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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2020, RV/7102992/2011

Unzureichende Beantwortung eines Mängelvorhaltes führt zur Erklärung einer Beschwerde als zurückgenommen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN-BF NN-BF (als Kommanditist der XX KG), Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes 6/7/15 vom betreffend Zurücknahmeerklärung gemäß § 85 Abs. 2 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Verfahrensgang

VN-BF NN-BF, in der Folge mit Bf. bezeichnet, brachte mit Eingabe vom , beim Finanzamt Wien 6/7/15 eingelangt am unter der Steuernummer der XX KG
(St.Nr. 05 - STEUERNUMMER) mit dem Zusatz "22" und dem Betreff "Berufung" Folgendes vor:

"Auf Grund Ihres Bescheides vom ( ohne Datum)
erhebe ich gegen allen Bescheide

Einspruch
und
Berufung

und stelle somit folgende

Anträge

Die Zurückweisung sämtlicher Bescheide, da die nicht ausreichend verständlich sind. Außerdem weiß das FA meine Lage wo ich sowieso Getäuschter, Geschädigter und Opfer bin und ich auch nicht rechtskundig in Finanzwesen bin.
Somit wäre es schon Aufgabe des FA verständliche Bescheide heraus zu geben was bis heute nicht geschehen ist.

Somit wäre auch die Begründung der Zahlungsverpflichtung auszuweisen verständlich weil wir zwar Einnahmen machten das ist richtig , aber kein Geld entnahmen was Einkommensteuerpflichtig gewesen wäre.
Es wäre ja interessant die Buchhaltungskanzlei zu überprüfen auf Ihre Rechtmäßigkeit, weil uns die Buchhaltungskanzlei uns immer sagte es ist alles in Ordnung.
In den Nächsten Tagen treffe ich einen Finanzexperten von BM f Finanzen wo ich sämtliche Angelegenheiten vor bringen werde. So das weiterer Bericht nach den Treffen gesendet wird. "

Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom trug das Finanzamt Wien 6/7/15 dem Bf. die Behebung von Mängeln wie folgt auf:

"Ihre Berufung vom eingebracht am beim Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg unter Angabe der Steuernummer der XX KG (STEUERNUMMER) bezeichnet "Auf Grund Ihres Bescheides vom (ohne Datum) erhebe ich Einspruch gegen alle Bescheide " weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ffBAO) die nachfolgenden Mängel auf:

- Fehlen von sämtlichen Inhaltserfordernissen
- gemäß § 250 Abs. 1 BAO, und zwar
- die konkrete Bezeichnung der angefochtenen Bescheide (lit. a)
- Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (lit. b)
- Erklärungen, welche Änderungen beantragt werden (lit. c)
- eine Begründung (lit. d).

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 6/7/15 gemäß § 85 Abs.2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde mit Verständigung über die Hinterlegung vom , Beginn der Abholfrist am , im Wege der Hinterlegung zugestellt.

Eine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom erklärte das Finanzamt die Eingabe vom als zurückgenommen und führte begründend aus, dem Auftrag, die Mängel der Eingabe bis zum zu beheben, sei nicht entsprochen worden.

Dieser Bescheid wurde mit Verständigung über die Hinterlegung vom , Beginn der Abholfrist am , zugestellt.

Mit Eingabe des Bf. vom an das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk gab der Bf. Folgendes bekannt:

"Ich weise Ihre Forderung zurück in gesamter Höhe, sowie den Rückstand da ich niemals von einer Firma Geld erhalten habe, sondern vielmehr Geld gegeben habe.

Wie Sie auf diese Fantasiesummen kommen, ist mir ein Rätsel.

Wie Sie wissen. habe ich bereits Wiedereinsetzung beantragt auf Grund meines gewesenen Gesundheitszustandes ist dies alles von mir abgeprallt, aber nunmehr sehe ich mich gezwungen die nötigen Schritte zu unternehmen.

1. Die Firma arbeitet nichts , die Firma hat kein Geld die Komplementärin hat die Lieferungen nicht bezahlt nach AUSLAND. sodass die Firma derzeit ruht

2. Die Komplementärin hat das Geld ins Ausland verschoben. Diesbezüglich gibt es auch eine Strafanzeige.

3.Das FA selbst, hat die Firma zum stillstand gebracht, wo ich in den nächsten Tagen beim BM f. Finanzen einen Termin habe zur Rechtsbelehrung.

