Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2020, RV/5100195/2013

Befreite Auslandslieferung eines zunächst gem. § 3 Z 3 NoVAG 1991befreiten Vorführfahrzeuges

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SWP Steuerberatung GmbH, Bahnhofplatz 2/2, 4600 Wels, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Festsetzung Normverbrauchsabgabe 2008 (Nachzahlung € 19.520,00), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Verwaltungsbehördliches Verfahren

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom Normverbrauchsabgabe (NoVA) für das Jahr 2008 in Höhe von € 39.527,46 für die beschwerdeführende ***Bf1*** (in der Folge: Bf) fest, da sich nach der Begründung dieses Bescheides die Selbstberechnung der NoVA aufgrund der im BP-Bericht vom angeführten Umstände als nicht richtig erwiesen hätte. Nach diesem Festsetzungsbescheid ergibt sich eine in der Folge von der Bf bekämpfte Nachzahlung in Höhe von € 19.520,00. Die für den Zeitraum 2008 bereits gebuchten Beträge bleiben durch die Festsetzung der Nachzahlung unberührt.

Dem Besprechungsprogramm vom , der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom sowie dem im Bescheid angeführten Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung kann dazu folgender Sachverhalt entnommen werden:

Nach einer vorgelegten Ausgangsrechnung vom sei ein Porsche von der Bf an die ***TKG*** (idF: H) in Hamburg zum Preis von € 122.000,00 als innergemeinschaftliche Lieferung fakturiert worden. Die aus der Anschaffung des Porsches durch die Bf angefallene NoVA iHv € 18.969,00 sei im Zeitraum 6/2008 der Bf erstattet worden. Der Zukauf erfolgte am um € 165.038,84 (inkl. NoVA und USt; somit ohne Abgaben um € 118.561,00).

Anm. d. Richters: Im Akt befand sich kein Bescheid hinsichtlich der gewährten Vergütung der auf den Porsche entfallenden NoVA. Aktenkundig ist ein diesbezüglicher Antrag für Juni 2008 sowie eine Buchung am Abgabenkonto der Bf vom . Entsprechend der damaligen Praxis der Finanzverwaltung ist davon auszugehen, dass es einen diesbezüglichen Bescheid nicht gab.

Auffallend gewesen sei, dass diese fakturierte ig Lieferung in keiner ZM erklärt worden sei und sich diesbezüglich auch keine Zahlungsflüsse in der Buchhaltung der Bf finden würden.

Dagegen sei am eine Bankzahlung iHv € 165.000,00 durch Herrn ***K*** (idF. K) mit Wohnsitz in Österreich verbucht worden. Am sei sodann eine Umbuchung iHv € 122.000,00 vom Kundenkonto K auf das Kundenkonto H erfolgt und am sei ein Betrag iHv € 43.000,00 an K rücküberwiesen worden.

Im Wege eines durchgeführten Informationsaustausches mit den deutschen Finanzbehörden hätten diese zu diesen Vorgängen mitgeteilt, dass H an K am einen ***A*** um € 158.000,00 gegen Inzahlungnahme des gegenständlichen Porsches (gleiche FIN) iHv € 122.000,00 verkauft hätte.

Aus diesen Umständen schloss das Finanzamt, dass die Bf den Porsche im Wege einer ust- und nova-pflichtigen Inlandslieferung im Zeitraum vor dem an K verkauft und geliefert hätte, K in der Folge dieses Fahrzeug im Rahmen seiner Anschaffung eines ***A*** bei H am in Zahlung gegeben hätte und die Fakturierung der steuerfreien ig Lieferung an H am nur erfolgt sei, damit man die steuerpflichtige Inlandslieferung an K steuerfrei stellen und den Betrag von € 43.000,00 an K auszahlen könne. Bei Anwendung des NoVA-Satzes von 16% auf den Verkaufspreis von € 122.000,00 ergäbe sich eine im Festsetzungsweg nachzufordernde NoVA in Höhe von € 19.520,00.

