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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2020, RV/2100052/2019

Familienbeihilfe: Beamter des europäischen Parlaments

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für Kind1, geb. xx.xx..2012, ab Oktober 2015 und Kind2, geb. yy.yy..2016, ab Jänner 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte am die Familienbeihilfe für seine beiden Kinder Kind1, geb. xx.xx..2012, ab Oktober 2015 und Kind2, geb. yy.yy..2016, ab Jänner 2016. Mit Bescheinigung des Europäischen Parlaments vom wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am als Beamter beim Generalsekretariat des Europäischen Parlamentes eingestellt wurde und dass laut Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in der Rechtssache 186/85 die Familienzulagen (Kindergeld, Haushaltszulage, Geburtenzulage usw.) vorrangig von den nationalen Behörden zu zahlen seien und die vom Europäischen Parlament gezahlte Zulage nur ergänzenden Charakter habe. Laut Bescheinigung der Europäischen Union, Committee of Regions, vom sei die Ehegattin des Beschwerdeführers (Kindesmutter) seit angestellt und beziehe für ihre beiden Kinder keine Familienbeihilfe.

Laut Abfrage im Zentralen Melderegister hat der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich.

Lt. E-Mail vom würde der Wohnsitz in Belgien dem Beschwerdeführer und seiner Familie als Zweitwohnsitz dienen, dort gäbe es keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt sei in Österreich, wo der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch steuerpflichtig seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden neben ihrem österreichischen Gehalt auch Bezüge von einer internationalen Organisation nämlich der Europäischen Union beziehen, die aber gemäß Art. 12 des "Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Gemeinschaften "im Anhang zu den Verträgen zur Gründung der europäischen Gemeinschaft einer Gemeinschaftssteuer (d. h. EU-internen Steuer) unterliege und damit endbesteuert sei, womit diese Dienstbezüge bei der Ermittlung der zu entrichtenden nationalen (hier: österreichischen) Steuer auf andere Einkünfte nicht in Ansatz zu bringen seien. Aufgrund des Status als Beschäftigter einer internationalen Organisation und der fehlenden Berufstätigkeit bzw. Steuerpflichtigkeit in Belgien hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Belgien auch keinen normalen Wohnsitzstatus, sondern vielmehr nur einen "außerordentlichen / temporären ", der dem von diplomatischen Personal ähneln würde und würden auch keinerlei soziale Zuwendungen vom belgischen Staat wie etwa Familienbeihilfe erhalten.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe ab, mit der Begründung, dass gemäß § 5 Abs.4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestehe. Aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei einer Dienststelle der Europäischen Union bestehe im Rahmen der dort bezogenen Einkünfte Anspruch auf eine Kinderzulage, die u.a. hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodalitäten und Zweck mit der Familienbeihilfe vergleichbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde und führte begründend aus:
"Eine von der EU gewährte Kinderzulage ist ihrer Art und Gewährungsmodalität nach wesensmäßig unterschiedlich von der österreichischen Familienbeihilfe. Erstere wird - wie im Namen manifest - ausschließlich als geldwertige Zulage und Gratifikation zu einem (Arbeits-) Einkommen gewährt, sofern man für unterhaltsberechtigte Kinder zu sorgen hat (d.h. sie stellt eine zusätzliche Geldleistung über den Arbeitslohn hinaus dar, wie sie im Übrigen auch Bezüge auszahlende Stellen in Österreich gewähren können). Dementsprechend handelt es sich explizit um keine staatliche Transferleistung wie die österreichische Kinderbeihilfe, die anders als die EU-Kinderzulage nicht an die Bedingung des Erbringens einer Gegenleistung geknüpft ist (und auf die dementsprechend etwa auch in Zeiten von Erwerbslosigkeit Anspruch besteht).
In seinem Urteil in der Rechtssache 186/85 vom entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) letztinstanzlich, dass Familienzulagen und -beihilfen vorrangig von den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zu zahlen sind und die von den EU-Institutionen gewährte Kinderzulage ausschließlich ergänzenden Charakter hat. Eine Ablehnung von (nationaler) Familienbeihilfe mit Verweis auf die EU-Kinderzulage ist demzufolge ausgeschlossen."