Ich stelle den

Antrag

auf Aufhebung des Bescheides sowie auf Aussetzung , bis zur Klärung beim BM f.F."

Laut handschriftlicher Ergänzung, offenbar durch das Finanzamt, wurde die Eingabe als Info übermittelt. Es handelt sich um ein Fax an das Finanzamt 1060.

Mit weiterer Eingabe vom an das Finanzamt 6/7/15 erklärte der Bf. Folgendes:

"Auf Grund Ihres Bescheides Mängelbehebungsauftrags vom erhalten am . Unser Antrag auf Wiedereinsetzung auf das Fehlende wird so begründet das wir den

Antrag

stellen, die konkrete Bezeichnung der versäumten Fristen Sie uns Übersenden müssen da zum Teil Frau VN-CoNN-Co, die Komplementärin, die Post erhielt und zum Teil ich.
So bitte ich da ich auch teilweise die Post nicht Verloren habe, aber mit den Übersiedlungen weg ist, kann auch gestohlen worden sein, da auch mehrere Personen die Schlüssel zum Büro hatten. Meine Krankheiten hatten sehr an meiner Psyche gewerkt, sodass ich nicht voll und ganz auf Grund der Schmerzen meinen Pflichten nachgehen konnte.
Anbei liege ich Ihnen Diagnoseblatt der WGKK damit Sie ersehen können meine Krankenstände.
Die Bezeichnung des unabwendbaren Ereignisses § 308 Abs. 1 Siehe Beiblatt.
Durch meine chronische Krankheiten ist es mir oft bis zu zwei drei Jahren nicht möglich, mich konzentrieren zu können.
Ich habe im Jahre 2008 die Firma
XX KG noch nicht gekannt und habe auch bis heute noch
kein Geld erhalten. Im Gegenteil ich habe nur Geld zugeschossen.

Ich stelle den

Antrag

auf Wiedereinsetzung der ATU Nummern damit auch die Firmen wieder arbeiten kann. Ihre fadenscheinige Ablehnung entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzung wie uns die ATU Nummer entzogen wurde.
Weiters ersuche ich um sämtliche zugegangenen Unterlagen an die Firma
XX KG und bitte auch wie Sie berechnet haben die Vorschreibung."

Beigelegt war eine Übersicht über die Zeiträume der bestätigten Arbeitsunfähigkeit, ausgestellt durch die Wiener Gebietskrankenkasse wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von
bis

Diagnosen waren dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.

Mit Eingabe vom an die Finanzämter Wien 6/7/15 und für 4/5/10 erklärte der Bf. unter Anführung der Steuernummern der XX KG und seiner eigenen Steuernummer, unter dem Betreff "Ihr Vollstreckungsauftrag" Folgendes:

"Auf Grund meines Krankheitszustandes war ich nicht in der Lage, die Beschlüsse des FA für 4/5/10 und Wien 6/7/15 zeitgerecht zu beantworten da es mir Krankheitshalber es nicht möglich war.

Nunmehr möchte ich sämtliche Beschlüsse Anfechten auf Grund meines gesundheitlichen Zustandes deshalb stelle ich den

Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie die Aufhebung der Beschlüsse, sowie die Aufhebung des Vollstreckungsauftrag.

Da ich seit 2010 andauernd im Krankenstand bin/war bis auf wenige Tage ersuche ich das FA bei der Beurteilung dies zu berücksichtigen.

Es ist mir erst jetzt Bewusst das ich 2008 in keiner Firma Gesellschafter war daher auch keine Vorschreibung des FA."

Wann diese Eingabe bei welchem Finanzamt eingelangt ist, ist nicht ersichtlich. Auf dieser findet sich kein Eingangsstempel, sie ist im Akt mit der Seite 19 abgelegt und zwar hinter der BVE vom . Die Eingabe wurde vom Finanzamt offenbar als Antrag auf Wiedereinsetzung interpretiert.

Das Finanzamt Wien 6/7/15 erließ bezüglich dieses Antrages mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag.

Mit Bescheid vom erklärte das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung vom für zurückgenommen.

