Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2020, RV/3100404/2020

Polizei-Grundausbildung aufgrund Sondervertrag nach § 36 VBG: Es liegt keine Berufsausbildung, sondern bereits Berufsausübung vor, sodass es sich auch nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" handelt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , SV-Nr, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Dezember 2019 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom hat ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) die Zuerkennung der Familienbeihilfe (FB) für den Sohn A, geb. Februar 1999, "ab " beantragt und als Grund eine sonstige "Ausbildung" mit voraussichtlichem Ende im November 2021 angegeben.
Dazu vorgelegt wurde eine (undatierte) Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres, Sicherheitsakademie (Siak), wonach der Sohn seit für die Landespolizeidirektion X im Bildungszentrum der Siak den Aspirant-Polizeigrundausbildungslehrgang belegt. Die Ausbildung mit einer Dauer von 24 Monaten beinhaltet 2 Praxisphasen (13. - 15. Monat und 21. - 24. Monat), die auf Dienststellen erfolgen.

Der FB-Antrag der Bf wurde mit Bescheid vom , SV-Nr, für den Zeitraum "ab Dezember 2019" abgewiesen. Nach Darlegung der Anspruchsgrundlagen nach § 2 Abs 1 lit b bis e FLAG 1967 (ua. Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung) führt das Finanzamt begründend aus, dass Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, nicht als Berufsausbildung, sondern bereits als Berufsausübung anzusehen seien.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, das VwGH-Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, sei gegenständlich nicht anwendbar, da der Sonderfall eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, geschlossen per Sondervertrag, vorliege. Der Sohn erhalte während der Grundausbildung einen fixen Ausbildungsbeitrag, ähnlich einer Lehrlingsentschädigung, und sei nicht, wie sonst im öffentlichen Dienst üblich, in einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe eingestuft. Die Übernahme von Polizeischülern in die Verwendungsgruppe E2c bereits während der Grundausbildung finde aktuell nicht mehr statt. Erst nach Abschluss der 2jährigen Ausbildung mit abzulegender Dienstprüfung erfolge die Überstellung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe E2b. Das genannte VwGH-Erkenntnis beziehe sich zwar auch auf einen Sondervertrag, wobei aber im Rahmen der exekutivdienstlichen Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich in der ersten Ausbildungsphase eine praktische Verwendung und damit eine faktische Berufsausübung vorgesehen sei. Das Bundesfinanzgericht habe in der Entscheidung vom , RV/5100538/2014, festgestellt, dass selbstverständlich auch unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG zu verstehen sei. Dem Antrag auf Zuerkennung der FB sei daher zu entsprechen.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom begründete das Finanzamt dahin, dass laut VwGH-Erk. , Ra 2018/16/0203, alle Ausbildungsphasen öffentlich Bediensteter als Berufsausübung gelten würden. Es bestehe daher kein FB-Anspruch für Personen in Grundausbildung für den Exekutivdienst, in Ausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich oder auch in einer exekutivdienstlichen Ausbildung für den Justizwachdienst. Die von der Bf zitierte BFG-Entscheidung aus 2015 sei zufolge des genannten VwGH-Erkenntnisses überholt.

Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht, der Sohn absolviere die Ausbildung - mit Ausnahme der Praktika - nicht auf einer Dienststelle, sondern in einer Polizeischule. Das betr. VwGH-Erkenntnis könne konkret für den Sohn keine Anwendung finden, da es für den Fall eines in Ausbildung zur Verwendung zum grenz- und fremdenpolizeilichen Exekutivdienst stehenden Bediensteten erfolgt sei. Zudem dürfe der Sohn nicht deshalb benachteiligt werden, weil das Lehrverhältnis im Rahmen einer Ausbildung im öffentlichen Dienst gegeben sei. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, Lehrverhältnisse im öffentlichen Dienst per se vom Anspruch auf FB auszuschließen.

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung.

