Häusliches Arbeitszimmer eines abberufenen Vorstandes einer AG für Rechtsstreitigkeiten mit der ehemaligen Dienstgeberin, da erhebliche berufliche Einkünfte zu erwarten seien?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Egger & Freidorfer Steuerberatungs-OG, Koloman-Wallisch-Platz 23 Tür II, 8600 Bruck an der Mur, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 begehrte der Beschwerdeführer (Bf.), der die Tätigkeit eines Alleinvorstandes der H. AG (H. AG) ausübte, die Anerkennung von Werbungskosten (Arbeitsmittel in Höhe von € 1.397,52) und "Sonstige Werbungskosten" in Höhe von € 40.578,41.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das Finanzamt legte der Bf. das Anlagenverzeichnis 2014, die Aufgliederung der "Sonstigen Werbungskosten 2014", die Aufgliederung der Bürokosten 2014, der Reisekosten 2014 für Anwaltstermine in Graz und der Zahlungen an den Anwalt in einer Gesamthöhe von € 30.433,50 vor.
In einem weiteren Ergänzungsersuchen teilte das Finanzamt mit, dass Kosten eines Zivilprozesses nur dann als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der Prozessgegenstand objektiv betrachtet mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stünde. Für eine diesbezügliche Beurteilung ersuchte das Finanzamt um entsprechende Unterlagen.
Die Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung seien nur dann abzugsfähig, wenn diese den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragsstellers bilden würde. Das Finanzamt beabsichtige, diese Ausgaben nicht anzuerkennen und die Aufwendungen für EDV-Geräte um einen Privatanteil in Höhe von 40% zu kürzen.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilte der Bf. mit, dass er für den Zeitraum Februar 2012 bis Februar 2017 als Alleinvorstand der H. AG (Dienstgeberin) bestellt worden sei, jedoch vorzeitig vom Aufsichtsrat der H. AG ohne detaillierte Angabe von Gründen abberufen und der Vorstandsvertrag gekündigt worden sei.
Diese aus Sicht des Bf. ungerechtfertigte Abberufung sei Gegenstand eines gerichtlichen Prozesses, der noch nicht abgeschlossen sei. Werde der Prozess gewonnen, stünden dem Bf. erhebliche steuerpflichtige Abschlagszahlungen zu. Um diese Ansprüche zu wahren, sei es notwendig gewesen, Klage zu erheben. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stünden ausschließlich im Zusammenhang mit dem erwähnten Streitfall und den zu erwartenden erheblichen steuerpflichtigen Einkünften.
Die vom Finanzamt in Zweifel gezogenen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer stünden ausschließlich im Zusammenhang mit dem oben angeführten Streitfall, da durch die Abberufung als Vorstand der H. AG dem Bf. jegliche Infrastruktur entzogen worden sei (siehe beiliegende Rückgabeliste vom ).
Das Verfahren um die Abberufung als Vorstand sei sehr komplex und datenintensiv, so habe der Bf. für die Ausarbeitung des 1. Schriftsatzes rund 1.400 Seiten E-Mails, Protokolle, Aktennotizen, Bilder und Pläne ausgedruckt, gesichtet, geordnet und für den Prozess systematisch dokumentiert.
Diese Aufgaben könne ausschließlich der Bf. erledigen, da nur er über die Detailinformationen verfüge, die zur ordnungsgemäßen Erledigung dieser Aufgaben notwendig gewesen seien.
Um diese Aufgaben technisch zu bewältigen, habe sich der Bf. eine eigene vollständige Büroinfrastruktur (Räumlichkeiten, Büroausstattung und Büromaterial) zur Gänze neu aufbauen müssen.
Die dadurch entstandenen Werbungskosten seien notwendig gewesen, um seine Interessen zur Erzielung der noch ausstehenden Einkünfte zu wahren. Eine private Nutzung dieser Infrastruktur sei aus seiner Sicht nicht gegeben.
