Einzelcoaching eines Bankdirektors als Werbungskosten (Fortbildung)?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Südsteirische Steuerberatung Gmbh & Co KG, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
(1) Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Streitjahr im Rahmen seiner nichtselbständigen Einkünfte Fortbildungskosten iHv. € 2.150,41 (davon Fahrtkosten iHv. € 200,51) als Werbungskosten geltend.
Die beantragten Kosten wurden durch Honorarnoten des Institutes für Burnout-Prävention (iBOP) in Graz belegt, mit welchen insgesamt 13 Einheiten á € 150,-- (brutto) verrechnet wurden. Diese weisen als angewandte "Methode" (bzw. Gegenstand der Einheiten) jeweils "Systemisches Coaching - Optimierung Organisation und Karriereplanung in Zeiten des institutionellen Umbruchs" aus.
(2) Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Abklärung folgender Punkte sowie um Vorlage folgender Unterlagen:
"- Teilnahmebestätigung für jede Maßnahme (ergänzend zur HN)
- Angaben zum jeweiligen Teilnehmerkreis (Anzahl der Teilnehmer, sowie deren berufliche Tätigkeit/berufliche Stellung)
- konkrete Leistungsbeschreibung von iBOP/Mag. D: Welche konkreten Leistungen wurden im Rahmen der jeweiligen Coaching-Einheiten erbracht?"
Dieser Vorhalt wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom wie folgt beantwortet:
"- Die Honorarnoten sind gleichzeitig die Teilnahmebestätigungen
- Einzel Coaching/Bankdirektor
- Coaching für Führungskräfte (siehe Beilage-www.ibop.at)"
(3) In einer Stellungnahme vom führt der Bf. ergänzend aus: "Ich (…) habe im Zeitraum 2018 und 2019 am IEOP (Institut für Burnout Prävention) an dem Lehrgang "Coaching für Führungskräfte" teilgenommen. Inhalt dieses Coaching war das Krisenmanagement, Organisationsentwicklung sowie das Prozessmanagement in Bezug auf Führungskräfte. Weiters wurde die Rolle als Führungskraft und das persönliche Kommunikationsverhalten besprochen. Ziel dieses Coaching war es, eine erfolgreiche Strategie zu entwickeln, um Ziele und Anforderungen effizient und gesund zu erreichen."
In einem Schreiben vom "bestätigt" die Arbeitgeberin des Bf. wie folgt:
[Der Bf.] hat als Führungskraft, Bankdirektor der X-Bank W-P eGen. bei Herrn D (iBOP) am systematischen Coaching teilgenommen. Thema dieses Coaching war und ist die richtige Umgangsweise und Personalführung in Zeiten des institutionellen Umbruchs.
Die dafür anfallenden Kosten wurden nicht von der X-Bank W-P eGen. übernommen. [Der Bf.] hat diese Kosten privat bezahlt."
(4) Im angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt den Abzug der geltend gemachten Kosten mit folgender Begründung:
"(…) Weder der von der steuerlichen Vertretung - im Zuge der abgabenbehördlichen Nachfrage bzgl Nachweis der beruflich veranlassten Fortbildungskosten - übermittelte Auszug aus der Homepage des IBOP, noch das im Anschluss daran der Abgabenbehörde übermittelte Schreiben des Abgabepflichtigen selbst, datiert mit , in dem er selbst angibt, im Zeitraum 2018 u 2019 am IEOP (gemeint ist wohl IBOP) am Lehrgang "Coaching für Führungskräfte" teilgenommen zu haben, sind zum Nachweis von steuerlich anzuerkennenden Fortbildungskosten geeignet. (…)
Trotz Ersuchens der Abgabenbehörde wurde weder vom IBOP noch von Mag D eine aussagekräftige und nachvollziehbare Darstellung/Beschreibung des Ablaufs der absolvierten Einzelsitzungen, sowie eine Bestätigung über die in diesem Zusammenhang im Rahmen der jeweiligen Coaching-Einheiten an [den Bf.] konkret erbrachten Leistungen beigebracht.
