und b UZK-DA. Die Einfuhrabgabenfreiheit könne nur gewährt werden, wenn das Beförderungsmittel auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen 368300027305 ist.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom .

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führt der Bf. aus, dass er auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (42,5 Stunden pro Woche) bei einem schweizerischen Unternehmen angestellt sei. Aus ertragsteuerlicher Sicht sei er im Zeitraum zwischen 2011 und 2016 einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz unterlegen, seit 2016 hingegen (ua in Abstimmung mit den deutschen Finanzbehörden) einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Bf. in der Schweiz über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, wurde ihm von den schweizerischen Behörden bereits im Jahr 2016 eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) erteilt.
Der Bf. habe einen schweizerischen Führerschein, seinen von den deutschen Behörden ausgestellten Führerschein habe er hingegen im Rahmen der Ausstellung des schweizerischen Führerscheins zurückgelegt.
Neben dem oben angeführten Hauptwohnsitz in der Schweiz verfügte er über einen Nebenwohnsitz am Wohnsitz seiner Ehegattin im
***2***, PLZ***1***, Deutschland. Faktisch halte er sich jedoch für etwa 280 Tage pro Jahr und damit weit überwiegend nicht an seinem Nebenwohnsitz in Deutschland, sondern an seinem Hauptwohnsitz in der Schweiz auf. Aufgrund der geografischen Entfernung von etwa 230 Kilometern zwischen seinem Hauptwohnsitz in der Schweiz und dem Wohnsitz seiner Ehegattin in Deutschland, besucht er seine Ehegattin lediglich etwa jedes zweite Wochenende und verbringt ein bis zwei Nächte in Deutschland.

Der Bf. habe im Jahr 2016 einen PKW des Typs Audi A6 (Fahrzeugidentifikationsnummer ***5***) um EUR 65.387,37 bei einem Autohändler in Deutschland erworben. Da der PKW im Rahmen des Erwerbs in die Schweiz verbracht wurde, wurde der PKW aus zollrechtlicher Sicht ordnungsgemäß aus dem Unionsgebiet ausgeführt und in der Schweiz eingeführt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wurde der PKW vom deutschen Autohändler als steuerbefreite Ausfuhrlieferung behandelt und somit keine Umsatzsteuer verrechnet, Herr Bf. hat vielmehr im Rahmen der Einfuhr des PKW in der Schweiz Einfuhrumsatzsteuer entrichtet. Der PKW ist seit 2016 kraftfahrrechtlich auf Herrn Bf. in der Schweiz zugelassen.

Lt Ansicht des Zollamts ist der "gewöhnliche Wohnsitz" unter Heranziehung der nationalen Vorschrift gem § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG jener Wohnort, zu dem die betreffende Person aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen eine enge Beziehung aufweist. Im Falle dessen, dass die persönliche und die berufliche Bindung an zwei unterschiedlichen Wohnorten (einem innerhalb und einem außerhalb der Union) bestehen, ist nach dieser Vorschrift die persönliche Bindung ausschlaggebend, sofern die Person regelmäßig an den Ort zurückkehrt, an dem diese persönliche Bindung besteht. Auf Basis dieser Argumentation geht das Zollamt im konkreten Fall davon aus, dass Herr Bf. aufgrund der persönlichen Bindung zu seiner Ehegattin in Deutschland - die er auch regelmäßig besucht - seinen "gewöhnlichen Wohnsitz" in Deutschland hat und dass somit die Einfuhrzollbefreiung bei vorübergehender Verwendung des PKW innerhalb der Union nicht anwendbar ist.

Hinsichtlich der Bestimmung gem. § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Regelung weder die Begriffsdefinition gem. Art. 5 Z 31 UZK selbst noch deren Auslegung durch den EuGH ersetzen kann. Dies ergibt sich einerseits aus der unmittelbaren Anwendbarkeit sowie dem Anwendungsvorrang des als EU-Verordnung ausgestalten UZK und andererseits aus dem Auslegungsmonopol des EuGH hinsichtlich unionsrechtlicher Normen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Frage, ob Herr Bf. für Zwecke des Art. 250 Abs. 1 UZK iVm. Art. 212 Abs. 3 UZK-DA eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person" ist, schlussendlich ausschließlich von der Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" iSd. § 5 Z 31 UZK durch den EuGH abhängt.

