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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2020, RV/7500564/2019

Parkometerabgabe; Beanstandung erfolgte in derselben Minute wie die elektronische Aktivierung; Beschwerdepunkte: Ermittlungspflicht und Beweiswürdigung der belangten Behörde; Spruch und Begründung im Straferkenntnis, alternativer Tatvorwurf, keine Lenkererhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des ***Bf1***, BFAdresse, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Hermann-Bahr-Straße 18/3, 1210 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin I., zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe iHv € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In dem dagegen erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben, da weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Er stelle daher den Antrag, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes gegen Kostenersatz zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen einzuräumen. Für den Fall der Stattgebung des Antrages durch Entsprechung verzichte er auf eine bescheidmäßige Erledigung.

Die MA 67 übermittelte dem Bf. in der Folge mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") eine Kopie der Organstrafverfügung sowie Kopien der vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und wies darauf hin, dass keine weiteren Aktenbestandteile vorlägen, außer der Strafverfügung, welche an den Bf. ergangen sei sowie sein eingebrachter Einspruch.

Dem Bf. wurde mit dem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben bzw. nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen.

Für den Fall der schriftlichen Stellungnahme wurde der Bf. ersucht, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie für eine allfällige Strafbemessung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (§ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) bekanntzugeben.

Der Bf. gab zu dem nachweislich am übernommenen Schreiben (Übernahmebestätigung RSb) keine Stellungnahme ab.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf die maßgeblichen Normen (§ 5 Abs. 1 und 2 ParkometerabgabeVO, § 7 Abs. 2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung) Folgendes ausgeführt:

"Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 14:35 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben. Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

lhre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 14:35:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 14:35:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Weder aus den angefertigten Fotos, noch aus den Notizen zur Organstrafverfügung ergibt sich, dass Sie um 14:35 Uhr beim Fahrzeug verweilten.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts. Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. ).

Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

Der Bf. bekämpft in seiner Beschwerde vom das Straferkenntnis vom im vollen Umfang wegen der "qualifizierten (entscheidungswesentlichen)" Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und Begründung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Beschwerde enthält folgende Ausführungen:

"... 3. Zunächst hat die Erstbehörde dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich und unmissverständlich die als erwiesene Tat vorgeworfen. Es liegt daher ein gemäß § 44a Z 1 VStG unzulässiger alternativer Tatvorwurf vor, wenn es im Spruch heißt: ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Ein Alternativvorwurf darf allenfalls in der Verfolgungshandlung, nicht jedoch im Straferkenntnis erfolgen insbesondere, weil der Vorwurf hier nicht geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer aber auch die Tat deshalb nicht ordnungsgemäß vorgehalten, weil der konkrete Vorwurf fehlt, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer als Täter herangezogen wurde. Nach § 5 Abs 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Im Spruch des Straferkenntnisses ist daher unmissverständlich auszuführen, in welcher dieser Eigenschaften der Beschwerdeführer bestraft wird, was die belangte Behörde unterlassen hat, weshalb wieder ein Verstoß gegen § 21 VStG vorliegt. Die belangte Behörde geht in der Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges zu bestrafen ist, führt dies aber nicht im Spruch aus. Tatsächlich hat die belangte Behörde aber keine Ermittlungsschritte gesetzt festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Lenker war. Sie geht aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer ist davon aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch gelenkt hat. Dadurch ist der Beschuldigte nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen zu werden.

5. Für das gegenständliche Fahrzeug wurde überdies um 14.35 Uhr ein elektronischer Kurzparkschein gelöst (Transaktionsnummer 275,888,722), weshalb die Parkometerabgabe auch nicht verkürzt wurde. ln der Transaktionsbestätigung aber auch im Straferkenntnis werden keine Sekunden angeführt. Da für das gegenständliche Fahrzeug um 14.35 Uhr ein Parkschein gelöst wurde und eine Transaktionsbestätigung vorliegt, die Behörde aber dem Beschuldigten vorwirft das Fahrzeug um 14.35 Uhr das Fahrzeug ohne Parkschein abgestellt zu haben liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor. Es widersprechen sich die Transaktionsbestätigung (14.35 Uhr) und der Strafvorwurf (14.35 Uhr). Im Verwaltungsstrafakt ist nicht ersichtlich, wann genau (sekundengenau) das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Übertretung festgestellt haben will. Das müsste aber im Spruch des Straferkenntnisses vermerkt sein, sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, die angebliche Übertretung wäre vor dem Lösen eines Parkscheines erfolgt sein. Ausgehend vom Spruch des Straferkenntnisses liegt aber keine Übertretung vor, weil um 14.35 Uhr die Parkometerabgabe entrichtet war.