Von Seiten des Arbeitgebers liegt lediglich eine Bestätigung darüber vor, dass der Abgabepflichtige die Kosten dieser Maßnahme privat getragen hat. Eine schriftliche Bestätigung des Dienstgebers über eine allfällige Unterstützung an/Förderung der Teilnahme des Abgabepflichtigen am genannten Lehrgang liegt der Abgabenbehörde nicht vor.
Unter den gegebenen Umständen (nur allgemein gehaltenes Vorbringen, keine Vorlage von Unterlagen, wie der konkrete absolvierte Lehrgang grundsätzlich abgelaufen ist) ohne Untermauerung der allgemein gehaltenen Vorbringen sowie deren Substantiierung durch entsprechende Unterlagen, die eine Überprüfung der nur behaupteten beruflichen Veranlassung des lt Abgabepflichtigen absolvierten Lehrganges und der damit verbundenen Aufwendungen ermöglichen, ist der Abgabenbehörde eine Beurteilung der erklärten Aufwendungen als Fortbildungskosten nicht möglich. (…)"
(5) Die dagegen erhobene Beschwerde wird wie folgt begründet:
"[Der Bf.] hat im gegenständlichen Jahr 2018 am iBOP den Lehrgang "Coaching für Führungskräfte" besucht. Dies aus dem Grund, da unser Klient bei der X-Bank W-P eine Führungsposition innehat und vor dem Hintergrund des institutionellen Umbruchs (Themen sind beispielsweise Mitarbeiterführung, Mitarbeitergesundheit, Work-Life-Balance) Fortbildungen im Bereich Personalführung für Führungskräfte unumgänglich wird.
Diesbezüglich dürfen wir höflich auf Rz 358 LStR hinweisen, wonach Fortbildungen dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf am Laufenden zu bleiben sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Entsprechende Kosten für Fortbildungen sind demnach als Werbungskosten anzuerkennen (…). Die Absolvierung des Lehrganges "Coaching für Führungskräfte" ist ein eindeutiges Beispiel für eine Fortbildung in Zusammenhang mit der laufenden Erweiterung von Kenntnissen und Fähigkeiten im aktuell ausgeübten Beruf unseres Klienten und sehen wir hier keinerlei Veranlassung zur Nichtanerkennung der diesbezüglichen Ausgaben. Als Führungskraft ist es nunmehr unumgänglich, seine Kenntnisse und Fähigkeiten, vor allem auch hinsichtlich der empathischen Komponente im Führungsverhalten, zu schärfen und weiterzuentwickeln. Dies vor allem auch, um die physische und noch mehr die psychische Gesundheit von Mitarbeitern zu gewährleisten.
Eine private Veranlassung, wie von Ihnen unterstellt, ist jedenfalls vollständig auszuschließen, da eine Führungskräftefortbildung an sich schon den beruflichen Zusammenhang erkennen lässt und jedenfalls eine Notwendigkeit im privaten Lebensbereich des Herrn ***Bf1*** keinerlei Anwendung findet.
