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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2020, RV/6100276/2019

Bemessungsgrundlage der NoVA bei einem gebrauchten Wohnmobil

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Brucker Bundesstraße 13, 5700 Zell am See vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2018 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

A/1. Am reichte der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe für ein Kraftfahrzeug ein, das er im EU-Ausland gebraucht erworben und ins Inland verbracht hatte. Unter dem Punkt "Bezeichnung des Fahrzeuges" gab der Bf. an, dass es sich um ein teilintegriertes Wohnmobil der Marke Fiat Ducato Rapido 773F handle.

Am selben Tag entrichtete er die wegen der erstmaligen Zulassung im Inland geschuldete Normverbrauchsabgabe in der Höhe von EUR 800.

Der Erklärung fügte er neben dem Kaufvertrag, der Rechnung über den Kauf, den Fahrzeugpapieren sowie einem Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Landesregierung über die Verwendung des Fahrzeuges ein Schreiben bei, in dem er ausführte, dass für die Bemessung der NoVA nach einem Erlass des BMF (BMF-010220/0119-VI/9/2014) lediglich der Wert des entsprechenden Basisfahrzeuges zugrunde zu legen sei. Der gemeine Wert des Basisfahrzeuges werde auf EUR 5.000 geschätzt. Verwiesen werde auf einen beiliegenden Internetauszug über ein Angebot eines vergleichbaren Basisfahrzeuges der Marke Fiat Ducato ohne Wohnmobilaufbau (Kastenwagen) in der Höhe von EUR 3.700. Aufgrund der etwas geringeren Leistung werde der Wert des gegenständlichen Fahrzeuges höher geschätzt. Der NoVA-Steuersatz betrage 16 % der Bemessungsgrundlage. Eine Bonus-/Malusberechnung entfalle, da es sich um eine Erstzulassung vor dem handle. Ebenso unterbleibe eine Abgabenerhöhung nach § 6a NoVAG, da es sich um ein Gebrauchtfahrzeug aus dem EU-Raum handle.

Der in dem Schreiben angeführte Internetausdruck bildet einen Fiat Ducato Maxi 2,8 JTB Transporter (Erstzulassung im Jahr 2000) ab, der zu einem Preis von EUR 3.750 zum Verkauf angeboten wurde.

Am richtete der Bf. ein weiteres Schreiben an das Finanzamt, in dem er ausführte, dass die Fahrzeugsperre in der Genehmigungsdatenbank des Finanzamtes noch nicht aufgehoben sei, obwohl dem Finanzamt alle Unterlagen und die Berechnung der NoVA vorlägen. Er stelle daher den Antrag, dass die Fahrzeugsperre in der Genehmigungsdatenbank aufgehoben werde.

A/2. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die NoVA mit EUR 3.226,90 fest. Die vom Bf. bereits entrichteten EUR 800 wurden in Abzug gebracht, somit verblieb ein zu zahlender Betrag von EUR 2.426,90. Die Freischaltung zur Zulassung erfolge gemäß § 13 NOVAG nach Entrichtung der verbleibenden EUR 2.426,90. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 5 Abs 2 NoVAG bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen sei. Wenn das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben worden sei, gelte der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Unter Punkt 3. des vom Bf. angeführten Erlasses des BMF (BMF-010220/0119-VI/9/2014) werde angeführt, dass das Basismodell des Wohnmobils mit der kompletten Basisausstattung inkl. Aufpreis für die im einzelnen angeführte Ausstattung und Zubehör in die Bemessungsgrundlage für die NoVA einzubeziehen sei. Unter Punkt 4 dieses Erlasses werde Ausstattung und Zubehör angeführt, das nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, wenn dafür eine getrennte Rechnung ausgestellt worden sei. Aufgrund der vorliegenden Händlerrechnung sei bei der Festsetzung der Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuerkomponente (EUR 20.000,- ergibt netto EUR 16.806,72) herangezogen worden.