Der EuGH vertritt in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. C-528/14, X) zur zollrechtlichen Definition des Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang alle erheblichen Tatsachen (insbesondere auch körperliche Anwesenheit, Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, Ort der verwaltungsmäßigen Beziehungen zu staatlichen Stellen, Ort an dem soziale Beziehungen gepflegt werden etc.) zu berücksichtigen sind, ohne dass der persönlichen Bindung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Rz 33 und Rz 39 des Urteils). Insbesondere kommt nach der Rechtsprechung des EuGH der Dauer des Aufenthalts im jeweiligen Land besondere Bedeutung zu (vgl. Rz 41 des Urteils).

Wendet man die vom EuGH aufgestellten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, ist von einem "gewöhnlichen Wohnsitz" von Herrn Bf. in der Schweiz auszugehen. Dies insbesondere deshalb, da Herr Bf. seit 2011 beruflich in der Schweiz tätig ist, sich physisch etwa 280 Tage pro Jahr in der Schweiz aufhält, aus ertragsteuerlicher Sicht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist sowie einen schweizerischen Führerschein besitzt und sich der weitaus überwiegende Teil seiner sozialen Beziehungen auf Personen in der Schweiz bezieht. Allein der Umstand, dass sich der Wohnort seiner Ehegattin in Deutschland befindet, ändert im Rahmen der nach der EuGH-Rechtsprechung erforderlichen Gesamtbetrachtung nichts am Vorliegen des "gewöhnlichen Wohnsitzes" in der Schweiz.

Die vom Zollamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorgebrachte Argumentation, wonach die zitierte Rechtsprechung eine Zollbefreiung für Übersiedlungsgut gem. Art 3 Verordnung (EG) 1186/2009 betrifft und deshalb nicht auf den konkreten Fall anwendbar sei, ist unzutreffend. Dies deshalb, da das zitierte Urteil - gleich wie im vorliegenden Fall - die Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" betrifft und keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, aus welchem Grund die Auslegung dieses Begriffs iSd. Art 3 Verordnung (EG) 1186/2009 von jener iSd. Art 5 Z 31 UZK abweichen sollte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass beide Vorschriften von ihrer Zielsetzung her insgesamt gleich sind, indem diese regeln, unter welchen Voraussetzungen es jeweils zu keiner Zollbelastung in der EU kommt.

Darüber hinaus ist auch das Argument des Zollamts, wonach der EuGH im zitierten Urteil hinsichtlich des Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" auf Basis von Art 7 Abs 1 Richtlinie 83/182/EWG sowie Art 6 Abs 1 Richtlinie 83/183/EWG bei mehreren Wohnsitzen von einem Vorrang der persönlichen Bindung ausgeht, nicht begründet bzw. für den konkreten Fall nicht relevant. Dies deshalb, da die beiden genannten Richtlinien explizit einen solchen Vorrang der persönlichen Bindung vorsehen und in diesem Zusammenhang deshalb ein solcher Vorrang besteht. Diese explizite Normierung eines solchen Vorrangs der persönlichen Bindung ist jedoch weder in der Verordnung (EG) 1186/2009 noch im UZK enthalten und sind daher die früheren Aussagen des EuGH in seiner Rechtsprechung zu Art 7 Abs. 1 Richtlinie 83/182/EWG sowie Art 6 Abs. 1 Richtlinie 83/183/EWG für den vorliegenden Fall nicht relevant (vgl. Rz 36 des Urteils). Andererseits stellt der EuGH klar, dass die beiden Richtlinien Steuerbefreiungen innerhalb der EU betreffen und daher von vornherein ein anderes Ziel als eine Zollbefreiung verfolgen, weshalb die Definition der beiden Richtlinien nicht analog auf die Zollbefreiung angewendet werden kann (vgl. Rz 37 des Urteils).

Auf Basis der angeführten Rechtsprechung des EuGH gilt somit Herr Bf. gem. Art 212 Abs. 3 lit b UZK-DA als außerhalb der Union (konkret in der Schweiz) ansässig und sind daher beide Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung gem Art 250 UZK erfüllt, sodass keine Einfuhrzollschuld entstanden ist. Die Vorschrift gem. § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG wird von der Rechtsprechung des EuGH verdrängt und ist somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Umstand, dass Herr Bf. im Rahmen der Einfuhr des PKW formal die vorübergehende Verwendung nicht in einer schriftlichen Zollanmeldung angemeldet hat, ist für die Anwendbarkeit der Einfuhrzollbefreiung unschädlich. Dies deshalb, da gem. Art 139 iVm. Art 136 Abs. 1 lit a UZK-DA im konkreten Fall die konkludente Handlung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung gilt.

