Abzug pauschaler Werbungskosten bei Funktionsgebühren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
1.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der BF bezieht neben nichtselbstständigen Einkünften auch Funktionsgebühren der Gebietskrankenkasse, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie der Arbeiterkammer. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2015 machte er diverse Werbungskosten und Ausgaben bei den Funktionsgebühren i.H.v. € 5.864,40 geltend. Nach einem Ergänzungsersuchen des FA, in dem der BF seine Werbungskosten aufgliederte veranlagte das FA den BF mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2015, kürzte dabei die Werbungskosten um Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner iHv. € 1.734,89 und die Ausgaben bei den Funktionsgebühren um die geltend gemachten Pauschalbeträge von je € 900,00 für zwei Funktionstätigkeiten.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Verweis auf die Vereinsrichtlinien den Abzug der Ausgaben bei den Funktionsgebühren in voller Höhe. Weiters ersuchte er um Überprüfung, ob Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner abzugsfähig seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab.
Diese stünden nur Funktionären begünstigter Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 13 KStG zu. Ein solcher Rechtsträger sei der Arbeitgeber des BF, nicht jedoch die beiden Institutionen von denen der BF seine Funktionsgebühren beziehe und den Abzug des Pauschales geltend mache. Zudem verwies das FA auf die Rechtsprechung des UFS, nach der diese Pauschalbeträge bei den Funktionsgebühren grundsätzlich nicht abzugsfähig wären. Hinsichtlich der beantragten Absetzbarkeit der Geschenke an Geschäftspartner verwies das FA auf § 20 EStG und wies die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet ab.
Darauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG. Die Vereinsrichtlinien seien hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Begünstigungsvorschriften nicht nur für Vereine sondern für alle Körperschaften anwendbar. Er sei gewählter Funktionär dieser Institutionen. Es handle sich um kein Dienstverhältnis, sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache der damit belasteten Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und am der derzeit damit befassten Gerichtsabteilung zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Das BFG legt seiner Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde.
Der BF ist Angestellter des ÖGB und bezahlte im Jahr 2015 Geschenke an MitarbeiterInnen und Geschäftspartner im Gesamtausmaß von € 1.734,89.
Der BF wurde von seinem Arbeitgeber unter anderem in die Arbeiterkammer und die Gebietskrankenkasse als Funktionär entsandt. Er erhält für seine Tätigkeit Funktionsgebühren. Damit zusammenhängende Ausgaben (wie z.B. Reisekosten) sind von ihm selbst zu tragen und wurden bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Dieser Sachverhalt ist nicht strittig.
Rechtliche Beurteilung
Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 9 BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Auf Grund des im Verfahrensgang dargestellten Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses ist sohin die nun zur Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens berufene Gerichtsabteilung zuständig.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen die Rechtsfrage, ob die vom BF bezahlten Einladungen bzw. Geschenke an MitarbeiterInnen und Geschäftspartner abzugsfähig sind.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Dies umfasst beispielsweise gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten wie z.B. Wein, Einladungen, kleinere Sachgeschenke, Zuwendung zu Anlässen. (Peyerl in Jakom, EStG § 20 Rz. 63 mvwN) Daher erfolgte die Nichtanerkennung dieser Ausgaben durch das FA zu Recht.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren weiters die Rechtsfrage, ob dem BF bei der Ermittlung des Überschusses aus den Funktionsgebühren neben tatsächlich angefallenen Ausgaben wie z.B. Reisekosten auch eine Ausgabenpauschale je Funktionsgebühren und Monat i.H.v. € 75,00 zusteht.
Der BF beruft sich diesbezüglich auf entsprechende Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 und führt dazu aus, dass auch einem Funktionär der Arbeiterkammer bzw. der Gebietskrankenkasse diese pauschalen Ausgaben zustehen würden.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass Funktionsgebühren gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988 sonstige Einkünfte darstellen.
Gemäß § 2 Abs. 4z.2 EStG 1988 ist bei dieser Einkunftsart der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskostenaufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. In der Folge werden in Z. 1 bis Z. 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 besondere Werbungskosten angeführt. Pauschalierungsmöglichkeiten sind in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
In Ausführung der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich der Pauschalierung von Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen erlassen (BGBl II 382/2001 idF BGBl II 382/2015) Werbungskostenpauschalen für Funktionstätigkeiten, wie diese der BF ausübt, sind darin nicht vorgesehen.
Damit ist aber das gegenständliche Verfahren auch in diesem Punkt entschieden. Eine gesetzliche oder auf Verordnungsebene ergangene Rechtsgrundlage für derartige pauschale Werbungskosten besteht nicht. Zur Erläuterung ist dazu festzuhalten, dass die Vereinsrichtlinien, auf die sich sowohl das FA als auch der BF in ihren Begründungen beziehen, eine Verwaltungsanweisung sind und keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des BFG darstellen. Dieser Auslegungsbehelf für die FA stellt eine im Verfahren zu berücksichtigende Rechtsmeinung des FA und des BF dar. Da aber für die konkrete Anwendung pauschaler Werbungskosten bei Vereinsfunktionären - wie oben dargestellt - keine gesetzliche oder verordnungsmäßige Grundlage vorliegt, kann das BFG dieser Auslegung bereits dem Grunde nach nicht folgen, weswegen sich ein Eingehen auf die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten des BF um begünstigte Funktionärstätigkeiten im Sinne der Vereinsrichtlinien handelt, unterbleiben kann. (siehe auch UFS, RV/1154-L/07)
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung basiert sowohl hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit von Einladungen bzw. Geschenken an MitarbeiterInnen und Geschäftspartner als auch hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit pauschaler Werbungskosten für Funktionäre auf den unter Punkt 2.1. angeführten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen und ergibt sich direkt aus diesen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100033.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at