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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2020, RV/7102333/2020

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung - Höchstbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adresse***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2018 die von der Beschwerdeführerin (Bf.) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 beantragten Kosten für die Errichtung eines Grabsteines für den am verstorbenen Ehegatten in Höhe von € 7.230 nicht anerkannt, da die Errichtung oder Sanierung eines Grabsteines nur im Zusammenhang mit einem Begräbnis absetzbar seien.

Dagegen hat die Bf. Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sie in Wien kein Grab gehabt und es neu errichten habe lassen. Der Grabhügel habe sinken müssen, ansonsten wären wohl der Grabstein und die Umrandung eingesunken. Durch die Bedienung eines hohen aushaftenden Kredites habe sie nicht früher genug Geld zur Verfügung gehabt, um die Errichtung des Grabsteines in Auftrag zu geben.

In der Vorhaltsbeantwortung vom hat die Bf. dem Finanzamt den Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom über die Verlassenschaftssache nach ihrem am verstorbenen Ehegatten und die Rechnung über die Errichtung des Grabsteines vom samt Zahlungsbestätigung vom übermittelt.

Überdies hat sie Folgendes ausgeführt:

"Ich wiederhole, dass es sich nur um den später errichteten Grabstein handelt - den ich erst nach Zahlung der größten Kreditbeträge in Auftrag geben konnte und der in Raten bezahlt wurde (inges. 7.230). Es ist das einzige Mal in meinem Leben, dass ich einen Grabstein für meinen Mann (und mich) errichte und ich bedanke mich für die weitere Bearbeitung, bei der ich auf positiven Erledigung hoffe."

In der Vorhaltsbeantwortung vom hat die Bf. die Zahlungsbelege über die Anzahlung von € 500 und die Bestätigung vom über die vollständige, ratenweise Bezahlung des Gesamtbetrages in Höhe 7.230 vorgelegt.

Ihr verstorbener Ehegatte und sie selbst hätten einige Jahre finanzielle Probleme infolge von Schulden an Privatpersonen, Anwaltskosten, Gesundheitskosten, Anschaffung für Haushalt und Wohnung gehabt. Daraus resultierten Kreditrückzahlungsverpflichtungen von mehr als 1.000 € monatlich.

Die im Jahr 2013 und 2014 geltend gemachten Begräbniskosten habe sie detailliert vorgelegt und seien diese vom Finanzamt zur Kenntnis genommen worden.

Das Finanzamt hat die Beschwerde mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:

"Kosten, welche im Zusammenhang mit einem Begräbnis anfallen, sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Zu den Begräbniskosten zählen die Kosten der Beerdigung sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Grabdenkmales (zB Grabstein mit Grabeinfassung). Im Hinblick darauf, dass auch das Ausmaß der Aufwendungen vom Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit umfasst sein muss, ist eine Art Angemessenheitsprüfung für die Kosten anzustellen (BFH BStBl 1979, 558). Daraus ergibt sich aber, dass Begräbniskosten immer nur in mehr oder weniger bescheidenem Ausmaß als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können; denn alle Aufwendungen, die das nach den gegebenen Verhältnissen erforderliche Maß überschreiten, sind nicht mehr als zwangsläufig anzusehen ( Zl. 590/55, vom , Zl. 359/62). Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Ihr Mann starb bereits im Jahr 2013. Begräbniskosten können verhältnismäßig bis ca. 2 Jahre nach dem Begräbnis anfallen. Wenn Sie im Jahr 2017 ein Grab neu erstehen, geschieht dies nicht im Zusammenhang mit dem Begräbnis Ihres Mannes. Zudem sind lediglich tatsächliche Begräbniskosten im Jahr des Anfallens der Kosten abzüglich der in der Verlassenschaftsabhandlung vorhandenen Aktiva absetzbar.

Ein damit in Zusammenhang stehender Kredit fällt in keinem Fall unter Begräbniskosten."