Da die vorübergehende Verwendung des Fahrzeugs im konkreten Fall zulässig war, entsteht somit von vornherein keine Einfuhrzollschuld, sodass sich die Vorschreibung durch das Zollamt vor diesem Hintergrund als rechtswidrig erweist.

Weiters wird eingewendet, für das Fahrzeug käme die Einfuhrzollbefreiung als Rückware gem. Art. 203 UZK zur Anwendung sowie zusätzlich eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer.

Gem § 6 Abs 4 Z 7 UStG besteht für Waren, die gern Art 250 ff UZK unter Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung vollständig einfuhrzollbefreit sind, zusätzlich eine entsprechende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Da es im konkreten Fall zu einer vollständigen Einfuhrzollbefreiung bei vorübergehender Verwendung gem Art 250 ff UZK kommt (vgl oben unter Punkt 2.1.1.), besteht auch keine Einfuhrumsatzsteuerpflicht für Herrn Bf. und erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer somit zu Unrecht.

In dieser Entscheidung hält der EuGH fest, dass ein zollrechtliches Fehlverhalten grundsätzlich vermuten lasse, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaates gelangt sind, in dem das Zollvergehen begangen wurde und dort die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht (vgl Rz 46 des Urteils). Eine solche Vermutung könne allerdings widerlegt werden. Wenn der Nachweis gelingt, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens der Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, entsteht nach Ansicht des EuGH die Einfuhrumsatzsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat, dh im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat (vgl Rz 48 ff des Urteils).

Würde man somit im gegenständlichen Fall - wie das Zollamt - davon ausgehen, dass Herr Bf. einen zollrechtlichen Verstoß iSd Art 79 UZK begangen hätte, steht dennoch unzweifelhaft fest, dass sich der Bestimmungsort des fraglichen PKW nicht in Österreich, sondern in Deutschland (am Wohnsitz der Ehegattin von Herrn Bf.) befinden würde. Der PKW wäre somit nicht in Österreich, sondern in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt und hätte folglich, wenn überhaupt die Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Besteuerungsrecht der Einfuhr. Der Umstand, dass sich der PKW physisch in Österreich befunden hat, spielt für diese Beurteilung keine Rolle (vgl Rz 50 des Urteils).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation des EuGH in der Rechtsache Fedex auch im Einklang mit einem der Grundprinzipien der Umsatzsteuer steht, wonach die Besteuerung in jenem Staat erfolgen soll, in dem der Endverbrauch erfolgt (vgl ua , X, Rz 22). Wenn man jedoch - wie das Zollamt - davon ausgehen würde, dass aufgrund des Nichtvorliegens einer vorübergehenden Verwendung iSd § 6 Abs 4 Z 9 UStG der Endverbrauch des gegenständlichen PKW innerhalb der EU liegt und daher eine Besteuerung im Rahmen der Einfuhr zu erfolgen hat, würde im gegenständlichen Fall der Endverbrauch des PKW eindeutig nicht in Österreich, sondern in Deutschland (am Wohnsitz der Ehegattin von Herrn Bf.) erfolgen. Dies deshalb da It Ansicht des EuGH in der Rechtsache X (vgl Rz 45 und Rz 50 des Urteils) in diesem Zusammenhang insbesondere der Wohnort, das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen zu einem EU-Staat sowie der Ort der dauerhaften Verwendung von Bedeutung sind. Würde man nun - wie das Zollamt - davon ausgehen, dass Herr Bf. seinen "gewöhnlichen Wohnort" in Deutschland besitzt und er folglich das Fahrzeug dauerhaft in Deutschland verwendet, würde auch auf Basis dieser Judikatur des EuGH das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zukommen.

Sachverhalt:
Am wurde der Bf. bei Ausreise in die Schweiz mit seinem in der Schweiz zugelassenen PKW der Marke Audi A6 Avant bei der Zollstelle Mäder einer Zollkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger, verheiratet, lebt und arbeitet seit 2011 durchgehend in der Schweiz, wo er seit 2016 eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) hat.

Seine Gattin lebt mit ihrem Sohn aus erster Ehe in ***1***/BRD. 2 minderjährige Kinder aus erster Ehe lebten 2016 in K/BRD.
In der Schweiz (Ort) bewohnt der Bf. eine Einzimmerwohnung zur Miete. Seine Ehegattin und deren Sohn bewohnen ein Einfamilienhaus in ***1*** , wo auch der Bf. seit (lt. Meldebestätigung) gemeldet ist und wohnt.
14 tägig fährt er von Ort in das ca. 180 km entfernte ***1***.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug hatte er im August 2016 in K erworben (Kaufpreis € 65.387,37). Es wurde vom Fahrzeughändler im Rahmen einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung in die Schweiz ausgeführt und zum Verkehr zugelassen. Die erstmalige Einreise mit dem verfahrensgegenständlichen PKW erfolgte im September 2016.