In der am gegen die Feststetzung der NoVA eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wird ausgeführt, dass eine Lieferung des gegenständlichen Porsches an K nicht erfolgt sei. Da auch K ein gewisses Interesse an dem Fahrzeug gehabt hätte und die Bf nicht ausreichend liquid gewesen sei, hätte K aufgrund seiner Freundschaft mit dem Geschäftsführer der Bf der Bf eine kurzfristige "Liquiditätshilfe" iHv € 165.000,00 zur Anschaffung des Porsches durch die Bf zur Verfügung gestellt. Die Bf hätte das Fahrzeug sodann als Vorführwagen angemeldet und die entsprechenden Versicherungen abgeschlossen. Das Fahrzeug sei weiterhin im Eigentum der Bf gewesen, wäre aber K zur Nutzung für Probefahrten zur Verfügung gestellt worden, da dieser im Fall der Unverkäuflichkeit auch seine vermittelnde Hilfe beim Verkauf angeboten habe.
Da der Porsche letztlich nicht den Vorstellungen von K entsprochen hätte, hätte er nach einem anderen Fahrzeug Ausschau gehalten und sei dabei auf den ***A*** bei H gestoßen. Dieses Fahrzeug hätte K dann auch erworben. Dabei hätte er den ***A*** nur unter der Bedingung gekauft, dass H den Porsche von der Bf kaufe. Dies deshalb, da K den Porsche vorfinanziert gehabt hätte und auch die Vermittlung des Verkaufes des Porsches zugesagt hätte.
Daher sei es zu folgenden Liefer- und Zahlungsvorgängen gekommen: H hätte an K den ***A*** um € 158.000,00 (10.000,00 als Anzahlung, 26.000,00 bei Übergabe und 122.000,00 durch die Lieferung der Bf an H) geliefert und die Bf an H den Porsche um € 122.000,00.
Die verbliebene Forderung des K gegenüber der Bf iHv € 43.000,00 sei im Dezember 2008 beglichen worden. Als Verkaufsprovision hätte die Bf dem K am eine Gutschrift erteilt. Die Bf hätte bis zum Verkauf an H die Versicherungen bezahlt und dem K sei auch keine Verfügungsmacht durch zB Übergabe des Typenscheines verschafft worden. Ohne Typenschein und ohne Rechnung hätte K das Fahrzeug auch gar nicht anmelden oder weiterveräußern können. Da es somit zu keiner Inlandslieferung gekommen sei, sei auch keine NoVA angefallen.

In der Stellungnahme vom des Betriebsprüfers zur Beschwerde der Bf wird festgehalten, dass es äußerst ungewöhnlich sei, dass jemand einen Betrag iHv € 165.038,00 einem Unternehmen ohne schriftliche Absicherung als kurzfristige Liquiditätshilfe zur Verfügung stelle. Schon die zeitliche (Einkauf durch B am ; Zahlung von K an Bf am ) und ziffernmäßig exakt übereinstimmenden Zahlungen (EK-Preis von Bf: 165.038; VK-Preis Bf an K: 165.038) würden für einen Kauf des Porsches durch K sprechen. Untermauert werde dies auch durch die aufliegende Mitteilung der dt. Finanzverwaltung sowie durch die mit der Beschwerde vorgelegte Rechnung der H an K über den ***A***. Der Mitteilung aus Deutschland sei zu entnehmen, dass der Porsche mit großer Wahrscheinlichkeit in Österreich vor dem Verkauf an H an K verkauft worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Rechnung der H an K vom über den Verkauf des ***A***, in der hinsichtlich der Zahlungsweise ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der gegenständliche Porsche in Zahlung genommen werde. Ein Vermerk auf eine Lieferung durch die Bf oder dergleichen finde sich auf dieser Rechnung nicht. Auch die völlig ungewöhnliche Verbuchung der Vorgänge spreche gegen die Annahme einer wirklich stattgefundenen ig Lieferung an H. Es gäbe verdächtigerweise mehrere Varianten der Rechnung über den angeblichen Verkauf des Porsches von der BF an die H. In einer der Varianten werde angeführt, dass die Bezahlung bereits durch den Kunden K durchgeführt worden sei. Letztlich spreche auch die nie erfolgte Meldung der angeblich getätigten ig Lieferung in das MIAS dafür, dass es eine solche nie gegeben hätte.

Im Akt finden sich neben den bereits erwähnten Belegen zu diesen Vorgängen folgende entscheidungsrelevante Unterlagen:

Den Verbuchungen am Abgabenkonto der Bf und den dazu aufliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die seitens der Bf an ihren Lieferanten bezahlte NoVA iHv iHv € 18.969,00 der Bf vergütet wurde. Ein diesbezüglicher Bescheid liegt im Akt nicht auf. Auszugehen ist aber davon, dass die Vergütung -der Verwaltungspraxis entsprechend- ohne Bescheid verbucht wurde.

Der Abmeldebestätigung vom ist zu entnehmen, dass der Porsche von bis mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kz*** auf die Bf zugelassen war.

Am gab der Geschäftsführer der Bf gegenüber dem Finanzamt niederschriftlich an, dass der Porsche unmittelbar nach dem an H nach Deutschland geliefert worden sei.

In der bereits erwähnten Mitteilung der deutschen Finanzverwaltung, die im Rahmen eines Informationsaustausches gem. Art. 5 und 19 der VO (EG) Nr. 1798/2003 erfolgte, sind folgende Informationen festgehalten:

Zunächst ist festzuhalten, dass in der Anfrage ausgeführt wird, dass "von einer Buchhaltungskraft der Bf ein Kaufvertrag in Kopie vorgelegt worden sei, nach dem der österreichische Abnehmer K den Porsche gekauft hätte". Eine Kopie dieses Kaufvertrages, allerdings ohne Datum und ohne Unterschrift des Käufers liegt im Akt auf. Der Geschäftsführer der Bf gab dazu in der mündlichen Verhandlung zum USt-Fall an, dass dieser blanko nur von der Bf unterschrieben war, damit K diesen Vertrag im Notfall als Sicherheit nutzen kann. Er hätte ja das Auto eigentlich nur zwischenfinanziert.

