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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2020, RV/2101411/2019

Zwangsstrafe nach dem WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzam tes Graz-Stadt vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer 68 ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (eine Offene Gesellschaft) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin, die Meldung bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe die Erinnerung vom nicht erhalten. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig. Außerdem liege auch ein Begründungsmangel vor. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO dürfe die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Die vom Finanzamt erfolgte Festsetzung in der Höhe von 1.000 Euro, das seien 20% der möglichen Höhe, stelle eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß § 20 BAO müssten sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. In der Begründung sei nicht nachvollziehbar, welche Umstände bei der Festsetzung der Höhe maßgebend gewesen seien.
In eventu beantrage er als Geschäftsführer die Herabsetzung der festgesetzten Zwangsstrafe aus folgenden Gründen: Er sei den abgabenrechtlichen Pflichten bisher immer nachgekommen. Die fehlende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sei auf eine entschuldbare Fehlleistung zurückzuführen und es werde die Meldung umgehend, längstens bis Ende November nachgeholt. Er stehe derzeit unter hoher beruflicher Belastung in seinem Hauptberuf und die Beschwerdeführerin stelle für ihn eine Nebenbeschäftigung dar, aus der noch keine wirtschaftlichen Einnahmen erzielt würden. Die Höhe der Zwangsstrafe stelle 50% seines Einkommens dar und übersteige seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Als Geschäftsführer habe er diese Zwangsstrafe zu tragen, da die Beschwerdeführerin noch keinen positiven Cash Flow erziele.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde (neben der Wiedergabe des Verfahrensverlaufes) Folgendes ausgeführt:
"Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (…).
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 (3) BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (…).
Gegenständlich erfolgte die Androhung der Zwangsstrafe mit Schreiben vom , welches der Beschwerdeführerin - wie bereits zuvor ausgeführt - nachweislich am durch Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung gemäß § 17 (3) ZustG zugestellt wurde. Auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments ist überdies ersichtlich, dass die Übernahme durch den Empfänger am erfolgte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erfolgte sehr wohl eine Androhung der festgesetzten Zwangsstrafe und wurde das Mahnschreiben der Beschwerdeführerin auch rechtswirksam zugestellt. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Aus § 18 (1) WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 (1) WiEReG von der Beschwerdeführerin längstens bis erfolgen hätte sollen. Bereits bei Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch am bestand somit die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 (1) WiEReG. Dies wurde von der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,00 vom veranlasste die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (…).
Festzuhalten ist, dass vom Beginn der Pflicht zur Meldung () bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am über 4 Monate verstrichen sind. Die in § 16 (1) WiEReG vorgesehen Nachfrist von 3 Monaten wurde von der Behörde zugunsten der Beschwerdeführerin bis zum verlängert. Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig und ergibt sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung des Anspruches auf Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG im gegenständlichen Fall daraus, dass die geforderten Daten erst nach Verhängung der Zwangsstrafe gegenüber der Beschwerdeführerin am gemeldet wurden.
Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Abgabe der Meldung unvereinbar wäre. Ebensowenig ist zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können. Gemäß § 114 UGB schulden die Gesellschafter keinen Erfolg, sondern sie müssen im Rahmen der Geschäftsführung die branchen-, großen- und situationsadäquate Sorgfalt anwenden. § 1189 (3) Satz 1 ABGB iVm § 1175 (4) ABGB idF GesbR-Reformgesetz sieht vor, dass die Geschäfte so sorgfältig zu führen sind, wie es Art und Umfang der Gesellschaft erfordern (…). Dabei ist von einem objektiven Maßstab auszugehen, weshalb es nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des konkreten Geschäftsführers, sondern auf das hypothetische Verhalten einer Maßfigur eines ordentlichen Geschäftsführers ankommt (…). Dass unter diesen Umständen kein vorwerfbares Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegen sollte, auch wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit unter hoher beruflicher Belastung in seinem Hauptberuf stand, kann gegenständlich daher nicht erkannt werden.
Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 (3) BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor:
"A. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom betreffend unsere Beschwerde vom gegen den Bescheid der Abgabenbehörde über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom steilen wir innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
