Zurücknahmeerklärung wegen unzureichender Mängelbehebung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Säumnisbeschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Fax vom übermittelte das Finanzamt Baden Mödling dem Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber eine als Säumnisbeschwerde im Sinne von § 284 BAO zu verstehende Eingabe, eingelangt am , und führte wie folgt aus:
"Der Parteiwille ergibt sich zweifelsfrei aus der im beiliegenden Aktenvermerk erfolgten mündlichen Rechtsbelehrung im Rahmen der Vorsprache des Antragstellers am . Die in diesem Aktenvermerk erwähnte Eingabe, eingebracht am , liegt ebenfalls bei.
Der Antragsteller monierte am im Rahmen seiner Vorsprache die Säumnis der Abgabenbehörde bei der Erledigung von aus seiner Sicht in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten mehrfach gestellten Anträgen auf Aufhebung aller ihn betreffender Verfahrenshandlungen und Erledigungen der Abgabenbehörde wegen Nichtigkeit, die durch seine behauptete psychische Krankheit bedingt sei. Solche Anträge (derartige Formulierungen finden sich auch in der beiliegenden Eingabe vom ) sind nach Auffassung des Finanzamtes Baden Mödling jedoch keiner Erledigung zugänglich, da iSv § 85 Abs. 1 BAO nur Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge auf gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfe, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) einer Entscheidungspflicht ohne unnötigen Aufschub unterliegen (§ 85a BAO). Hingegen bedürfen sonstige Eingaben (schriftlich oder in welcher Form auch immer) im allgemeinen keiner bescheidmäßigen Erledigung und somit auch grundsätzlich keiner behördlichen Reaktion, sie unterliegen nicht der in § 284 geregelten Entscheidungspflicht. Diese Erwägung wurde dem Antragsteller am mündlich mitgeteilt.
Für welche konkreten Anträge (konkretisiert durch Einbringungsdatum und Nachweis der Einbringung) nun Säumnis eingetreten sei, hat der Antragsteller nicht bekanntgegeben, obwohl ihm dies im Rahmen der Vorsprache am in Ansehung von § 285 Abs. 1 lit c BAO ausdrücklich empfohlen wurde.
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (Bf) Folgendes vor:
"1.) Seit meiner ersten Besachwaltung beim Bez.Ger. Baden weiß ich aus Gerichtsgutachten im Verfahren 2000, dass ich seit meiner Kindheit geisteskrank wegen paranoider und hypomanischer Verhaltensstörung bin. Laut Gerichtsgutachten ist meine Krankheit im Erwachsenenalter zum Ausbruch gekommen. Mein Geburtsdatum ist ***4***.
2.) Ich bin ab ca. 2000 beim BG Baden besachwaltet, habe diese Tatsache der festgesteilten Prozess- und später Handlungsunfähigkeit beim Finanzamt Baden u. FA Baden Mödling sofort und mehrmals gemeldet und Aufhebung aller Finanzverwaltungsakte FA Baden, Bescheide u. Rückstandsausweise und Zwangsvollstreckungsakte wegen Nichtigkeit beantragt. Ferner auch einen Zusammenrechnungsbescheid, erlassen ca. 2015 zur Zeit meiner Besachwaltung durch einen Herrn ***2***, beantragte ich, wegen Nichtigkeit aufzuheben.
3.) Das Finanzamt Baden Mödling entscheidet nicht, ist säumig und lässt die seit 1981 verfahrensgegenständlichen als damals voluptuar qualifizierten Anschaffungen zu ***3*** BG Baden zwangsversteigern.
4.) Wegen der oben (1-3) zitierten Säumnis beschwere ich mich.
5.) Ich beantrage Entscheidung über oben zitierte Aufhebungsanträge, Aufhebung des Rückstandsausweises vom des FA Baden Mödiing und Einstellung der Exekution ***3*** BG Baden."
Mit Beschluss vom wurde dem Bf gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die der Eingabe vom anhaftenden Mängel des Fehlens der Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) und die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO), zu beheben.
Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen bzw bei rechtzeitig und vollständiger Behebung der Mängel die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht gilt.
Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann gemäß § 284 Abs. 1 BAO die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 284 Abs. 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß § 284 Abs. 7 BAO sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Gemäß § 285 Abs. 1 BAO hat die Säumnisbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht; c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
Die Frist des § 284 Abs. 2 wird gemäß § 285 Abs. 2 BAO durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist.
Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Mit Schreiben vom erstattete der Bf in Erfüllung des Auftrages vom innerhalb der Frist folgende Mängelbehebung mit Darstellung der Angelegenheit:
"1a. 2001 ist beim Bezirksgericht Baden erstmals zu meinem Schutz ein Sachwalterverfahren eröffnet worden, nach eingehender Sachverständigenprüfung. 2004 bin ich verständigt worden, dass ich seit meiner Kindheit (Geburtsdatum ***4***) paranoid und hypoman bin und diese Krankheit im Erwachsenenalter zum Ausbruch gekommen ist (das ist vermutliche Erwachsenheit 1974).
b. Sofort nach Gutachtenerhalt habe ich diese Tatsache dem Finanzamt 2004 erstmals gemeldet und auf die krankheitsbedingte Nichtigkeit aller bei mir geführten Finanzverwaltungsakte hingewiesen, Gutachten und Sachwalterakt als Beweismittel angeboten, Abschreibung festgesetzter Steuerschuld und Aufhebung aller Bescheide ab 1974 (Betriebsprüfung ca 1979) beantragt. Und das mehrmals bis heute.
c. Ich bin nach Genesungen abermals und mehrmals besachwaltert worden (BG Baden). Aus diesem Grund ist auch der Zusammenrechnungs- und Drittschuldnerexekutionsbescheid vom nichtig (Nr ***BF1StNr1***); trotz meiner Mitteilung und den Aufhebungsantrag lässt mir das FA bloß das gesetzliche Exekutionsminimum, von dem ich Lohn- und Einkommensteuer (Grundlage Brutto ohne Pfändung) zu zahlen habe (GZ RV/7105256/2019 BFG).