Laut Bescheinigung des Europäischen Parlaments vom würden die Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Steuer, die nach den Bestimmungen und dem Verfahren der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom und der hierzu erlassenen Änderungsverordnungen zugunsten der Union erhoben wird, unterliegen. Nach Art. 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union seien die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter Löhne und Bezüge befreit.

Lt. Abfrage in der SV-Datenbank ist der Beschwerdeführer seit und die Ehegattin des Beschwerdeführers seit im Betrieb des Vaters / Schwiegervaters geringfügig beschäftigt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus:
"Sie sind seit beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments als Beamter beschäftigt, ebenso steht auch Ihre Gattin in einem Dienstverhältnis zur Europäischen Union. Im Rahmen der Familienbetrachtung wurde festgestellt, dass beide Elternteile diese Tätigkeit in Belgien ausüben und gemeinsam mit den Kindern in Belgien wohnhaft sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre minderjährigen Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG besteht dieser Anspruch nur dann, wenn sich im Bundesgebiet der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Zweifelsfrei besteht in ihrem Fall ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Belgien, wonach aus innerstaatlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe abzuleiten wäre.
Zudem ist kein Anwendungsfall der VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben, da diese das Bestehen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes voraussetzt.
Rein auf das Bundesgebiet bezogene Sachverhalte fallen nicht darunter, ebenso wenig Sachverhalte, die sich nur auf Situationen außerhalb des Bundesgebietes beziehen.
Nicht ausreichend ist die österreichische Staatsbürgerschaft allein sowie die bloße Wohnsitzmeldung bzw. eine geringfügige Beschäftigung in Österreich, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt auszulösen und die VO anwenden zu können.
Im vorliegenden Fall ist daher nur der Mitgliedstaat Belgien betroffen, da beide Erwerbstätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Europäischen Union ausgeübt werden und die ganze Familie dort lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat.
Entsprechend der Rechtslage, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom in der Rechtssache 186/85 ausführt, haben die von der Europäischen Union geleisteten Familienzulagen lediglich ergänzenden Charakter im Hinblick auf Familienleistungen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund einer unselbstständigen Beschäftigung zu erbringen sind. Ein solcher Anknüpfungspunkt an das Bundesgebiet ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben.
Ferner konnte aus den innerstaatlichen Regelungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe begründet werden."