In der Antwort dazu heißt es u.a. abschließend, "dass es aufgrund der beigefügten Rechnungen sehr wahrscheinlich sei, dass der Verkauf des Porsche von der Bf zuerst an K in Ö und erst nach einem Rückkauf durch die Bf der Verkauf an die H erfolgt sei". Festgehalten wurde aber auch, dass der Porsche nach Deutschland zu H gelangt sei, H für diesen einen ig Erwerb versteuert habe und von H dieses Fahrzeug an einen weiteren KFZ-Händler geliefert worden sei.

Die Verkaufsrechnung der H an K über den ***A*** stammt vom , weist als Liefertermin "Oktober 2008" aus und führt hinsichtlich der Zahlung aus: "Anzahlung iHv 10.000,00; Inzahlungnahme des Porsche im Wert von 122.000,00; Restzahlung bar bei Übergabe bis spätestens "

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Mit einem Fragenvorhalt vom wurden der Bf die im folgenden angeführten Fragen, welche mit Mail vom beantwortet wurden (weitegehend Antworten zu den Fragen wörtlich eingearbeitet), gestellt:

1. Nachweis der Zulassung des Porsche in der Zeit vom bis . (Am gab der Geschäftsführer der Bf gegenüber dem Finanzamt niederschriftlich an, dass der Porsche unmittelbar nach dem an H nach Deutschland geliefert worden sei. In der mündlichen Verhandlung zum USt-Fall wurde ausgeführt, dass der Porsche von K zur H gefahren wurde, es muss somit eine Zulassung gegeben haben).
Bf: Das Fahrzeug war auf die ***Bf1*** (SMS) zugelassen. Kennzeichen: ***Kz***. In der Anlage (Seite 3) ist die Abmeldebestätigung. Dabei ist ersichtlich: Zulassung: vom 19.06.20008 bis auf die Bf. Dies lässt sich auch in der Zulassungsdatenbank abfragen.

2. Nachweis der Zahlung der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung über den gesamten Zeitraum ab Ankauf bis und Vorlage der Kündigung der Versicherungen.
Bf: Versichert über die Bf. Siehe dazu Beilage Seite 4 (Kto KFZ Versicherung); Zahlungen für ***Kz*** grün markiert (Haftpflicht und Kasko). Dies spricht auch für Eigentum und Verfügungsmacht der Bf. Siehe auch Beilage Seite 5; Anmeldegebühr des Versicherungsmaklers an die Bf.

Aus dem vorgelegten Kontoblatt ergibt sich, dass ab regelmäßig Versicherungszahlungen iZm Kennzeichen ***Kz*** angefallen sind.

3. Stellen Sie leicht verständlich sämtliche Buchungen iZm dem Ankauf und Verkauf des Porsches und der von Ihnen als Zwischenfinanzierung bezeichneten Zahlung des K aus Ihrer Sicht dar. Warum erfolgten welche Buchungen ?
Bf: Buchungen: Seite 10 - Ankauf des Porsche; Seite 10 Anzahlung durch Sperrer Motorsports EUR 5.000,-- am ; (weil Leihgeld noch nicht eingelangt war); Seite 11 Eingang Leihgeld EUR 165.000 am ; Seite 10 Zahlung Rest an Porsche am ;

Anm. d. Ri.: Daraus ergeben sich folgende Buchungen:
: Zukauf des Porsches um insgesamt 165.038,84 gegen Verbindlichkeit Porsche
: Verbuchung des Bankeinganges (Zahlung K) iHv 165.000 gegen Verbindlichkeit K; Konto Porsche gegen Bank 160.038,84 (Rest 5.000,00 am 21.7.)
: Forderung gegenüber H gegen Erlös 122.000; Teilweise Ausbuchung der Verbindlichkeit gegenüber K iHv 122.000 gegen Konto H
: Restliche Ausbuchung der Verbindlichkeit gegenüber K aufgrund der Rückzahlung der verbliebenen Verbindlichkeit an K iHv 43.000 gegen Bank

4. Warum erfolgte die Gutschrift der Vermittlungsprovision an K mit USt, wenn K laut Beschwerde kein Unternehmer ist ?
Bf: Die Abrechnung der Vermittlungsprovision erfolgte durch Gutschrift der Bf. Bei dieser Gutschrift weist diese eine Umsatzsteuer aus. Bf ist der Meinung, dass er Rechnungen immer mit Umsatzsteuer zu stellen hat. Daher ist diese Gutschrift so erfolgt. Es zeigt aber, dass K das Fahrzeug vermittelt hat (weil es in Österreich nicht verkaufbar war). Die Anmerkung in der Berufung (… keine Unternehmereigenschaft) bezieht sich auf die Nichtsteuerbarkeit der Liquiditätshilfe (diesbezüglich nicht Unternehmer bzw nicht steuerpflichtig). (Siehe Seite 1: Ohne K hätte die Bf den 911 erst später verkaufen können; mit Wertverlust; Daher war die Bf froh, dass K das Fahrzeug ins Ausland vermittelt hat