A/3. Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und führte begründend aus, dass das Basisfahrzeug ein Kastenwagen der Marke Fiat Ducato sei. Hersteller des Wohnteils sei die Firma Rapido Camping Cars. Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA und der Steuersatz von 16% werde nicht bestritten. Strittig sei lediglich die Bemessungsgrundlage. Nach dem genannten Erlass des BMF seien Ausstattung und Zubehör auszunehmen, die keinerlei Zusammenhang mit dem Fahrzeug haben. Ein Fiat Ducato Bus, Baujahr 2001, habe laut den vorgelegten Internetausdrucken einen Wert von ca. 3.000 EUR. Es sei daher von einem Wert von EUR 5.000,- für das Basismodell auszugehen. Die einzelnen Ausstattungskomponenten seien nicht extra bewertet worden, da dann der gemeine Wert des Basisfahrzeuges unterschritten werden würde. Die Ausstattung des Wohnmobils unterliege auch einer geringeren Wertminderung als das Basisfahrzeug. Die Wohnmobilausstattung sei daher nicht der NoVA zu unterwerfen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt zusammengefasst aus, dass das gegenständliche gebrauchte Wohnmobil in der Genehmigungsdatenbank als Personenkraftwagen, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg, bei einer Masse des fahrbereiten Fahrzeuges mit Aufbau von 2.990 kg, ausgewiesen sei. Zu beurteilen sei zunächst, ob bei der erstmaligen Zulassung im Inland ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG vorläge. Das NoVAG stelle dabei auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge nach der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN) ab. Für die Unterscheidung, ob ein Fahrzeug der Personen- oder der Güterbeförderung diene, ist auf die gesamte wirtschaftliche Einheit abzustellen. Das Wohnmobil sei unter der KN 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und unterliege gemäß § 2 Abs 2 NOVAG der Normverbrauchsabgabe.

Nach § 5 Abs 2 NoVAG sei die NoVA im Falle der erstmaligen Zulassung nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert zu bemessen. Werde das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet von einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gelte der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Da der Bf. das Wohnmobil bei einem deutschen Fahrzeughändler zu einem Anschaffungspreis von EUR 20.000 erworben habe, stelle dieser Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuerkomponente die Bemessungsgrundlage für die NoVA dar (EUR 16.806,72 netto). Der Verweis des Bf. auf den Erlass des BMF gehe ins Leere, da in den Punkten 3 bis 5 klargestellt werde, dass nur erhebliche, den Wohnbereich betreffende Zusatzausstattungen von der Bemessungsgrundlage ausgenommen seien, wenn sie getrennt in Rechnung gestellt werden würden. Die Bemessungsgrundlage dürfe in keinem Fall niedriger sein als der Wert der Basisausstattung des Fahrzeuges. Zur Basisausstattung würden hier sowohl die Basisausstattung des Grundfahrzeuges als auch des Aufbaus (Wohnteil) zählen. Lediglich über diese Basisausstattung des Wohnteils hinausgehende Zusatzausstattungen könnten, sofern sie getrennt in Rechnung gestellt werden würden, von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden.

A/4. In der Folge beantragte der Bf. mittels Vorlageantrag vom , dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Diesen Antrag begründete er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen damit, dass nach dem Erlass des BMF nur die Zusatzausstattung ohne Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug von der Bemessungsgrundlage der NoVA auszunehmen sei. Die fehlende getrennte Rechnungsausstellung sei damit zu begründen, dass der Gebrauchtwagenhändler kein Spezialist für Wohnmobile sei und ihm eine Aufteilung des Preises daher nicht möglich sei. Im Gebrauchtwagenhandel sei dies auch nicht üblich. Die fehlende Rechnung könne nicht dazu führen, dass die NOVA auf Gegenstände erhoben werde, die keinen Zusammenhang mit der Funktion des Fahrzeuges hätten. Die Abgabenbehörde habe daher den Anteil der Zusatzausstattung nach § 184 BAO zu schätzen.