B. Den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom vom ziehen wir (aus untenstehend näher beschriebenen Gründen) zurück
C. Der Vorlageantrag richtet sich folglich ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe. Die Beschwerde wird in dieser Hinsicht vollinhaltlich aufrecht erhalten und begründen wir dies wie folgt (auszugsweise):
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
1.1. Unsere Gesellschaft wurde im Firmenbuch per eingetragen. Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG hätte die Meldung binnen 4 Wochen ab Eintragung erfolgen müssen. Aus welchen Gründen zu diesem Zeitpunkt die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer unterblieben ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden.
1.2. Vonseiten der Abgabenbehörde wurde folglich per ein Erinnerungsschreiben ausgestellt, worin auf die versäumte Anmeldung hingewiesen wurde, eine Nachfrist gesetzt und eine Zwangsstrafe für die Nichteinhaltung der Nachfrist angedroht wurde. Diese wurde zunächst hinterlegt, da ich (…) zum Zustellungszeitpunkt ortsabwesend war. Per wurde das Schreiben von mir abgeholt. Eine Reaktion auf das Schreiben ist unsererseits nicht erfolgt; auf die Gründe wird tieferstehend eingegangen.
1.3. Da innerhalb der Nachfrist keine Meldung erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- über uns verhängt und eine neuerliche Nachfrist für gesetzt (bei deren Verstreichen eine Zwangsstrafe von EUR 4.000,-- verhängt werde).
1.4. Die Meldung wurde nach Erhalt per unverzüglich am nachgeholt.
1.5. Gegen den Bescheid wurde unsererseits fristgerecht die Beschwerde vom erhoben, in welcher die Aufhebung der Zwangsstrafe bzw. in eventue deren Reduktion begehrt wurde.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Antrag.
Beweis: bisheriger Steuerakt
2. Rechtfertigung
2.1. Bis zum Erhalt des Bescheides vom waren wir uns bzw. ich mir nicht bewusst, dass eine notwendige verwaltungsrechtliche Maßnahme vonseiten unserer Gesellschaft nicht umgesetzt bzw. sogar mit Strafandrohung schon nachgefordert worden war.
2.2. Die von der Abgabenbehörde übermittelte Erinnerung und Androhung der Zwangsstrafe vom wurde hinterlegt, weil ich ortsabwesend (auf Urlaub) war. Inzwischen konnte ich rekonstruieren, dass ich das Poststück am ersten Tag nach meinem Urlaub direkt auf dem Weg in die Arbeit abgeholt habe. In der Arbeit erwartete mich (am ersten Tag nach dem Urlaub) eine hohe Arbeitsbelastung in Form von vielen Terminen und schriftlichen Erledigungen, sodass das von mir abgeholte und wegen des Zeitdruckes nicht sofort gelesene Schreiben in Verstoß geraten ist.
2.3. Das zugestellte Original dieses Schreiben konnte von mir bis heute nicht aufgefunden werden, der genaue Inhalt wurde mir erst im Rahmen der Akteneinsicht bekannt nach Erhalt des Strafbescheides bekannt.
2.4. Als uns bzw. mir vorzuhaltende Fehlverhalten ist die von uns bei Eintragung ins Firmenbuch unterlassene Meldung sowie der Verstoß der Erinnerung der Abgabenbehörde anzusehen. Beide sind auf Stress bzw. ein Versehen zurückzuführen (sowohl angesichts der vielen gleichzeitig notwendigen Erledigungen bei einer Unternehmensgründung sowie der Doppelbelastung durch selbstständige und unselbstständige Tätigkeit).
2.5. Keinesfalls wurde die Meldung absichtlich unterlassen; natürlich hätten wir bei Kenntnis der rechtlichen Verpflichtung sofort die Meldung durchgeführt, wie sich auch aus unserem ungesäumten Handeln nach Erhalt des Strafbescheides ergibt. Es entspricht nicht unseren bzw. meinen Gepflogenheiten, auf amtliche Schreiben nicht zu reagieren.
2.6. Aus welchem Grund dies bei der Anmeldung unserer Gesellschaft zum Firmenbuch unterblieben ist, kann ich nicht mehr nachvollziehen. Eine eine Anmeldung zum Firmenbuch ist ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Pflicht möglich. Die automationsunterstützten Erinnerungen der Abgabenbehörde dienen ja geradezu dem Zweck, diese offensichtlich von vielen Verpflichteten anfangs übersehene Meldung ins Gedächtnis zu rufen. Das Unterlassen der Meldung stellt natürlich eine Fehlleistung unsererseits dar, ist aber aus unserer Sicht entschuldbar.
2.7. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz" als relativ junge Gesetzesmaterie erst am in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Finanzen hatte auf Grund von Zweifelsfragen und Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung festgelegt, dass für die erstmalige Meldung eine Frist bis zum eingeräumt wurde.Diese Frist wurde wegen technischer Probleme nochmals bis zum erstreckt. Es haben sich also bereits damals Probleme mit der Umsetzung des Gesetzes gezeigt.
2.8. Der Hinweis der Abgabenbehörde, dass uns auch die Erinnerung und die Androhung einer Zwangsstrafe nicht veranlasst haben, dieser Verpflichtung nachzukommen ist jedoch zu relativieren, weil uns diese Information letztlich nicht erreicht hat. Bedauerlicherweise geriet das Schreiben bereits vor dem Lesen in Verstoß und wurde dessen Erhalt von mir vergessen.
Beweis: Parteieneinvernahme (…)
3. Rechtliche Erwägungen