6. Selbst wenn, was bestritten wird, die Transaktionsbestätigung Sekunden später geschickt wurde als das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die angebliche Übertretung festgestellt hat, ist Folgendes zu bedenken: Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet eine willkürliche, unsachliche Differenzierung auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges. Er wird vom Gesetzgeber dann verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt.

Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 2 Abs 2 2. Satz Wr. Parkometerabgabeverordnung). Nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist, wen die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt, für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten.

Mit anderen Worten:

Stellt der Lenker sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone um 14.31 Uhr ab so muss er den Parkschein zum Zeitpunkt 14.45 Uhr lösen (eine andere Möglichkeit besteht aufgrund der Gestaltung der Parkscheine auch gar nicht). Die Parkscheine, mit denen die Parkometerabgabe entrichtet werden, gestatten daher dem Abgabenpflichtigen zumindest 14 Minuten, das Fahrzeug ohne dafür eine Parkometerabgabe zu entrichten, abzustellen.

Im Gegensatz dazu erfolgt bei einem elektronischen Parkschein die Aktivierung durch Übermittlung einer SMS oder einer App an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das Kennzeichen einzugeben. Danach erfolgt eine Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder App (die sogenannte Bestätigung). Wird die Meldung der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet. In diesem Fall wird die Abgabe aber ab dem Zeitpunkt der Bestätigung entrichtet. Stellt der Lenker sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone um 14.31 Uhr ab und löst einen elektronischen Parkschein so wird dieser ab 14.31 Uhr wirksam.

Vergleicht man nun die beiden Arten der Entrichtung der Parkometerabgabe kann ein Lenker mit einem herkömmlichen Parkschein von einer halben Stunde Dauer, ausgehend von einer Abstellzeit um 14.31 Uhr tatsächlich bis 15.15 Uhr parken, ohne die Parkometerabgabe zu hinterziehen. Der Nutzer eines elektronischen Parkscheines kann dahingegen nur bis 15.01 Uhr das Fahrzeug abstellen und hinterzieht, nach dem derzeitigen rechtlichen System, bei gleicher Parkdauer die Parkometerabgabe ab 15.02 Uhr (also einem Zeitpunkt, in dem der normale Parkschein noch Gültigkeit hat). Es liegt daher eine unsachliche Differenzierung auf dem Gebiet der Normsetzung vor, wenn die Parkometerabgabeverordnung jedem Nutzer eines konventionellen Parkscheines die Möglichkeit einräumt, die Parkometerabgabe erst aber der auf das Abstellen nächsten vollen Viertelstunde zu entrichten, der Nutzer eines elektronischen Parkscheines bereits ab dem Zeitpunkt des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss.

Ausgehend von durchschnittlich 4 Parkvorgängen an einem Tag hat somit der Nutzer eines konventionellen Parkscheines .. im besten Fall - 56 Minuten Parkzeit "geschenkt" bekommen gegenüber dem Benutzer eines elektronischen Parkscheines, der diese Privilegierung nicht erhält.

Ausgehend von einer Parkometerabgabe von EUR 2,10 pro Stunde (§ 4 Parkometerabgabeverordnung) hat also der Nutzer eines konventionellen Parkscheines einen vermögenswerten Vorteil von EUR 2,10 pro Tag, EUR 10,50 pro Woche und EUR 47,25 in einem durchschnittlichen Monat (ausgehend von 4,5 Wochen pro Monat). Über das Jahr gerechnet ergibt dies sogar EUR 567,00 Ersparnis, die dem Nutzer eines konventionellen Parkscheines gegenüber dem Nutzer eines elektronischen Parkscheines zukommt.