Das Finanzamt legte daraufhin mit Vorlagebericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seiner Stellungahme aus, dass Bemessungsgrundlage für die NoVA die gesamte zu tarifierende Einheit sei. Zu dieser Einheit zähle bei einem Wohnmobil sowohl das Grundfahrzeug, als auch der Aufbau (Wohnteil). Im Erlass des BMF sei lediglich eine üppige Zusatzausstattung für den Wohnbereich, über die ein übliches Wohnmobil nicht verfüge, von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, unter der Voraussetzung, dass diese Zusatzausstattungen gesondert in Rechnung gestellt werden würden.

A/5. Am versandte das BFG einen Vorhalt mit folgendem Inhalt:

"In Ihrem Vorlageantrag vom führen Sie an, dass das von Ihnen angeschaffte Wohnmobil der Marke Fiat Ducato Rapido 773 F über eine umfangreiche Sonderausstattung verfügt.

Bitte führen Sie die einzelnen Sonderausstattungselemente, die über die Basisausstattung eines Wohnmobils des gleichen Typs hinausgehen und nicht im Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug stehen im Einzelnen an und legen Sie Fotonachweise darüber vor.

Zu Sonderausstattungselementen, die über ein Basismodell eines Wohnmobils hinausgehen, zählen insbesondere die im , BMF-010220/0119-VI/9/2014, auf den Sie sich in Ihrer Beschwerde beziehen, unter Punkt 4. angeführten Beispiele. Elemente wie Küche, Kleiderschränke, Dusche, Gasherd und dergleichen gehören zur Basisausstattung eines Wohnmobils und müssen nicht angeführt werden.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Wohnmobil im Jahr 2018 bereits 17 Jahre alt war Erstzulassung 2001). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zusatzausstattung zu diesem Zeitpunkt keinen oder nur mehr einen sehr geringen Wert hatte. Nehmen Sie bitte dazu Stellung."

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf. zunächst erneut aus, dass eine Sonderausstattung eines Wohnmobils weniger an Wert verliere als die Basisausstattung, da eine Nachrüstung sehr kostenintensiv sei. In der Folge führte er die Sonderausstattung mit dazugehörigen geschätzten Neupreisen im Einzelnen an:

"SAT-Anlage mit Receiver NP € 1.500
Markise € 1.000
Zusatzheizung € 700
Warmwasserboiler € 500
Dachlüfter € 500
Insektenschutz € 560
Wohnraumbatterie € 350
elektrische Einstiegsstufe € 300
Heckleiter € 300
größerer Kühlschrank € 1.200
übrige Zusatzausstattung € 1.000
Gesamtsumme Neuwert € 7.900"

Der Bf. führte weiter aus, das gegenständliche Wohnmobil habe bei Erstzulassung einen Preis von ca. 50.000 Euro gehabt. Nachdem der Gebrauchtwagenpreis für einen Bus oder Kastenwagen Fiat Ducato gleichen Typs maximal 5.000 Euro betragen hätte, sei erkennbar, dass die Ausstattung als Wohnmobil einem wesentlich geringeren Wertverfall unterliegt. Der Marktwert der Zusatzausstattung sei deshalb auf mindestens 5.000 Euro zu schätzen.

Diesem Schreiben fügte der Bf. Fotos der einzelnen aufgelisteten Ausstattungselemente bei.

Das Finanzamt gab dazu keine Stellungnahme ab.

B. Sachverhalt

Der Bf. ist Zulassungsbesitzer eines Fiat Ducato 230 Wohnmobil Rapido 773F.

Er erwarb das (gebrauchte) Fahrzeug mit Kaufvertrag vom von einem in Deutschland ansässigen Fahrzeughändler um einen Kaufpreis in der Höhe von EUR 20.000 (inkl. USt) und verbrachte es anschließend ins Inland.

Das Fahrzeug wurde am erstmalig zum Verkehr zugelassen, war also im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Bf. knapp 17 Jahre alt.

Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein teilintegriertes Wohnmobil (Fahrerhaus wird durch Drehen der Fahrersitze mit zu Wohnzwecken verwendet, ohne vom serienmäßigen Fahrerhaus abzuweichen).

