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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.05.2020, RV/7501006/2018

Parkometerabgabe; Parkscheinmanipulation wird bestritten; es wurde nur eine Kopie des Originalparkscheines vorgelegt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in Vertretung der seit in Ruhestand befindlichen Richterin D. in der Verwaltungsstrafsache gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Richard Trusnovic, Gschwandnergasse 18/16, 1170 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA 67, beschlossen:

Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG ) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG ) iVm § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR ) wird das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Verfahrenskosten sind nicht festzusetzen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Begründung

Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigte) wurde mit Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahl MA 67, für schuldig befunden, sie habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am um 13:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Aufgrund dieser Verletzungen der Rechtsvorschriften nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe von € 365,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag von € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens festgesetzt.

Am brachte die Beschuldigte dagegen fristgerecht mit E-Mail eine Beschwerde (datiert mit ) ein und beantragte eine mündliche "Berufungsverhandlung" und Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses

Am legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

§ 43 Abs. 1 VwGVG : Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahl MA 67, ist, da die gesetzliche Frist von 15 Monaten am abgelaufen ist, somit von Gesetzes wegen gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG außer Kraft getreten und das Strafverfahren war daher einzustellen.

Eine meritorische Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Strafverfahrens, was durch Erkenntnis zu erfolgen hätte (vgl. ), hat hier nicht zu erfolgen. Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch ein Verwaltungsgericht hat durch Beschluss zu erfolgen (, mit Literatur- und Judikaturverweisen).

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 44 Abs. 4 VwGVG : Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil der Beschluss angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.

Für die beschwerdeführende Partei hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG (iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG) auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7501006.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at