5. Warum wurde der Verkauf durch die Bf nicht in der (zeitlich richtigen) ZM erfasst ?
Bf: Das war ein Fehler der Sekretärin. Dies war bei mehreren Fahrzeugen der Fall und ist keine Besonderheit dieses Autos. Es war nur so, dass wenig Exporte waren und zu wenig Know-How diesbezüglich im Unternehmen. Hat aber mit diesem Fall im konkreten nichts zu tun. (Anm.d.Ri: der Umstand, dass mehrere tatsächlich stattgefundene ig Lieferungen nicht zeitgerecht in der ZM erfasst waren, ist aktenkundig)

6. Welche vertraglichen Vereinbarungen gab es hinsichtlich des Verkaufes des Porsches an die H ? Wann wurden wem die Fahrzeugpapiere übergeben ? Welche Sicherheiten hatte die T KG, dass der Porsche auch wirklich in Ihr Eigentum übergeht ? Wer war aus der Sicht der T KG deren Lieferant bei der Inzahlungnahme des Porsche? Dazu muss es Vereinbarungen gegeben haben, andernfalls hätte sich die H darauf nicht eingelassen. Vorlage des Kaufvertrages zwischen der Bf und der H betreffend den Porsche.
Bf: Dies ist auf der Rechnung (Beilage Seite 6) festgehalten. H bestätigt auf dieser den Empfang des Fahrzeuges von der Bf. Damit muss auch für Käufer klar gewesen sein, von wem er das Fahrzeug kauft. Die H hatte diesen Kauf auch in ihrer ZM als Kauf von der Bf (Anm. d. Ri: gemeint war die Verbuchung des ig Erwerb in der Buchhaltung der H, was auch von der dt. FinVerw. bestätigt wurde). Daher kam es ja zur Abweichung der ZM Meldung und Prüfung. Hätte H von K gekauft, wäre dies nicht der Fall gewesen. Fahrzeugpapiere wurden bei der Übergabe des Fahrzeuges übergeben. Eigenen Kaufvertrag gibt es nicht. Dies wurde mit der Rechnung abgewickelt

Anm. d. Ri.: Die Rechnung der Bf vom über die ig Lieferung des gegenständlichen Fahrzeuges ist auf einem Rechnungsvordruck der Bf. Auf dem Beleg sind folgende Hinweise enthalten:

  • Kontierung: "7160/84513 gebucht am 31.10…….." Eine derartige Buchung (und die angeführten Konten) scheint bei Beantwortung der Frage 3 nicht auf. Bitte um Aufklärung und Vorlage der entsprechenden Konten

  • "Bezahlung: bereits durch Kunde K durchgeführt"

  • Abschließend bestätigt H auf dieser Rechnung den Empfang des Fahrzeuges.

7. Hatte K zu diesem Zeitpunkt auch ein anderes KFZ, das auf ihn zugelassen war (Nachweise)?
Bf: Von dem ist grundsätzlich auszugehen. Haben wir jedoch keine Daten diesbezüglich. Abfrage in der Zulassungsdatenbank steht uns nicht zur Verfügung.
Anm. d. Ri: wie sich später herausstellen sollte, verfügte K im fraglichen Zeitraum nachweislich über mehrere Fahrzeuge.

8. In der mündlichen Verhandlung zum USt-Fall gab der Geschäftsführer der Bf an, es seien im fraglichen Zeitraum auch andere Personen mit dem Porsche Probe gefahren. Da man bei Verwendung eines Probe-Kennzeichens dazu Aufzeichnungen führen muss, werden Sie ersucht, Namen und Anschriften dieser Personen bekannt zu geben.
Bf: Das Fahrzeug hatte kein Probekennzeichen. Das Kennzeichen ***Kz*** war ein normal auf die Bf angemeldetws Fahrzeug (Vorführwagen). Damit sind auch andere Interessenten gefahren; dies wird bei Vorführfahrzeugen im Gegensatz zu Probekennzeichen jedoch nicht geführt.

Weitere Ergänzungen der Bf: "Das wesentlichste aus unserer Sicht ist, dass das Fahrzeug immer in der (umsatzsteuerlichen) Verfügungsmacht der Bf war.
Auch der Verkauf an H kann nur so erklärt werden. Diese hat den Kauf auch von der Bf getätigt, bestätigt und in der Buchhaltung und der ZM (siehe oben) richtig verbucht.
Ein Verkauf an K hat nicht stattgefunden (würde auch unter dem Einstandspreis jeder Lebenserfahrung widersprechen; Ankauf EUR 165.038,84; Verkauf sofort EUR 165.000,--. Die gerade Zahl ergibt sich daraus, dass eben die Liquidität zur Verfügung gestellt wurde.
Da die Bf es schwer hatte, das Fahrzeug in Österreich zu verkaufen, war K wieder behilflich (weil er auch sein Leihgeld zurück wollte).
Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist dieser Fall kein Fall der der NOVA zu unterliegen hat, weil das Fahrzeug nachweislich nach Deutschland kam und wohl nicht davon auszugehen ist, dass dieser mit österreichischer NOVA belastet sein soll."