Eine dagegen gerichtete Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsvorentscheidung vom wurde dem Bf. durch Hinterlegung im Oktober 2011 zugestellt. Die Sendung wurde von ihm jedoch nicht behoben.

Gegen den Bescheid vom , "erhalten am " betreffend die Zurücknahmeerklärung der Eingabe vom gemäß § 85/2 BAO brachte der Bf. die gegenständliche Berufung vom ein, welche nunmehr als Beschwerde gilt. In dieser brachte er Folgendes vor:

"1. Ihr Bescheid ist voll und ganz Mangelhaft, wenn Sie schon Paragrafen aussprechen, dann müssen Sie die Paragrafen auch mitsenden, eine Erläuterung, so wie es das Gesetz verlangt.

2. Habe ich bis zum heutigen Tage von der Firma YY Handels KG; XX KG usw. kein Geld erhalten so bin ich nicht bereit eine Versteuerung hin zu nehmen

3. Im Gegenteil ich habe nur immer Versteuertes Geld gebracht

4. War ich in den Jahren 2008, weder bei einer Firma YY Handels KG, XX KG. usw., da ich erst 2009 zu den Firmen dazugestoßen bin.

5. Wie kommt das FA auf Summen, was Sie mir vorschreibt, ohne mit mir eine Rücksprache zu pflegen.

6. Wie kommt ein FA dazu, über Nacht die ATU Nummern zu entziehen ohne mit der Geschäftsführung zu sprechen. Das Sie damit Firmen vernichten ist Ihnen wohl nicht bewusst, mit Ihrer Art zu ermitteln.

7. Wir werden sowieso eine Prüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen durchführen lassen, schon alleine wegen der Buchhaltungskanzlei LO-BU, die uns immer zusicherte, es ist alles in bester Ordnung. Das kann doch nicht wahr sein, dass wir darauf Schwierigkeiten bekommen, so werden wir auch für die Behörden das Gutachten brauchen.

8. Anbei sende ich Ihnen von der WGKK meine Krankenstandsaufstellung von bis und Unterbrechnungen von wenigen Tagen ich bitte die wegen Mängel verspäteter der Eingabe zu berücksichtigen auf Grund meiner Krankengeschichte."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab und führte (außer der Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen) begründend aus, mit dem Mängelbehebungsauftrag sei klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden, welche Erfordernisse der Bf. nachzubringen gehabt habe, bis zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen hätte sollen und welche Rechtsfolge an die Nichteinhaltung der Frist geknüpft sei. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sei weder eine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages noch ein Fristverlängerungsantrag bei der Abgabenbehörde eingelangt. Deshalb sei der Bescheid über die Zurückgenommen-erklärung zu Recht erfolgt. Ein Begründungsmangel (fehlende nähere Ausführungen zu
§ 85 Abs. 2 BAO) im Bescheid mache den Bescheid nicht rechtswidrig. Die Rechtsfolge der Fristversäumnis könne nicht mittels einer Berufung, in der der Grund für das Versäumnis angeführt werde, beseitigt werden. Die Partei habe die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Die gegenständliche Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Verständigung über die Hinterlegung vom , Beginn der Abholfrist am , zugestellt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. "Einspruch". Im Betreff führte er die Berufungsvorentscheidung vom und den Bescheid Zurücknahme gem. § 85/2 BAO an. Begründend führte er aus, er weise "Ihre sämtliche Eingaben zu dieser Steuernummer STEUERNUMMER zurück
aus folgenden Gründen wie folgt:

Ich habe niemals Geld von der Firma XX KG erhalten, sowie habe ich nur bereits Versteuertes Geld eingebracht, dass ist jederzeit beweisbar da ich auch unterschriebene Darlehnverträge habe. War ich bei der Firma immer Kommanditist bis auf vierzehn Tage im Jahre 2009 die Übrige Zeit Kommanditist. Seit ende 2009 hat auch die Firma keine Tätigkeit ausgeübt.

Weiters jede Behörde, Gericht akzeptiert meine Krankenstände und sehen ein auf Grund meiner Lage mir Hilfe zu gedeihen.

Ich verstehe nicht wie, sich ein Amt über die Krankenstände hinwegsetzen kann, arbeiten beim FA Ärzte die diagnostizieren ohne den Patienten zu persönlich zu begutachten ???

