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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2020, RV/3100265/2020

1. Energieabgabenvergütung eines Dienstleistungsbetriebes (Hotel) 2. Antrag auf Aussetzung der Entscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100265/2020-RS1
§ 271 BAO räumt einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde ein (vgl. etwa: ; ; VwGH 2000/14/0083; ). Die Aussetzung der Entscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. ; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

Entscheidungstext

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom , betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
1) Die Beschwerdeführerin (Bf) führte in den Beschwerdejahren einen Hotelbetrieb und beantragte für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 die Vergütung von Energieabgaben.

2) In den am erlassenen Bescheiden gewährte das Finanzamt der Bf die auf den Monat Jänner 2011 entfallende Vergütung, indem es den Vergütungsbetrag in Höhe eines Zwölftels des beantragten Jahresbetrages ansetzte. Für die restlichen Monate des Jahres 2011 und für die Jahre 2012 bis 2014 wurde der Vergütungsantrag abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 entschieden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einschränkung des Anspruchs auf eine Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

3) In der gegen diese Bescheide mit Eingabe vom eingebrachten Beschwerden brachte die Bf vor, die Abweisung folge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom . In der Literatur würden Laudacher ("Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung?" SWK 34/2019) und Caspari ("Energieabgabenvergütungsgesetz: die unendliche Geschichte gehe in die Zielgerade - oder doch nicht?" ÖStZ 4/2020) die Meinung vertreten, dass hier noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig seien. Auch bei Schamp ("Klare Verhältnisse bei der Energieabgabenvergütung", SWK 6/2020) heiße es, dass der VwGH hoffentlich einen Schussstrich unter die "endlose Geschichte" der Energieabgabenvergütung gezogen habe. Aus dem Wort hoffentlich lasse sich ableiten, dass auch er noch kein absolut sicheres Ende sehe.
Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen, bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht von Caspari folgen, stelle sie den Antrag, die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 wie beantragt zu gewähren.
Laut Caspari sei es nicht denkunmöglich, dass der Ausschluss - falls verfassungskonform - für Dienstleistungsbetriebe ab nicht mehr bestehe und die Vergütung für Zeiträume nach dem wieder zu gewähren sei.
In eventu stelle sie daher den Antrag, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 wie beantragt zu gewähren.

4) Das Finanzamt legte die Beschwerden gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes die Abweisung der Beschwerde.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zusammengefasst aus, in der Beschwerde werde vorgebracht, es seien noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Es sei derzeit keine Beschwerde oder sonstiges Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig. Die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO komme nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 die Frage nach der Anwendbarkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf sogenannte "Produktionsbetriebe" endgültig entschieden. Der VwGH halte die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilfenregelung durch die Kommission, die "Genehmigung durch die Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken sei und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Verfahrensgang
1) Die Beschwerdeführerin (Bf) führte in den Beschwerdejahren einen Hotelbetrieb und beantragte für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 die Vergütung von Energieabgaben.

2) In den am erlassenen Bescheiden gewährte das Finanzamt der Bf die auf den Monat Jänner 2011 entfallende Vergütung, indem es den Vergütungsbetrag in Höhe eines Zwölftels des beantragten Jahresbetrages ansetzte. Für die restlichen Monate des Jahres 2011 und für die Jahre 2012 bis 2014 wurde der Vergütungsantrag abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 entschieden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einschränkung des Anspruchs auf eine Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

3) In der gegen diese Bescheide mit Eingabe vom eingebrachten Beschwerden brachte die Bf vor, die Abweisung folge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom . In der Literatur würden Laudacher ("Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung?" SWK 34/2019) und Caspari ("Energieabgabenvergütungsgesetz: die unendliche Geschichte gehe in die Zielgerade - oder doch nicht?" ÖStZ 4/2020) die Meinung vertreten, dass hier noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig seien. Auch bei Schamp ("Klare Verhältnisse bei der Energieabgabenvergütung", SWK 6/2020) heiße es, dass der VwGH hoffentlich einen Schussstrich unter die "endlose Geschichte" der Energieabgabenvergütung gezogen habe. Aus dem Wort hoffentlich lasse sich ableiten, dass auch er noch kein absolut sicheres Ende sehe.
Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen, bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht von Caspari folgen, stelle sie den Antrag, die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 wie beantragt zu gewähren.
Laut Caspari sei es nicht denkunmöglich, dass der Ausschluss - falls verfassungskonform - für Dienstleistungsbetriebe ab nicht mehr bestehe und die Vergütung für Zeiträume nach dem wieder zu gewähren sei.
In eventu stelle sie daher den Antrag, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 wie beantragt zu gewähren.

