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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2020, RV/7102496/2020

Schädlicher Studienwechsel nach drei Semestern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2019 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß

§ 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Rückforderung wird auf den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2019 eingeschränkt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Sohn des Beschwerdeführers (Bf.), B, maturierte im Juni 2014 und absolvierte anschließend von Okt. 2014 bis Juni 2015 den Zivildienst.

Im Wintersemester 2015/16 begann er mit dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Nach einem Semester, also im Sommersemester 2016, wechselte er auf das Bachelorstudium

Wirtschaftsrecht, ebenfalls an der WU Wien.

Im Wintersemester 2017/2018 erfolgte ein weiterer, der zweite Studienwechsel, auf das Studium der Humanmedizin an der Uni Wien.

Es erfolgte keine Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium.

Den ersten Studienabschnitt hat B im Juni 2018 abgeschlossen, seit dem Wintersemester 2018/2019 befindet er sich somit im zweiten Studienabschnitt.

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kindeabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2019 mit der Begründung zurückgefordert, dass der Sohn des Beschwerdeführeres (Bf.) das Studium nach drei Semestern gewechselt habe und somit ein für den Bezug der Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Zif. 2 StudFG vorliege.

In der Beschwerde vom brachte der Bf. folgendes vor:

"1.) In beigefügter Auflistung als PDF Dateien finden sie die absolvierten Prüfungen und Erfolgsnachweise meines Sohnes B. Unser Sohn hatte bereits bei Abschluss seiner Matura im Juni 2014 den fixen Studienwunsch des Human-Medizinstudiums. In dem Fall, dass die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem möglichen Beginn des nachweislich im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschten Studiums bis zum Freiwerden eines Studienplatzes im gewünschten Studium mit einem Zwischenstudium überbrückt wird, ist die Zeit im Zwischenstudiums die familienbeihilferelevante Zeit im gewünschten Studium nicht zu kürzen, auch wenn das Zwischenstudium mangels früheren Studienplatzes im gewünschten Studium erst nach mehr als zwei Semestern abgebrochen wird.

(PDF Datei Aufnahmetests und Kursbelegung zum Erreichen eines Studienplatzes)

2.) Der erste Studienabschnitt wurde bereits am erreicht- siehe angehängte PDF Datei

Da mit diesen Ausführungen und Bestätigungen der manifeste Wunsch des Humanmedizinstudiums und auch der Erfolg dieses bestehenden Studiums nachweisliche gegeben sind , bitten wir Sie die Rückforderung von 5354,70 zu stornieren und die weitere Auszahlung der Familienbeihilfe fortzusetzen ."

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben und der Rückforderungszeitraum auf die Monate Oktober 2017 bis Februar 2019 eingeschränkt.

Als Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass durch den Wechsel vom Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nach drei Semestern auf das Studium der Humanmedizin ein schädlicher Studienwechsel vorliege, die dadurch bedingte dreisemestrige Wartefrist für den neuerlichen Bezug der Familienbeihilfe mit Ablauf des Wintersemesters 2018/2019 beendet sei und daher ab dem Sommersemester 2019, somit ab März 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wieder zustünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. folgendes vorbrachte:

"Mein Sohn B hat aus den Semestern Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und den beiden darauffolgenden Semestern Wirtschaftsrecht, alle nötigen Leistungsnachweise bzw; Erfolgsnachweise erbracht.

Parallel zu o..g Studium bereitete sich mein Sohn intensiv auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium vor.

Daneben besuche er weiterhin regelmäßig Vorlesungen und absolvierte mehrere Aufnahmetests, wie schon in der 1. Beschwerde v. übermittelt. Im Zeitraum bis zur Aufnahme für das Medizinstudium im WS 2017/2018 wurde o.g Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben, wie die Prüfungsnachweise und Studienerfolge belegen.

Dem seit 2014 bestehenden Wunsch gemäß, wurde demnach auch parallel gewissenhaft und mit vollem Eifer die Aufnahme für das Medizinstudium belegbar betrieben was in Ermangelung der Anzahl an Studienplätzen extreme Anstrengungen mit sich brachte, siehe Beilagen v. . Zur Überbrückung wurde ebenso ernsthaft und mit voller Energie bei nachweislichem Studienerfolg das Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, bzw. Wirtschaftsrechtsstudium vorangetrieben. In den derzeitigen Bemühungen meines Sohnes in Wahlpflichtfächern ist hier ebenfalls ein äußerst positiver Effekt durch die Vorbildung aus o.g Studien vorteilhaft. So konnte die Zeit während des Wartens auf den neuen Ausbildungsplatz sinnvoll und im weiterbildenden und wirtschaftlichen Interesse genützt werden. Wir stellen somit den Beschwerdeantrag, den Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und die Rückforderung der bezogenen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages mit Null festzusetzen. Es liegt aus unsere Sicht absolut kein schädliches Verhalten vor. Im Gegenteil, in der Überbrückungszeit wurde sorgsam lebensvorbereitend intensive Bildungsarbeit geleistet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Unstrittig ist, dass der Sohn des Bf. im Wintersemester 2017/2018 mit dem Studium der Humanmedizin an der Universität Wien begann und davor, beginnend mit dem Sommersemester 2016, das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieb.

Zwischen dem Beginn dieses Studiums und dem Beginn des Medizinstudiums lagen somit drei Semester.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Daten und Fakten, die der vorliegenden Entscheidung zu Grund gelegt wurden und die im Übrigen unstrittig sind.