Sie beanstanden in Ihrer Begründung, dass von Seiten des Arbeitgebers keinerlei Förderung oder Unterstützung an der Teilnahme dieser Fortbildung vorliegend ist. Dem können wir entgegenhalten, dass Ihnen sehr wohl eine Stellungnehme von Seiten der X-Bank W-P vorliegend ist, aus der eine nichtmonetäre Unterstützung eindeutig zu erkennen ist. Durchaus dürfen wir darauf hinweisen, dass es viele Berufsgruppen gibt, in welchen Fortbildungskosten selbst getragen und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden, ohne des jegliche Stellungnahmen von Seiten der Arbeitgeber vorhanden sind; hier dürfen wir höflich Ausgaben eines Rechtsanwalts oder Steuerberaterberufsanwärters nennen und verweisen auf weitere Beispiele gem. Rz 364 LStR. Eine Stellungnehme des Arbeitgebers wird von Seiten des Gesetzgebers an keiner Stelle als Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten gefordert. (…)"
(6) Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wird das Beschwerdevorbringen im Vorlageantrag wie folgt ergänzt:
"In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom verweist die Finanzbehörde darauf, dass von Seiten unseres Klienten keinerlei Informationen zu den Inhalten der einzelnen Coaching-Einheiten dargelegt wurden. Dies dürfen wir jedenfalls zurückweisen, da übergeordnete Inhalte jedenfalls im Zuge der Beschwerde mitgeteilt wurden. Ebenso wurde bereits im Zuge einer ergänzenden Anfrage während der Bearbeitung der eingereichten Erklärungen durch die Finanzbehörde eine Information hinsichtlich der Inhalte per e-Mail übermittelt. Eine weitergehende Konkretisierung dieser Inhalte auf die einzelnen Einheiten bezogen dürfen wir Ihnen mit diesem Schreiben zukommen lassen.
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2018 vom sowie auch in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom wird beanstandet, dass von Seiten des Arbeitgebers keinerlei Förderung oder Unterstützung an der Teilnahme dieser Fortbildung vorliegend ist. Dem halten wir entgegen, da sehr wohl eine Stellungnehme von Seiten der X-Bank W-P vorliegend ist, aus der eine nichtmonetäre Unterstützung eindeutig zu erkennen ist. Geradezu schon deshalb, weil eine Stellungnahme abgegeben wurde, ist unserer Ansicht nach eine Unterstützung zu erkennen. (…)"
(7) Dem Vorlageantrag war ein Schreiben des iBOP (Mag. D) vom mit folgendem Wortlaut beigelegt:
Auf Ersuchen des [Bf.] bestätige ich, dass ich vorgenannte Person am zu einem ersten Gespräch und in der Folge zum Zwecke eines Coachings an nachstehenden Terminen getroffen habe. Anlass war die Fusion der X-Bank und W.
Für [den Bf.] war damit ein Karriereschritt und die deutliche Aufwertung und Ausweitung seiner Führungsaufgaben zulasten operativer Tätigkeiten verbunden, was den ersten Schwerpunkt des Coachings bildete. Der zweite Schwerpunkt war die dauerhafte Sicherstellung der psychischen Gesundheit und die Vermeidung von Erschöpfung bzw. Burnout in der Belegschaft.
Termin - Inhalt:
Fusion: Karriereplanung, Anforderungen, Motivation vs. Sorge
Organisationsentwicklung und Führungsstile
Zielorientierung: Definition, Umsetzung, Kontrolle
Werkzeuge: Job-Design, Arbeitsmethodik, Budget, Leistung
Kommunikation: Reporting, Info-Management vs. Anweisung
Salutogenese: Sinn, Nachvollziehbarkeit, Selbstorganisation
Work-Life-Balance: Effektives Engagement beruflich/privat
Qualitätssicherung: Evaluierung der Fortschritte, Perspektive
Abschließende Reflexion, Erfolge und offene Aufgaben"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Bf. erzielte im Streitjahr (ua.) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; er übte den vorgelegten Unterlagen zufolge die Tätigkeit eines Bankdirektors aus.
Er nahm mehrere "Einzelsitzungen" bei einem Institut für Burnout-Prävention in G in Anspruch (zum Inhalt der Honorarnoten bzw. der Bestätigung des Institutes vom , s. oben). Der Bf. begehrt den Abzug der dafür angefallenen Aufwendungen von € 1.950,- sowie der bezüglichen Fahrtkosten von € 200,51 als Werbungskosten, da "die Absolvierung des Lehrganges "Coaching für Führungskräfte" ein eindeutiges Beispiel für eine Fortbildung in Zusammenhang mit der laufenden Erweiterung von Kenntnissen und Fähigkeiten im aktuell ausgeübten Beruf" darstelle.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind als Werbungskosten (ua.) Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig (, mwN).