In weiterer Folge teile ich Ihnen mit, dass ich im Jahr 2008 nicht bei der Firma XX KG gewesen bin.

Auf Grund da ich einen Termin beim BM.f.Finanzen habe, teile ich Ihnen ordnungshalber mit das ich sämtlichen Schriftverkehr, Ihrerseits und Meinerseits, bei der Rechtsbesprechung weiter gebe. Wie soll ich Verbesserungsaufträge machen, wo ich doch nichts weiß und auch nicht bei der Firma gearbeitet habe außer mein gutes versteuertes Geld verlieren werde.

Deshalb stelle ich nochmals den

Antrag

auf alle Unterlagen des FA auf die sich die Ganzen Bescheide begründen.

Ich habe diesen Antrag des öfteren schon gestellt jedoch wurde er von Ihrerseits nie darauf eingegangen."

Diese Eingabe wurde vom Finanzamt als Vorlageantragim gegenständlichen Verfahren und als Berufung gegen den Bescheid vom gewertet. Die Berufung wurde wie bereits erwähnt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen.

Die Berufung gegen den Bescheid vom , welche nunmehr als Beschwerde gilt, wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am vorgelegt und zu den Streitpunkten seitens des Finanzamtes Folgendes ausgeführt:

"Durch den BW wurde eine Berufung eingebracht, aus der nicht hervorging, gegen welche/n Bescheid/e sie sich tatsächlich richtet. Daher erging ein Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO: Dieser wurde nicht beantwortet, weshalb die Berufung als zurückgenommen erklärt wurde. Hiergegen richtet sich gegenständliche Berufung. Erst mit der Berufung wurde bekanntgegeben, dass der Bw zur Zeit des Ablaufes der Mängelbehebungsfrist bei der Krankenkasse als krank gemeldet war, was jedoch am Fristablauf nichts ändert. In der BVE wurde auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen. Ein solcher wurde nicht gestellt."

Für die Erledigung der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt, ist das Bundesfinanzgericht zuständig.

Der Bf. hat weder gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat noch dem Bundesfinanzgericht weiteres Vorbringen erstattet bzw. weitere Erklärungen abgegeben.

Aus den Akten des Finanzamtes ist ersichtlich, dass der Bf. beim für die XX KG zuständigen Finanzamt eine Vielzahl von Eingaben eingebracht hat, welche jedoch zu einem großen Teil sehr allgemein gehalten sind. Den Eingaben ist zu entnehmen, dass der Bf. keine Kenntnis des Abgabenrechtes und der Abläufe bei den Finanzämtern hat.

Der Grund für die Eingaben dürfte im Einkommensteuerverfahren des Bf. zu suchen sein. Im Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2008, welchen das Finanzamt 4/5/10 zur Steuernummer 315/6173 erlassen hat, wurden dem Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe eines Verlustes von 774,64 Euro zugerechnet, weshalb sich ein Guthaben von 383,83 Euro errechnete. Wie sich der Verlust zusammensetzt, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Das Finanzamt führte begründend aus, die Besteuerungs-grundlagen seien wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt worden. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2008 wurden der Besteuerung Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.225,36 Euro zugrunde gelegt und begründend auf "die bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes 6/7/15 zu Steuernummer STEUERNUMMER vom " verwiesen. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von 5.509,53 Euro festgesetzt.

Eine dagegen gerichtete Berufung des Bf. wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
mit der Begründung abgewiesen, ein Rechtsmittel sei nur gegen den Feststellungsbescheid zulässig.

Der Bf., welcher im Firmenbuch als Gesellschafter der XX KG erst ab eingetragen war, war zunächst Komplementär. Laut Eintragung vom war er in der Folge Kommanditist. Vom bis vertrat VN-CoNN-Co die XX KG selbständig als Komplementärin.

Als Vertreterin vor dem Finanzamt und Zustellbevollmächtigte trat weiters die Kanzlei LO-BU, Lohnverrechnung - Buchhaltung in Erscheinung. Dieser wurde am von VN-Co NN-Co und der Unterschrift zufolge offenbar auch vom Bf. seitens der XX KG eine Vollmacht erteilt.

Die Zustellungsbevollmächtigte reichte laut Eingangsstempel am Erklärungen der XX KG für das Jahr 2008 beim Finanzamt 6/7/15 ein, welches diese offenbar an das Finanzamt Wien 1/23 weiterleitete (Eingangsstempel vom ).