Strittig ist hingegen, ob der Wechsel nach drei Semestern von einem Studium zu einem "Wunschstudium" eine Wartefrist von drei Semestern bis zum neuerlichen Bezug der Familienbeihilfe auslöst.

Rechtliche Beurteilung

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 103/2007).

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (§ 33 Abs. 3, Satz 1 und 3, EStG 1988 idF BGBl I Nr. 118/2015).

Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.

Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (zB ).

Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG trifft somit ausschließlich den Bezieher der bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.

Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (siehe unter Hinweis auf sowie , 85/14/0130 und , 904/62).

Zu Unrecht bezogene Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) sind von den Beziehern der Familienleistungen (im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer) auch dann zur Gänze von diesen zurück zu fordern, auch wenn diese die bezogenen Familienleistungen dazu verwendet haben, diese zur Gänze oder teilweise an das Kind (im gegenständlichen Verfahren an den Sohn) weiter zu geben.

Bei einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) ist daher objektiv zu prüfen, ob der Bf. im Rückforderungszeitraum Oktober 2017 bis September 2019 einen Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für seinen Sohn hatte oder nicht.

2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2019

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 1 lit b, Satz 1, 2 und 10 FLAG 1967 idFBGBl I Nr. 144/2015).

Für den Fall eines Studienwechsels hat der Gesetzgeber des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetzes) nur auf die Bestimmung des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) verwiesen, nicht aber auf den 4. Abschnitt des Studienförderungsgesetzes oder auf das Studienförderungsgesetz insgesamt, weshalb sich bei einem Studienwechsel die Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe nur nach § 17 StudFG beantworten lassen.

§ 17 StudFG idF BGBl I 2016/54 (ab ) lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende


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1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs 1 gelten:


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1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4.
die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs 3,
5.
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern des § 17 Abs 1 StudFG werden durch das Bindewort "oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen ( ).

Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG liegt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium beginnt ().

Mit BGBl I Nr. 54/2016 wurde neben der vorgenommenen Streichung des Absatzes 3 - der bisherige Absatz 4 wurde zum Absatz 3 - auch eine inhaltlichen Änderung vorgenommen. Diese Änderung brachte Verbesserungen für die Studierenden dadurch, dass nur die Studienzeiten eines verspätet - also nach dem dritten Semester - gewechselten Studiums für die sogenannte Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches berücksichtigt werden. Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, verlängern daher die Wartezeit nicht. Dies entspricht der Intention der Regelung, dass nur verspätete Studienwechsel zu negativen Konsequenzen für den Beihilfenanspruch führen sollen (siehe 1122 der Beilagen XXV. GP).

Fest steht, dass auf den Sohn des Bf. der Tatbestand des § 17 Abs.1 Zif. 2 StudFG zutrifft, da er nach drei Semestern Wirtschaftsrecht an der WU Wien im Wintersemester 2017/2018 mit dem Studium der Humanmedizin an der Universität Wien begann.

Es liegt daher nach dieser gesetzlichen Bestimmung ein für den Familienbeihilfenanspruch schädlicher Studienwechsel vor, selbst wenn, das vor dem Wechsel betriebenen Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben wurde und ein entsprechender Studienerfolgsnachweis vorliegt.

Nach § 17 Abs 2 StudFG gelten (nach Abs 1 an sich "schädliche") Studienwechsel bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht als Studienwechsel. Trotz Vorliegens einer Voraussetzung nach § 17 Abs 1 StudFG ist der Studienwechsel in diesen Fällen somit ohne Auswirkung auf den Anspruch:

Anrechnung der Vorstudienzeiten - § 17 Abs 2 Z 1 StudFG

Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel.

Dieser Tatbestand trifft auf den Sohn des Bf., wie dieser auch selbst bekanntgab, zweifellos nicht zu.

Unabwendbares Ereignis - § 17 Abs 2 Z 2 StudFG

Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG.

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah.

Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber laut Rsp des VwGH einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Somit kann nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbeiführen. ( ).

Der Studienwechsel muss jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden, dh das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erforderlich machen.

Kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht. Auch die Beendigung eines Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht. Auch ein negatives Prüfungsergebnis stellt für sich kein unabwendbares Ereignis dar, andernfalls müsste jede Studienverzögerung infolge des Nichtbestehens einer Prüfung als "ohne Verschulden herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis" angesehen werden. Dies stünde aber im Widerspruch zum Sinn der Regelung des § 17 StudFG, der Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges ( ). Dass der Sohn des Bf. einen Wechsel des Studiums für zweckmäßiger oder sien persönlichen Vorstellungen angemessener gehalten hat, bedeutet aber nicht, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre, weil aus den Ausführungen des Bf nicht hervorgeht, dass es seinem Sohn aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen wäre, das Studium Wirtschaftrecht weiter zu betreiben ( siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ).

Die Wartefrist für den neuerlichen Bezug der Familienbeihilfe beträgt daher soviele Semester wie in dem zuvor betriebenen Studium verbracht wurden ( RV/6100043), somit im gegenständlichen Fall drei Semester.

Der angefochtene Bescheid bleibt daher hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2017 bis Februar 2019 unverändert und wird hinsichtlich des Zeitraumes März bis September 2019 ersatzlos aufgehoben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen noch ist das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102496.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at