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 hingegen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar ("Aufteilungsverbot"). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (zB , und vom , 94/14/0195).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s , 0097 mwN; , 2002/14/0012). Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (vgl. ).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt vor, wenn die Kenntnisse iRd. ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nicht abzugsfähig sind aber Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Die EB zu BGBl. I 106/1999 nennen dabei zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik und B-Führerschein. Kurse zur Vermittlung von "social skills", die in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Behörde einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag ().
Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind zB Aufwendungen für den Besuch von Kursen für neuro-linguistisches Programmieren ( NLP), da diese im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind ( mwN) sowie Kosten für Kurse zur Entfaltung des Charaktergefüges, der Bewältigung von Stress, der Beseitigung negativer Einstellungen und emotionaler Störungen (; s. auch die Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 52 angeführte Judikatur).
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich (wenn etwa - s. oben - der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt; eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reicht für sich allein für die Abzugsfähigkeit nicht aus: ).
Anhand der Lehrinhalte ist zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt, oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; ), d.h. ob das Lehrprogramm berufsspezifische Inhalte erkennen lässt oder nicht. Am Ergebnis einer privaten Mitveranlassung kann eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Abgabepflichtige die Seminare im Einvernehmen mit ihm besucht habe und die in den Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Führungsfunktion und in Seminaren dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen könne, nichts ändern (zB ).
In Anbetracht der dargestellten Rechtslage konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden:
Eine banken- und damit berufsspezifische Fortbildung liegt unzweifelhaft nicht vor. Weder aus den Honorarnoten noch aus der "Bestätigung" des iBOP geht hervor, dass die vom Bf. in Anspruch genommenen Coaching-Einheiten speziell auf im Banken- und Finanzsektor tätige Personen zugeschnitten wären.
Der Bf. hat entgegen seinem Vorbringen keinen "Lehrgang absolviert", sondern vielmehr Einzelcoachingstunden ("Systemisches Coaching") bei einem auf Burnout-Prävention spezialisierten Institut in Anspruch genommen. Bei "Systemischem Coaching" handelt es sich um "allgemeine Beratungsgespräche bei alltäglichen Fragen der persönlichen Lebensführung im beruflichen und privaten Bereich" (zB https://de.wikipedia.org/wiki/Systemisches_Coaching) Dieses Coaching ist nicht nur für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen von Interesse, sondern kann grundsätzlich auch aus rein privaten Gründen erfolgen. Folglich richtet sich das Angebot des vom Bf. aufgesuchten Institutes - seiner Website zufolge - "sowohl an Unternehmungen und Führungskräfte, als auch an Privatpersonen" (https://www.ibop.at/).
Die Beschwerde verabsäumt es, einen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen der vom Bf. ausgeübten Tätigkeit und der im Coaching behandelten Themen darzulegen. Das Vorbringen, "als Führungskraft ist es nunmehr unumgänglich, seine Kenntnisse und Fähigkeiten, vor allem auch hinsichtlich der empathischen Komponente im Führungsverhalten, zu schärfen und weiterzuentwickeln" ist ebenso unbestimmt und allgemein gehalten wie die Ausführungen des Bf. in seiner gesonderten Stellungnahme vom (s. oben). Der konkrete Nutzen der im Coaching vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten für die vom Bf. ausgeübte Berufstätigkeit wird damit nicht dargetan.
Hinsichtlich der im Rahmen des Coaching vermittelten bzw. behandelten Inhalte hält sich der Bf. weitgehend bedeckt. Eine konkrete Nachfrage des Finanzamtes wird im E-Mail vom lediglich mit "Coaching für Führungskräfte" sowie mit einem Verweis auf die Homepage des Institutes für Burnout-Prävention beantwortet.