3.1. lm Rahmen der Akteneinsicht wurde uns bzw. mir mitgeteilt, dass es eine BMF-Anordnung gebe, wonach bei erstmaliger Erinnerung eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- und bei Nichterfüllung eine Zwangsstrafe von EUR 4.000,-- vorzusehen sei. Die Abgabenbehörde sei daher daran gebunden und habe keinen Spielraum. Diese Vorgangsweise hat das BMF auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitgeteilt, wonach die Abgabenbehörde automationsunterstützt eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- und bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe von EUR 4.000,-- androhen werde. Diese Vorgangsweise ist aus folgenden Gründen mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen:
3.2. § 16 Absatz 1 1. Satz WiEReG normiert, dass die Abgabenbehörde bei nicht oder nicht vollständiger Meldung gemäß § 5 WiEReG, diese Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann. lm 2. Satz leg.cit. wird ausgeführt, dass eine Frist von drei Monaten zu setzen ist. lm Gesetzestext selbst ist eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- bzw. EUR 4.000,-- nicht normiert, sondern es erfolgt ein Hinweis auf § 111 BAO. Der Gesetzgeber hat nur vorgeschrieben, welche Frist jemandem von der Erinnerung bis zur Erfüllung zu gewähren ist.
3.3. Auch § 111 BAO lässt eine fixe Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- bzw. EUR 4.000,-- nicht erkennen. lm Gegenteil normiert § 111 Absatz 3 BAO einen Zwangsstrafrahmen, wonach die einzelne Zwangsstrafe den Betrag in der Höhe von EUR 5.000,-- nicht übersteigen darf. Die Ausmessung des Rahmens zwischen EUR 0,-- und EUR 5.000,-- liegt im Ermessen der Abgabenbehörde und ist zu begründen. Dabei ist die Bestimmung des § 20 BAO zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass Ermessensentscheidungen nach Billigkeit (berechtigte Interessen der Parteien) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Anliegen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) zu treffen sind. Dies wurde auch in der Rechtsprechung des BFG bereits bestätigt.
(…)
3.4. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom bestätigt offensichtlich die BMF-Anordnung, zumal sich die Abgabenbehörde mit dem Ermessen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, sondern allein unter Hinweis auf das WiEReG EUR 1.000,-- festsetzt. Erst nach Einhebung der Beschwerde hat die Abgabenbehörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erstmals Ermessenserwägungen angestellt. Die Abgabenbehörde hat nach unserer Ansicht die Zwangsstrafe ohne Nachvollziehbarkeit des Ermessens festgesetzt und erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung versucht, das Ermessen der Entscheidung anzupassen.
3.5. Dabei hat die Abgabenbehörde neben allgemeinen Ausführungen uns bzw. mir unter anderem letztlich ein gleichgültiges steuerliches Verhalten vorgeworfen und daraus geschlossen, das eine Zwangsstrafe festzusetzen ist ohne sich eingehend mit dem Beschwerdepunkt über die Höhe der Zwangsstrafe auseinanderzusetzen.
3.6. lm einzelnen führt die Abgabenbehörde folgende Punkte an, ohne diese alle zu würdigen:
a) die bisherige Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
b) den Grad des Verschuldens
c) die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen
d) die wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabepflichtigen
e) die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung
3.7. ad a) Die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten erfolgte ordnungsgemäß. Weder in unserer Gesellschaft noch bei mir gab es bis dato es irgendein Fehlverhalten in abgabenrechtlicher Hinsicht. Tatsache ist, dass sowohl die neugegründete Firma als auch ich persönlich stets bemüht sind die abgaben- und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen stets nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Diesen Gesichtspunkt hat die Abgabenbehörde in die Entscheidung nicht einfließen lassen und möge dieser nunmehr beim Ausmessen der Zwangsstrafe berücksichtigt werden.
3.8. ad b) Ich war bis zum Erhalt der Beschwerdevorentscheidung überzeugt, kein Schreiben von der Abgabenbehörde erhalten zu haben. Mit diesem Wissensstand habe ich in der Beschwerde angeführt, dass ich die Nichtmeldung bei der Eintragung ins Firmenbuch als entschuldbare Fehlleistung betrachte. Erst nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung, nach Akteneinsicht und den Blick auf den Rsb-Rückschein und meinen Recherchen habe ich mich an das abgeholte Schreiben erinnert. Eine neuerliche Suche nach dem Schriftstück blieb erfolglos und zeigt, dass ich das Schreiben verloren und somit auch den Inhalt nicht gekannt habe. Dies ist in meiner Verantwortung und liegt über einer entschuldbaren Fehlleistung, jedoch weit unter einem gleichgültigen Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde. Aufgrund des unterfertigten Rsb-Rückscheines musste diese jedoch davon ausgehen. Es hätte in diesem konkreten Fall auch nichts genützt, wenn die Abgabenbehörde eine stillschweigende Frist von weiteren drei Monaten gewährt hätte, weil ich von der Verpflichtung zur Erbringung der verlangten Leistung nichts wusste. Andernfalls hätte ich auf die Erinnerung umgehend reagiert. Das zeigt sich auch darin, dass ich nach Erhalt der Bescheides über die Festsetzung und nach Prüfung des Sachverhaltes umgehend und zwar noch vor Erhalt der Beschwerdevorentscheidung die geforderten Daten gemeldet habe. Dieses erstmalige leichtfertige Fehlverhalten rechtfertigt unserer bzw. meiner Ansicht nach nicht, die Zwangsstrafe mit 20 % des Höchstausmasses festzusetzen, zumal die gegenständliche Festsetzung pauschal erfolgte und erst im Nachhinein versucht wurde, die Ermessenskriterien nachzuholen.