Die Weiterleitung erfolgte offenbar irrtümlich aufgrund des Umstandes, dass eine "Körperschaftsteuererklärung" für 2008 für die XX KG abgegeben wurde, wenngleich dieser eine "Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2008" angeschlossen wurde. Dem Bf. wurde in dieser von einem erklärten Gesamtverlust in Höhe von 19.248,80 Euro ein Verlust von
5.774,64 Euro, das sind 30 %, zugewiesen
.

In der Folge fand bei der XX KG eine Betriebsprüfung für das Jahr 2008 betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung statt sowie eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010.

Mit Bescheiden vom wurden
1. die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gegenüber der XX KG festgesetzt,
2. das Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 wieder aufgenommen
3. die Enkünfte der XX KG aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 in Höhe von
30.751,20 Euro festgestellt, von welchem Betrag eine Anteil von 9.225,36 Euro auf den Bf. entfiel
4. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2009 gegenüber der
XX KG festgesetzt.

Die Bescheide wurden laut Rückscheinen am an LO-BU zugestellt.

Der Betriebsprüfungsbericht wurde derselben am zugestellt.

Die Kanzlei LO-BU legte die Vollmacht der XX KG durch eine mit datierte Eingabe zurück. Diese enthält keinen Eingangsstempel, jedoch einen handschriftlichen Vermerk "persönl. übernommen am " und ein Unterschriftskürzel der Betriebsprüferin.

Mit Eingabe vom , persönlich überreicht beim Finanzamt Wien 4/5/10, von diesem weitergeleitet und beim Finanzamt Wien 6/7/15 eingelangt am , erhob der Bf. "Einspruch gegen den Prüfbericht der gem § 150 BAO der gegen die Firmen XX KG (Stnr. STEUERNUMMER) ... ausgestellt wurde" und stellte den "Antrag fürFristverlängerung für den Einspruch gegen den Prüfberichtder gem § 150 BAO der gegen die Firmen XX KG(Stnr. STEUERNUMMER) ... um alles auf reale Fakten der Berufung zu stellen". Gleichzeitig stellte er den "Antrag, alle Berichte, Niederschriften, Notizen und der gleichen und die Prüfberichte, die gem § 150 BAO ausgestellt wurde,für die Firmen XX KG (Stnr. STEUERNUMMER) ...", zu ihm zu schicken, "damit diese Fehler die in diesen Prüfbericht, der gem § 150 BAO ausgestellt wurde berichtigt werden können". Gleichzeitig stellte er den "Antrag, wenn diese Anträge formal nicht richtig gestellt wurden, das diese verbessert wieder gestellt werden können.
z.B.
Herr
Kommanditist2 und ich Herr NN-BFVN-BF haben für das Jahr 2008 einen Gewinn in der Firma XX, obwohl sie erst im Jahr 2009(Frühjahr) zu diesen Firmen gestoßen sind usw."

Zum Antrag des Bf. vom betreffend Übersendung von "Berichten, Niederschriften, Notizen" betreffend die XX KG teilte das Finanzamt dem Bf. weiters am Folgendes mit:

"In Ihrem Schreiben vom begehren Sie, Berichte und andere Unterlagen betreffend die XX KG übermittelt zu bekommen. Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht eine derartige Übermittlung von Akteninhalten am Postwege nicht vor. Über einen darauf gerichteten Antrag ist daher auch nicht bescheidmaßig abzusprechen, weshalb lediglich gegenständliche Verständigung ergeht.
Auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht unter den Voraussetzungen des § 90 BAO wird hingewiesen."

Dass der Bf. aufgrund dieses Schreibens das Finanzamt aufgesucht hätte, ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die Erklärung der Kanzlei LO-BU, welche dem Bf. für 2008 einen Gewinn zuwies, wogegen sich der Bf. wandte, versuchte das Finanzamt die tatsächlichen GeselIschaftsverhältnisse und die Gewinnzuweisungen objektiv zu überprüfen.

Dazu wurde handschriftlich auf einem roten Klebezettel auf eine Mail von LO-BU (Stb) am verwiesen, wonach der Bf. mit 30 % beteiligt sei. Diese Mail liegt nicht im Akt.

