Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Halbwachs Schmitt & Partner Steuerberatung GmbH, Mariahilfer Straße 126 Tür 24, 1070 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Mit Bescheid des ***FA*** vom wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert. Die Änderung gemäß § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach zu Steuernummer 088/4223 vom .
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werde und auf die Begründung dieser Beschwerde verwiesen wird.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
HINWEIS: Im Falle einer nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides, ist der von dem Feststellungsbescheid abzuleitende Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen."
Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer mittels Telefax eingebrachter Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zuständigkeit
Die Rechtssache wurde am der zuständigen Geschäftsabteilung zugeteilt.
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind zulässig und wurden fristgerecht eingebracht. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde hat gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO das Bundesfinanzgericht mittels Beschluss' zu entscheiden.
2. Sachverhalt/Beweiswürdigung
Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 eine Beschwerde sowie hinsichtlich der abweisenden Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein, wonach die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.
Die diesbezügliche Beschwerde wurde mit Anbringen vom vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zurückgenommen.
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
3. Rechtslage
§ 256 BAO in der gültigen Fassung lautet:
"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
4. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte ().
Eine Beschwerde ist auch nach Stellung eines Vorlageantrages zurücknehmbar (Ritz in BAO6, Rz 14 zu § 256, mwN).
Durch die Zurücknahme einer Beschwerde verliert das Bundesfinanzgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ( 227/70). Daher ist gemäß § 256 Abs 3 BAO eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Durch die Gegenstandloserklärung werden die Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und die angefochtenen Bescheide leben wieder auf (Ritz, aaO).
Die Beschwerdeführerin hat laut festgestelltem Sachverhalt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 zurückgezogen.
Die Beschwerden sind daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
5. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102419.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAC-24752