Zuletzt war ich 2020 erwachsenengeschützt, auch über Anregung des FA Baden aus ca. 2019, wo ich bis dahin Aufhebung wie oben wegen krankheitsbedingter Nichtigkeit beantragt habe. Ich habe eine Antragskopie vom und biete daher als Beweismittel für meine Behauptungsdarlegung Einvernahme der Frau Direktor ***5***) im Rechtshilfeweg Adresse FA Baden Mödling, Josefsplatz 13, Einsichtsmöglichkeit in alle meine Aufhebungsanträge und deren Datum durch Auftrag des Gerichts, sie möge alle Aufhebungsanträge samt Eingangsvermerk vorlegen.
d. Ich habe alle Anträge rechtzeitig innerhalb der Frist des § 284 Abs. 1 BAO gestellt.
Beweis: Frau Dir. ***5*** und der Vorgesetzte ***6***, ebenfalls Josefsplatz 13.
e. Zur Dartuung meiner Beschwerdebehauptungen beantrage ich eine Verhandlung im Finanzamt Baden Mödling im Hinblick auf Erkrankungsgefahr und Verfahrensaufwand -ökonomie.
f. Eine der Geschäftszahlen im Gerichtsverfahren wegen meiner Prozess- und Handlungsunfähigkeit ab Erwachsenenalter (ca. 1974) ***7***.
Der Clearingbeamte ***8*** hat in seinem Bericht vom sämtliche bei mir in den Gerichtsverfahren festgestellten psychischen Krankheiten ab dem ersten Sachwalterverfahren 2001 aufgezählt. Ich schätze, ich war ca. 5 X besachwaltert."
Trotz des Auftrages mit Beschluss vom ist auch dem Schriftsatz vom ebensowenig zu entnehmen, mit welcher gegenüber dem Bf zu erlassenden Sachentscheidung die Behörde konkret in Verzug geblieben ist, wie der Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Der allgemeine Antrag auf Aufhebung aller Finanzverwaltungsakte, Bescheide, Rückstandsausweise und Zwangsvollstreckungsakte des Finanzamtes wegen Nichtigkeit genügt der Konkretisierungspflicht nicht.
Für die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages reicht laut Ritz, Mängelbehebungsaufträge bei Inhaltsmängeln von Devolutionsanträgen - Änderung der BAO durch die UFSG-Novelle 2006 - UFSG-Novelle 2006, SWK 2006, S 708 nicht, den Antrag lediglich mit Datum zu bezeichnen. Ersichtlich soll sein, worum es geht. Zweckmäßig ist etwa, den Inhalt durch Anschluss einer Ablichtung des unerledigten Antrages der Abgabenbehörde zweiter Instanz bekannt zu geben.
Für den Beginn der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO) ist das Einlangen beim zuständigen Finanzamt maßgebend, in einer allfälligen Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) ist vom Beschwerdeführer dieser Zeitpunkt anzugeben (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO). Kennt der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt nicht, wird er vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde festzustellen haben, ob und wann der Antrag beim zuständigen Finanzamt eingelangt ist.
Ein Antrag auf Erlassung eines Auftrages des Gerichts, die Abgabenbehörde möge alle Aufhebungsanträge samt Eingangsvermerk vorlegen, genügt den Inhaltserfordernissen des § 285 Abs. 1 BAO ebensowenig wie die Hinweise auf Einsichtsmöglichkeit in alle Aufhebungsanträge, einen Zusammenrechnungs- und Drittschuldnerexekutionsbescheid vom und eine Antragskopie vom .
Der pauschalen Behauptung, das Finanzamt Baden Mödling entscheide nicht, widerspricht schon das vom Bf erwähnte Erkenntnis des , mit welchem Beschwerden des Bf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2019 und Folgejahre gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen wurden, wobei auch ausgeführt wurde, dass der Bf weder Unterlagen vorgelegt noch in seinen Schriftsätzen und in den beiden mündlichen Verhandlungen Umstände releviert habe.
Auch im Rahmen der Vorsprache am hat der Bf laut Vorlagebericht vom trotz ausdrücklicher Empfehlung nicht bekanntgegeben, für welche konkreten Anträge (konkretisiert durch Einbringungsdatum und Nachweis der Einbringung) nun Säumnis eingetreten sei.
Mangels konkreter Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages und Angabe des zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendigen Zeitpunkts des Einlangens des Antrages beim zuständigen Finanzamt kann vom BFG weder festgestellt werden, ob eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht, noch ob die Sechsmonatsfrist des § 284 Abs. 1 BAO abgelaufen ist.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Eingabe festgestellt wird (vgl. Zl. 91/15/0135; , 92/16/0116).
Da die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist, konnte ungeachtet des - auch nicht in der Säumnisbeschwerde - gestellten Antrages vom gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO von einer mündlichen Verhandlung absehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn der Entscheidung von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RS.7100019.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at