Im Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht hat die Bf. ergänzend Nachstehendes ausgeführt:

"Mein Mann starb Ende 2013, dh. fast schon 2014. Bis 2017 sind das 3 Jahre, also nur 1 Jahr mehr als Ihre erwähnte Verhältnismäßigkeit. Sie schreiben: Wenn Sie im Jahr 2017 ein Grab neu erstehen … . Das Grab wurde neu angelegt beim Tod meines Mannes, nur der Grabstein, der für eine würdige Gedenkstätte sorgt, wurde 2017 errichtet. Außerdem habe ich nicht dafür einen Kredit genommen, sondern der bestand schon lange vorher. Beides zu bezahlen, Kredit und Grabstein war früher nicht möglich. Ich bitte um Anrechnung und werde weitere Wege suchen."

Das Finanzamt hat im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom - der Bf. mit Schreiben vom übermittelt - in der Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

"Es liegt in Summe eine erstmalige Errichtung eines Grabmals vor; das ho. Finanzamt ist daher der Meinung, dass die gegenständlichen Kosten grundsätzlich steuerlich zustehen.

Da 2013 und 2014 insgesamt bereits € 6.666,11 an Begräbniskosten als agB berücksichtigt wurden und der Rahmen von € 10.000,00 für ein würdiges Begräbnis in diesem Ausmaß bereits ausgeschöpft worden ist ( mwN), wird somit beantragt, der Bescheidbeschwerde nur im Ausmaß von € 3.333,89 stattzugeben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

§ 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 lauten:

"(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


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von höchstens 7.300 Euro
6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10%
mehr als 36.400 Euro
12%

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen."

"Die Absetzbarkeit der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung ist der Höhe nach mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses begrenzt (Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 34 Rz 90 "Begräbniskosten" mwN). Während die Verwaltungspraxis im Jahr 2017 die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals mit jeweils € 5.000,00 ansetzte (LStR 2002 Rz 890), geht die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes auf Basis der Beerdigungskostenverordnung 2016 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (BGBl. II 172/2015) von einem einheitlichen Höchstbetrag im Jahr 2017 von € 10.000,00 für alle im Zusammenhang mit der Bestattung angefallenen Kosten aus. Der darin geregelte Gesamtrahmen ist gegenüber einer Aufteilung der Begräbniskosten im engeren Sinne einerseits und der Grabmalkosten andererseits (LStR 2002) vorzuziehen, da es um die insgesamt einfache, würdige Gestaltung des Begräbnisses geht und die Aufteilung auf einzelne Komponenten sachlich nicht geboten erscheint. Wird dieser Gesamtrahmen nicht überschritten, so kommt eine Prüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einzelner Aufwendungen im Rahmen eines einfachen, ortsüblichen Begräbnisses nicht in Betracht, weil die Gestaltung eines Begräbnisses zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers gehört (; ; )" [].

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Da die Bf. in den Jahren 2013 und 2014 unter Anerkennung von Begräbniskosten in Höhe von € 4.233,71 und € 2.432,40 als außergewöhnliche Belastung antragsgemäß veranlagt worden ist, verbleibt für das Streitjahr - wie vom Finanzamt zutreffend erkannt / vgl. Stellungnahme im Vorlagebericht vom - ausgehend vom maßgeblichen Höchstbetrag von € 10.000, ein grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Betrag von € 3.333,89.

Inwieweit aber dieser Betrag im Rahmen der Steuerberechnung Berücksichtigung finden kann, ist von der Höhe des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 abhängig.

Ausgehend vom Einkommen in Höhe von € 40.211,96 lt. angefochtenem Bescheid sind für Zwecke der Ermittlung des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 nach § 34 Abs. 5 EStG 1988 die sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in Höhe von € 7.257,68 hinzuzurechnen, sodass sich ein Einkommen in Höhe von € 47.469,64 ergibt. Der davon zu berechnende Selbstbehalt von 12% beträgt € 5.696,35.

Da demnach der grundsätzlich anzuerkennende Betrag von € 3.333,89 im Selbstbehalt von € 5.696,35 jedenfalls zur Gänze Deckung findet, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. nicht wesentlich beeinträchtigt und damit der Tatbestand des § 34 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ); die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at