Das Wohnmobil ist unter anderem mit einer Markise, einer Heizung, einem Warmwasserboiler, einem Dachlüfter, Insektenschutz an den Fenstern, einer Wohnraumbatterie, einer elektrischen Einstiegsstufe, einer Heckleiter und einem Kühlschrank ausgestattet.

Weder im Kaufvertrag noch auf der vorgelegten Rechnung findet sich ein Hinweis auf eine Zusatzausstattung. Es wurde auch keine getrennte Rechnung über eine Zusatzausstattung ausgestellt. Die vom Bf. angegebenen Neuwerte der Zusatzausstattung ermittelte er aus Wohnmobilpreislisten und stellte sie als gerundete durchschnittliche Preise dar.

C. Beweiswürdigung

Der geschilderte Sachverhalt geht aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten und den vom Bf. im Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichts vorgelegten Unterlagen hervor.

Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist lediglich die Höhe der Bemessungsgrundlage für die NoVA.

D. Gesetzliche Grundlagen und Erwägungen

D/1. Gesetzliche Grundlagen

Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z. 3 lit. a NoVAG 1991 (in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder Z. 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

Nach § 2 Z. 2 NoVAG 1991 gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge einschließlich ua. Kombinationskraftwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).

Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z. 3) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 2 NoVAG entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z. 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

D/2. Erwägungen

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Bf. zunächst der Ansicht, dass die NoVA nur von einem vergleichbaren Basisfahrzeug der gleichen Marke (Fiat Ducato) ohne Wohnmobilaufbau zu berechnen sei.

Das NoVAG stellt in § 2 Abs. 2 auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Kombinierte Nomenklatur (KN) maßgeblich ist. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Dabei kommt den Erläuterungen zur KN wesentliche Bedeutung zu, da diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ) ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen.

Für die Unterscheidung, ob ein Fahrzeug für die Güterbeförderung oder für die Personenbeförderung bestimmt ist, sind bestimmte Kriterien wie etwa die technische Ausstattung, das Erscheinungsbild, die Nutzungsmöglichkeit oder aber die Herstellerkonzeption heranzuziehen. Zu beurteilen ist dabei die gesamte zu tarifierende wirtschaftliche Einheit. Sobald nach dem Erscheinungsbild eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist, ist diese nicht zu trennen, sondern als solche zu tarifieren.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Zolltarifnummer 8703 "Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen" zählen zu dieser Position insbesondere:

1. Personenkraftwagen (z.B. Tourenwagen, Taxis, Sportwagen und Rennwagen)
2. Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung wie Krankenwagen, Gefangenenwagen und Leichenwagen
3. Campingkraftwagen (sog. Wohnmobile, Motorcaravans usw.), die zum Befördern von Personen dienen und speziell zum Wohnen eingerichtet sind (mit Schlaf- und Kochgelegenheit, Toilette usw.)
4. Spezialfahrzeuge zum Fahren auf Schnee (z.B. Motorschlitten)
5. Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge
6. Vierradkraftfahrzeuge mit Röhrenchassis, mit Kraftwagenlenkvorrichtung (z.B. ein Lenksystem nach dem Ackermann - Prinzip;
siehe dazu ausführlich Haller, NoVAG (2017), § 2 RZ 10 ff. mwN).

Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich unstrittig um ein teilintegriertes Wohnmobil und somit um ein Kraftfahrzeug mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung. Der Einwand des Bf., dass die Antriebsmaschine und der Aufbau getrennt zu betrachten sind, geht ins Leere, da das gegenständliche Kraftfahrzeug eine wirtschaftliche Einheit darstellt und daher in seiner Gesamtheit als Wohnmobil der NoVA zu unterziehen ist (vgl. ; zu einem Fiat Ducato mit Wohnmobilaufbau; siehe auch ).

Zu klären bleibt daher nur mehr die Frage, ob das vom Bf. aufgezählte Zubehör in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht.

