Teilweise Aufhebung eines Altlastenbeitragsbescheides nach einem Feststellungsverfahren gemäß §10 ALSAG; Aufhebung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen würden
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/6200040/2014-RS1 | wie RV/6200038/2014-RS1 Das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG geforderte Qualitätssicherungssystem muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen gegeben sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, kann nachträglich erbracht werden. Die nachträgliche Prüfung einer Materialprobe ist kein tauglicher Ersatz für ein fehlendes Qualitätssicherungssystem. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, vertreten durch Mag. Christian Posch, Fürstenallee 17/3, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Salzburg vom , Zahl: 600000/00000/11/2011, betreffend Altlastenbeitrag für das 2., 3. und 4. Quartal 2011 sowie Säumnis- und Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Festsetzung des Altlastenbeitrages für 200 Tonnen Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2011 entfällt ersatzlos.
Ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag ist für das 2. Quartal 2011 wegen der Bagatellgrenze (50 Euro) in den §§ 217 Abs 10 und 135 BAO nicht festzusetzen.
Die Abgabenfestsetzung für das 2. Quartal 2011 wird folgendermaßen abgeändert:
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Abgabenart | Satz | Betrag in € |
Altlastenbeitrag 2. Quartal 2011 8 Tonnen Bau- und Abbruchholz | € 87,00 je angefangene Tonne | 696,00 |
Gesamtsumme | 696,00 |
Daraus ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
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Abgabenart | bisherige Festsetzung | Neufestsetzung | Unterschiedsbetrag |
Altlastenbeitrag (0ML) | 2.296,00 € | 696,00 € | 1.600,00 € |
Säumniszuschlag (0SZ) | 45,92 € | 0,00 € | 45,92 € |
Verspätungszuschlag (1ZN) | 114,80 € | 0,00 € | 114,80 € |
Summe | 2.456,72 € | 696,00 € | 1.760,72 € |
Die Abgabenfestsetzungen für das 3. und 4. Quartal 2011 bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Salzburg hat bei Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet), Adresse1, eine Nachschau durchgeführt, um die Einhaltung der Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (in der Folge "ALSAG") im Zeitraum 2006 bis 2011 zu überprüfen. Dabei wurde laut Niederschrift vom , Zahl: 600000/00000/2012, ua festgestellt, dass vom Amt der Salzburger Landesregierung festgestellte Abfallbehandlungen bzw -verwendungen in den Jahren 2009 und 2010 (Annahme und Aufschüttung von Bodenaushub am Grundstück 1; Verarbeitung von Bau- und Abbruchholz zu Brennmaterial und Übergabe an das Fernkraftwerk X; Weitergabe von Baurestmassen, die mit einem mobilen Brecher gebrochen worden sind) der Beitragspflicht nach dem ALSAG unterliegen, da
- entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen für verbautes Recyclingmaterial nicht getroffen worden sind;
- eine naturschutz- oder wasserrechtliche Bewilligung betreffend die vorgenommene Geländeverfüllung nicht vorgelegen hat und
- die erlaubten Fristen für das Lagern von Abfällen offensichtlich überschritten worden sind.
Der Bf hat zum Teil nachträglich Qualitätsprüfberichte vorgelegt und bereits vor Prüfungsbeginn zwecks Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend die Geländeaufschüttung (Bodenaushub) laut Punkt 4.3.2. der Niederschrift bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen.
In der Folge hat das Zollamt Salzburg eine Reihe von Abgabenbescheiden erlassen.
Mit Sammelbescheid vom , Zahl: 600000/00000/11/2011, wurde gegenüber dem Bf Altlastenbeitrag
- für das 2. Quartal 2011 (Fälligkeit: ) für 200 Tonnen Bodenaushubmaterial und für 8 Tonnen Bau- und Abbruchholz;
- für das 3. Quartal 2011 (Fälligkeit: ) für 330 Tonnen recycelte mineralische Baurestmassen und
- für das 4. Quartal 2011 (Fälligkeit: ) für 668 Tonnen recycelte mineralische Baurestmassen
in Höhe von insgesamt € 10.999,60 (inklusive Säumnis- und Verspätungszuschlag) festgesetzt.
In der Begründung wird ausgeführt, der Bf habe laut den Abfallbilanzen 2009 bis 2011 9.166 Tonnen an Bodenaushubmaterial entgegengenommen und auf dem Grundstück 1, aufgeschüttet und einplaniert. Im Jahr 2008 habe er laut seiner Aussage 4.600 Tonnen Bodenaushubmaterial entgegengenommen. Es sei beabsichtigt, das genannte Grundstück mit einer Größe von 15.329 m2 dem Straßenniveau anzupassen. Die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verfüllmaßnahme liege nicht vor.