Der Klebezettel befindet sich auf einem Blatt, in dem die Beteiligungsverhältnisse der XX KG wie folgt wiedergegeben werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kommanditist
Betrag
Prozent
YY KG
€ 10.000,00
27,027027%
Kommanditist3
€ 10.000,00
27,027027%
Kommanditist2
€ 5.000,00
13,5135135%
Kommanditist4
€ 1.000,00
2,7027027%
unbeschränkt haftender Gesellschafter
NN-Co VN-Co
€ 1.000,00
2,7027027%
NN-BF VN-BF
€ 10.000,00
27,027027%
Summe
€ 37.000,00
100,00%

Auf dieser Aufstellung wurde NN-BF VN-BF als Komplementär samt Betrag und Prozentsatz durchgestrichen. Kommanditist4 wurde ebenso durchgestrichen, auch der neben diesem Namen stehende Betrag und Prozentsatz, darunter NN-BF VN-BF 1160 Wien geschrieben, jedoch ohne Betrag und Prozentsatz. Dieses Blatt wurde abgestempelt mit dem Firmenstempel der XX KG und von NN-Co VN-Co und einer weiteren Person, möglicherweise dem Bf., unterschrieben, darunter händisch 2007 und 2008 eingefügt.

Der Bf. wurde mit Schreiben vom ersucht um Vorlage eines Gesellschaftsvertrages der Firma XX, aus dem die Gewinnverteilung des Jahres 2008 ersichtlich sei.

Er erklärte daraufhin per Fax am , er sei "der Beschuldigte" und krank und könne unmöglich einen Gesellschaftsvertrag erbringen. Das Finanzamt sei Beweispflichtig, dass er 2008 bei der Firma XX KG gewesen sei.

In der Folge schrieb das Finanzamt VN-Co NN-Co an und ersuchte um Vorlage des Vertrages über den Anteilserwerb des Bf. an der XX KG in Kopie.

VN-Co NN-Co erklärte, der Bf. sei laut Firmenbuch ab 2009 Gesellschafter der XX KG. Unterlagen befänden sich bei VN-EX-Gesellschafter EX-Gesellschafter.

Dieser erklärte, der Gesellschaftsvertrag müsse in der Buchhaltung aufscheinen, er sei 2008 "kein Unternehmer der XX KG" gewesen.

Laut Zentralem Melderegister ist VN-EX-Gesellschafter EX-Gesellschafter am verstorben.

Laut telefonischer Auskunft des Bezirksgerichtes Favoriten vom gegenüber der Richterin wurde ein Verfahren betreffend Bestellung eines Sachwalters für den Bf. eingestellt, er benötige niemand.

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 250 Bundesabgabenordnung (BAO ) in der geltenden Fassung galten folgende Bestimmungen:

"(1) Die Berufung muß enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."

Dieselben inhaltlichen Erfordernisse gelten nunmehr für Beschwerden.

Der Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren soll nicht durch einen übertriebenen Formalismus verweigert werden. Dies ändert aber nichts an dem den Gesetzesvollzug gewährleistenden Grundsatz, dass in Fällen, in welchen der Gesetzgeber (für ein Rechtsmittel) bestimmte Formerfordernisse normiert, diese dem Gesetz gemäß zu beachten sind. Dazu kommt, dass das Gesetz für die Behebung von Mängeln ein besonderes Verfahren vorsieht (vgl. Zl. 85/15/0277).

Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 Iit. a BAO , nach welcher die Berufung die Bezeichnung des Bescheides enthalten muss, gegen den sie sich richtet, ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. Zl. 2007/15/0041).

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche MängeI liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser MängeI mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die MängeI rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, von der Behörde im Sinne des
§ 275 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. ).

Der Sinn eines Mängelbehebungsauftrages besteht also darin, es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, eine fehlerhafte Beschwerde auszubessern. Gerade rechtlich nicht vertretenen Personen ist oft nicht bewusst, dass bei der Einbringung von Beschwerden gegen Abgabenbescheide bestimmte Formerfordernisse gewahrt werden müssen.

Da für die meisten Prozesshandlungen, wie etwa die Erhebung einer Beschwerde, Fristen vorgesehen sind, sind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Mängel-behebungsauftrag Fristen festzusetzen, weil es den Antragstellern bzw. Beschwerdeführern sonst möglich wäre, die gesetzlichen Fristen beliebig zu verlängern.

