Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der am per FinanzOnline eingelangten Erklärung zu Arbeitnehmerveranlagung 2017 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bf abgekürzt) unter anderem außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von insgesamt € 212,40.
Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass sie den Selbstbehalt in der Höhe von € 2.644,01 nicht übersteigen würden.
Dagegen erhob die Bf - ebenfalls über FinanzOnline (eingelangt am ) - Beschwerde und begehrte Begräbniskosten in der Höhe von € 9.054,30 neben den bereits geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von € 212,40 als außergewöhnliche Belastungen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vergessen habe, die Kosten für das Begräbnis ihres Vaters in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt richtete daraufhin am ein Ergänzungsersuchen an die Bf, mit dem Ersuchen, die Begräbniskosten zu belegen und eine Kopie der Verlassenschaftsabhandlung bzw. des Beschlusses vom Gericht beizulegen. Sofern noch keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt worden sei, werde um Bekanntgabe des Aktivnachlasses ersucht (Grundstücke, Versicherungen, Sparguthaben).
Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.
Die Bf stellte am (Einbringungsdatum) den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Zuge dieses Vorlageantrags reichte sie die folgenden Unterlagen nach:
Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts ***1*** vom ***3***, in dem die Verlassenschaft der Bf nach Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet wurde. Die Gebühren des Gerichtskommissärs betrugen € 2.196,31.
Rechnung über Bestattungskosten in Höhe von € 2.680,28
Restaurantrechnung in Höhe von € 1.466,30
Rechnung Steinmetz in Höhe von € 1.038,00
Protokoll vom über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung, welches eine Aufstellung des Inventars des Nachlasses enthält, in der die Summe der Aktiva mit € 52.358,20 angegeben wird. Die Aktiva setzen sich im Wesentlichen aus einem Sparguthaben und einem Guthaben auf dem Girokonto zusammen. Die Summe der Passiva beträgt € 8.016,02. Darin enthalten sind Todfallskosten in Höhe von insgesamt € 7.680,58. Dies ergibt einen reinen Nachlass in Höhe von € 44.342,18.
Das Finanzamt legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Begräbniskosten vorrangig aus dem Nachlassvermögen zu bestreiten seien. Wenn die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung fänden, komme die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht, da es insoweit an der erforderlichen Zwangsläufigkeit fehle.
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt übermittelten Verwaltungsakt, der unter anderem das Protokoll vom über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung, den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom ***3***, sowie die von der Bf vorgelegten Rechnungen betreffend Begräbniskosten enthält.
Der Vater der Bf verstarb am ***2***.
Die Bf machte die ihr entstandenen Begräbniskosten in Höhe von € 9.054,30 im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Aktivvermögen des Verstorbenen betrug € 52.158,20. Die dem Aktivvermögen gegenübergestellten Passiva in Höhe von insgesamt € 8.1016,02 setzten sich wie folgt zusammen: Schulden in Höhe von € 335,44 sowie Todfallskosten in Höhe von insgesamt € 7.680,58, bestehend aus: Bestattungskosten € 2.680,28, Gebühren Pfarramt € 65,-, Gebühren Gemeinde € 49,-, Blumenschmuck € 816,-, Trauermahl € 1.466,30 sowie Steinmetzkosten € 2.604,-.
Nach Abzug der Passiva ergab sich ein reiner Nachlass in Höhe von € 44.342,18, welcher der Bf mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom ***3*** zur Gänze eingeantwortet wurde.
Rechtslage und Erwägungen
§ 34 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung) lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
…"
Gemäß § 549 ABGB gehören zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis.
Begräbniskosten stellen bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten dar und sind vorrangig aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Finden sie in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht, da es insoweit an der in § 34 EStG 1988 genannten Zwangsläufigkeit fehlt (vgl. dazu , , , sowie Jakom, EStG13, Rz 90 zu § 34).
Im gegenständlichen Beschwerdefall machte die Bf die ihr nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2017 entstandenen Begräbniskosten in ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 geltend.
Aus dem Protokoll des Verlassenschaftsverfahrens ergibt sich jedoch, dass dem Aktivvermögen in Höhe von € 52.158,20, Passiva in Höhe von insgesamt € 8.1016,02 gegenüberstanden. Dies führte zu einem reinen Nachlass von € 44.342,18, welcher der Bf zu Gänze eingeantwortet wurde.
Da die geltend gemachten Begräbniskosten inklusive der Kosten für den Gerichtskommissär in Höhe von € 2.916,31 in den Nachlassaktiva eindeutig Deckung gefunden haben, kommt die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Da die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten von € 212,40 unter dem Selbstbehalt sind, konnte eine Überprüfung dieser Aufwendungen auf ihre Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung unterbleiben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100589.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at