Der steuerliche Vertreter der Bf nahm mit einem Schreiben vom die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat zurück.

Aufgrund der nun vorgelegten Unterlagen hielt es der Richter für wahrscheinlich, dass von dem zum gleichen Geschehen im BFG-Erkenntnis() betreffend die Umsatzsteuer festgestellten Sachverhalt eventuell abzuweichen sein wird. Aus diesem Grund sollte ein Erörterungstermin zur Abklärung des wahren Sachverhaltes und zur eventuellen Streitbeilegung durchgeführt werden. Mit Mail vom wurde den Parteienvertretern dieser Termin und gleichzeitig zur Vorbereitung für die Parteienvertreter mitgeteilt, welche Fragen im Wesentlichen zu klären sein werden. Ebenso wurde K als Zeuge zum Erörterungstermin geladen und seitens der Bf wurde ein weiterer Zeuge zum Thema "Verwendung des Porsche und Verfügungsmacht über den Porsche" angekündigt.

Im Vorfeld des Erörterungstermines übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf Unterlagen, aus denen sich folgende Tatsachen ergaben:
Der dringende Geldbedarf der Bf im fraglichen Zeitraum wurde durch die Vorlage des Jahresabschlusses 2008 sowie von Saldenlisten dargetan.
Der Porsche war während der Zeit der Zulassung auf Kosten der Bf haftpflicht- und kaskoversichert. Der angekündigte Zeuge wurde namhaft gemacht.

Anlässlich des Erörterungstermines am wurden folgende wesentliche Aussagen und Einigungen getroffen:

Zunächst wiederholte der Richter die chronologischen Abläufe, wie diese sich nach der gegebenen Aktenlage darstellten sowie die damit übereinstimmenden Verbuchungen der Bf. Insbesondere hielt der Richter fest, dass nach dem geschilderten Geschehen keine Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Porsche an K erkennbar sei. Noch viel weniger sei die von der deutschen FinVerw aus den Unterlagen gezogene Schlussfolgerung, dass offensichtlich der Porsche zunächst von der Bf an K und dann wieder von K an die Bf verkauft worden sei, nachvollziehbar. Daraus sei eigentlich nur zu schließen, dass auch für die deutsche FinVerw klar gewesen sei, dass die Bf den Porsche an H geliefert habe. Letztlich könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Inzahlunggabe des Porsche durch K beim Kauf des ***A*** nicht anders zu beurteilen sei, wie wenn die Bf sozusagen wie Entgelt von dritter Seite die dem K geschuldeten € 122.000,00 an H als Teil des Kaufpreises für den ***A*** überwiesen hätte. Stattdessen sei der Porsche in Zahlung gegeben worden, da weder K noch die Bf weiterhin ein Interesse an dem Fahrzeug gehabt hätten.

Aus den Aussagen des Geschäftsführers der Bf und des Zeugen K ergab sich sodann, dass K insbesondere aufgrund seiner Freundschaft zum verstorbenen Bruder des Geschäftsführers die Bf unterstützen wollte. So wurde der Bf von K angeraten, ihr Geschäfstfeld auf die Marke Porsche auszudehnen. Seitens K sei ursprünglich auch selbst ein gewisses Interesse an dem Porsche bestanden. Da die Bf aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einen Porsche zu diesem Zweck anzuschaffen, hätte K mit der Finanzierung des Porsche ausgeholfen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung habe man K einen einseitig von der Bf unterfertigten Kaufvertrag übergeben. Nach einer einmaligen Probefahrt hätte K aber aus verschiedenen näher bezeichneten Gründen (zB das Vorliegen einer Handschaltung) kein Interesse mehr an dem Fahrzeug gehabt.

Der Porsche sei nach übereinstimmender Aussage des Zeugen und des Geschäftsführers der Bf zunächst im Freien bei der Bf und später im Interesse der Werterhaltung in der Garage des K abgestellt gewesen. Die Kosten für die Verwendung des Porsche hätte grundsätzlich die Bf getragen, lediglich der Treibstoff für die einmalige Probefahrt des K an den Attersee habe K ersetzt. K habe das Fz nur einmal zu einer Probefahrt an den Attersee verwendet, einen Typenschein oder eine Rechnung über den (auch nicht erfolgten) Ankauf hätte es nie gegeben bzw. hätte er nie gehabt.

K hätte den Transport des Porsche mit einem Hänger zu H nicht selber vorgenommen sondern diesen nur organisiert. Der Transport habe nicht Zug um Zug mit der Auslieferung des ***A*** stattgefunden sondern früher, vermutlich unmittelbar nach dessen Abmeldung am . Die Kfz-Papiere seien von der Bf zu H geschickt worden.

