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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2020, RV/3100068/2015

Vorsteuerabzug eines Tourismusverbandes für Ausgaben in Zusammenhang mit einer Veranstaltung ohne entsprechende Einnahmen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 03.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In ***1*** wird alljährlich das Sportveranstaltung ausgetragen. Im Zuge dieser Sportveranstaltung findet auch ein sogenannter Sideevent im Gemeindegebiet von ***1*** statt (die sogenannte "Fanzone ***1***"). Dieser Sideevent wurde von der ***2*** veranstaltet. Der Bürgermeister der Gemeinde ***1*** hatte dieser dazu mit Bescheid vom die veranstaltungsbehördliche Bewilligung unter zahlreichen Auflagen erteilt. Mit Vertrag zwischen der Gemeinde ***1*** und dem Veranstalter des Sideevents vom hat die Gemeinde dem Veranstalter das auf öffentlichem Gut gelegene Veranstaltungsgelände überlassen. In diesem Vertrag ist u.a. festgehalten, dass der Veranstalter auch alle anfallenden Kosten für die Sicherheits- und Rettungdienste übernimmt.

Vom Veranstalter des Sideevents wurde sodann mit Rechnung vom an den Tourismusverband ein Betrag von 15.000 € zuzüglich 3.000 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

In dieser Rechnung ist u.a. festgehalten, dass die ***2*** im Auftrag der Gemeinde ***1*** während des Sportveranstaltung die "Fanzone ***1***" als Side Event veranstaltet und sich die ***2*** erlaubt, folgende Rechnung gemäß der Vereinbarung mit der Gemeinde ***1*** zu stellen.

Als Leistungsbeschreibung ist in der Rechnung Folgendes festgehalten:

"Beteiligung an den Sicherheitsdienstleistungen im Zuge des .. Sportveranstaltung gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde ***1*** über einen Pauschalbetrag von 15.000 Netto".

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2013 wurde vom Tourismusverband sodann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht.

Das Finanzamt erließ in weiterer Folge mit Ausfertigungsdatum einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2013, mit welchem der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung versagt wurde und in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass Sicherheitsdienstleistungen dem hoheitlichen und damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen seien, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen war.

In der mit Eingabe vom erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass in den Umsatzsteuerrichtlinen Rz 273 festgehalten sei, dass Werbetätigkeiten im Zusammenhang mit der Tourismuswerbung unternehmerisch und somit insoweit vorsteuerabzugberechtigt seien, als diese unmittelbar der Werbung für den Tourismus zuzuordnen seien. Unzweifelhaft habe diese Sportveranstaltung einen enormen Werbewert für die Gemeinde und seien somit auch alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung dieser einen enormen Werbewert darstellenden Sportveranstaltung der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. In den Richtlinien werde auch ausdrücklich angeführt, dass Veranstaltungen des Tourismusverbandes, wie Heimatabende, Tanzveranstaltungen, Gästeschirennen, Konzertveranstaltung und kulturelle Veranstaltungen zum unternehmerischen Bereich zählen würden und somit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Zur Abwicklung einer solchen werbewirksamen Sportveranstaltung gehöre unzweifelhaft auch, dass für die Sicherheit der Zuschauer und Gäste gesorgt werde. Würde es aufgrund eines nichtvorhandenen Sicherheitsdienstes zu Ausschreitungen, Unfällen etc. kommen, hätte dies einen enormen Imageschaden zur Folge und wäre somit der Werbewert nicht mehr gegeben.

In der Begründung zur abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde u.a. darauf verwiesen, dass nach der vorliegenden Rechnung die Gemeinde ***1*** Veranstalter der Fanzone gewesen sei bzw der Event im Auftrag der Gemeinde ***1*** veranstaltet worden sei, weshalb die Gemeinde ***1*** als Veranstalter für die Sicherheit der Gäste verantwortlich sei und der Leistung der Eventagentur der ausgestellten Rechnung zufolge keine Vereinbarung mit dem Tourismusverband zugrunde liege, sondern ausschließlich mit der Gemeinde ***1***, weshalb zwischen der Beschwerdeführerin und der Eventagentur sohin auch kein schuldrechtliches Vertragsverhältnis bestanden habe und die Leistung aus steuerlichen Sicht nicht an die Beschwerdeführerin sondern an die Gemeinde ***1*** erbracht worden sei.

Im Vorlageantrag der steuerlichen Vertretung vom wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Tiroler Tourismusverbände sind gem. § 1 Abs. 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 , LGBl. Nr. 19/2006, Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Gem. § 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit. obliegen den Tourismusverbänden die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen.

Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig ist, die Aufgaben nicht besser durch andere, insbesondere durch Private, besorgt werden können und das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes steht (§ 3 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ).

Der in § 3 Abs. 1 erster Satz Tiroler Tourismusgesetz gesetzlich festgelegte allgemeine Aufgabenbereich, nämlich die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus stellt keine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar (vgl. dazu ).

Tirols Tourismusverbände finanzieren sich nach § 23 des Tiroler Tourismusgesetz u.a. durch die Beiträge der Pflichtmitglieder und die Zuweisungen des Landes Tirol aus der Aufenthaltsabgabe, welche sie von den Pflichtmitgliedern bzw. den Gemeinden ohne Begründung eines Leistungsaustausches erhalten, weshalb die Tätigkeit der Tourismusverbände grundsätzlich als hoheitlich zu beurteilen ist. Die bloße Förderung der Erwerbswirtschaft der Mitglieder begründet für sich keine unternehmerische Tätigkeit ().

Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als Vorsteuer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Nach § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind Körperschaften öffentlichen Rechts und damit auch die Tourismusverbände, nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gewerblich oder beruflich tätig, und damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 KStG 1988 ist Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig ist und ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen (und nicht der Land- und Forstwirtschaft) dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.

Der Begriff der "Einrichtung" im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 kann in einem weiten Sinn als Organisationseinheit verstanden werden, die mit einem gewissen Sach- und Personaleinsatz eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt (siehe etwa Sutter in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 2 Rz 28). Letztlich kommt dem Begriff Einrichtung vor allem zur Absteckung der einzelnen Besteuerungssubjekte Bedeutung zu: Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art wäre dann anzunehmen, wenn mehrere Einrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Entscheidend dafür sind dieselben Grundsätze, die auch zur Lösung der Frage herangezogen werden, ob ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten entfaltet (Sutter in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 2Rz 29, und die dort angeführte Judikatur).

Die Tourismusverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts können daher nur für solche Leistungen den Vorsteuerabzug geltend machen, die an ihren unternehmerischen Bereich also an einen von ihnen unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art bewirkt werden.

Resultieren aus einer Tätigkeit des Tourismusverbandes keine Einnahmen bzw. stehen Ausgaben eines Tourismusverbandes keine konkreten Einnahmen gegenüber, kann diesbezüglich auch kein Betrieb gewerblicher Art vorliegen und damit nicht unter § 2 Abs. 3 UStG subsummiert werden.

Da einerseits der Sideevent zum Sportveranstaltung, die sogenannte "Fanzone ***1***" nicht vom Tourismusverband sondern von der ***2*** veranstaltet wurde, kann darin mangels vom Tourismusverband entfalteter Tätigkeit auch kein vom Tourismusverband unterhaltener Betrieb gewerblicher Art vorliegen. Andererseits erzielt der Tourismusverband aus der Durchführung dieser Veranstaltung unmittelbar auch keine Einnahmen, weshalb auch aus diesem Grund diesbezüglich kein vom Tourismusverband unterhaltener Betrieb gewerblicher Art vorliegen kann, zählt doch die Erzielung von Einnahmen zu den gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Da der Tourismusverband sohin in Zusammenhang mit der Veranstaltung "Fanzone ***1***" schon aufgrund fehlender Einnahmen keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält, kann er durch die Übernahme eines Kostenbeitrages für Sicherheitsdienstleistungen auch nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Erscheinung treten, weshalb aus der Übernahme von Kosten die mit dieser Veranstaltung in Zusammenhang stehen, ein Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

Ergänzend wird angemerkt, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 der Unternehmer nur jene Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen kann, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Vorsteuerbeträge kann demnach nur der Empfänger einer Leistung abziehen und zwar unter der Voraussetzung, dass die Leistung für den Unternehmensbereich des Leistungsempfängers bestimmt ist. Bei vertraglich geschuldeten Leistungen ist Leistungsempfänger grundsätzlich derjenige, der aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist bzw. der sich die Leistung im eigenen Namen ausbedungen hat (, ). Nicht maßgebend ist, wem gegenüber die Leistung tatsächlich erbracht wurde, wer die Rechnung über eine bestimmte Leistung erhält und wer wirtschaftlich mit der Zahlung des Entgelts belastet ist bzw. die Rechnung begleicht.