In Entsprechung eines Vorhaltes wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) der zwischen der Landespolizeidirektion X und dem Sohn am abgeschlossene "Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung" mit Beginn ab , befristet auf 24 Monate, vorgelegt. Daraus kommt weiters hervor:
Laut Vertrag ist der Sohn Vertragsbediensteter des Bundes im Ausmaß der "Vollbeschäftigung". Die Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive und wird durch Praktika auf Polizeidienststellen ergänzt. Er ist bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) als Angestellter sozialversichert. Es gebührt ein Entgelt in Höhe des Gehaltes eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c, Gehaltsstufe 1. Die Bestimmungen hinsichtlich Sonderzahlung § 8a Abs. 2 VBG sind anzuwenden. Ab dem 13. Monat gebühren überdies die für Beamte der Verwendungsgruppe E2c exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der volljährige Sohn der Bf, der im Februar 2019 das 20. Lebensjahr vollendet hat, steht seit in einem Dienstverhältnis zum Bund und wird im Rahmen der 24monatigen Grundausbildung laut Sondervertrag an einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive (Polizeischule, Siak) sowie auch praktisch auf Polizeidienststellen im Ausmaß der Vollbeschäftigung exekutivdienstlich ausgebildet.
Dies ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

3. Rechtslage:

Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

4. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Sohn der Bf durch die im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu absolvierende exekutivdienstliche Grundausbildung in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 gestanden ist und damit eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (; ; ).
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ().
Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis , ausgesprochen.
Wie sich auch aus § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ).

Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl ).
Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Absolvierung eines Unterrichtspraktikums auch ausgesprochen, dass dieses als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt ().

Dem VwGH-Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, lag an Sachverhalt zugrunde, dass der Sohn des Revisionswerbers seit Jänner 2016 - gleich wie im Gegenstandsfall - aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hat (nach § 1 Abs. 1 VBG). In konsequenter Fortsetzung seiner og. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen:

Rz. 16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufes liegt.

Rz. 17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufes.

Rz. 18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt …
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere, von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des Sohnes … Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis (§ 5 Abs. 1 lit b FLAG) gleich gehalten werden könnten.

Zufolge der Vereinbarungen im Sondervertrag gem. § 36 VBG steht gegenständlich der Sohn der Bf beginnend mit ohne jeden Zweifel in einem Dienstverhältnis zum Bund, in dessen Rahmen er eine arbeitsplatzspezifische Ausbildungsphase zu durchlaufen hat. Es kann keine Rede davon sein, dass er eine Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz absolviert, sondern waren/sind Bildungsschritte zu unternehmen, in deren Rahmen die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen erfolgt, die erforderlich sind, um (bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz) den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen (vgl § 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Bundesministerium für Inneres, BGBl II 153/2017 idgF).

Nach der geltenden Rechtslage ist somit zweifelsfrei geklärt, dass auch der Sohn der Bf durch die Absolvierung der Grundausbildung in der Zeit ab nicht in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 steht, sondern bereits einen Beruf ausübt.

Aufgrund dieses aktuell geltenden höchstgerichtlichen Erkenntnisses aus 2018 ist das von der Bf in der Beschwerde ins Treffen geführte BFG-Erkenntnis vom , RV/5100538/2014, in dem vormals noch eine gegenteilige Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht wurde, als überholt zu betrachten.
In diesem Erkenntnis war das BFG nach vormaliger Rechtslage davon ausgegangen, dass die zweijährige Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) "eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG" darstelle. Zur Frage, ob es sich um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" handle, wurde bezugnehmend auf die Ansicht des VfGH dargelegt, unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG sei ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen geregelt sei; im Ergebnis sei daher der von der Tochter des Bf bezogene "Ausbildungsbeitrag" unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit b FLAG zu subsumieren.
In diesem Zusammenhalt wird beispielweise noch auf das BFG-Erkenntnis vom , RV/6100175/2018, verwiesen. Darin wird ua. festgehalten (unter Abschnitt D1), dass nach "bisheriger Rechtsansicht" des Bundesfinanzgerichtes (mit Verweis auf BFG-RSpr aus 2018) die Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich als "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 qualifiziert worden sei. Im Weiteren wird dann zur nunmehrigen Rechtslage zufolge des oben dargestellten VwGH-Erkenntnisses Ra 2018/16/0203 ausgeführt und im Ergebnis die Beschwerde abgewiesen.

