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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2020, RV/7500597/2019

Verkürzung der Gebrauchsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Huber Wagner LL.M., Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom 22.05MA6***/2019 (vormals: MA6** u.a.), wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 bzw. Tarifpost B3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 45/2013, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die 30 Geldstrafen von je € 40,00 auf je € 30,00 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit je 12 Stunden bestimmt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 300 als Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer ***Bf1*** (=Bf.) für schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der X-KG vor der Liegenschaft in 1140 Wien, Linzer Straße 369, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient,

1) bis 9) im Jahr 2015 neun Lampen angebracht gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat.
Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2015 bis zum mit dem Betrag von jeweils € 9,00 verkürzt und neun Verwaltungsübertretungen begangen.

10) im Jahr 2015 einen Schaukasten mit einer Schaufläche von 0,50 m² angebracht gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2015 bis zum mit dem Betrag von € 14,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

11) bis 19) im Jahr 2016 neun Lampen angebracht gehabt, wobei er hiefür bis zum
weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2016 bis zum mit dem Betrag von jeweils € 9,00 verkürzt und neun Verwaltungsübertretungen begangen.

20) im Jahr 2016 einen Schaukasten mit einer Schaufläche von 0,50 m² angebracht
gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2016 bis zum mit dem Betrag von € 14,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

21) bis 29) im Jahr 2017 neun Lampen angebracht gehabt, wobei er hiefür bis zum
weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum mit dem Betrag von jeweils € 9,40 verkürzt und neun Verwaltungsübertretungen begangen.

30) im Jahr 2017 einen Schaukasten mit einer Schaufläche von 0,50 m² angebracht
gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr
2017 bis zum mit dem Betrag von € 15,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) - 9) und 11) -19) § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 des
GAG iZm § 9 Abs. 1 VStG.

10) und 20) § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG iZm § 9 Abs. 1 VStG.

21) - 29) § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 GAG iZm § 9
Abs. 1 VStG.

30) § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG iZm § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. gemäß § 16 Abs. 1 GAG 30 Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich seien, 30 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 VStG je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 1.500,00.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, der Bf. sei die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 hervor, dass er den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Anbringung der genannten Gegenstände ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe. In seinem Einspruch habe er im Wesentlichen eingewendet, dass das gegenständliche Lokal, seitdem er unbeschränkt haftender Gesellschafter der X-KG sei (Oktober 2015), nicht betrieben worden und zu keinem Zeitpunkt geöffnet gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass die X-KG in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2017 dieses Lokal gemietet hätte, jedoch hätte kein Betrieb bzw. gewerbliche Nutzung stattgefunden. Angefochten werde auch die mehrfache Bestrafung und die Strafhöhe.
Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass aufgrund dieser Einwände der Sachverhalt neuerlich geprüft und festgestellt worden wäre, dass diese hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 zutreffend seien (die Strafen zu den Zahlen MA6***alt für diese Jahre seien daher eingestellt worden). Unter einem sei auch festgestellt worden, dass hinsichtlich der Schaufläche des angezeigten Schaukastens ein offenkundiger Berechnungsfehler der MA 46 vorgelegen sei: die angeführten Maße von 0,5 m Breite und 1,0 m Höhe würden lediglich ein Ausmaß von 0,5m² ergeben. Die Tatanlastungen seien daher entsprechend einzuschränken; auf Grund der geringen Differenz der verkürzten Abgabenbeträge bleibe dies allerdings ohne Auswirkung auf die Strafbeträge.
Die weiteren Vorbringen vermögen hingegen nicht zum Erfolg führen: für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes sei vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben sei. Es sei dabei völlig unbeachtlich, ob die Gebrauchnahme im Zuge einer Gewerbeausübung erfolge, oder nicht; ebenso sei es für die Verpflichtung, eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, ohne Bedeutung, ob der Bf. die gegenständlichen Gegenstände selbst angebracht oder eben nur angebracht belassen habe. Dass die Lampen, sowie der Schaukasten, vorhanden waren, ohne dass eine Gebrauchserlaubnis erwirkt worden sei, sei unbestritten geblieben.
Zu den Strafen selbst sei auszuführen: Tarife der Gebrauchsabgabe, die unter die Tarifpost B fallen, seien Jahresabgaben und je begonnenem Abgabenjahr zu entrichten; dabei stelle jede einzelne Lampe einen eigenen Steuergegenstand nach Tarifpost B 20 dar. Da die 9 Lampen sowohl im Jahr 2015, als auch in den Jahren 2016 und 2017 angebracht waren, ohne dass im Vorhinein eine Gebrauchserlaubnis erwirkt und die Abgabe entrichtet worden sei, habe er für alle drei Jahre die Gebrauchsabgabe verkürzt. Es lägen somit 27 einzelne Verwaltungsübertretungen vor. Auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips sei für jede einzelne Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen, dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0174: »Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (Hinweis E , 739/65, Slg 6932 A/1966). Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz).«
Soweit das Strafausmaß - gemessen an den verkürzten Abgabenbeträgen - für unverhältnismäßig hoch gehalten werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Strafbeträge ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung lägen. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof zu dieser Frage mit Erkenntnis vom , Zlen. B149/76; B397/76; B416/76, festgestellt: »Bei einer im Einzelfall derart niedrigen Abgabe ..... tritt die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurück. Es ist durchaus nicht unsachlich, wenn sich diese
absolute Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert.
«.
Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, in Anspruch genommen habe ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Er habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. ).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen habe auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht kommen können, da die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung lägen. Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und der Ausspruch über die Kosten im § 64 Abs. 2 VStG begründet gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher wie folgt ausgeführt wird:

"Das Straferkenntnis wird vollinhaltlich angefochten. Der Beschuldigte hatte keine
Möglichkeit zu den geänderten Rechtsansichten Stellung zu beziehen.
Das Straferkenntnis wird insbesondere auch der Höhe nach angefochten, zumal das Lokal
nie eröffnet wurde und daher auch niemals ein Nutzen beim Beschuldigten oder sonst
jemandem eingetreten ist. lm Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf des
Vorbringen des Beschuldigten im Einspruch verwiesen.
Beweis: Einvernahme des Bescnuldigten.
Eventualiter wird geltend gemacht, dass auch die Höhe der verhängten Strafe
unverhältnismäßig ist, dies im Hinblick auf das geringe Verschulden und die ungünstigen
Einkommensverhältnisse.
Es wird daher gestellt der Antrag
1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten
2. das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
3. in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde erster Instanz eine
neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen
4. in eventu aufgrund des geringen Verschuldens und der ungünstigen finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Abmahnung auszusprechen, in eventu
eine geringere als die verhängte Strafe auszusprechen.
"

Mit Eingabe vom verzichtete der Bf. durch seinen Verteidiger
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und schränkte die Beschwerde auf die Strafhöhe ein. Dabei wurde zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend ausgeführt, dass der Bf. zwei Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren habe und sich derzeit in Kurzarbeit befinde. Zuletzt habe er in Schwechat in der Gastronomie im Bereich Service gearbeitet. Er habe ca. EUR 80.000,00 Schulden aus einem gescheiterten Versuch in die Selbständigkeit und bewege sich sein derzeitiges Einkommen laut seinen Angaben in Folge Kurzarbeit bei ungefähr € 980,00 mtl., wobei zum Beweis entsprechende Bestätigungen vorgelegt wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1a GAG 1966 hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der
als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und
Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes
gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu
haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die
Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 2 GAG 1966 richten sich Form und Höhe der Gebrauchsabgabe nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.

Tarif B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr:

Post 3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer,
Portalausgestaltungen in Putz und dgl., sowie für Portalköpfe und Schaukästen für den
ersten begonnenen m2 der Schaufläche 15,10 Euro, für jeden weiteren m2 6,30 Euro;
portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz und dgl. sind abgabenfrei,
wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als
7 cm über die Baulinie vorragen. (14,50 Euro, bzw. 6,00 Euro, 2013-2016)

Post 20. für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 9,40 Euro; (9,00 Euro, 2013-2016)

Laut Aktenlage wurde auf Grund von Ortbesichtigungen der MA 46 am , und festgestellt, dass vor der Liegenschaft in 1140 Wien, Linzer Straße 369, öffentlicher Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Anbringung der im Straferkenntnis genannten Gegenstände ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen wurde. Nach dem Ermittlungsverfahren der Behörde war der Bf. als unbeschränkt haftender Gesellschafter der X-KG bzw. als die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Mit der gegenständlichen Beschwerde, welche mittels Eingabe vom modifiziert bzw. auf die Höhe der Geldstrafe eingeschränkt wurde, wird das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht mehr in Abrede gestellt bzw. konnte der in der Beschwerde bzw. im angefochtenen Erkenntnis dargestellte Sachverhalt als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Es wurde daher die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig zu Recht vorgeschrieben. Die Abgabenhöhe ergibt sich aus Tarif B, Post 3 und 20, GAG.

Gegenständlich wendet sich der Bf. nunmehr lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe und ersucht unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingabe diese zu reduzieren.

Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. ). Hinsichtlich der Schuldfrage ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. , ).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint im Übrigen aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Bf. als geklärt, wurde doch der entscheidungswesentliche Sachverhalt nunmehr in keiner Weise (vom Bf.) bestritten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft der Bf. unter Verweis auf sein geringes Verschulden, seine Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder sowie seine angespannte wirtschaftliche Lage die Höhe der verhängten Strafe.

Zutreffend wurde bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafbehördlichen Unbescholtenheit sowie als erschwerend kein Umstand berücksichtigt.

Der Bf. hat während des gesamten Verfahrens beteuert, das gegenständliche Lokal, seit dem er unbeschränkt haftender Gesellschafter der X-KG sei (Oktober 2015), nicht betrieben und zu keinem Zeitpunkt geöffnet zu haben. Es treffe zwar zu, dass die X-KG in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2017 dieses Lokal gemietet hätte, jedoch hätte kein Betrieb bzw. gewerbliche Nutzung stattgefunden.

Bei Nichtinbetriebnahme des Lokals ist im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG die "Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient" geringer einzuschätzen, als bei einem geöffneten Lokal. Hinzu kommt, dass der Bf. bislang unbescholten ist, ein Straferschwerungsgrund nicht festzustellen war, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder hat, Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe aufgrund eines gescheiterten Versuches in die Selbstständigkeit bestehen und er mit äußerst geringfügigen finanziellen Mitteln sein Auslangen zu finden hat, da er bloß über ein Einkommen in Höhe von dzt. ca. 980,00 Euro monatlich (Kurzarbeit) verfügt.

Ausgehend von den Sorgepflichten des Bf. und seiner eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es für das Bundesfinanzgericht daher gerechtfertigt und vertretbar, eine Reduzierung der Geldstrafen auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß vorzunehmen.

Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen in Höhe von je 30 Euro werden konkret noch als ausreichend erachtet, um den Bf. künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Diese wurden rechtskonform bemessen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt im Hinblick auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 21.000,00 reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Da sowohl der Bf. wie auch die Amtspartei auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben und die Beschwerde zudem auf eine Reduzierung der Geldstrafe beschränkt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, werden sie somit in Höhe von je € 10,00 festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Bf. bei teilweise stattgebender Erledigung der gegenständlichen Beschwerde Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 16 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500597.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at