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung:
"Was die in der Beschwerdevorentscheidung genannten, auf einen vorgeblich fehlenden Anknüpfungspunkt an das Bundesgebiet abhebenden Erwägungen betrifft, so ist diesen in doppelter Hinsicht zu widersprechen:
Einerseits ist insbesondere rechtlich zu argumentieren, indem auf die bestehenden europarechtlichen Bestimmungen verwiesen werden kann. Gemäß Art. 14 des Protokolls zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (Nr. 36, 1965) ist unmissverständlich festgelegt, dass "Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt [werden], als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet".
Als steuerrechtlich relevantes Wohnsitzland, mithin Mittelpunkt des Lebensinteresses, hat demnach sowohl für mich als auch meine Frau eindeutig Österreich zu gelten. Dementsprechend sind wir auch in Österreich - anders als in Belgien - voll steuerpflichtig, und wird uns von Seiten der belgischen Behörden konsequenterweise auch kein dauerhaft Wohnsitzstatus oder Zugang zu den nationalen sozialen Sicherungssystemen eingeräumt (manifest etwa in einem vom Belgischen Außenministerium ausgestellten speziellen Identitätsnachweisdokument, der uns als Mitarbeiter einer internationalen Organisation ausweist und sich von jenen Dokumenten bzw. Ausweisen unterscheidet, die für in Belgien Ansässige und Steuerpflichtige ausgestellt werden).
Unabhängig von den vorzubringenden rechtlichen Argumenten ist der Behauptung eines eindeutigen Mittelpunkts des Lebensinteresses in Belgien darüber hinaus auch faktisch zu widersprechen. Was die persönlichen Beziehungen von mir und meiner Frau betrifft, so ist - zweifelsfrei eine dominante Beziehung zu Österreich zu konstatieren, dies angesichts vielfältiger verwandtschaftlicher Bindungen und ausgeprägter familiär-sozialer Netzwerke, die in Belgien gänzlich fehlen.
Was die wirtschaftlichen Beziehungen betrifft, so besteht zu Österreich ein zumindest ebenso enges Verhältnis wie zu Belgien, da in Österreich Erwerbseinkommen sowohl aus unselbstständiger sowie zusätzlich landwirtschaftlicher Tätigkeit bezogen wird, und auch unser Finanz-und Immobilienvermögen in Österreich konzentriert ist. Das Behalten des Lebensmittelpunktes in Österreich wird ferner dadurch erleichtert, dass die sich aus dem Dienstverhältnis gegenüber der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen keine permanente Präsenz in Belgien erfordern (z.B. Möglichkeit von Telework).
Folgerichtig haben wir nicht nur unseren gemeldeten gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern sind auch unsere Konten, Versicherungen (namentlich etwa Lebens-und Rechtsschutzversicherungen), Bausparverträge und Kreditkarten in Österreich abgeschlossen."

Mit Beschluss vom des Bundesfinanzgerichts wurde die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Beendigung des beim Verfassungsgerichtshofs zur GZ E 1865/2019 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ra 2019/16/0111 die Revision zurückgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967 ) haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder solche Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet reicht allerdings für den Bezug von Familienbeihilfe noch nicht aus. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 fordert darüber hinaus, dass die Personen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder geltend machen, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betont, kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (vgl. ; ; ). Hinsichtlich des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Höchstgerichtes die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. ).

Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben (vgl. ; ).

Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe habe, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 lautet: Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Eine gleichartige Beihilfe iSd § 4 Abs. 1 FLAG 1967 liegt dann vor, wenn sie ebenfalls auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und denselben Normzweck wie das FLAG verfolgt. Der Normzweck des FLAG ergibt sich aus dessen § 1. Folglich erfüllt die ausländische Beihilfe die Voraussetzungen des Abs. 1 dann, wenn sie "zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie gewährt" wird.
Normzweck des § 4 ist die Vermeidung der Kumulierung gleichartiger Beihilfen nach den Rechtsordnungen mehrerer Staaten für ein und dasselbe Kind. Übersteigt hingegen die ausländische Beihilfe die FB nach dem FLAG, bleibt das ohne Rechtsfolgen (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rz 14f.).

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen steuerrechtlichen Sonderregelungen, die sie von anderen Arbeitnehmern unterscheiden (, Rz 29). Der Beschwerdeführer unterliegt demnach als Beamter den steuerrechtlichen Sonderregeln der Europäischen Union (vgl. ):

Die Europäische Union (und die Europäische Atomgemeinschaft) genießt nach Artikel 343 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV ) (und nach Artikel 191 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft), auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen (zT unten angeführten) Vorrechte und Befreiungen.

Das Protokoll (Nr. 7), Amtsblatt EU vom , C 326/1, regelt die Vorrechte und Befreiungen.

Artikel 12 (ex-Artikel 13) leg. cit. lautet: Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 15 (ex-Artikel 16) leg. cit. lautet: Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Auf der Grundlage von (ex-)Artikel 16 des Protokolls erließ der Rat die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (Abl. L 74, S. 1).

In Artikel 2 dieser Verordnung heißt es:
Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen:
a) Personen, die unter das Statut der Beamten oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, … (s. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , C-288/04).