Der Bf. bezieht sich in seinen Ausführungen vor allem auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für Reisemobile vom (BMF-010220/0019-vI/9/2014).

Dieser Erlass hält unter Punkt 4. Folgendes fest:

"4. Ausstattung und Zubehör, das nicht in die Bemessungsgrundlage der NoVA einzubeziehen ist

Ausstattung und Zubehör, das keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug hat, kann von der Bemessungsgrundlage der NoVA ausgenommen werden, wenn es getrennt in Rechnung gestellt wird und nicht zur Basisausstattung gehört.

Dies ist zum Beispiel: Elektrische Einstiegstufe, Heckleiter, Dachkoffer, Kofferklappe, Zusatzfenster, Wohnraum-Klimaanlage, Sonnenmarkise, Sat-Anlage mit TV, Solaranlage mit einer weiteren Wohnraumbatterie, Sicherheitsschlösser, Stabilisierungsstützen (zum Stabilisieren des abgestellten Fahrzeuges), Außendusche, Safe, SOG-Entlüftung (WC-Absaugung), Gassteckdose (Außenanschluss für Grill), Zusatzsteckdosen, Gasflaschenumschaltautomatik, Isoliermatten und Isoliervorhänge, Insektenschutz im Wohnbereich, Aufpreis für verbesserten Komfortausstattung im Wohnbereich (Duschausbauten, textile Mehrausstattung Lederausstattung, größerer Kühlschrank, stärkere Heizung, Zusatzdachlüfter, Zusatzbeleuchtung, Zusatzbett, Zusatzheizung, Zusatzkofferklappen, Zusatzsteckdosen, Zusatzverkabelungen), Backofen, Mikrowelle, Rollladen und Rollos, Staubsaugeranlage und Stromgenerator."

Nach dem Wortlaut des § 1 Z. 3 lit. a NoVAG 1991 ist die Abgabe im vorliegenden Fall nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen (vgl. § 5 Abs. 2 NoVAG 1991). Da das Fahrzeug von einem befugten Fahrzeughändler im Gemeinschaftsgebiet (Deutschland) erworben wurde, ist der (netto) Anschaffungspreis heranzuziehen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei gebrauchten Fahrzeugen Sonder- oder Zusatzausstattungen auszunehmen seien. Die Anwendung des genannten Erlasses, an den das BFG im Übrigen nicht gebunden ist, auf gebrauchte Fahrzeuge ist also vom Gesetz nicht gedeckt.

Bei einem gebrauchten Fahrzeug erwirbt man außerdem in der Regel ein Fahrzeug, in dem ein bestimmtes Zubehör als Sonderausstattung bereits vorhanden ist ("wirtschaftliche Einheit", siehe auch ; ). Der Erlass des BMF bezieht sich nur auf sehr eng gefasste Fälle, bei denen eine üppige Zusatzausstattung extra hinzugekauft wurde. Aus diesem Grund wird auch auf eine getrennte Rechnung für das Zubehör abgestellt. Eine getrennte Rechnung ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Der Bf. hat das gebrauchte Wohnmobil als wirtschaftliche Einheit erworben. Das Fahrzeug ist daher mit dem kompletten Nettoanschaffungspreis in der Höhe von EUR 16.806,72 der NoVA zu unterziehen.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Wohnmobil im Zeitpunkt der Anschaffung bereits 17 Jahre alt war. Die vom Bf. angeführten Ausstattungselemente wie Wasserboiler oder Kühlschrank stammen nach den vorgelegten Fotos aus dem Jahr der Erstzulassung des Wohnmobils und haben aufgrund des Alters keinen gesondert darstellbaren Wert mehr. Die Ausstattungselemente könnten daher schon deshalb nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Dass der Bf. dieser Ausstattung nach 17- jährigem Gebrauch einen Marktwert von EUR 5.000 zumisst (gegenüber geschätzten Neuwerten von EUR 7.900), beruht auf der subjektiven Einschätzung des Bf. und ist durch keinerlei Nachweise belegt.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG). Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100276.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at