4) Das Finanzamt legte die Beschwerden gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes die Abweisung der Beschwerde.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zusammengefasst aus, in der Beschwerde werde vorgebracht, es seien noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Es sei derzeit keine Beschwerde oder sonstiges Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig. Die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO komme nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 die Frage nach der Anwendbarkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf sogenannte "Produktionsbetriebe" endgültig entschieden. Der VwGH halte die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilfenregelung durch die Kommission, die "Genehmigung durch die Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken sei und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom , betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
1) Die Beschwerdeführerin (Bf) führte in den Beschwerdejahren einen Hotelbetrieb und beantragte für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 die Vergütung von Energieabgaben.

2) In den am erlassenen Bescheiden gewährte das Finanzamt der Bf die auf den Monat Jänner 2011 entfallende Vergütung, indem es den Vergütungsbetrag in Höhe eines Zwölftels des beantragten Jahresbetrages ansetzte. Für die restlichen Monate des Jahres 2011 und für die Jahre 2012 bis 2014 wurde der Vergütungsantrag abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 entschieden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einschränkung des Anspruchs auf eine Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

3) In der gegen diese Bescheide mit Eingabe vom eingebrachten Beschwerden brachte die Bf vor, die Abweisung folge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom . In der Literatur würden Laudacher ("Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung?" SWK 34/2019) und Caspari ("Energieabgabenvergütungsgesetz: die unendliche Geschichte gehe in die Zielgerade - oder doch nicht?" ÖStZ 4/2020) die Meinung vertreten, dass hier noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig seien. Auch bei Schamp ("Klare Verhältnisse bei der Energieabgabenvergütung", SWK 6/2020) heiße es, dass der VwGH hoffentlich einen Schussstrich unter die "endlose Geschichte" der Energieabgabenvergütung gezogen habe. Aus dem Wort hoffentlich lasse sich ableiten, dass auch er noch kein absolut sicheres Ende sehe.
Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen, bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht von Caspari folgen, stelle sie den Antrag, die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 wie beantragt zu gewähren.
Laut Caspari sei es nicht denkunmöglich, dass der Ausschluss - falls verfassungskonform - für Dienstleistungsbetriebe ab nicht mehr bestehe und die Vergütung für Zeiträume nach dem wieder zu gewähren sei.
In eventu stelle sie daher den Antrag, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 wie beantragt zu gewähren.

4) Das Finanzamt legte die Beschwerden gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes die Abweisung der Beschwerde.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zusammengefasst aus, in der Beschwerde werde vorgebracht, es seien noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Es sei derzeit keine Beschwerde oder sonstiges Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig. Die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO komme nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 die Frage nach der Anwendbarkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf sogenannte "Produktionsbetriebe" endgültig entschieden. Der VwGH halte die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilfenregelung durch die Kommission, die "Genehmigung durch die Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken sei und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Verfahrensgang
1) Die Beschwerdeführerin (Bf) führte in den Beschwerdejahren einen Hotelbetrieb und beantragte für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 die Vergütung von Energieabgaben.