Artikel 288 (ex-Artikel 249) des AEUV lautet: Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

…..

EU-Verordnungen sind verbindliche Rechtsakte, die innerstaatlichen Gesetzen entsprechen.

Artikel 336 (ex-Artikel 283) des AEUV Vertrages bestimmt, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union erlassen.

Die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ist gültig mit Wirkung vom , wurde mehrfach mittels anderer Verordnungen abgeändert, es handelt sich beim Statut um eine Regelung, die innerstaatlichen Gesetzen vergleichbar ist.

Die Europäische Union hat eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über eine - wie angeführt - gewisse steuerliche Autonomie. Wie im Falle der einzelnen Mitgliedstaaten sind für die Handlungsfähigkeit von deren Organen Personen, z.B. in Form von Beamten erforderlich. Die Beamten der Organe der Europäischen Gemeinschaften, wie z.B. des Europäischen Parlaments, sind mit den innerstaatlichen öffentlich Bediensteten vergleichbar (vgl. ).

Art. 62 der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (kurz: EU-Beamtenstatuts ABl. 45 vom , S. 1385 idgF) führt hinsichtlich der Dienstbezüge aus:
Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und sowie nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.
Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.
Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Artikel 67 lautet:
(1) Die Familienzulagen umfassen:
a) die Haushaltszulage;
b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;
c) die Erziehungszulage.
(2) Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben, diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

Artikel 2, Anhang VII lautet:
(1) Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich 375,59 EUR.
(2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.
(3) Die Zulage wird gewährt:
a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;
b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Aus den o.a. gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass für die Kinder des Beschwerdeführers Anspruch auf die Zulage nach Art. 67 Abs. 1 lit. b EU-Beamtenstatut besteht. Diese Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ist iSd § 5 Abs. 4 FLAG 1967 als "gleichartige ausländische Beihilfe" zu qualifizieren.

So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G7/02 u.a., zum Zweck der Familienbeihilfe ausgeführt, …., dass sich der Gesetzgeber spätestens mit dem Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I/79/1998, dafür entschieden hat, die Familienbeihilfe sowohl zur Familienförderung als auch als Instrument steuerlicher Entlastung der Unterhaltspflichtigen einzusetzen. Somit ist ein Teil der Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nicht für die Kinder bestimmt, sondern dient der steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten.

Nach Artikel 67 Abs. 1 lit. b EU-Beamtenstatut umfassen die Familienzulagen die Zulage für unterhaltberechtigte Kinder, d.h., wie im Geltungsbereich des FLAG werden unterhaltspflichtige Personen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich entlastet, weil von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben wird, die vom Europäischen Parlament und Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit (Art. 12 ex-Art. 13).

Die Union übt daher ihren Beamten gegenüber eine gewisse Steuerhoheit aus. Der finanziellen Belastung der EU-Beamten durch die unterhaltsberechtigen Kinder wird durch die Kinderzulage Rechnung getragen. Diese unterliegt nicht der Steuerpflicht (vgl. ). Da kinderlose Beamte nicht in den Genuss dieser Zulagen kommen, findet insoweit ein Lastenausgleich statt.

Ebenso wie im Geltungsbereich des FLAG wird die Familienzulage für unterhaltsberechtigte Kinder nur einmal bezahlt (vgl. § 7 FLAG mit Anhang VII Artikel 2 Z. 6 des Statuts), werden anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art von diesen Zulagen abgezogen (vgl. § 4 FLAG mit Artikel 67 Abs. 2 des Statuts) und gibt es Erhöhungsbeträge für behinderte Kinder (vgl. § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG mit Artikel 67 Abs. 3 des Statuts). Der Aufwand an Familienbeihilfen hinsichtlich der meisten öffentlich Bediensteten wird ebenfalls vom Dienstgeber (Bund, Länder und Gemeinden) aus eigenen Mitteln getragen (§ 46 FLAG).