Würdigung der Eingaben:

Die Eingabe vom entsprach nicht den für Beschwerden festgelegten Erfordernissen. Der Eingabe ist nicht zu entnehmen, gegen welchen Bescheid sie sich konkret richtet. Sie ist allgemein gehalten und es ist nicht möglich, daraus abzuleiten, welcher Bescheid jeweils in welchen Punkten angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Es stellt auch keine hinreichende Begründung dar, wenn der Bf. erklärt, "sämtliche Bescheide" seien nicht ausreichend verständlich. Der Mängelbehebungsauftrag ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht erlassen worden.

Die Frist zur Behebung der Mägel wurde mit Bescheid vom mit bestimmt.

Da der Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet wurde, erklärte das Finanzamt die Eingabe vom mit Bescheid vom als zurückgenommen und führte begründend aus, dem Auftrag, die Mängel der Eingabe bis zum zu beheben, sei nicht entsprochen worden. Dieser Bescheid wurde dem Bf. laut eigenen Angaben am zugestellt.

Eine Frist von rund 14 Tagen ab Zustellung eines Mängelbehebungsauftrages ist im Fall eines gänzlichen Fehlens der notwendigen Angaben einer Beschwerde ausreichend für deren Beantwortung.

Gegen den Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , in welcher der Bf. unter anderem ausführt, er habe bis zum heutigen Tage von der Firma YY Handels KG, XX KG usw. kein Geld erhalten und sei nicht bereit eine Versteuerung hin zu nehmen, er habe nur immer versteuertes Geld gebracht. Außerdem verwies er darauf, er sei "im Krankenstand" gewesen.

Diese Eingabe enthält zwar verschiedenes Vorbringen, welches einen Zusammenhang mit dem Bescheid betreffend Feststellung der Enkünfte der XX KG aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 nahelegt, in welchem dem Bf. ein Gewinnanteil zugerechnet wurde. Dieser Bescheid wird jedoch nicht einmal in der Beschwerde konkret bezeichnet. Der Bf. wendet nicht ein, dass die Frist konkret zu kurz gewesen sei, ersucht jedoch die auf Grund seiner Krankengeschichte verspätete Eingabe (offenbar das Vorbringen in der Beschwerde) zu berücksichtigen ("bitte die wegen Mängel verspäteter der Eingabe zu berücksichtigen auf Grund meiner Krankengeschichte").

Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

Ein solches Verlangen muss so deutlich sein, dass die Abgabenbehörde erkennen kann, welche Anleitungen jemand benötigt. Bestehen Schwierigkeiten, sich schriftlich zu äußern oder ist einer Partei nicht klar, was sie nach Ansicht der Abgabenbehörde tun soll oder wie sie in einer bestimmten Angelegenheit vorgehen soll, besteht auch die Möglichkeit, persönlich im Finanzamt vorzusprechen und eine mündliche Anleitung zu beantragen. Eine persönliche Vorsprache des Bf. beim Finanzamt ist aus dem Akt in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Das Finanzamt wies in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom darauf hin, dass der Bf. einen Wiedereinsetzungsantrag stellen könne und erklärte im Vorlagebericht, der Bf. habe keinen solchen Antrag gestellt.

Betreffend der tatsächlich vom Finanzamt als Wiedereinsetzungsantrag beurteilten Eingabe vom sah die Sachbearbeiterin keinen Zusammenhang zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Ein offenkundiger Zusammenhang besteht nicht, zumal der Bf. die Eingabe sowohl an das Finanzamt 4/5/10 als auch an das Finanzamt 6/7/15 richtete und im Betreff nur "Vollstreckungsauftrag" angab. Die Behauptung, dem Bf. sei erst jetzt bewusst, dass er 2008 in keiner Firma Gesellschafter gewesen sei, ist im Hinblick auf die Eingabe vom , in welcher der Bf. genau auf diesen Umstand Bezug nimmt, nicht glaubhaft.

Da der Bf. dem zu Recht erlassenen Mängelbehebungsauftrag nicht in der festgesetzten First nachkam, konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, waren nicht zu lösen. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, stützt sich der Beschluss auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102992.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at