Weiters wurden vom Bf in den Jahren 2007 bis 2011 laut Abfallbilanz 1.550 Tonnen Baurestmassen entgegengenommen und am Betriebsgelände gelagert. Anlässlich einer Betriebsbegehung durch die Prüfer des Zollamtes am wurden 1.155 Tonnen Baurestmassen vorgefunden. Überdies sei festgestellt worden, dass 1.988 Tonnen Baurestmassen in den Jahren 2009 bis 2011 für verschiedene Verfüllmaßnahmen verwendet worden seien, für die keine Qualitätssicherung vorliege.
Laut den Abfallbilanzen 2006 bis 2011 habe der Bf zudem auch 831,4 Tonnen Bau- und Abbruchholz entgegengenommen. Ausgänge seien nur für die Jahre 2006 und 2011 in Höhe von 96,7 Tonnen vermerkt. Im Rahmen der Bestandsaufnahme hätten die Prüfer 2.691 Tonnen an gelagertem Bau- und Abbruchholz festgestellt.
Der Bf verfüge seit dem über eine abfallrechtliche Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft für die Errichtung eines Abfallhofes auf Grundstück 2, Gemeinde X, wodurch die Lagerung von Abfällen zur Entsorgung oder Verwertung zulässig sei.
Die jeweiligen Mengen für die Beitragsvorschreibung für das Jahr 2011 würden sich aus der Abfallbilanz und der Aussage des Bf ergeben.
Laut Stellungnahme des Bf sei eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial nicht notwendig. Diesbezüglich wird auch auf ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X verwiesen. Hinsichtlich der Baurestmassen gibt der Bf ua an, im Jahr 2009 bei der Wirtschaftskammer einen Kurs für die Prüfung als Abfallbeauftragter belegt zu haben. Dass es wenig später wieder eine Änderung im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) gegeben habe, habe er nicht gewusst. Außerdem habe er die Prüfberichte betreffend die gebrochenen Baurestmassen nachgeholt. Hinsichtlich des Bau- und Abbruchholzes ergebe sich aus der Abfallbilanz für das Jahr 2008, dass 8 Tonnen entgegengenommen und seither am Betriebsgelände gelagert werden. Der Bf räumt ein, dass die erlaubte Lagerfrist überschritten wurde.
Das Zollamt hält die Maßnahmen für unzulässig und stützt die Vorschreibung auf die zum Zeitpunkt der Verfüllmaßnahmen fehlende naturschutzrechtliche Bewilligung und die Nichteinhaltung der Auflagen nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 (Bodenaushubmaterial), das nicht vorhandene Qualitätssicherungssystem und fehlende Untersuchungsergebnisse (Baurestmassen) sowie die Überschreitung der zulässigen Lagerung von Abfällen zur Verwertung (Bau- und Abbruchholz).
Der Bf sei Beitragsschuldner, weil er die beitragspflichtigen Tätigkeiten veranlasst habe. Die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung des Altlastenbeitrags erfolge, weil der Bf weder eine Anmeldung bei der Abgabenbehörde abgegeben noch die Beiträge entrichtet habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Wegen der verspäteten Entrichtung falle überdies ein Säumniszuschlag (2%) und ein Verspätungszuschlag (5%) an.
Nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsfrist hat der Bf mit Schreiben vom durch seinen Vertreter Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages für 200 Tonnen Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2011 sowie für 330 Tonnen mineralische Baurestmassen für das 3. Quartal 2011 und 600 Tonnen mineralische Baurestmassen für das 4. Quartal 2011 sowie die dafür festgesetzten Säumnis- und Verspätungszuschläge erhoben und insofern die Aufhebung des Bescheides beantragt. Eine Tonnage von 60 Tonnen Baurestmassen für das 4. Quartal 2011 sowie 8 Tonnen Bau- und Abbruchholz für das 2. Quartal 2011 zuzüglich darauf entfallender Zuschläge wird ausdrücklich nicht angefochten.