2) In den am erlassenen Bescheiden gewährte das Finanzamt der Bf die auf den Monat Jänner 2011 entfallende Vergütung, indem es den Vergütungsbetrag in Höhe eines Zwölftels des beantragten Jahresbetrages ansetzte. Für die restlichen Monate des Jahres 2011 und für die Jahre 2012 bis 2014 wurde der Vergütungsantrag abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 entschieden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einschränkung des Anspruchs auf eine Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

3) In der gegen diese Bescheide mit Eingabe vom eingebrachten Beschwerden brachte die Bf vor, die Abweisung folge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom . In der Literatur würden Laudacher ("Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung?" SWK 34/2019) und Caspari ("Energieabgabenvergütungsgesetz: die unendliche Geschichte gehe in die Zielgerade - oder doch nicht?" ÖStZ 4/2020) die Meinung vertreten, dass hier noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig seien. Auch bei Schamp ("Klare Verhältnisse bei der Energieabgabenvergütung", SWK 6/2020) heiße es, dass der VwGH hoffentlich einen Schussstrich unter die "endlose Geschichte" der Energieabgabenvergütung gezogen habe. Aus dem Wort hoffentlich lasse sich ableiten, dass auch er noch kein absolut sicheres Ende sehe.
Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen, bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht von Caspari folgen, stelle sie den Antrag, die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 wie beantragt zu gewähren.
Laut Caspari sei es nicht denkunmöglich, dass der Ausschluss - falls verfassungskonform - für Dienstleistungsbetriebe ab nicht mehr bestehe und die Vergütung für Zeiträume nach dem wieder zu gewähren sei.
In eventu stelle sie daher den Antrag, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 wie beantragt zu gewähren.

4) Das Finanzamt legte die Beschwerden gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes die Abweisung der Beschwerde.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zusammengefasst aus, in der Beschwerde werde vorgebracht, es seien noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Es sei derzeit keine Beschwerde oder sonstiges Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig. Die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO komme nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 die Frage nach der Anwendbarkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf sogenannte "Produktionsbetriebe" endgültig entschieden. Der VwGH halte die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilfenregelung durch die Kommission, die "Genehmigung durch die Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken sei und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
1) Die Beschwerdeführerin (Bf) führte in den Beschwerdejahren einen Hotelbetrieb und beantragte für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 die Vergütung von Energieabgaben.

2) In den am erlassenen Bescheiden gewährte das Finanzamt der Bf die auf den Monat Jänner 2011 entfallende Vergütung, indem es den Vergütungsbetrag in Höhe eines Zwölftels des beantragten Jahresbetrages ansetzte. Für die restlichen Monate des Jahres 2011 und für die Jahre 2012 bis 2014 wurde der Vergütungsantrag abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 entschieden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einschränkung des Anspruchs auf eine Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

3) In der gegen diese Bescheide mit Eingabe vom eingebrachten Beschwerden brachte die Bf vor, die Abweisung folge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom . In der Literatur würden Laudacher ("Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung?" SWK 34/2019) und Caspari ("Energieabgabenvergütungsgesetz: die unendliche Geschichte gehe in die Zielgerade - oder doch nicht?" ÖStZ 4/2020) die Meinung vertreten, dass hier noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig seien. Auch bei Schamp ("Klare Verhältnisse bei der Energieabgabenvergütung", SWK 6/2020) heiße es, dass der VwGH hoffentlich einen Schussstrich unter die "endlose Geschichte" der Energieabgabenvergütung gezogen habe. Aus dem Wort hoffentlich lasse sich ableiten, dass auch er noch kein absolut sicheres Ende sehe.
Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen, bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht von Caspari folgen, stelle sie den Antrag, die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 wie beantragt zu gewähren.
Laut Caspari sei es nicht denkunmöglich, dass der Ausschluss - falls verfassungskonform - für Dienstleistungsbetriebe ab nicht mehr bestehe und die Vergütung für Zeiträume nach dem wieder zu gewähren sei.
In eventu stelle sie daher den Antrag, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 wie beantragt zu gewähren.

4) Das Finanzamt legte die Beschwerden gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes die Abweisung der Beschwerde.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zusammengefasst aus, in der Beschwerde werde vorgebracht, es seien noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Es sei derzeit keine Beschwerde oder sonstiges Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig. Die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO komme nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 die Frage nach der Anwendbarkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf sogenannte "Produktionsbetriebe" endgültig entschieden. Der VwGH halte die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilfenregelung durch die Kommission, die "Genehmigung durch die Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken sei und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Verfahrensgang
1) Die Beschwerdeführerin (Bf) führte in den Beschwerdejahren einen Hotelbetrieb und beantragte für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 die Vergütung von Energieabgaben.