Außerdem hat der Nutzer eines konventionellen Parkscheines auch nicht die Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn er sein Fahrzeug um 14.31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und den Parkschein erst um 14.40 Uhr beginnend mit 14.45 Uhr entwertet.

Würde ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien nämlich um 14.41 Uhr den Lenker antreffen ist eine Bestrafung unzulässig, wenn dieser einen konventionellen Parkschein ab 14.45 Uhr ausgefüllt hat.

Dem möglichen Einwand, dass der Nutzer eines elektronischen Parkscheines einen sogenannten >>15 Minuten Parkschein<< kostenfrei lösen könnte wird bereits jetzt entgegnet, dass das System des elektronischen Parkscheines es dem Nutzer unmöglich macht, einen 15 Minuten Parkschein zu entwerten und daran anschließend einen weiteren elektronischen Parkschein zu entwerten.

Soweit der Beschwerdeführer hier also aufgrund der Parkometerabgabeverordnung bestraft würde, weil der Parkschein um Sekunden zu spät bestätigt (nicht aber gelöst) wurde liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumshinsichtlich der zu bezahlenden Strafe sowie das Recht auf ein faires Verfahren vor (hinsichtlich der Angabe der Tatzeit, die in Minuten, nicht aber in Sekunden im Spruch des Straferkenntnisses angeführt wurde).

Auch aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig.

7. Die belangte Behörde hat den objektiven Tatbestand auch nicht ausreichend ermittelt und daher nicht festgestellt, wann genau der angeführte Parkschein gebucht und bestätigt worden ist sowie, wann die angebliche Übertretung genau festgestellt wurde. Anhand der Transaktionsnummer ist der elektronische Parkschein um 14:35 Uhr bestätigt worden und soll um 14:35 Uhr das inkriminierte Delikt verwirklicht worden sein. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand bestritten und traf die Beweislast daher die belangte Behörde. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ausreichend ermittelt wäre sie zu einem anderen, für den Beschwerdeführer besseren Ergebnis gekommen.

8. Indem die belangte Behörde den Sachverhalt nicht amtswegig ermittelt hat ist auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht geeignet, eine Bestrafung darzulegen. Die belangte Behörde verwendet eine Standardbegründung, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Hätte die belangte Behörde das Straferkenntnis hinreichend begründet wäre aufgefallen, dass die Bestrafung unzulässig ist, weil dann berücksichtigt werde hätte müssen, dass der Beschwerdeführer einen elektronischen Parkschein zur inkriminierten Tatzeit gelöst hat. Beweis: Einvernahme ***Bf1***, beizuschaffende Transaktionsbeleg Nr. 275,888,722, zeugenschaftliche Einvernahme des Parkaufsichtsorgans A352. Es wird daher beantragt, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu, eine mündliche Verhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und anschließend das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. vor, dass dieser den elektronischen Parkschein gelöst und vom Fahrzeug weggegangen sei. Er habe den Fehler gemacht, dass er die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet habe. Sein Mandant habe den Parkschein nachgebucht. Eine frühere Buchung sei nicht möglich gewesen.

Der Bf. wandte ein, dass es ihm schon öfters passiert sei, dass er einen elektronischen Parkschein buchen wollte und nicht ins System habe gelangen können.

Der Vertreter führte weiters aus, dass er die Problematik im vorliegenden Fall wie folgt sehe: Es sei um 14:35 Uhr ein elektronischer Parkschein gebucht worden für die Zeit von 14:45 Uhr bis 15:15 Uhr. Für die Zeit von 14:35 bis 14:45 Uhr sei es nicht möglich gewesen, die Parkometerabgabe in korrekter Weise zu entrichten. Die Pflicht der Entrichtung der Abgabe beziehe sich immer auf die nächste Viertelstunde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 14:35 Uhr in 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges am Tatort durch den Bf. blieb unbestritten.

Die Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines mit der Nr. 275,888,722 erfolgten in derselben Minute.

Zum Abfragezeitpunkt (Augenblick) durch das Parkraumüberwachungsorgan lag (noch) keine gültige Aktivierung des elektronischen Parkscheines vor.