Ein weiterer beim Erörterungstermin seitens der Bf stellig gemachter Zeuge gab an, dass er als Versicherungsmakler der Bf im fraglichen Zeitraum ca wöchentlich bei der Bf gewesen sei, dabei habe er den Porsche auch regelmäßig (aber nicht immer) am Gelände der Bf wahrgenommen. Mit dem Ein- und Verkauf des Porsche hätte er nichts zu tun gehabt, auch hinsichtlich des Zwecks der Anschaffung könne er keine Angaben machen. Er selber habe einmal gemeinsam mit einem weiteren Interessenten eine Probefahrt mit dem Porsche unternommen. Ohne konkrete Wahrnehmungen dazu zu haben, gehe er davon aus, dass es auch weitere Probefahrten von Interessenten gegeben habe. Nach Ansicht des Zeugen hätte nur die Bf durchgehend bis zum Verkauf über den Porsche verfügen können.

Auf Befragung durch den Richter gibt der Geschäftsführer der Bf an, dass die Bf über eine Gewerbeberechtigung zum KFZ-Handel verfüge und der Unternehmensgegenstand sei das Betreiben einer Werkstatt, der KFZ-Handel, vor allem aber das Tuning von Fahrzeugen und der Rennsport im allgemeinen, inklusive Betreuung bei Rennen. Auch der Porsche wäre jedenfalls weiterverkauft worden. Eventuell wäre der Porsche zuvor noch getunt worden. Es hätte sich jedenfalls um ein Vorführfahrzeug gehandelt, da die Bf beabsichtigt hätte, in das Geschäft mit Porsche einzusteigen. Es sei beabsichtigt gewesen, Porsche anzuschaffen, diese zu tunen und dann zu verkaufen.

Auf die Frage an den Amtsvertreter, welche Hinweise er für eine Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Porsche an K erblicken könne, verwies dieser zunächst auf das Erkenntnis des BFG zur Umsatzsteuer. In weiterer Folge führte er aber aus, dass nach den heutigen Darstellungen des Zeugen K davon auszugehen sei, dass sich dieser mit seinem finanziellen Beitrag an der Bf beteiligt habe und insofern als Beteiligter am Unternehmen der Bf auch eine gewisse Verfügungsmacht über den Porsche gehabt hätte. Nachdem aber der steuerliche Vertreter der Bf darauf hingewiesen hatte, dass K über ein Guthaben bei der Bf, nicht aber über ein konkretes Fahrzeug verfügt habe, stimmte der Amtsvertreter dem Richter zu, dass es nach den Aussagen bei dem Erörterungstermin und den aufliegenden Unterlagen zu keiner Verschaffung einer Verfügungsmacht am Porsche an K gekommen sei.

Letztlich erfolgte insofern eine Streitbeilegung, als beide Parteien den Ausführungen des Richters zustimmten, dass sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ursprünglich eine Lieferung zur gewerblichen Weiterveräußerung eines Vorführ-Kfz an die Bf erfolgt sei und keine Verschaffung der Verfügungsmacht am Porsche an K sondern eine Lieferung der Bf an H nach Deutschland vorliege. Da es sich dabei um eine nova-freie Lieferung ins Ausland handle, sei der strittige Festsetzungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der zuletzt zwischen den Parteien unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus der oben geschilderten Aktenlage und insbesondere aus den Ausführungen der Zeugen sowie des Geschäftsführers der Bf, welche mit den im Akt aufliegenden und oben angeführten Urkundeninhalten übereinstimmen.

Der gegenständliche Porsche wurde seitens der Bf mit der Absicht angeschafft, das Geschäftsfeld auch auf den An- und Verkauf von Kfz der Marke Porsche (wenn möglich verbunden mit einem Tuning) auszuweiten. Da der Bf im fraglichen Zeitraum dafür die finanziellen Mittel fehlten, unterstützte K die Bf beim Ankauf des hier strittigen Porsche indem dieser von K finanziert wurde. Grund für diese Liquiditätshilfe war nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und des Geschäftsführers der Bf ein bestehendes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis. Ein eventuell ursprünglich vorhandenes eigenes Interesse des K an dem Porsche bestand jedenfalls nach einer Probefahrt nicht mehr. Als Sicherheit wurde dem K ein seitens der Bf bereits unterfertigter Kaufvertrag übergeben. K hätte somit jederzeit die Herausgabe des Porsche verlangen können. Der Porsche sollte aber kaufinteressierten Personen für Probefahrten zur Verfügung stehen und wurde auch in dieser Form eingesetzt. Aufgrund der Tätigkeit der Bf ist auch davon auszugehen, dass der gegenständliche Porsche tatsächlich für den Einstieg in den Handel mit KFZ der Marke Porsche und in das Tuning derartiger Fahrzeuge dienen sollte. Die Kosten (Versicherungen, Treibstoff,..) wurden von der Bf getragen und auch nur die Bf konnte währen der gesamten Zeit bis zum Transport zum Käufer H nach Deutschland über das Kfz verfügen. Eine Lieferung an K und eine Rücklieferung von K an die Bf fanden nicht statt. Nach dem Einsetzen der Wirtschaftskrise im Jahr 2008 und dem schwindenden Interesse an dem Fahrzeug sollte dieses möglichst verlustfrei verkauft werden. Dies gelang über Vermittlung des K, indem K bei der Anschaffung eines ***A*** von H darauf bestand, dass H den Porsche dafür als Teil des Kaufpreises in Zahlung nahm. Durch die Lieferung des Porsche durch die Bf an H konnte die Bf einen wesentlichen Teil ihrer Schulden bei K (€ 122.000,00) ausbuchen und gleichzeitig den Porsche verkaufen. Der Restbetrag der Finanzierungshilfe wurde K wie auch eine Vermittlungsprovision später rückgezahlt. H verbuchte den Ankauf des Porsche als ig Erwerb und verbuchte auch den Weiterverkauf des Porsche korrekt. Der hier strittige Vorgang war somit auch keinesfalls in eine betrügerische Vorgangsweise eingebunden. Die Erfassung der Lieferung an H in der Zusammenfassenden Meldung der Bf erfolgte aufgrund einer Nachlässigkeit der Buchhaltungskraft der Bf - wie auch in anderen Fällen- nicht.
Der Porsche wurde zwischen 9.9.und zu H nach Deutschland transportiert und von H nachweislich an einen anderen deutschen KFZ-Händler weiterverkauft. Unstrittig gelangte der Porsche nach Deutschland.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe und ersatzlose Aufhebung)