Diesem Schreiben wurde eine Klage vom 6. März2014 auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Abberufung, das Schreiben vom über die Abberufung als Vorstand, eine Liste über die Rückgabe der Gegenstände, die im Eigentum seiner Dienstgeberin stünden, beigelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2014 anerkannte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in Höhe von € 35.881,90 und führte begründend aus, dass von den geltend gemachten Büroaufwendungen für PC, Hardware und Zubehör ein 40%-iger Privatanteil in Abzug gebracht worden sei. Betreffend die Kosten für den 2. Bildschirm und das 2. Homeoffice sei eine berufliche Notwendigkeit nicht erkennbar.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Werbungskosten betreffend ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Kosten für die Fachzeitschriften seien für 5 Monate anerkannt worden, da der Bf. bis Mai 2014 bei der H. AG beschäftigt gewesen sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er die Nichtanerkennung der Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie die Nichtanerkennung der Kosten für Fachzeitschriften bekämpfe.
Das Dienstverhältnis des Bf. sei durch seine Arbeitgeberin fristenwidrig und ungerechtfertigt für beendet erklärt worden, und über diesen Sachverhalt sei ein Gerichtsverfahren anhängig. Im Falle des Obsiegens des Bf. würden ihm erhebliche steuerpflichtige Einkünfte zufließen.
Durch die Beendigung des Dienstverhältnisses habe die Arbeitgeberin dem Bf. jegliche Verfügungsmöglichkeit über die ihm zustehende Büroinfrastruktur entzogen, sodass er gezwungen gewesen sei, seine eigene Büroinfrastruktur vollkommen neu zu schaffen, um die Arbeiten zu erledigen, die notwendig gewesen seien, um das Fehlverhalten der Dienstgeberin aufzuzeigen und um eine große Menge an Datenmaterial zu sichten.
Eine Sichtung des Datenmaterials ohne professionelle Büroinfrastruktur sei angesichts der großen Datenmengen nicht möglich und aus wirtschaftlicher Sicht notwendig gewesen, da der Bf. steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro zu erwarten habe.
Die Werbungskosten für das Arbeitszimmer und dessen Einrichtung würden eine Infrastruktur betreffen, die gegebenen Fall nahezu ausschließlich beruflich genutzt würde, um erhebliche Einkünfte zu generieren.
Die Aufwendungen für Fachzeitschriften würden jene Themengebiete betreffen, die für einen Vorstand eines Tourismusbetriebes von großer Bedeutung seien. Der Bf. sei seit vielen Jahren Tourismusmanager und habe die feste Absicht, weiterhin in diesem Beruf tätig zu sein.
Der Bf. könne die Themen wie Innovationen im Tourismussektor, Fortbildung, Marktentwicklung, Personalentwicklung und andere tourismusbezogene Fragestellungen nicht unbeachtet lassen, da er diese Information benötige, um zukunftsweisende Entscheidungen zu treffen.
Auch während der Phase einer Nichtbeschäftigung seien die Zeitschriften anzuerkennen, da gerade in diesem Lebensabschnitt Literaturstudium für eine zukünftige Einkommenserzielung wesentlich sei.
In der Beschwerdevorentscheidung anerkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von € 36.173,90 und führte begründend aus, dass die Aufwendungen für die gesamten Fachzeitschriften anerkannt worden seien.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien deshalb nicht anerkannt worden, da nur jene Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig sind, denen auch Einnahmen gegenüberstünden. Im gegenständlichen Fall habe der Bf. ausgeführt, dass er einen eigenen Raum in seiner Wohnung nutze, um sich für die Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vorzubereiten bzw. dafür Recherchen zu betreiben und nicht um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, deren materieller Schwerpunkt das Arbeitszimmer bilde und aus der er Einnahmen erziele. Dieser Sachverhalt ergebe, dass gemäß § 16 EStG die diesbezüglichen Werbungskosten nicht abzugsfähig seien.
Nach Einbringung eines Vorlageantrages ohne ergänzendem Vorbringen ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. den Sachverhalt betreffend die Gerichtsverfahren beim Handelsgericht Wien und beim Arbeitsgericht darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln nachzuweisen; einen Plan oder eine Skizze der Wohnung, in der das Arbeitszimmer gelegen ist und sämtliche Belege betreffend das Arbeitszimmer vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Chronologische Aufstellung über die ungerechtfertigte Abberufung des Bf.; Aufstellung über die Anwaltskosten und Gerichtsgebühren; E-Mail vom ; E-Mail vom ; umfangreiche Unterlagen betreffend die Verfahren vor dem HG Wien (wie z.B. Ladungen zur mündlichen Verhandlung, Klagsausdehungen des Bf., E-Mail Verkehr zwischen dem Bf. und seinem Anwalt); zwei Bilder des "Arbeitszimmers"; eine Skizze der Wohnung in W.; Aufstellung der Kosten des "Arbeitszimmers" und diverse Belege.