In der Begründung wird zusammenfassend vorgebracht, die Ablagerung des Bodenaushubmaterials sei nach § 25 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 nicht bewilligungspflichtig gewesen, da die Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 5.000 m2 erfolgten. Die Behörde, die von einer Fläche von rund 5.600 m2 ausgeht, habe die Ermittlung der Fläche mittels GPS-Ortung mangelhaft dokumentiert bzw durchgeführt. Die tatsächliche Fläche betrage laut Bf 4.386,61 m2, was durch eine SAGIS-Aufnahme und eine Vermessung durch ein Vermessungsorgan einer örtlichen Firma belegt werden soll. Der Bf beantragt dazu ein exaktes Vermessungsgutachten eines Zivilgeometers sowie einen Lokalaugenschein zum Beweis, dass das verfüllte Material unbedenklich und in keiner Weise verunreinigt war.
Die Geländeverfüllung habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Liegenschaft dem Niveau der auf einem Damm geführten Bundesstraße anzugleichen bzw eine besser Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Fläche zu erreichen. Eine Deponie habe der Bf nicht eröffnet und diese Ablagerungen auch nicht im Sinne des Betriebs einer Deponie vorgenommen.
Der verfüllte Bodenaushub für das Kalenderjahr 2011 habe überdies nicht 199,96 Tonnen, sondern nur 180,43 Tonnen betragen, was durch Vorlage der Bodenaushubsrechnungen für das Jahr 2011 belegt werden soll. Bei allen Baustellen habe es sich um Klein- und Kleinstbaustellen gehandelt und lag der Bodenaushub jeweils deutlich unter der Kleinmengengrenze von 2.000 Tonnen, was aus einer Aufstellung und acht angeschlossenen Rechnungen ersichtlich sei.
Bezüglich der 330 Tonnen mineralische Baurestmassen für das 3. Quartal 2011 und des Bauvorhabens Sägewerk Y, Baustelle Y1, verweist der Bf auf vorliegende Prüfberichte der OG vom , in denen das Material mit RMH III 0/63 bewertet werde. Die ermittelte Güte- und Qualitätsklasse sei so hochwertig, dass für die Baurestmassen kein ALSAG-Beitrag vorzuschreiben sei.
Es sei auf Grund der vorliegenden Prüfberichte unrichtig, dass der Bf keinerlei Analysen durch befugte Sachverständige habe durchführen lassen.
Die Überprüfung der am entnommenen Proben zeige, dass das Material den Vorgaben des Österreichischen Baustoff Recycling Verbands (BRV) entspreche und somit zur Verwertung geeignet sei. Lediglich für 68 Tonnen Recyclingmaterial von kleineren Baustellen, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, liege keine Prüfung vor.
Die Unbedenklichkeit des verwendeten Recyclingmaterials sei nachgewiesen, weshalb für 330 Tonnen bzw 600 Tonnen kein Altlastenbeitrag vorzuschreiben sei.
Neben der Stellung einer Reihe von Beweisanträgen beantragt der Bf auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Aussetzung der Abgaben.
Nach Durchführung ergänzender Ermittlung hinsichtlich der Mengen an Bodenaushubmaterial und des Zeitpunktes der Verfüllungsmaßnahmen sowie der Einholung weiterer Unterlagen hat das Zollamt Salzburg über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 600000/00000/24/2011, entschieden
und die Festsetzung des nachzufordernden Altlastenbeitrages für Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2011 auf die Menge von 102 Tonnen abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraus ergibt sich eine Abgabenfestsetzung von insgesamt € 10.160,72 (inklusive Zuschläge).
In der Begründung der Entscheidung führt die Abgabenbehörde aus, warum sie von einer Entledigungsabsicht des Bodenaushubmaterials ausgeht und die subjektive Abfalleigenschaft bejaht. Das Zollamt verweist überdies darauf, dass die Verfüllungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind und die Fläche, auf der die Maßnahmen erfolgen, insgesamt mehr als 5.000 m2 betragen wird, womit nach do Ansicht eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 besteht. Eine entsprechende Bewilligung habe der Bf mittlerweile beantragt. Durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung könne die einmal entstandene Abgabenschuld jedoch nicht rückgängig gemacht werden.
Auch unter Berücksichtigung der vom Bf im Verfahren vorgelegten Unterlagen geht das Zollamt weiterhin davon aus, dass die Angaben in der Jahresabfallbilanz des Jahres 2011 den Tatsachen entsprechen und legt im Wege der Schätzung die darin vom Bf selbst erklärte Menge an Bodenaushubmaterial der Abgabenfestsetzung zu Grunde.