Hinsichtlich der Kinderzulage stimmen daher die Anspruchsvoraussetzungen (das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Kinder), die Berechnungsmodalitäten (Erhöhungsbeiträge für behinderte Kinder, Abzug "gleichartiger" Zulagen), der Zweck (Unterstützung von Familien mit Kindern, steuerliche Entlastung) und die Aufwandstragung durch den Dienstgeber auf gesetzlicher Grundlage im Falle von öffentlich Bediensteten sowie der Grundsatz der Gewährung an nur eine Person mit der Familienbeihilfe überein.

Selbst wenn die Regelungen nicht in allen Punkten völlig übereinstimmen, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Vergleichbarkeit in ausreichendem Maße gegeben ist. Eine völlige Gleichheit wird auch vom Gesetzgeber nicht verlangt, der im Hinblick auf die unterschiedlichen in verschiedenen Staaten möglichen Rechtslagen den unbestimmten Rechtsbegriff "gleichartige" ausländische Beihilfen gewählt hat.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Bei der Zulage, die dem Kindesvater für Kind ausbezahlt wird, handelt es sich um eine gleichartige ausländische Beihilfe iSd § 5 Abs. 4 FLAG 1967 . Zweck der Familienbeihilfe ist ein Lastenausgleich im Interesse der Familie. Das Familieneinkommen wird durch die Zulagen erhöht. Innerstaatlich wie auch unionsrechtlich gilt der Grundsatz, dass die Beihilfe bzw. die Zulage nur einmal gewährt wird und dass gleichartige Ansprüche anzurechnen sind (vgl. zu Oben Gesagtem ).

Im Erkenntnis des , wird weiters ausgeführt:

"Der Ansicht der Bf., dass aufgrund des Artikel 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatuts Österreich primär für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig sei, trifft nicht zu.

Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut verpflichtet Beamte zur Bekanntgabe "anderweitig gezahlter Zulagen, weil diese von den gezahlten Zulagen der Europäischen Kommission abgezogen werden".

Artikel 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts ermöglicht einen Ausgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, dass die Familienzulagen nach dem EU-Beamtenstatut den Berechtigten nur insoweit gezahlt werden, als sie vergleichbare Zulagen, die aufgrund des Mitgliedstaates gewährt werden, übersteigen. Da der ergänzende Charakter der Zulagen nach dem Statut auf Artikel 67 Absatz 2 beruht, d.h. auf einer Vorschrift, die in einer Verordnung im Sinne von Artikel 189 Abs. 2 EWG-Vertrag enthalten ist, ist er für die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale Rechtsvorschriften nicht verkannt werden ( RS 186/85).

Aus dem "ergänzenden" Charakter des Artikels 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Denn im Beschwerdefall liegt ein Konflikt, dass ein Anspruch auf Zulage nach Art. 67 Abs. 1 lit. b EU-Beamtenstatut und gleichzeitig ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach §§ 2 Abs. 1 lit. a bzw. 5 Abs. 4 FLAG 1967 bestünde, nicht vor.

Vielmehr besteht im Beschwerdefall ein Anspruch auf Zulage nach Art. 67 Abs. 1 lit. b EU-Beamtenstatut, der gleichzeitig den Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe ausschließt (vgl. § 5 Abs. 4 FLAG 1967 ):

Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach EU-Beamtenstatut ist ein Dienstbezug (vgl. Art. 62 3. Satz EU-Beamtenstatut), die österreichische Familienbeihilfe ist eine Transferleistung.

Das im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelte System der Familienbeihilfen verleiht nach § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 denjenigen Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und schließt den Anspruch auf Familienbeihilfe aus, wenn Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht, wobei die Gewährung einer Ausgleichszahlung dadurch nicht ausgeschlossen ist. Das heißt, nach österreichischem Recht kommt eine Ausgleichszahlung nur in Betracht, wenn die ausländische Beihilfe niedriger als die österreichische ist.