Ergänzend führte der Bf. noch aus, dass die Gerichtsverfahren zwischen dem Bf. und seiner ehemaligen Dienstgeberin nach wie vor nicht abgeschlossen seien und der Streitwert zwischenzeitig mehr als € 1,4 Mio betrage.
Der gesamte Aktenumfang des Streitverfahrens beinhalte bereits mehrere tausend Seiten an Aktenmaterial.
Betreffend das "Arbeitszimmer" führte der Bf. aus, dass eine Büroinfrastruktur in der Wohnung des Bf. deshalb notwendig gewesen sei, da ihm im Rahmen der Abberufung als Vorstand der H. AG der Zugriff auf jegliche Büroinfrastruktur entzogen worden sei.
Die Aufarbeitung des Streitfalles mit seiner Dienstgeberin sei jedoch so umfangreich, dass ohne eine derartige Büroinfrastruktur eine Abwicklung des Streitfalles nicht möglich gewesen sei.
Desweiteren übermittelte der Bf. Zahlungsaufstellungen betreffend Strom, Miete, Gas, Telefon und Internet.
Die Belege für die Büromaterialien zur Erstellung der Prozessunterlagen habe der Bf. in der Kürze der Zeit nicht ausheben können. Sollten diese Belege für die Urteilsfindung von Bedeutung sein, könnte der Bf. diese Unterlagen dem Gericht zukommen lassen.
Mit Mail vom teilte der Bf. mit, dass die strittigen Aufwendungen für sein "häusliches Arbeitszimmer" in den "Sonstigen Werbungskosten" enthalten seien und in diesem Zusammenhang die Aufwendungen für Wohnungsmiete (€ 4.485,00), Strom (€ 160,07) und Gas (€ 281,48) als Werbungskosten beantragt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. erzielte im streitgegenständlichen Jahr als Vorstand der H. AG Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; von seiner Dienstgeberin wurde ihm ein eigenes Arbeitszimmer in den Büroräumlichkeiten der H. AG zur Verfügung gestellt.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband des Bf. gelegenes Arbeitszimmer.
Rechtliche Beurteilung
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
…………
2. d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
………..
Bildet also ein Arbeitszimmer, das im Wohnungsverband gelegenen ist, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass dieses sowohl aufgrund der Art der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit als auch auslastungsbedingt notwendig ist.
Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Unstrittig ist, dass dem Bf. von seiner Dienstgeberin zumindest ein Arbeitsraum zur Verfügung gestellt wurde. Der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Bf. als Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist somit grundsätzlich nicht in dem in seinem Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer zu sehen (vgl. ).
Wenn nun der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses als Vorstand der H. AG habe er sämtliche im Eigentum der Dienstgeberin stehenden Gegenstände abgeben müssen und dadurch sei ihm jegliche Verfügungsmöglichkeit über eine ihm zustehende Büroinfrastruktur entzogen worden, ist zu erwidern, dass dies bei Beendigung eines Dienstverhältnisses üblicherweise so der Fall ist und daher eine gleichzeitige Begründung eines "häuslichen Arbeitszimmers" nach Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht für beruflich bzw.betrieblich notwendig erachtet wird.
Der Bf. führt weiters aus, die Schaffung einer eigenen Büroinfrastruktur sei notwendig gewesen, um das Fehlverhalten seiner Dienstgeberin aufzuzeigen und weil er eine große Menge an Datenmaterial habe sichten müssen. Hierzu ist zu entgegnen, dass damit aber die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht aufgezeigt wird. Der Bf. hat vielmehr eine eigene Büroinfrastruktur für seine arbeitsrechtlichen Ansprüche benötigt, denn der Bf. hat für seine beruflichen bzw. betrieblichen Einkünfte zumindest einen Arbeitsraum von seiner Dienstgeberin zur Verfügung gestellt bekommen. Wenn nun der Bf. nach Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Arbeitszimmer mit der dementsprechenden Infrastruktur für notwendig erachtet, weil ihm die Verfügung über ein solches entzogen wurde, macht dieser Umstand das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig zum Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, zumal im vorliegenden Fall das "häusliche Arbeitszimmer" nach Angaben des Bf. lediglich zur Aufbewahrung und Sichtung von großen Mengen Datenmaterials genutzt wurde, um ein behauptetes Fehlverhalten seiner Dienstgeberin aufzuzeigen.