3.9. Es möge berücksichtigt werden, dass im konkreten Fall kein gleichgültiges Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde vorliegt, sondern ein Verhalten, welches weit darunter liegt. Die Abgabenbehörde hat diesen Umstand nicht gewürdigt. Dies möge man beim neuerlichen Ausmessen der Zwangsstrafe berücksichtigen.
3.10. Das Unternehmen wurde erst kürzlich gegründet, befindet sich in der Anfangsphase und ist von Gewinnen leider noch weit entfernt. Es sind somit keine Abgabenforderungen ausständig. Die Einhebung der erforderlichen Abgabenerklärungen und die Entrichtung allfälliger Abgaben werden selbstverständlich termingemäß erfolgen. Die Abgabenbehörde hat mit einer pauschalen Festsetzung die Prüfung im Einzelfall vernachlässigt. Dies möge man beim neuerlichen Ausmessen der Zwangsstrafe berücksichtigen.
3.11. ad d) Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma wurde nicht gewürdigt. Es handelt sich um eine erst gegründete Firma, die sich mit einem hochwertigen Produkt erst auf dem Markt behaupten muss. Auch rein objektiv gesehen kann man davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Ermessen einen Niederschlag hätten finden müssen. Wie bereits erwähnt, hat die (…) noch keinen positiven Cash Flow erzielt. In einer Phase wo im wahrsten Sinne des Wortes jeder Euro zählt wäre die Höhe der Strafe deutlich milder zu bemessen gewesen. Die Abgabenbehörde hat mit einer pauschalen Festsetzung die Prüfung vernachlässigt. Dies möge man beim neuerlichen Ausmessen der Zwangsstrafe berücksichtigen.
3.12. ad e) Zweck der Meldung ist es die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, weshalb die abgabenrechtliche Bedeutung in diesem Fall in den Hintergrund tritt.
Beweis: wie bisher
4. Zusammenfassung
4.1. Wir beantragen die Herabsetzung der festgesetzten Zwangsstrafe, da die Abgabenbehörde durch die pauschale Festsetzung der Zwangsstrafe, die im Gesetz - wie oben ausgeführt - keine Deckung findet, keine bzw. im Nachhinein unzureichende Ermessenskriterien anführt. Es wurde lediglich festgestellt, dass die Höhe nicht unangemessen sei.
4.2. Insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unserer Gesellschaft wurde überhaupt nicht eingegangen und nicht berücksichtigt, welche Belastung dies für ein derart kleines Unternehmen wie das unsere tatsächlich darstellt. Vor allem wenn man davon ausgeht, dass EUR 5.000,-- der Maximalbetrag der zu verhängenden Strafe darstellt, dann wird klar, dass unter Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen dieser Betrag nur gegen größe und finanziell potente Unternehmen verhängt werden kann; unser Unternehmen bewegt sich auf der gänzlich anderen Seite der Finanzkraft und ist daher die Festsetzung von EUR 1.000,-- alleine schon aus diesem Grund unsachgemäß.
4.3. Ich ersuche das Bundesfinanzgericht, unseren Ausführungen zu folgen und diese durch individuelle Betrachtungsweise auch ausreichend zu würdigen, wobei wir uns unseres Fehlverhaltens selbstverständlich bewusst sind. Die Anwendung einer pauschalen Zwangsstrafe und eine Gebundenheit an diese BMF-Anordnung, die keinen Spielraum zulässt, widerspricht dem Gesetz. Die korrekte Berücksichtigung der von der Abgabenbehörde erwähnten einzelnen Ermessenskriterien geben Anlass zu einer wesentlichen Herabsetzung der Zwangsstrafe zu.
4.4. Dem bisherigen abgabenrechtlich korrekten Verhalten steht als einzige Ursache der Nichterfüllung der geforderten Leistung eine Stresssituation gegenüber, die zu diesem Fehler geführt hat. Dieser liegt in unserer bzw. in meiner Verantwortung, ist aber weit von einem gleichgültigen Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde entfernt. Außerdem haben wir bzw. ich zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen gesetzt, die ein In-Verstoß-Geraten von Schriftstücken in Hinkunft ausschließt.
4.5. Ohne der entscheidenden Instanz vorgreifen zu wollen ersuchen wir die Zwangsstrafe unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen wesentlich herabzusetzen. Eine Herabsetzung unter 10 % würde für uns Jungunternehmer eine Hilfe sein, zumal wir uns bemühen, immer gesetzeskonform vorzugehen.
4.6. Weisen wir darauf hin, dass die Hälfte der festgesetzten Zwangsstrafe bereits entrichtet wurde und für den Restbetrag einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt wird.
Beweis: wie bisher"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin, eine Offene Gesellschaft, wurde am in das Firmenbuch eingetragen. An der Beschwerdeführerin waren zwei Gesellschafter beteiligt, beide vertreten die Beschwerdeführerin selbständig. Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG bis spätestens zum nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz WiEReG haben die Rechtsträger die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz WiEReG). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Meldung also bis spätestens abzugeben gehabt.

Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17).

Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist "oder gemäß § 1 Abs. Z 3 KStG zuständig wäre" (gemeint wohl das Finanzamt, das für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG zuständig wäre; 108 BlgNR 26. GP 24).

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörden. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin können etwaige das Ermessen betreffende Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im Rechtsmittelverfahren saniert werden (). Bei der Ermessensübung ist unter anderem der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 111 Tz 10).

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch), noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom gesetzten Frist die erforderliche Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben. Die Beschwerdeführerin hätte nach Ablauf der gesetzlichen Frist somit noch mehr als drei Monate Zeit gehabt, die Meldung abzugeben. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der (gesetzlichen) Bestimmung des § 5 Abs. 1 WiEReG ist es daher nicht darauf angekommen, ob ein Geschäftsführer, der nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin das hinterlegte Erinnerungsschreiben übernommen hat, Kenntnis vom Inhalt des von ihm abgeholten Schreibens erlangt hat oder nicht; denn auch ohne das Erinnerungsschreiben und auch ohne etwaiger Kenntnis der darin gesetzten (weiteren) Frist wäre die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist.

Daran vermochte auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Geschäftsführer habe die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt und er habe bei seiner weiteren Tätigkeit eine hohe Arbeitsbelastung gehabt, nichts zu ändern. Denn neben dem Geschäftsführer, der die Beschwerdeschrift und den Vorlageantrag unterfertigt hat, wurde die Beschwerdeführerin durch einen weiteren Gesellschafter (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) selbständig vertreten. Dass der diese Gesellschaft vertretene Geschäftsführer an der Abgabe der Meldung gehindert gewesen sei, wurde nicht behauptet.

Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine um mehr als drei Monate längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen gänzlich außer Acht, dass die Meldung nicht aufgrund des Erinnerungsschreiben zu erfolgen hatte, sondern diese schon gemäß § 5 Abs. 1 vorletzter Satz WiEReG vor Ergehen des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre.

Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich beim zweiten Gesellschafter um eine im Jahr 2010 im Firmenbuch eingetragene juristische Person gehandelt hat, die gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG die erstmalige Meldung bereits bis zum abzugeben gehabt hatte und somit diese (bzw. ihr Geschäftsführer) auch Kenntnis von der Bestimmung des § 5 Abs. 1 WiEReG gehabt haben musste. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ließen völlig außer Acht, dass die Beschwerdeführerin auch von einer weiteren Gesellschafterin selbständig vertreten wird.

Von der Aufnahme des beantragten Beweises war gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache als richtig anerkannt worden ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101411.2019

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