Da im Streitfall die Sicherheitsfirma nicht vom Tourismusverband beauftragt wurde, sondern sich der Tourismusverband offenbar lediglich wie der streitgegenständlichen Rechnung zu entnehmen ist, aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde ***1*** verpflichtet hat, sich an den Kosten für die Sicherheitsdienstleistungen finanziell zu beteiligen, geht daraus zweifelsfrei hervor, dass der Auftrag an die Sicherheitsfirma jedenfalls nicht vom Tourismusverband erteilt wurde. Dieser ist insoweit aber weder unmittelbar noch mittelbar als Leistungsempfänger anzusehen, da nicht er sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat. Der Tourismusverband ist aber auch nicht als Auftraggeber in Bezug auf die Sicherheitsleistungen gegenüber dem Veranstalter aufgetreten. Wie dem Vertrag zwischen der Gemeinde ***1*** und dem Veranstalter des Sideevents vom , mit welchem die Gemeinde dem Veranstalter das auf öffentlichem Gut gelegene Veranstaltungsgelände überlassen hat, wurde der Veranstalter von der Gemeinde verpflichtet, alle anfallenden Kosten für die Sicherheits- und Rettungsdienste zu übernehmen.

Daher ist der Tourismusverband aber auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die offenbar in weiterer Folge zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung, dass der Tourismusverband sich an den Kosten für die Sicherheitsdienstleistungen beteiligen werde, bewirkt nämlich nicht, dass der Tourismusverband als Auftraggeber gegenüber dem Veranstalter in Bezug auf die Sicherheitsdienstleistungen anzusehen wäre.

Soweit mit den Ausführungen in der Beschwerde auf die Umsatzsteuerrichtlinien Bezug genommen wird, wird vorweg die ins Treffen geführte Randziffer widergegeben:

Die RZ 273 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 lautet wie folgt:

"Zwecks gleicher Behandlung von Tourismusverbänden, Fremdenverkehrsvereinen und Tourismusgemeinden sind Werbetätigkeiten im Zusammenhang mit der Tourismuswerbung nur insoweit unternehmerisch, als diese unmittelbar der Werbung für den Tourismus zuzuordnen sind und die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 2.900 Euro - Grenze pro Jahr übersteigen (wobei bei der Ermittlung der 2.900 Euro - Grenze die als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse geltenden Zahlungen aus der Aufenthaltsabgabe an die Tourismusverbände bzw. Fremdenverkehrsvereine außer Ansatz bleiben).

Zum unternehmerischen Bereich zählen bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigen demnach:

Druckwerke, wie Prospekte, Plakate, Aufkleber, Zimmernachweise, Ortspläne, Wanderausweise, Gästekarten, Veranstaltungskalender, Filme und Fotos;

Gästeinformationssysteme, wie Panoramakamera, Informator, TIS (Tourismus Informationssystem);

Einschaltungen in den Medien, wie Annoncen, Radio- und TV-Spots;

überregionale Werbemaßnahmen, wie Beiträge an Werbegemeinschaften, Sachaufwand für Werbung, Werbereisen, Vergabe von Werbeartikeln, Gästeehrungen, Repräsentationen, Gastgeschenke, Freiaufenthalte, Journalistenbetreuung;

Veranstaltungen des Tourismusverbandes, wie Heimatabende und Tanz-veranstaltungen, geführte Wanderungen, Gästeschirennen, Konzertveranstaltungen (Platzkonzerte), Dia- und Filmvorträge, Schlechtwetterprogramm, kulturelle Veranstaltungen.

Vorsteuern im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Ortsgestaltung oder Infrastrukturmaßnahmen sind demgegenüber - soweit diese unentgeltlich erfolgen und damit keinem Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 zuzuordnen sind - ab nicht mehr abzugsfähig.

Darunter fallen im Wesentlichen:

Ortsgestaltungen, wie Wege, Markierungen, Panoramatafeln, Bänke, Ortsverschönerung und Blumenschmuck;

Errichtung und Betrieb infrastruktureller Einrichtungen, wie Tourismusbüro, Eislaufplatz, Langlaufloipen, Rodelbahn, Schibus, Minigolf, Radwege, Kinderspielplatz, Fahrradverleih, Gästekindergarten, Funpark.

Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (wirtschaftliche, personelle, finanzielle oder organisatorische Verknüpfung - ).

Hinsichtlich der Aufteilung von Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich eines Tourismusverbandes betreffen (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter), können aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen pauschal 20% dem nichtunternehmerischen Bereich "Ortsgestaltung und Infrastruktur" und 80% dem unternehmerischen Bereich "unmittelbare Werbung" zugeordnet werden. Dem jeweiligen Verband bleibt es jedoch unbenommen, die tatsächliche unternehmerische Verwendung der gemischt genutzten Wirtschaftsgüter nachzuweisen, wobei die Aufteilung nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Wirtschaftsgüter sich als eine geeignete Methode anbietet."