Wenn der Bf. angibt, ein "häusliches Arbeitszimmer" sei notwendig gewesen, um seine Interessen zur Erzielung der noch ausstehenden Einkünfte zu wahren, ist dagegenzuhalten, dass der Bf. in den jeweiligen, offenen Gerichtsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, der seine Interessen bei Gericht wahrnimmt. Inwiefern hierbei ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer notwendig erscheint, ist nicht nachvollziehbar.
Soweit der Bf. vorbringt, durch die Beendigung des Vorstand-Dienstverhältnisses sei er ohne "häusliches Arbeitszimmer" nicht mehr in der Lage gewesen, die Interessen zur Erzielung noch ausstehender beruflicher Einkünfte zu wahren, ist darauf hinzuweisen, dass auch bei nachträglicher Generierung erheblicher Einkünfte aus der ehemaligen Tätigkeit als Vorstand, der Mittelpunkt dieser Tätigkeit nicht verändert wird. Die Aufbewahrung ehemaliger beruflicher Unterlagen, die Sichtung und Zusammenstellung von Datenmaterial aus einem ehemaligen Dienstverhältnis eines Vorstandes fällt in den privaten Bereich des Bf. Damit sind die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig.
Aufwendungen eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers sind steuerlich anzuerkennen, wenn neben der beruflichen bzw. betrieblichen Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers auch noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum muss nämlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet sein. Die vom Bf. vorgelegten Unterlagen beinhalten neben anderen Unterlagen auch eine Wohnungsskizze und zwei Farbausdrucke betreffend sein "häusliches Arbeitszimmer". Darauf sind u.a. folgende Einrichtungsgegenstände ersichtlich: Ein Schreibtisch mit diverser EDV-Ausstattung, ein dreiteiliger Kasten, ein Bett, eine Stehlampe. Hierzu hat der VwGH ausgesprochen, wenn die Einrichtung des Arbeitszimmers auch ein Bett beinhaltet, somit ein für einen Wohnraum typisches Möbelstück, dann deutet dies unter objektiven Gesichtspunkten auch auf eine private Nutzung hin (). Im "häusliche Arbeitszimmer" des Bf. befindet sich wie oben festgestellt auch ein Bett, sodass das Gericht zur Ansicht gelangt, dass dieser Raum eben nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht vorliegen, sodass diese keine steuerliche Berücksichtigung finden.
Betreffend die weiteren Werbungskosten (Rechtsanwaltskosten, Kilometergeld, Arbeitsmittel) schließt sich das Gericht der Ansicht des Finanzamtes an.
Die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten des Bf. in Höhe von € 35.881,90 gliedern sich in zwei Positionen, "Arbeitsmittel" in Höhe von € 834,82 und "Sonstige Werbungskosten" in Höhe von € 35.047,08.
In den "Sonstigen Werbungskosten" sind laut angefochtenem Bescheid Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 30.433,50, Kilometergeld in Höhe von € 2.948,40 und "Bürokosten" in Höhe von € 7.196,51 enthalten.
Die "Bürokosten" werden wie folgt ermittelt:
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Beantragte "Bürokosten" lt. Bf. | € | 7.196,51 |
Wohnungsmiete | € | -4.485,00 |
Strom | € | -160,07 |
Gas | € | -281,48 |
Druckerpatronen 40 % Privatanteil (nicht strittig) | € | -311,95 |
"Bürokosten" lt. BFG | € | 1.958,01 |
Die "Sonstigen Werbungskosten" betragen sohin: Rechtsanwaltskosten € 30.433,50, Kilometergeld € 2.948,40 und Bürokosten (lt. BFG) € 1.958,01; insgesamt sohin € 35.339,91.
Ermittlung der Werbungskosten für das Jahr 2014:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonstige Werbungskosten lt. BFG | € | 35.339,91 |
Anerkannte nicht strittige Arbeitsmittel | € | 834,81 |
Werbungskosten neu | € | 36.174,72 |
Der Beschwerde ist demnach teilweise stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Feststellung, ob die Aufwendungen eines "häuslichen Arbeitszimmers" steuerlich abzugsfähig sind, wurden auf Sachverhaltsebene getroffen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor und ist das Gericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100502.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at