Der Bf. befand sich zum Beanstandungszeitpunkt unstrittig nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, aus den im M-Parking-System erfassten Daten sowie aus der Aussage rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass dieser den elektronischen Parkschein gelöst jedoch den Fehler gemacht habe, die Bestätigung beim Fahrzeug nicht abgewartet zu haben.

Zu den Beschwerdeinwendungen:

  • Alternativer Tatvorwurf

Der Bf. bringt unter Punkt 3 seiner Beschwerde vor, die Erstbehörde habe ihm nicht ausdrücklich und unmissverständlich die als erwiesene Tat vorgeworfen. Es liege daher ein gemäß § 44a Z 1 VStG unzulässiger alternativer Tatvorwurf vor, wenn es im Spruch heiße: ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

§ 44a regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat.

Danach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. ).

Tatvorwurf ist, dass der Bf. das Fahrzeug ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Wenn die Behörde im Spruch anführt, der Bf. habe das Fahrzeug abgestellt ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, so wird dadurch der Tatvorwurf nur präzisiert und entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG.

Wenn der Bf. vermeint, dass ein Alternativvorwurf allenfalls in der Verfolgungshandlung, nicht jedoch im Straferkenntnis erfolgen dürfe, insbesondere, weil der Vorwurf hier nicht geeignet sei, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, so wird dazu festgestellt, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen wird, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (s , , , . Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens ().

Im vorliegenden Fall enthält der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses folgende Angaben:

Datum/Zeit: , 14:35 Uhr

Ort: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: Vienna (A)

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en() verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung...

Für das Bundesfinanzgericht ist nicht erkennbar, dass der Spruch den Anforderungen eines konkreten Tatvorwurfes nicht entsprochen hätte. Sowohl hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte als auch der Vermeidung der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ergeben sich bei der vorliegenden Sachlage keine Unklarheiten.

  • Keine Angabe, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte als Täter herangezogen wurde

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, es fehle der konkrete Vorwurf, in welcher Eigenschaft (Lenker, Besitzer, Zulassungsbesitzer) er als Täter herangezogen wurde.

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Partei im Sinne des AVG . Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs. 1 VStG dabei jene Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses ().Dem gemäß § 32 Abs. 2 VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet sein muss, wird dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde (, unter Verweis auf ).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch in der Tatumschreibung gemäß § 44a Z 1 VStG zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlicher begangen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S 765 unter E 62 zitierte hg. Judikatur). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass auch die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. , , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, aaO, S 765 unter E 63 zitierte hg. Judikatur).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Spruch nicht zu enthalten hat, in welcher Eigenschaft dem Beschuldigten (Lenker, Zulassungsbesitzer) die Verwaltungsübertretung angelastet wird.Festgehalten wird noch, dass nur derjenige, der ein Fahrzeug lenkt, dieses auch abstellen kann. Demgemäß kann nur dem Lenker eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet werden. Ob der Lenker auch gleichzeitig Besitzer oder Zulassungsbesitzer ist, ist unmaßgeblich.

  • Sekundengenaue Feststellung der Übertretung

Der Bf. rügt in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde den objektiven Tatbestand nicht ausreichend ermittelt und daher nicht festgestellt habe, wann genau der angeführte Parkschein gebucht und bestätigt worden sowie wann die angebliche Übertretung genau festgestellt worden sei.

Den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung stehen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Überwachungsgeräte (PDA's) zur Verfügung. Mit diesen Geräten wird überprüft, ob für ein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Kraftfahrzeug über das elektronische Parksystem die Abgabe entrichtet wurde.

Sämtliche Serverzeiten werden bei der Fa. Atos von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Dadurch kann eine Genauigkeit von maximale 10 Millisekunden Abweichung erreicht werden.

Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server.

Die auf den PDA-Geräten vorgegebene Uhrzeit ist durch die Kontrollorgane nicht abänderbar.

Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan in der Minute der Abfrage die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten (vgl. ).

  • Abwarten der Bestätigung im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug

Gemäß § 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabenpflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das mobile Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten, mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde.(Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des Elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung) (§ 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Mit dem Entfernen vom Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet (vgl , , ).

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird (, s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält.

Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa , ).

  • Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens

Aus § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

  • Unterschied zwischen Papierparkschein und elektronischem Parkschein, 15 Minuten kostenlos parken

Der Bf. bringt ua. vor, dass die Nutzer von herkömmlichen Parkscheinen gegenüber den Nutzern von elektronischen Parkscheinen im Vorteil seien.

HANDY Parken ist ein Service zur mobilen Aktivierung elektronischer Parkscheine bzw. Parktickets, durch welches es dem Nutzer ermöglicht wird, nach einmaliger Registrierung SMS oder mittels HANDY Parken App unmittelbar über das Mobiltelefon via Short Message Service (SMS) oder via App Parkscheine und Parktickets zu lösen sowie deren Bezahlung mittels Mobiltelefon zu autorisieren. HANDY Parken versteht sich als Zusatzservice zu den bestehenden Einrichtungen zur Gebührenentrichtung und kann neben diesen genutzt werden.

Es steht Nutzerinnen und Nutzern von Parkplätzen frei, ob sie Papierparkscheine oder elektronische Parkscheine nutzen. Handy Parken erleichtert ua. die Begleichung von Parkgebühren, da die Bezahlung unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich ist. Parkscheine können durch das Senden von SMS-Nachrichten oder über die Handy Parken App in Wien gebucht werden.

Über das Ende der Gültigkeit kann man sich zehn Minuten vor Ablauf des Parkscheins per SMS bzw. über die Handy Parken App informieren lassen.

Für die elektronischen Parkscheine enthält § 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung die Regelung, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Bedient sich jemand des Handyparkens, bedeutet dies, die damit allfällig verbundenen Unzulänglichkeiten in Kauf zu nehmen und ändert dies nichts an der Verpflichtung zur Einhaltung der in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone einhergehenden Rechtsvorschriften ().

Anders als bei der Verwendung von Papierparkscheinen ermöglicht der "Handy- Parkschein" die automatische Angabe des Zeitpunktes des Lösens des Parkscheines. Der Abgabepflichtige braucht daher nicht erst einen Parkschein ausfüllen, sondern es genügt die Absendung einer SMS oder bei Smartphones die Verwendung einer eigenen App mit bloß wenigen Tastendrücken. Das Lösen des elektronischen Parkscheines wird mit der Systemzeit verbucht, der Abgabepflichtige muss nicht selbst die Abstellzeit - sondern nur die Abstelldauer - eingeben.

Das Abstellen auf "angefangene Viertelstunden" hat beim elektronischen Parkschein zur Folge, dass im System zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung im System exakt registriert werden, die gewünschte Parkdauer jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet wird. Sowohl Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.

Auch bei der Verwendung eines Papierparkscheines darf der Abgabepflichtige mit dem Ausfüllen des Parkscheines nicht bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde warten, sondern hat diesen unverzüglich nach dem Abstellen auszufüllen. In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zum Handy-Parken ().

Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/17/0277, wo der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall feststellte, dass der Beginn der Abstellzeit anzukreuzen sei. Wenn nun angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben könnten, so beziehe sich dies auf die auf die Abstellzeit unmittelbar folgende Viertelstunde (15, 30, 45, 60-Minuten-Stellung). Es könnten daher angefangene Viertelstunden ab Beginn der Abstellzeit und nicht erst nach Ablauf von 10 Minuten (seit September 2013: 15 Minuten) nach Stehenlassen eines Fahrzeuges bei der Entwertung eines Parkscheines unberücksichtigt bleiben.

  • Ermittlungspflicht und Beweiswürdigung durch die belangte Behörde

Der Bf. rügt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Er habe den objektiven Tatbestand bestritten und treffe die Beweislast daher die belangte Behörde.

Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. , unter Verweis auf ; ).

Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen (vgl. etwa , ), ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (vgl. , unter Verweis auf ).

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. , , , , ; ).

Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. , ). Die Anzeige ist ein taugliches Beweismittel (vgl ua. , , ).

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. , , , , , VwGH 27.05.2919, Ra 2019/14/0153).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (vgl. ua. , , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur), sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB , ; , , ).

Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. , , ).

  • Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde

Zum Vorbringen des Bf., die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht geeignet, eine Bestrafung darzulegen, da die belangte Behörde eine Standardbegründung verwende, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen wird Folgendes festgestellt:

Die Begründung eines Bescheides (§ 60 AVG ) hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind (). Nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. , unter Verweis auf , vgl. weiter zu § 60 AVG , ).

Nach Ansicht des BFG fehlt es dem angefochtenen Straferkenntnis nicht an einer schlüssigen Begründung (vgl. ; ).

- Lenkererhebung

Zum Vorbringen des Bf., dass die Behörde keine Ermittlungsschritte gesetzt habe, ob er zum Beanstandungszeitpunkt tatsächlich der Lenker des Fahrzeuges war, wird festgestellt, dass der Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung nicht bestritten hat, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur näher bezeichneten Zeit an der näher bezeichneten Adresse abgestellt zu haben. Die Einholung einer Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz war daher nicht erforderlich.

-Eine Verkürzung der Parkometerabgabe könne nicht vorliegen, da für die erste Viertelstunde keine Parkometerabgabe zu entrichten sei, bzw. eine nicht fällige Abgabe könne nicht hinterzogen werden:

Wie oben ausgeführt, löst bereits das Abstellen, also sowohl das Halten als auch das Parken, die Abgabenpflicht aus. Die Abgabepflicht beginnt daher grundsätzlich ab der ersten Minute des Abstellens und nicht erst ab Beginn der dem Abstellen folgenden nächsten vollen Viertelstunde.

§ 3 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage II zu dieser Verordnung und § 3 Abs 4 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage III zu dieser Verordnung sieht vor, dass bei der Eintragung der Ankunftszeit angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, während dies bei Parkscheinen für eine kostenlose Abstellzeit von 15 Minuten (Anlage I) gemäß § 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht der Fall ist, dort ist die Abstellzeit minutengenau anzugeben.

Hingegen ist beim elektronischen Parkschein die Bestellzeit nicht vom Abgabepflichtigen einzutragen, sondern wird diese vom System automatisch vermerkt. Hinsichtlich der Parkometerabgabe enthält eine korrespondierte Regelung für elektronische Parkscheine der erste Satz von § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ("Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten").

Sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handyparken") ist unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Entwertung dieser Parkscheine für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten.

Da die Wiener Parkometerabgabeverordnung auf das Abstellen von Fahrzeugen abstellt, wird die Parkometerabgabe mit dem Beginn des Abstellens fällig.

Das Abstellen auf angefangene Viertelstunden bei der Angabe der Ankunftszeit bei den Papierparkscheinen dient der Erleichterung für Abgabepflichtige und Kontrollorgane. Zunächst müssen nicht 60 Zahlen für die Minutenangaben vorgedruckt oder die Ankunftszeit - wie beim Parkschein der Anlage I - händisch eingesetzt werden, sondern es genügt das Ankreuzen der jeweiligen Viertelstunde. Wird das Fahrzeug am Beginn einer Viertelstunde abgestellt, ergibt sich hierdurch eine abgabenfreie Zeit bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde; wird das Fahrzeug exakt zur Viertelstunde (X Uhr 00, X Uhr 15, X Uhr 30, X Uhr 45) abgestellt, deckt sich der einzutragene Beginn der Abstellzeit mit jenem beim "Handy-Parken".

Hinsichtlich der Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" ist der Abgabepflichtige, der einen Papierparkschein verwendet, mit einem Abgabepflichtigen, der einen elektronischen Parkschein verwendet, gleichgestellt: In beiden Fällen ist für die "angefangene Viertelstunde" keine Abgabe zu entrichten. Beim elektronischen Parkschein wird zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung im System exakt - und nicht bloß die angefangene Viertelstunde - registiert, die gewünschte Parkdauer wird jedoch erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Sowohl der Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.

Das Abstellen auf volle Viertelstunden erleichtert es insbesondere dem Abgabepflichtigen, sich den Ablauf der Parkzeit zu merken, da er sich nicht an die genaue Minute des Abstellens, sondern bloß an die Viertelstunde und die angebene Parkdauer erinnern muss. Beim "Handyparken" erhält der Abgabepflichtige darüber hinaus eine automatische Erinnerung zehn Minuten vor Parkschein-Ablauf (siehe https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/home.seam?cid=2579818).