Dass es sich bei den Einzelsitzungen explizit um ein "Coaching für Führungskräfte" gehandelt habe, geht aus den Honorarnoten nicht hervor. Darin ist vielmehr von "Optimierung Organisation und Karriereplanung in Zeiten des institutionellen Umbruchs" die Rede.
Mit dem Vorlageantrag wurde schließlich eine "Bestätigung" des Institutes mit einer Auflistung der vermittelten Inhalte vorgelegt. Doch auch dieses Schreiben vom enthält lediglich grobe "Überschriften" bzw. Stichworte, wie zB
"Zielorientierung - Definition, Umsetzung, Kontrolle;
Kommunikation (…);
Salutogenese - Sinn, Nachvollziehbarkeit, Selbstorganisation;
Work-Life-Balance - Effektives Engagement beruflich/privat" oä. (siehe oben).
Diese allgemein gehaltenen Angaben lassen eine allfällige berufliche Veranlassung bzw. die berufsspezifische Bedingtheit der Coachingsitzungen nicht einwandfrei erkennen. Vielmehr geht daraus sogar hervor, dass Themen behandelt wurden, die jedenfalls (auch) den Bereich der privaten Lebensführung betreffen: So bezeichnet zB die Salutogenese den individuellen Entwicklungs- und Erhaltungsprozess von Gesundheit (https://de.wikipedia.org/wiki/Salutogenese). Der Begriff Work-Life-Balance steht für einen Zustand, in dem Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang stehen (https://de.wikipedia.org/wiki/Work-Life-Balance). Mag. D vom Institut für Burnout-Prävention gibt in seiner Bestätigung vom einen der beiden Coachingschwerpunkte mit "dauerhafte Sicherstellung der psychischen Gesundheit und die Vermeidung von Erschöpfung" an.
Damit steht aber fest, dass die vom Bf. besuchten Coaching-Sitzungen in nicht bloß untergeordnetem Umfang (auch) für die private Lebenssituation von Interesse und Nutzen waren. Themen wie "Salutogenese" oder "Work-Life-Balance" betreffen primär die (persönliche) Gesundheit sowie die persönliche Stressbewältigung. Auch einige weitere in der Bestätigung genannten Inhalte wie zB "Zielorientierung" oder "Kommunikation" sind nicht nur im Arbeitsbereich, sondern ebenso im Privatleben von Bedeutung.
Außer Frage steht, dass in der heutigen Berufswelt jede zusätzliche Aus- und Fortbildung von Vorteil ist, doch ist deshalb nicht jede Bildungsmaßnahme als "steuerlich abzugsfähige" Fortbildung zu qualifizieren. Da das streitgegenständliche Coaching in verschiedenen Berufen, aber auch ganz maßgeblich im Privatleben von Nutzen sein kann, erfüllt es nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung eines Bankdirektors. Eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist im gegenständlichen Fall nicht möglich. Auch muss eine für den Beruf nützliche und förderliche Fortbildung nicht zugleich beruflich notwendig iSd. oa. Judikatur sein. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern zwingend die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Diese stellt ein Indiz für das Fehlen einer privaten Veranlassung dar. Indizien für eine berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen, wie zB eine Kostenbeteiligung der Dienstgeberin oä., liegen im Beschwerdefall jedoch nicht vor.
Letztlich lässt sich auch aus der Bestätigung der Arbeitgeberin - zu deren Inhalt siehe oben unter (3) - für den Standpunkt des Bf. nichts gewinnen. Darin wird lediglich konstatiert, dass der Bf. "am systematischen Coaching teilgenommen" und die bezüglichen Kosten selbst getragen hat. Ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit des Coaching im oa. Sinne lässt sich daraus - entgegen der Ansicht des Bf. - nicht ableiten.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen, weshalb die Zulässigkeit einer Revision nicht auszusprechen war.
Graz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100062.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at