Folgende Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 (NoVAG 1991 ) sowie der Bundesabgabenordnung (BAO ) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen:

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994 ) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994 ) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994 ) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges.

2. ……..

3. Vorgänge in Bezug auf

- Vorführkraftfahrzeuge,

- ……….

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag.

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

…….

§ 201 BAO : § 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Rechtliche Beurteilung

Eine "gewerbliche Weiterveräußerung" liegt jedenfalls dann vor, wenn nach den tatsächlichen Umständen ein KFZ-Händler ein KFZ zum alsbaldigen Weiterverkauf oder zur Verwendung als Vorführ-Kfz erwirbt. Nach dem oben festgestellten Sachverhalt war auch die mitunter zusätzlich geforderte Wiederholungsabsicht gegeben. Der gegenständliche Porsche sollte ja dem Einstieg in den Handel mit (von der Bf getunten) Porsche dienen.

Nach den Aussagen des VwGH ergibt sich bereits aus dem Begriff "Vorführkraftfahrzeug", dass es sich dabei um ein Fahrzeug handeln muss, dessen bestimmungsgemäße Verwendung darin besteht, möglichen Abnehmern vorgeführt zu werden, damit sich diese anhand des Fahrzeugs über die Eigenschaften eines Modells informieren können ().

Hinter diesen Ausführungen steht die Überlegung, dass derjenige, der ein Fahrzeug an potentielle Kunden vorführt, eine Mehrzahl derartiger Fahrzeuge verkaufen möchte.

Demgemäß wurden Vorführ-Kfz vom UFS definiert als Fahrzeuge eines bestimmten Typs, von dem der Händler eine größere Anzahl an potentielle Kunden veräußern möchte. Ein Einzelstück kann kein Vorführfahrzeug sein (siehe dazu -K/08; ).

Wie sich beim Erörterungstermin herausstellte, sollte mit Hilfe der Vorführung des gegenständlichen Porsches ein weiteres Geschäftsfeld eröffnet werden. Die für derartige Fahrzeuge potentielle Käuferschicht sollte animiert werden, sich einen Porsche von der Bf zu kaufen und diesen im Optimalfall auch von der Bf tunen zu lassen. Wenn die Bf auch aktuell im fraglichen Zeitraum keine weiteren Fahrzeuge dieser Marke im Umlaufvermögen hatte, kann zumindest im Sinn der Definition des VwGH vom Vorliegen eines Vorführ-Kfz ausgegangen werden.

Ergänzend ist anzumerken, dass, falls der gegenständliche Porsche bei strenger Sichtweise nicht als Vorführ-KFZ zu beurteilen wäre, die tatsächlich und nicht bescheidmäßig erfolgte Vergütung in diesem Fall nach der ständigen Judikatur des VwGH durch Abweisung des noch offenen Vergütungsantrages (bzw. im wiederaufgenommenen Verfahren, falls doch eine bescheidmäßige Vergütung erfolgt sein sollte) zurückgefordert werden hätte müssen und eine Steuerschuld gemäß § 1 Z 4 NoVAG in weiterer Folge mangels Vorliegens eines nach § 3 Z 3 NoVAG befreiten Kfz ebenfalls nicht entstanden wäre und der hier strittige Bescheid ebenso ersatzlos aufzuheben wäre.

Da der Porsche als Vorführfahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt war, wäre die Lieferung des KFZ an die Bf nach dem Gesetz nicht nova-pflichtig gewesen. Es wäre keine dem Empfänger der Lieferung (die Bf) zu vergütende und vom Lieferanten zu entrichtende NoVA vorgelegen. Vielmehr hätte die Bf die Erstzulassung des Porsche gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 der NoVA unterwerfen müssen und hätte gleichzeitig gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Z 3 NoVAG 1991 die Vergütung für Vorgänge iZm einem Vorführwagen beantragen können. Nach der Praxis wäre dann im Wege der Kompensation keine NoVA abzuführen gewesen, wobei sowohl eine bescheidmäßige Steuervorschreibung als auch die bescheidmäßige Vergütung unterbleiben.