Die vorgelegten Unterlagen lassen jedoch Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt der Beitragsschuld zu. Demnach kann die Verfüllung von 102 Tonnen Bodenaushubmaterial (ca 83 Tonnen davon belegt durch Rechnungen, 19 Tonnen belegt durch die Jahresabfallbilanz 2011) dem 2. Quartal zugeordnet werden.
Die Festsetzung des Altlastenbeitrags für Bodenaushubmaterial war daher für das 2. Quartal entsprechend abzuändern. Eine erstmalige Festsetzung für in anderen Quartalen verfüllte Mengen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.
Der vom Bf vorgelegte Prüfbericht bezüglich Güte und Qualität der mineralischen Baurestmassen vermag nach Ansicht der Behörde das in § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG normierte Qualitätssicherungssystem nicht zu ersetzen. Auf die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen sei die Ausnahmebestimmung der Z 6 des § 3 Abs 1a ALSAG daher nicht anzuwenden.
Mit Schreiben vom hat der Bf durch seinen Vertreter beantragt, die Beschwerde gegen den Bescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses möge eine mündliche Verhandlung durchführen und durch einen Senat entscheiden.
Mit Schreiben vom hat der Bf dem Bundesfinanzgericht den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu GZ. 2018 vom vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass für das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG besteht.
Eine gegen diesen Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Salzburg, hat das Salzburger Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom , 405-2/121/1/13-2018, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Mitteilung vom hat der Bf schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Senatsentscheidung verzichtet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG idmF unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Ausgenommen von der Beitragspflicht ist gemäß § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet wird.
Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 3 ALSAG derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 5 ALSAG die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
Gemäß § 7 Abs 1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß § 10 Abs 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
ob eine Sache Abfall ist,
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
Im Spruch des rechtskräftigen Bescheides vom , Zahl: 2018, stellt die gemäß § 21 ALSAG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bf fest:
"Für das Bodenaushubmaterial, welches in den Jahren 2008 bis 2011 auf der 1 X aufgeschüttet wurde, wird unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen und der eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen festgestellt, dass keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG besteht, da die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 4 iVm Abs. 1 lit c ALSAG zur Anwendung gelangt und eine Beitragspflicht dadurch nicht gegeben ist."
Das in § 10 ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabe nach dem ALSAG. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Beitrages nach § 9 ALSAG (vgl ; , Ra 2017/16/0102).
Aufgrund des oa Feststellungsbescheides erweist sich die Festsetzung des Altlastenbeitrages für das verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2011 als rechtswidrig. Da hinsichtlich dieses Materials keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, gibt es auch keinen Entstehungszeitpunkt iSd § 7 ALSAG, weshalb eine zeitliche Zuordnung der Maßnahmen unterbleiben kann.
In Anbetracht dessen, dass für das Bodenaushubmaterial aus den genannten Gründen keine Anmeldung abzugeben bzw keine Abgabe zu entrichten war, kommt die Festsetzung eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages dafür nicht in Betracht.
Was die Verfüllung der recycelten mineralischen Baurestmassen betrifft, räumt der Bf selbst ausdrücklich ein, dass er im Jahr 2011 keine entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen getroffen hat.
Die Bemessungsgrundlage (998 Tonnen) wird vom Bf nicht bestritten.
Ein weiteres Beweisverfahren ist diesbezüglich daher nicht erforderlich.
Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 sind Anforderungen an die Qualität von Baurestmassen zur Verwertung festgelegt.
Die jeweils zulässigen Arten der Verwertung hängen laut Punkt 4.4.1 von der Qualität des Materials ab, für welche drei Klassen A+, A und B definiert wurden.
Bei der Herstellung der zu verwertenden Materialien ist durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem umfasst die Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels und beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen.
Wenn die Richtlinie für Recycling-Baustoffe des BRV unter Berücksichtigung der vorstehenden Qualitätsanforderungen eingehalten wird, liegt jedenfalls eine umweltgerechte qualitätsgesicherte Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen vor. Diese Richtlinie legt auch Anforderungen an bautechnischen Kriterien für den Recyclingbaustoff fest.
Zum Nachweis der festgelegten Anforderungen und Eigenschaften sind in der Richtlinie die anzuwendenden Prüfverfahren und die Häufigkeit der Überwachung für die entsprechenden Güte- bzw Qualitätsklassen festgelegt. So ist zur Feststellung, ob die Überwachungsvoraussetzungen und die für Recycling-Baustoffe festgelegten Anforderungen erfüllt werden können, eine Erstprüfung vorgesehen. Für die durchzuführenden Prüfungen sind Materialproben zu entnehmen; die Entnahme ist zu protokollieren und von den Beteiligen zu unterzeichnen. Diese Erstprüfung ist einmal pro Betrieb und Granulatart und vorgesehener Lieferkörnung nach festgelegten Prüfbestimmungen vorzunehmen.