2) In den am erlassenen Bescheiden gewährte das Finanzamt der Bf die auf den Monat Jänner 2011 entfallende Vergütung, indem es den Vergütungsbetrag in Höhe eines Zwölftels des beantragten Jahresbetrages ansetzte. Für die restlichen Monate des Jahres 2011 und für die Jahre 2012 bis 2014 wurde der Vergütungsantrag abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 entschieden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einschränkung des Anspruchs auf eine Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

3) In der gegen diese Bescheide mit Eingabe vom eingebrachten Beschwerden brachte die Bf vor, die Abweisung folge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom . In der Literatur würden Laudacher ("Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung?" SWK 34/2019) und Caspari ("Energieabgabenvergütungsgesetz: die unendliche Geschichte gehe in die Zielgerade - oder doch nicht?" ÖStZ 4/2020) die Meinung vertreten, dass hier noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig seien. Auch bei Schamp ("Klare Verhältnisse bei der Energieabgabenvergütung", SWK 6/2020) heiße es, dass der VwGH hoffentlich einen Schussstrich unter die "endlose Geschichte" der Energieabgabenvergütung gezogen habe. Aus dem Wort hoffentlich lasse sich ableiten, dass auch er noch kein absolut sicheres Ende sehe.
Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO auszusetzen, bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht von Caspari folgen, stelle sie den Antrag, die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 wie beantragt zu gewähren.
Laut Caspari sei es nicht denkunmöglich, dass der Ausschluss - falls verfassungskonform - für Dienstleistungsbetriebe ab nicht mehr bestehe und die Vergütung für Zeiträume nach dem wieder zu gewähren sei.
In eventu stelle sie daher den Antrag, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 wie beantragt zu gewähren.

4) Das Finanzamt legte die Beschwerden gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes die Abweisung der Beschwerde.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zusammengefasst aus, in der Beschwerde werde vorgebracht, es seien noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Es sei derzeit keine Beschwerde oder sonstiges Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig. Die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO komme nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 die Frage nach der Anwendbarkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf sogenannte "Produktionsbetriebe" endgültig entschieden. Der VwGH halte die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilfenregelung durch die Kommission, die "Genehmigung durch die Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken sei und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Über die Beschwerde wurde erwogen:

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

5) In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 begehrt.

6) Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom , Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).

7) Bei dem von der Bf in den Beschwerdejahren geführten Hotelbetrieb handelt es sich unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht für die Bf ab nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

8) Auch der Bf dürfte durchaus bekannt sein, dass ihr nach der jüngsten Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht. Sie wendet daher vielmehr ein, es wären auch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig und beantrage die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO bis auch die verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt seien.

9) § 271 Abs. 1 BAO normiert:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

10) Nach dem Wortlaut ist § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.

11) Die Bf übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; ; VwGH 2000/14/0083; ).

12) Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO (§ 281 BAO vor BGBl I 14/2013) liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra , 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).

13) Der "Antrag" der Bf, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerden auszusetzen, kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.

14) Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; ). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage eine bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen ().

15) Die Bf brachte lediglich vor, dass noch verfassungsrechtliche Überlegungen nötig sein werden. Eine konkrete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen hat die Bf nicht aufgezeigt. Noch weniger vermochte sie ein bestimmtes anhängiges Verfahren zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.

16) Wie bereits das Finanzamt festgestellt hat, ist derzeit kein Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes anhängig.
Abgesehen davon, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der hier strittigen Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetzt 2011 bereits auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat (VfGH , B 321/12).

17) Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.

18) Da die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe in der EAVG-Novelle 2011 mit rechtswirksam in Kraft getreten ist, besteht auch kein Raum für den Eventualantrag der Bf, die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu gewähren. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0005, in dem der VwGH über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 zu entscheiden hatte, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass, der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen näherzutreten (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Zulässigkeit einer Revision

19) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20) Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Innsbruck, am

Innsbruck, am

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100265.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at