Strittig ist, ob der Bf. eine im Zollgebiet ansässige Person ist und deshalb den PKW nicht durch Passieren der Zollstelle konkludent anmelden durfte.

Rechtslage und Erwägungen:
Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom (Zollkodex der Union - UZK) entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wird

Artikel 250 Geltungsbereich

(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nichtunionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn

4752847233891 a) ...

...

438404014435 4178680479256 d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind."

3683634238338 3125342623402 Art. 212 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, AblEU L 343 vom (UZK-DA) lautet:

2789173232495 "Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel

(Artikel 250 Absatz 2 Buchst. d) des Zollkodex)

225539220404 (1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.

1675892-2201 1112647380957 (2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde."

Erwägungen:
Das Fahrzeug wurde im September 2016 nicht durch Passieren einer Zollstelle konkludent in die vorübergehende Verwendung gem. Art. 136 Abs. 1 Buchtst. a. iVm. Art. 139 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 UZK-DA überführt, da die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.

Eine Überführung in die vorübergehende Verwendung ist gem. Art. 250 Abs. 2 Buchst. c UZK grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets ansässig ist.

Da der Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat, konnte er den PKW nicht konkludent in die vorübergehende Verwendung überführen. Er wäre verpflichtet gewesen, für das Fahrzeug eine Zollanmeldung abzugeben.

Gemäß Art. 5 Nr. 31 Buchst. a UZK ist eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person", eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat".

Eine natürliche Person ist gem. Art. 5 Nr. 31 Buchstabe a im Zollgebiet der Union ansässig, wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet hat. Gewöhnlich ist der Wohnsitz, an dem die Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, vgl. . Kriterien sind dabei die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen. Natürliche Personen können nicht gleichzeitig ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union und einem Drittland haben (Witte in Witte, UZK, Art. 5 - Ansässigkeit).

Bei der Prüfung der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse sind grundsätzlich allein objektive Kriterien von Bedeutung, subjektive Absichten und Erklärungen einer Person sind demgegenüber unbeachtlich ().

Für die Prüfung der persönlichen Beziehungen ist auf die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen abzustellen, insbesonders im Hinblick auf die gesamte private Lebensführung einer Person, wozu ihre familiären, gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen gehören. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohner fallen nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht und verlagern nicht den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ins Ausland, wenn eine Wohnung im Zollgebiet beibehalten wird.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bf. auf Grund seiner nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz hat. Seit 2016 verfügt er über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung C.

Der Bf. hat an persönlichen Beziehungen in der Schweiz die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub und besucht einmal im Monat ein Treffen des Schachclubs. Weiters trifft er mit seiner Gattin Bekannten und Arbeitskollegen.

Der Bf. hat an persönlichen Beziehungen in Deutschland den Familienwohnsitz mit Gattin und Stiefsohn, seine 2016 noch minderjährigen Kinder, die in der Nähe (im 9 km entfernten K) bei seiner geschiedenen Gattin lebten, ebenfalls Freunde und Bekannte.

Der Urlaub wird zumeist im Ausland (weder in Deutschland noch in der Schweiz) verbracht.

Seine wirtschaftlichen Beziehungen hat der Bf. ausschließlich in der Schweiz, seine für ihn wichtigen persönlichen Beziehungen (Familie und Kinder) aber beinahe ausschließlich in Deutschland. Den persönlichen Anknüpfungspunkten des Bf. in der Schweiz kommt im Vergleich zu den persönlichen Anknüpfungspunkten in Deutschland, wo seine Familie lebt, weitaus weniger Gewicht zu.

Zudem verfügt er in der Schweiz nur über eine für eine Person zugelassene Einzimmerwohnung (lt. Mietvertrag) während er in Deutschland mit seiner Gattin und seinem Stiefsohn in dem seiner Gattin gehörenden Einfamilienhaus wohnt.

Die Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen beträgt laut Routenplaner ca. 180 km bei einer (durchschnittlichen) Fahrzeit von 2,20 Stunden. Er fährt alle 14 Tage übers Wochenende zu seiner Gattin.

Für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringe Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz inne hat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung eines Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser oder kultureller Art. sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt jedoch die Führung eines gemeinsamen Haushalts sowie das Fehlen ausschlaggebender Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus ().

