Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2020, RV/6100644/2019

Beschwerde gegen die Festsetzung von Geblühren und Auslagenersätzen gem. § 26 AbgEO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***4*** über die Beschwerde der ***5***, vertreten durch ***6***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch ***7***, vom , betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aufgrund des gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 12.849,08 (bestehend aus Einkommensteuervorauszahlung, kurz ESt-Vz, 2019, USt-Vz 2018 und 2019 sowie einem Säumniszuschlag 2019; siehe Rückstandsausweis vom ), wurden aufgrund der im Vollstreckungsverfahren durchgeführten Amtshandlung vom gem. § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO Pfändungsgebühren samt Auslagenersätze in Höhe von € 129,74 (€ 128,49 +
€ 1,25) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch einen ihrer Vertreter mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Angelegenheit in Abklärung sei und eine Begründung bis nachgereicht werde.

Mit Anbringen vom wurde eine Ergänzung zu Beschwerden, unter anderem der gegenständlichen eingebracht.
Darin wurde ausgeführt, dass mit gegen zahlreich ergangene Bescheide Beschwerde erhoben wurde. Insbesondere wurde dabei beantragt den Vorauszahlungsbescheid 2019 dementsprechend anzupassen.
Bis dato sei die Berufung gegen den ESt-Vz-Bescheid 2019 wie auch gegen weitere Bescheide nicht behandelt worden. Es seien schon mehr als 7 Monate verstrichen. Es sei noch immer keine Anpassung der ESt-Vz für 2019, welche richterweise auf Null zu lauten habe, erfolgt.

Bei rascher Erledigung der Berufung(en), wäre die ESt-Vz 2019 schon längst auf Null angepasst worden. Die Bf wäre keine säumige Zahlerin und folglich könne ihr kein Verschulden wegen der langen Verfahrensdauer vorgeworfen werden.

Es werde daher beantragt den gegenständlichen Gebührenfestsetzungsbescheid aufzuheben.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Rückstandsausweises vom über € 12.849,08 die Pfändungsgebühren im Zuge der Außendiensthandlung per zu Recht festgesetzt worden seien. Diese werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass wenn sich aufgrund der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 eine neue Bemessungsgrundlage ergäbe, ein Antrag auf Neuberechung der Gebührenfestsetzung gemäß
§ 26 /6 AbgEO gestellt werden könne.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom Vorlageantrag.
In der Begründung wurde ergänzend vorgebracht, dass wie oben vorgebracht auf die gesamten Rechtsmittel als Folge der Betriebsprüfung verwiesen werde.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Die erfolgte Vollstreckungshandlung vom blieb unbekämpft.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommen Geldbetrag.

Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Wie aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde die am durchgeführte Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren nicht bekämpft.

Strittig ist alleine ob aufgrund der nach Ansicht der Bf in unrichtiger Höhe festgesetzten EVZ-Vorauszahlungen für 2019 (siehe dazu das anhängige Beschwerdeverfahren) die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt wurden oder nicht.

Wie sich aus § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO ergibt, hängt die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren ab. Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung vom wurden die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt.

Auf die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung, hier betreffend die ESt-Vz 2019, sowie dem Verweis auf die gegen die Betriebsprüfung erhobenen Rechtsmittel, kommt es daher nicht an.

Wie schon vom Finanzamt in der BVE hingewiesen wurde, kann nach Herabsetzung von Abgabenschulden über Antrag gem. § 26 Abs. 6 AbgEO eine Neuberechnung (Herabsetzung) der Gebühren erfolgen.

Da keine weiteren relevanten Gründe vorgebracht wurden, war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100644.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at