Zudem ist der Recycling-Betrieb verpflichtet, die Eigenüberwachung durchzuführen und für eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung festgelegter Anforderungen selbst Sorge zu tragen oder allenfalls ein Labor damit zu beauftragen. Die Prüfergebnisse sind zu protokollieren. Aus dem zu verwendenden Formblatt müssen die Bezeichnung des Materials und die Herkunft, die durchgeführte Prüfung, Name des Prüfers, Ort und Datum, Auswertung des Vergleichs mit vorgegebenen Anforderungen sowie gegebenenfalls ein Mängelbericht mit Maßnahmen zur Behebung hervorgehen. Die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachungen müssen jedenfalls aufliegen.
Für die Durchführung der Fremdüberwachung beauftragt der Recycling-Betrieb vom Güteschutzverband Recycling-Baustoffe zugelassene Prüfstellen. Dies dient zur Feststellung, ob die für Recycling-Baustoffe festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Die Prüfungen sind in gewisser Häufigkeit durchzuführen, wobei bei maximal 20 Produktionstagen je Kalenderjahr, je Lieferkörnung, die jeweils zweite Prüfung entfallen kann. Die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Fremdüberwachung müssen jedenfalls aufliegen.
Die Aufzeichnungen müssen die Nachvollziehbarkeit der für die jeweilige Charge eingesetzten Inputmaterialien gewährleisten. Ebenso muss dokumentiert werden, welche Eigen- und Fremdüberwachungen für das jeweilige Material relevant sind. Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gemäß Abfallnachweisverordnung bleiben hiervon unberührt. Aus der Kennzeichnung muss jedenfalls hervorgehen, welche Inputmaterialien zur Herstellung der jeweiligen Recycling-Baustoffe herangezogen wurden. Weiteres sind die Güte- bzw Qualitätsklsse des Produktes zu kennzeichnen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa ) muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden.
Vom Bf sind nachträglich Prüfberichte der OG, Adresse2, vom vorgelegt worden, um die Güte und Qualität der Baurestmassen zu belegen. Nachträgliche Probenahmen und Prüfungen vermögen ein Qualitätssicherungssystem jedoch nicht zu ersetzen. Eine regelmäßige Güte- und Qualitätsüberwachung wurde seitens des Bf laut Aktenlage nicht durchgeführt, weshalb auch keine entsprechenden Aufzeichnungen darüber vorhanden sind.
Der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen konnte vom Bf nachträglich nicht erbracht werden und wird von ihm auch nicht behauptet, im Jahr 2011 über ein solches System verfügt zu haben.
Aus den dargelegten Gründen ist die Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs 2 BAO).
Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 217 Abs 10 erster Satz BAO nicht festzusetzen.
Diese Regelung gilt auch im Fall der Abänderung von Säumniszuschlägen; somit hat die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben, wenn nach dessen Abänderung seine Höhe auf einen unter 50 Euro gelegenen Betrag absinken würde (Ellinger/Sutter/Unger, BAO3, § 217 Anm 62).
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Die Bagatellgrenze gilt nicht nur für erstmalige Festsetzungen, sondern auch für die Abänderung und Aufhebung von Verspätungszuschlagsbescheiden ().
Dass der Altlastenbeitrag für das 2., 3. und 4. Quartal 2011 nicht zeitgerecht entrichtet worden ist, ist unbestritten.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände erscheint dem Bundesfinanzgericht die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 5% der festgesetzten Abgabe durch das Zollamt im vorliegenden Fall verhältnismäßig, angemessen und ausreichend begründet zu sein.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Altlastenbeitrag für 200 Tonnen Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2011 zieht die Aufhebung des auf dieser Vorschreibung beruhenden Abspruchs hinsichtlich des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages zu dieser Abgabe nach sich. Der angefochtene Bescheid war daher auch insoweit abzuändern. Dies gilt wegen der Bagatellgrenze in den §§ 135 und 217 Abs 10 BAO auch für die Vorschreibung des Säumnis- und Verspätungszuschlages in Bezug auf den Altlastenbeitrag für 8 Tonnen Bau- und Abbruchholz für das 2. Quartal 2011, weil die Zuschläge den Betrag von 50 Euro nicht erreichen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6200040.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at