Nach Ansicht des BFG hat der Bf. die stärksten persönlichen Beziehungen zu Deutschland. Dort lebt seine Gattin, deren Sohn sowie seine Kinder aus erster Ehe. Er kommt 14 tägig nach ***1***, wo er mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus lebt.

Demgegenüber stehen seine wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz, wo er arbeitet. Typischerweise hat er am Arbeitsort in der Schweiz nur eine kleine Wohnung gemietet, während er in Deutschland mit seiner Gattin ein Einfamilienhaus bewohnt.
Die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu staatlichen Stellen liegen in der Schweiz.

Der Bf. hat 2016 in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C erhalten und ist aus ertragsteuerlicher Sicht dort unbeschränkt steuerpflichtig. Entgegen der Ansicht des Bf. ist dies nicht ausreichend, dass als Mittelpunkt der Lebensinteressen die Schweiz anzusehen ist.

Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung C für ausländische Erwerbstätige aus den EU- und EFTA-Staaten ist, dass sie ordnungsgemäß und ununterbrochen länger als 5 Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Schweiz besteuert werden. In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.

Entgegen der Ansicht des Bf. sind die deutschen Finanzbehörden aufgrund seiner Mitteilung, ab ausschließlich in der Schweiz zu arbeiten, von einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz ausgegangen. Dass eine weitergehende Überprüfung der Wohnsituation bzw. des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse erfolgte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, da das Finanzamt KI die Löschung der Steuernummer allein auf die Mitteilung des Bf. stützt.

Wie der ausgeführt hat, bescheinigt eine Ansässigkeitsbescheinigung ohnehin nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (aus dessen Perspektive). Die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Falle einer Doppelansässigkeit lässt sich dadurch (allein) nicht lösen.

Bei Abwägung der Gesamtumstände liegen zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. in der Schweiz, die weitaus stärkeren persönlichen und familiären Beziehungen befinden sich 2016 in Deutschland.

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu verschiedenen Bereichen des Unionsrechts ist der gewöhnliche Wohnsitz als der Ort zu verstehen, den die betroffene Person als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat. Ferner wurde entschieden, dass zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunktes der Interessen des Betroffenen alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind. Zu diesen erheblichen Tatsachen gehören ua. die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (vgl. ,Rs C-528/14, EU:C:2016:304, "X" Rn 30ff mwH)

Sein Einwand, der physischen Präsenz seines Aufenthalts in der Schweiz komme im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu C-528/14 (im Zusammenhang mit Übersiedlungsgut) auch in der gegenständlichen Rechtssache größere Bedeutung zu, kann nicht geteilt werden. In der VO1186/2009 bestimmt Art 5 Abs. 1 dass die Zollbefreiung nur jenen Personen zu gewähren ist, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens 12 aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Union gehabt haben. Aus diesem Grund hat der EuGH in der Entscheidung X auch ausgeführt, dass der Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im fraglichen Drittland besondere Bedeutung zuzumessen ist.

Eine Gesamtbewertung aller erheblichen Tatsachen (wie oben ausgeführt) ergibt für das Bundesfinanzgericht, dass der Bf. trotz beruflicher Bindungen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, eine Wohnung einzurichten, die stärkeren Beziehungen zum Familienwohnsitz in Deutschland hat. Der Bf. hat dort seine stärkeren persönlichen Bindungen (Gattin und Kinder aus erster Ehe), er kehrt regelmäßig dorthin zurück und hat diese Wohnung bei seiner Auslandstätigkeit beibehalten.

Substantiierte Vorbringen über konkrete stärkere persönliche Beziehungen zu seinem schweizer Wohnort hat er nicht vorgebracht. Unbestimmte Treffen mit gemeinsamen Bekannten und Freunden erscheint dafür nicht ausreichend.

Zum Antrag auf Zuerkennung der Rückwarenbegünstigung wird auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, der sich das Bundesfinanzgericht anschließt.

Bei der erstmaligen Einreise im September 2016 lagen die Voraussetzungen für die Überführung des PKWs in die vorübergehende Verwendung wegen des in Deutschland gelegenen gewöhnlichen Wohnsitzes nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Bf. ist im konkreten Fall die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen. Der , Federal Express, ausgeführt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht ausreicht, dass Gegenstände (körperklich) in das Gebiet der Union gelangen. Vielmehr setzt eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 MwStSystRL weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang zugeführt werden kann.

Das war hier der Fall. Der PKW ist durch die Benutzung im Zollgebiet nach der Einreise in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht, zu lösen. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1200009.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at