Entgegen dem Dafürhalten der Bf, gegenständlicher Sachverhalt unterscheide sich von der durch die praktische Verwendung und damit durch eine faktische Berufsausübung geprägte fremden- und grenzpolizeiliche Ausbildung, weshalb das obgenannte VwGH-Erkenntnis hier nicht anwendbar wäre, handelt es sich aber bei den Ausführungen des VwGH in Rzn. 16 und 17 des Erkenntnisses um grundsätzliche und allgemeingültige Aussagen. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass der VwGH seine Aussagen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der "Ausbildung" getroffen hat und allein, dh. ganz allgemein auf die "Absolvierung einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase durch öffentlich Bedienstete" Bezug nimmt. Daraus ergibt sich für das BFG ganz klar, dass diese sich auf die gesamte Polizei-Ausbildung, nämlich Zeiten der Grundausbildung und sonstiger Ausbildungsphasen in jedweder Form beziehen, dies wohl auch im Hinblick auf deren zeitliche Abfolge (siehe dazu auch das abweisende Erkenntnis des , dem an Sachverhalt ebenso die "exekutivdienstliche Grundausbildung" wie in gegenständlichem Beschwerdefall zugrunde lag).
Der VwGH bezog sich auch nicht etwa nur auf den Zeitraum der Unterbrechung der Ausbildung ("zwischen Basis- und Ergänzungsausbildung") zum Zwecke der praktischen Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich, dh. allein auf die tatsächliche Ausübung einer praktischen Tätigkeit als Grenzpolizist; vielmehr waren laut dortigem Sachverhalt die Zeiten der Grund- und der Ergänzungsausbildung nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Wenn die Bf vermeint, gegenständlich liege eine Ausnahme bzw. ein Sonderfall vor, da der Sohn einen Sondervertrag mit dem Bund abgeschlossen habe und sohin obige VwGH-RSpr nicht anwendbar sei, so ist dem zu entgegnen, dass auch dem genannten VwGH-Erkenntnis an Sachverhalt ein "Sondervertrag nach § 36 VBG " zugrunde gelegen war und daher ein - wie die Bf wiederholt einwendet - privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund (nach § 1 Abs. 1 VBG ) bestanden hat.
Gleiches gilt für eine Vielzahl von vom BFG in diesem Zusammenhalt - allesamt abweislich - entschiedenen FB-Beschwerdefällen, denen gleichlautende Sonderverträge gemäß § 36 VBG 1948 (mit Vollbeschäftigung als Vertragsbedienstete des Bundes; Entgelt in Höhe des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c, Gehaltsstufe 1; Sozialversicherung als Angestellte bei der BVA etc.) zugrunde gelegen waren (vgl. zB ; ; u.v.a.).

Letztlich muss auch die gesamte Argumentation im Hinblick darauf, dass beim Sohn ein "anerkanntes Lehrverhältnis" vorliege, somit sein "Ausbildungsbeitrag" einer Lehrlingsentschädigung gleichzuhalten sei und und er nicht aufgrund des Lehrverhältnisses im Rahmen einer Ausbildung im öffentlichen Dienst benachteiligt werde dürfe, ins Leere gehen. Grundlegende Voraussetzung für ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG wäre nämlich ein Ausbildungsverhältnis (vgl. in ). Nachdem aber - wie oben dargelegt - die Polizei-Grundausbildung nicht als Berufsausbildung iSd FLAG zu qualifizieren ist, sondern vielmehr bereits eine Berufsausübung darstellt und die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt sind, ist von vorneherein das Vorliegen eines Lehrverhältnisses auszuschließen.
Damit erübrigt sich laut VwGH (siehe oben Rz 18) auch das Eingehen auf die Frage, ob Bezüge aus dem Sondervertrag allenfalls Lehrlingsentschädigungen (§ 5 Abs. 1 lit b FLAG) gleich zu halten wären. Insofern kann auch - entgegen dem Dafürhalten der Bf - keine Rede davon sein, dass eine "Ungleichbehandlung" vorliege bzw. der Gesetzgeber "per se Lehrverhältnisse im öffentlichen Dienst vom Anspruch auf Familienbeihilfe" ausgeschlossen habe.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall im Einklang mit der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Innsbruck, am

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