Wie im , ausgeführt ist, ist immer zu prüfen, bei welchen Sachverhalten der ergänzende Charakter des Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut zum Tragen kommt und wann sich daraus Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben.

Nach o.a. Urteil des EuGH ermöglicht Artikel 67 Absatz 2 des Statuts einen Ausgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, dass die Familienzulagen nach dem Statut den Berechtigten nur insoweit gezahlt werden, als sie vergleichbare Zulagen, die aufgrund einer Regelung eines Mitgliedstaates gewährt werden, übersteigen.

Artikel 67 Absatz 2 des Statuts ist Teil der allgemeinen Regelung über die Dienstbezüge, die die Gemeinschaften ihren Beamten nach Artikel 62 des Statuts zu zahlen haben. Die Dienstbezüge umfassen nach dieser Vorschrift auch die Familienzulagen. Aus diesem Grund steht Artikel 67 im Abschnitt 1 des Titels V Kapitel 1 des Status, der die Überschrift "Dienstbezüge" trägt. Ebenso verleihen die Artikel 19 und 61 BSB den Familienzulagen für die sonstigen Bediensteten den Charakter von Bezügen.

Innerhalb des Gesamtgefüges der Regelung über die Dienstbezüge sieht Artikel 67 Absatz 2 des Statuts insofern eine Ausnahme von Artikel 62 des Status vor, als er die Anrechnung von dritter Seite gezahlter Zulagen gleicher Art auf die von den Gemeinschaften geschuldeten Zulagen vorschreibt.

Familienzulagen stehen als Bestandteile der Dienstbezüge nach der Konzeption des Status im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis bzw. mit einer unselbständigen Berufstätigkeit.

Daraus folgt, dass Artikel 67 Abs. 2 des Statuts nur dann gilt, wenn in dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht an sich ein Anspruch auf Zahlung von nationalen Beihilfen für ein Kind gegeben wäre, für das Zulagen nach dem Statut gewährt werden können, Anspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind.

Der EuGH führt weiter aus: Nur wenn der Ehegatte eines Beamten, .., in einem Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit ausübt …, untersagt Artikel 67 Abs. 2 des Statuts …….. diesem Mitgliedstaat somit, ihm die Zahlung von in seinem eigenen Recht vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die Möglichkeit zu verweigern, dass für dasselbe Kind Zulagen nach dem Statut in Anspruch genommen werden können."

Der Verwaltungsgerichtshof wies im Erkenntnis , die Revision gegen das oben zitierte BFG-Erkenntnis zurück.

Das vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, dass primär die österreichische Familienbeihilfe gewährt werden müsse, herangezogene EuGH-Erkenntnis vom , Rechtssache 189/85, spricht neben den o.a. Feststellungen ausdrücklich in Rz 28 aus, dass nur wenn der Ehegatte eines Beamten in einem Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit ausübt, untersagen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und die anderen entsprechenden Vorschriften diesem Mitgliedstaat somit, ihm die Zahlung von in seinem eigenen Recht vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die Möglichkeit zu verweigern, dass für dasselbe Kind Zulagen nach dem Statut in Anspruch genommen werden können.

Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Beschwerdeführer beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und seine Ehegattin beim Committee of Regions der Europäischen Union in Brüssel beschäftigt sind. Für die Kinder des Beschwerdeführers besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 4 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 4 FLAG 1967 , weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gegeben ist. Diese ausländische Beihilfe ist höher als die österreichische Familienbeihilfe, sodass eine Ausgleichszahlung nicht in Betracht kommt. Diese gesetzlichen Bestimmungen schließen somit den Bezug der Familienbeihilfe in Österreich aus.

Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich seien und der Bf. und seine Ehegattin im Inland geringfügig beschäftigt seien, war deshalb nicht mehr einzugehen.

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100052.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at