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" ist jedoch sowohl bei der Verwendung eines Papierparkscheins als auch bei der Verwendung eines elektronischen Parkscheins, dass ein Parkschein - und zwar im Sinne der obigen Ausführungen unverzüglich nach dem Abstellen - ausgefüllt bzw. aktiviert wird.

Die Abgabe ist bereits für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) zu entrichten (§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe gilt erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Die Parkometerabgabe ist bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 1 Abs. 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lässt zu, dass bei der Entwertung der Parkscheine nach Anlage II (= kostenpflichtige Parkscheine) "angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können".

Wird kein Parkschein (rechtzeitig) entwertet, können "angefangene Viertelstunden" auch nicht "unberücksichtigt gelassen werden", sondern besteht Abgabenpflicht vom Beginn des Abstellens an.

Gleiches gilt für den elektronischen Parkschein: "Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten" (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Dieses Entgelt entspricht jenem für die Papierparkscheine, sodass auch im elektronischen System "angefangene" Viertelstunden bei Aktivierung eines Halbstunden- oder länger gültigen elektronischen Parkscheins insoweit zu keiner Parkgebührenabbuchung führen.

Ohne rechtzeitige Entwertung bzw. Aktivierung eines Parkscheins kommt es daher zu einer Abgabenpflicht bereits ab Beginn des Abstellens und nicht erst ab der nächsten "vollen" Viertelstunde.

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. etwa ).

Wurde von einem Straßenaufsichtsorgan festgestellt, dass nach dem Eintritt der Gebührenpflicht noch kein gültiger Parkschein im Fahrzeug angebracht oder elektronisch aktiviert wurde, ist der Tatbestand einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verwirklicht.

Die Strafbarkeit dieses vollendeten Abgabendeliktes fällt nicht weg, wenn nachträglich innerhalb der angefangenen Viertelstunde die Parkgebühr entrichtet wird, auch wenn durch die de facto Steuerbefreiung für die angefangene Viertelstunde der Erfolg der Gebührenverkürzung wegfällt (vgl. etwa ).

Die Bestimmung, dass "angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können", kommt nicht zum Tragen, wenn ein Parkschein, der zufolge Tatbestandsverwirklichung hätte entwertet oder aktiviert werden müssen, überhaupt nicht oder nicht unmittelbar im Zuge des Abstellvorganges, sondern zu spät, oder ungültig entwertet bzw. aktiviert wurde (vgl. ; ; ).

Da der der in Rede stehende "Handyparkschein" in Ansehung des oben Gesagten ungültig war, wurde die Parkometerabgabe - wie im Straferkenntnis zutreffend angegeben - verkürzt.

Der Umstand, dass die Lösung des elektronischen Parkscheins in derselben Minute bestätigt wurde, in der die Abfrage durch den Meldungsleger erfolgte, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da zum Zeitpunkt (Augenblick) der Überprüfung im System kein gültiger elektronischer Parkschein für den gegenständlichen Abstellvorgang aufschien.

Schlussendlich wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/17/0354, zu § 1 Abs. 3 2. Satz des (Wiener) Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974, feststellte, dass der Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz bereits dann vorliegt, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug zur Besorgung von Parkscheinen entfernt, da die Parkometerabgabe mit Beginn der Abstellung zu entrichten sei.

Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB ).

Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, namentlich davon, dass er sich vom abgestellten Fahrzeug erst entfernen darf, wenn er die Bestätigungsmeldung erhalten hat, weil erst dann die in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierte Pflicht, die Abgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten, erfüllt ist, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit liegen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Tatanlastung vor.

Der Magistrat der Stadt Wien ging daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 aus.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, alsVer waltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16 VStG normiert:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Abwarten beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Das Verschulden war daher nicht gering.

Der Bf. machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten, obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde, keine Angaben. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus (vgl. ).

Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde von der belangten Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde über den Bf. verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO , im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann die Parkometerabgabe als ordentlich entrichtet gilt, ist durch die Judikatur hinreichend geklärt (, ).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 44a lit. a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


































VwGH 27.05.2919, Ra 2019/14/0153










































§ 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991

§ 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991






ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500564.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at