Im Fall der folgenden Änderung der begünstigten Nutzung bzw. der Lieferung eines nach § 3 Z 3 befreiten Vorführwagens ist zu entscheiden, ob eine nova-pflichtige Inlandslieferung mit Pflicht zur Selbstberechnung bzw. im Fall des Unterlassens dieser Selbstberechnung zur Festsetzung von NoVA durch das Finanzamt besteht oder im Fall einer befreiten Lieferung ins Ausland eine derartige Pflicht nicht besteht und das Finanzamt somit auch nicht zur Festsetzung von NoVA berechtigt ist.

Gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 unterliegt u.a. die Lieferung eines nach § 3 Z 3 befreiten Vorführ- Kraftfahrzeuges grundsätzlich der NoVA. Tatsächlich wurde ein gemäß § 3 Z 3 befreites Vorführ-Kfz geliefert. Dafür hat das Finanzamt NoVA festgesetzt, weil es ursprünglich die Ansicht vertreten hat, dass eine nova-pflichtige Inlandslieferung eines befreiten Fahrzeuges vorlag, für die die Bf die erforderliche Selbstberechnung unterlassen hätte.

Nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 ist nicht erforderlich, dass eine Vergütung bescheidmäßig erfolgt ist, es genügt das Vorliegen eines tatsächlich befreiten Fahrzeuges oder die Änderung der für die Begünstigung maßgeblichen Umstände bzw. die Lieferung dieses Fahrzeuges.

Liegt eine Lieferung eines nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Vorführ-Kfz vor, ist der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 grundsätzlich erfüllt und die Lieferung ist zunächst einmal steuerbar im Sinn des NoVAG 1991 . In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, ob die Lieferung auch nova-pflichtig und die Abgabe selbst zu berechnen ist oder ob die Lieferung gemäß § 3 Z 1 NoVAG 1991 als Auslandslieferung befreit ist und somit eine Selbstberechnung und Meldung gemäß § 11 NoVAG 1991 unterbleiben kann. Festzustellen ist somit, ob eine Lieferung (im Sinn des Umsatzsteuergesetzes) an einen Abnehmer im Inland (nach dem angefochtenen Bescheid an K) oder eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (nach Ansicht der Bf an H in Deutschland) erfolgt ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind im gegenständlichen Zusammenhang Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Diese Verfügungsmacht kann auch im Auftrag des liefernden Unternehmers durch einen Dritten verschafft werden. Nach Art 14 Abs. 1 der MwStSystRl ist unter einer Lieferung die Übertragung der Befähigung zu verstehen, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Dabei ist nach der Judikatur des EuGH (siehe dazu im Detail Ruppe/Achatz, UStG5, § 3 Tz 31ff) nicht auf zivilrechtliche Aspekte sondern darauf abzustellen, ob jemand eine andere Person durch die Übertragung eines körperlichen Gegenstandes ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie dessen Eigentümer. Diese Person muss aufgrund der der erfolgten Verschaffung der Verfügungsmacht in der Lage sein, über den Nutzen des Gegenstandes frei zu disponieren, ihn also zu veräußern, zu belasten und ähnliches mehr. Dem Abnehmer muss die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zugewendet werden und dies muss von beiden Vertragspartnern auch gewollt sein. Besonders zu beachten ist, dass diese endgültige Zuwendung von Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes auch vom Abnehmer gewollt ist. Eine Lieferung liegt daher zB nicht vor beim Kauf auf Probe oder bei der Einräumung einer Kaufoption.

Wie sich anlässlich des Erörterungstermines gezeigt hat, stimmen nunmehr beide Parteien aufgrund der vorgelegten Nachweise und der Zeugenaussagen überein, dass die Bf unmittelar dem H (und nicht dem K) die Verfügungsmacht verschafft hat und somit eine befreite Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 3 Z 1 NoVAG vorliegt. Da die Bf somit nicht zur Selbstberechnung der NoVA für diese Lieferung verpflichtet war, konnte eine derartige Pflicht nicht verletzt sein und das Finanzamt war nicht zur Festsetzung der NoVA für diesen Vorgang ermächtigt, weshalb der angefochtene Festsetzungsbescheid ersatzlos aufzuheben war.

Damit ist im Ergebnis (wenn auch im Vorfeld des hier zu beurteilenden Festsetzungsbescheides Fehler unterlaufen sein mögen) der vom Gesetzgeber gewollte Zustand hergestellt. Für ein zunächst als befreites Vorführ-KFZ verwendetes Fahrzeug, welches in weiterer Folge befreit in ein anderes Mitgliedsland der Union geliefert wird, soll im Ergebnis keine NoVA anfallen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Entscheidung auf der Lösung einer Sachverhaltsfrage (nova-pflichtige Inlandslieferung oder befreite Auslandslieferung) beruht und nicht von der Lösung einer strittigen bedeutsamen Rechtsfrage abhängt, war die Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100195.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at