Soweit mit den Ausführungen in der Beschwerde auf die Umsatzsteuerrichtlinien Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass im Bundesgesetzblatt nicht kundgemachte Rechtsansichten des Bundesministerium für Finanzen wie Erlässe oder Richtlinien grundsätzlich keine maßgebende Rechtsquelle darstellen und rechtlich unverbindlich sind (vgl. ), worauf im Übrigen mit den Ausführungen in der Einleitung zu den Umsatzsteuerrichtlinien, wonach über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden können, auch sinngemäß hingewiesen wird.

Zum Beschwerdeeinwand, dass nach den Ausführungen der Abgabenbehörde die Kostenbeteiligung in Bezug auf die Sicherheitsdienstleistungen in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung nicht dem unternehmerischen, sondern ausschließlich dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sei, dem entgegen gehalten werde, dass in den Umsatzsteuerrichtlinien RZ 273 ausdrücklich angeführt sei, dass Werbetätigkeiten im Zusammenhang mit der Tourismuswerbung insoweit unternehmerisch seien und zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, da das Sportveranstaltung einen enormen Werbewert für die Gemeinde habe und ***1*** über das Sportveranstaltung weltweit bekannt geworden sei, weshalb somit auch alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung dieser einen enormen Werbewert darstellenden Sportveranstaltung der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen seien, wird auf die Ausführungen in Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 223/2 hingewiesen.

Danach liegt auch dem Unionsrecht der Gedanke zugrunde, dass der Umsatzsteuer nur entgeltliche Leistungen an bestimmte Abnehmer unterworfen sind und dies bei Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts nicht anders sein könne. Bei der Werbetätigkeit von Tourismusverbänden es aber an dieser Voraussetzung fehle und auch unklar sei, warum es bei Außenwerbung von Tourismusverbänden zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen solle. Da diese Tätigkeit aus Abgabenzuweisungen finanziert werde, könne es höchstens zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten Privater Werbeunternehmer kommen.

Auch in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994 , § 2 USTG RZ 283, wird dazu die Auffassung vertreten, dass die Werbeleistung von Tourismusverbänden sich grundsätzlich nicht an bestimmte Adressaten richte und daher nicht als unternehmerisch zu qualifizieren sei und die Auffassung der Finanzverwaltung, die Werbeleistungen als unternehmerische Tätigkeit einzustufen, obwohl sie sich an die Allgemeinheit und nicht an konkret bestimmbare Leistungsempfänger wende, nicht im Einklang mit der MwSt-SystRL stehen dürfte, da der EuGH bereits in einem anderem Fall, bei dem sich die erbrachte Leistung ebenfalls nicht an einen bestimmten Abnehmer gerichtet habe, die Unternehmereigenschaft des Leistenden verneint hätte, da zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger kein Rechtsverhältnis hinsichtlich des Leistungsaustauschs vorgelegen habe (, Tolsma).

Weiter wird darin die Auffassung vertreten, dass im Bereich der Außenwerbung auch keine Einnahmen erzielt würden und die direkt den Werbeleistungen zurechenbaren Einnahmen nur in Ausnahmefällen die Geringfügigkeitsgrenze von € 2.900 pa überschreiten würden. Richtigerweise wären die Werbeleistungen der Tourismusverbände wohl nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Innenbetrieb, der keine Leistungen an Dritte erbringt, anzusehen und seien daher in diesem Bereich nicht Unternehmer.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei Tourismusverbänden die Fremdenverkehrsförderung (u. a. auch in Form von Werbung) aus Mitteln der Fremdenverkehrsabgaben bzw. Pflichtbeiträgen von Unternehmen grundsätzlich zu keinem Leistungstausch zwischen dem Tourismusverband und der Gemeinde bzw. den Unternehmen führt und daher für den Tourismusverband keine unternehmerische Tätigkeit darstellt (vgl. Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994 , § 2 USTG RZ 283, Einzelfälle zur Unternehmereigenschaft von BgA unter Hinweis auf ).

Insgesamt ergibt sich daraus, dass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist und dem Beschwerdebegehren sohin nicht zu folgen war.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Streitfrage, ob die Werbung eines Tourismusverbandes, ohne daraus konkrete Einnahmen zu erzielen, eine unternehmerische Tätigkeit begründet, durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist eine Revision nicht zulässig.

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Steuer
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ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100068.2015

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